Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2010, Az. NotZ 10/09

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2010, 8219

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[X.] BESCHLUSS [X.] 10/09 Verkündet am 22. März 2010 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar- 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22. März 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Appl, den Notar Justizrat Dr. Bauer sowie die Notarin Dr. [X.] beschlossen: Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-schluss des Senats für Notarsachen des [X.] in [X.] vom 25. Juni 2009 - Not 16/08 - wird zurückgewiesen. Der weitere Beteiligte hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und dem Antragsteller und der Antragsgegnerin die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu erstatten. Wert des [X.]: 50.000 Euro Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte, der Antragsteller sowie vier weitere Bewerber konkurrieren um eine am 30. April 2007 von der Antragsgegnerin [X.] im [X.]. 1 - 3 - Der 1957 geborene weitere Beteiligte wurde erstmals im September 1994 als Rechtsanwalt bei dem [X.]zugelassen. Als seinen [X.] hatte er zunächst die [X.] in [X.]angegeben - zugleich und bis heute seine Privatadresse. Bereits zwei Monate später zeigte er die [X.] seiner Kanzlei nach [X.] an, woraufhin er beim dortigen Amtsgericht [X.] wurde. Im April 1998 gab er an, in der [X.]in [X.] eine Sozietät mit dem dort seinerzeit ebenfalls ansässigen Rechtsanwalt [X.]zu betreiben. Im Dezember 1999 wurde er antragsgemäß wieder bei dem [X.]zugelassen, nachdem er angezeigt hatte, seine Kanzlei nunmehr wieder an seinem privaten Wohnsitz in [X.]eingerichtet und sich mit dem Rechtsanwalt [X.]in [X.]
zu einer überörtlichen Sozietät zusammen geschlossen zu haben. Im April 2000 gab der Rechtsanwalt und Notar [X.]. an, sich mit Rechtsanwalt [X.] und dem weiteren Beteiligten zu einer Sozietät zusammen geschlossen zu haben und Praxis sowie Notariat in der [X.] in [X.] zu unterhalten. 2 Der 1966 geborene Antragsteller betreibt seit 1995 seine Kanzlei in [X.]im [X.]. 3 Nach Eingang der Bewerbungen ermittelte die Antragsgegnerin gemäß der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und der Notare für [X.]-Holstein ([X.]) beim Erstellen der Rangfolge für den weiteren Beteiligten 200,20 Punkte, für den Antragsteller 147,80 Punkte und für die weiteren Bewerber 124,25 / 124,20 / 87,65 und 79,85 Punkte. Mit [X.] vom 11. März und vom 22. Juli 2008 gab die Antragsgegnerin dem [X.] bekannt, sie beabsichtige nicht ihn, sondern den weiteren Beteiligten zum Notar im [X.] zu bestellen. 4 - 4 - Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt mit der Begründung, der weitere Beteiligte erfülle die Voraussetzun-gen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht. Dieser übe seine hauptberufliche Tätig-keit als Rechtsanwalt in der [X.]
Sozietät aus, nicht hingegen an seinem Wohnsitz in [X.] . Dem Hauptantrag des Antragstellers, die Bescheide vom 11. März und 22. Juli 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu [X.], ihn anstelle des weiteren Beteiligten auf der für den [X.] ausgeschriebenen [X.] zum Notar zu bestellen, hat das Ober-landesgericht nicht entsprochen. Auf seinen Hilfsantrag hin hat es jedoch diese Bescheide aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Bestellung zum Notar nach [X.]ßgabe der [X.] erneut zu befinden. 5 Dagegen wendet sich der weitere Beteiligte mit der sofortigen Beschwer-de. 6 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässig. Insbesondere ist auch bei dem weiteren Beteiligten die gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 46 Abs. 6 Satz 2 [X.], § 20 Abs. 1 [X.] erforderliche materielle Beschwer gegeben. Durch den mit dem Hilfsantrag auf Neubescheidung erzielten Teilerfolg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird eine Besetzung der [X.] mit dem weiteren Beteiligten unmöglich, weil dieser aufgrund der die Antragsgegnerin bindenden Rechtsauffassung des [X.] von dem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen ist. Er kann daher diese Entscheidung des [X.] überprüfen las-sen, ohne zunächst einen ihn belastenden neuen Bescheid des Antragsgegners 7 - 5 - abwarten zu müssen (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2007 - [X.] 35/07 - juris Rn. 5 und vom 26. Oktober 2009 - [X.] 1/09 - juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Das Rechtsmittel hat indessen in der Sache keinen Erfolg. Die Entschei-dung des [X.], die den Antragsgegner zur Neubescheidung un-ter Ausschluss des weiteren Beteiligten verpflichtet, erweist sich als richtig; so-weit dieser die Erwägungen aus dem angefochtenen Beschluss angreift, sind die von ihm dazu vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig. 8 1. Der weitere Beteiligte erfüllt nicht die örtliche Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. 9 a) Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] soll in der Regel als Anwaltsnotar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuf-lich als Anwalt tätig ist. Diese örtliche Wartezeit tritt neben die allgemeine War-tezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Sie setzt voraus, dass der Rechtsanwalt während einer bestimmten, der angestrebten Notarbestellung unmittelbar vorangehenden [X.] durchgängig bei dem Amtsgericht tätig war, das für den künftigen Amtsbereich zuständig ist. Der Amtsbereich entspricht dabei dem Be-zirk des Amtsgerichts, in dem der Notar seinen Amtssitz hat (§ 10 a [X.]). Zum einen soll der zukünftige Notar mit den Besonderheiten der örtlichen [X.] vertraut sein, wozu es nicht ausreicht, dass er dort in seinem privaten und außerberuflichen Umfeld fest verwurzelt ist. Zum anderen muss ein Bewer-ber auch die erforderlichen wirtschaftlichen Grundlagen für die angestrebte [X.]iatspraxis gelegt haben. Wenn diese wirtschaftlichen Grundlagen des aufzu-bauenden Notariats in der Anwaltstätigkeit des Bewerbers liegen, ist es nicht zulässig, die laufenden Mittel, die den künftigen Notariatsbetrieb sicherstellen sollen, aus dem Gebührenaufkommen zu entnehmen, das außerhalb des 10 - 6 - Amtsbereichs erwirtschaftet wird. Darüber hinaus soll die örtliche Wartezeit eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestel-lung zum Notar den ihnen hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (Se-natsbeschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 13/06 - juris und - teilweise - abge-druckt in D[X.] 2007, 75, 76). b) Der weitere Beteiligte war zwar seit Dezember 1999 beim [X.]zugelassen, seine Kanzleigeschäfte führte er jedoch nach den Ermittlun-gen des [X.] nicht von seinem angegebenen Kanzleisitz in [X.] aus, sondern vielmehr von seinem tatsächlichen Kanzleisitz in [X.] , wo sich die wirtschaftlichen Grundlagen seiner Tätigkeit befinden. 11 [X.]) So hat allein der weitere Beteiligte, nicht hingegen sein derzeitiger einziger Sozius, der Zeuge Rechtsanwalt [X.], die organisatorische Hoheit über das Büro in [X.] . Der Mietvertrag für die Räumlichkeiten, Telekommunika-tionsverträge und die Arbeitsverträge mit den beiden Mitarbeitern, dem [X.]und der Steuerfachangestellten A. , sind von dem weite-ren Beteiligten geschlossen. Auch ist er alleiniger Kontoinhaber für die Sozietät, der Zeuge [X.]ist von ihm nur bevollmächtigt. Nach Aussage des Zeugen [X.]steht dem weiteren Beteiligten in der Kanzlei in [X.] ein eigenes, voll eingerichtetes Büro zur Verfügung, in dem er sich werktäglich aufhält, regelmä-ßig [X.]ndanten- und Mitarbeiterbesprechungen abhält, Diktate fertigt und die Datensicherung der Computer erledigt. Sowohl sein Sozius wie auch seine bei-den Mitarbeiter sind und waren ausschließlich in [X.] tätig und haben die [X.] in seinem Privathaus in [X.]

eingerichteten Kanzleiräume noch [X.] betreten. Sämtliche Schreibarbeiten werden ausschließlich in [X.] erledigt, wo auch die Aktenführung und Buchhaltung erfolgt. Lediglich um Akten unge-12 - 7 - stört bearbeiten zu können, nimmt der weitere Beteiligte diese nach Aussage des Zeugen [X.] "mit nach Hause nach [X.] ". Ein Gerichtsfach un-terhält der weitere Beteiligte nur beim Amtsgericht [X.] , nicht hingegen beim [X.] . In [X.] eingehende Post wird von ihm mit in die Kanzlei nach [X.] genommen, wo sie den Eingangsstempel erhält und den Akten [X.] wird. Auch in [X.]
auflaufende Telefonanrufe werden automatisch nach [X.] weitergeleitet, wo sie von dem [X.] J. entgegenge-nommen und bei Abwesenheit des weiteren Beteiligten in einer Telefonliste festgehalten werden. Im Übrigen führt der Zeuge [X.] den Termin- und Fristenkalender des weiteren Beteiligten in [X.] und vereinbart von dort Bespre-chungs- und Gerichtstermine. [X.]) Auch nach außen hin dokumentierte der weitere Beteiligte, seiner anwaltlichen Tätigkeit von [X.] aus nachzugehen. Jedenfalls in den Jahren 2006 bis Anfang 2008 wurden von ihm verfasste Schriftsätze unter der Ortsbe-zeichnung [X.] unterschrieben, ein Verhalten übrigens, das auch schon im [X.] zu einem berufsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der [X.] geführt hat. Von ihm in den Jahren 2007 und 2008 verwandte [X.] weisen ihn ebenso als Rechtsanwalt [X.]. , [X.] , [X.] aus wie eine von ihm im Jahre 2007 beim [X.]eingereichte Klageschrift. Soweit er Termine beim [X.] wahr-genommen hat, hat er zumindest in den Jahren 2007 und 2008 mehrfach in seinen Kostenrechnungen Reisekosten für die Strecke [X.] - [X.]- [X.] geltend gemacht. 13 cc) Schließlich fungiert der weitere Beteiligte seit Februar 2005 als Nota-riatsverwalter für den ausgeschiedenen Notar [X.]. mit Amtssitz in [X.] , was nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 10 [X.] seine Residenzpflicht in [X.] bedingt. Seine Bestallungsurkunde als Notariatsverwalter weist ihn folglich als [X.] 14 - 8 - Rechtsanwalt aus; auf seine formale Zulassung für den [X.] hat er in diesem Zusammenhang nicht hingewiesen. c) Eine Gesamtbetrachtung dieser von dem weiteren Beteiligten auch mit dem Beschwerdevorbringen im [X.] nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen führt zu der Bewertung, dass die Kanzlei in [X.] , die allein das erforderliche Mindestmaß an [X.] aufweist, die seinen Betrieb tragende Kanzlei ist, während der - weiteren - Kanzlei in [X.] nur eine völlig unter-geordnete Bedeutung zukommt. Daran ändern auch moderne Kommunikati-onsmittel nichts, die den weiteren Beteiligten unter Umständen in [X.]er-reichbar machen, wenn er dort ungestört arbeiten will. Ebenso ohne Belang im Hinblick auf seine hauptberufliche Tätigkeit in [X.] ist, dass er nach seiner [X.] häufig bundesweit [X.]ndanten zu Hause aufsucht, gelegentlich aber auch [X.]ndanten an seinem Wohnort in [X.] empfängt und - wenn auch [X.] häufig als in [X.] - vor dem örtlichen [X.] auftritt. 15 Dass ein mehrjähriges Verwenden eines falschen Briefkopfes auf un-überwindbare technische Probleme zurückzuführen sein soll und für die (fal-schen) Reisekostenabrechnungen [X.] - [X.]- [X.] nur seine Mitarbeiter ver-antwortlich sein sollen, hält der Senat für ausgeschlossen, zumal unerklärt bleibt, warum der weitere Beteiligte in von ihm verwandten Vollmachten und von ihm verfassten [X.] als [X.]

Rechtsanwalt auftritt. Ebenso wenig glaubhaft ist seine Behauptung, als Notaranwärter und Notariatsverwalter habe er den Bedeutungsinhalt der Bestallungsurkunde, die ihn als "Rechtsanwalt [X.]. in [X.] " ausweist, nicht erkannt. 16 d) Von der Beschwerde geäußerte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] und der dazu ergangenen [X.] teilt der Senat nicht (vgl. [X.] NJW 2004, 1935, 1937; Senatsbeschluss vom 17. November 17 - 9 - 2008 - [X.] 10/08 - NJW-RR 2009, 350, 352; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. § 6 Rn. 23). Anders als der weitere Beteiligte meint, ist für die Erfüllung der örtlichen Wartezeit nicht ausschlaggebend, wo ein Bewerber formal zugelassen ist, son-dern wo er tatsächlich seine hauptberufliche Tätigkeit ausübt. Dies ergibt sich aus dem eingangs geschilderten Sinn und Zweck der Regelung (so auch [X.] in [X.]/V[X.]sen, [X.] 2. Aufl. § 6 Rn. 18; [X.] [X.]O). 18 Ob in Zweifelsfällen des § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] - wie die Beschwerde geltend macht - stets zugunsten des Bewerbers zu entscheiden ist, kann dahin-stehen, weil der Senat keine Zweifel daran hat, dass der weitere Beteiligte sei-nen maßgeblichen Kanzleisitz in [X.] und nicht in [X.] hat. 19 2. Da der weitere Beteiligte nach alledem die örtliche Wartzeit des § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht erfüllt und eine Ausnahme von diesem [X.] erkennbar nicht in Betracht kommt (dazu vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 [X.]O, 77 und vom 17. November 2008 [X.]O, 352), hat die [X.] die Bewerbung des weiteren Beteiligten zu Recht nicht in das [X.] gemäß § 6 Abs. 3 [X.] einbezogen. 20 3. Darüber hinaus bestehen - was das [X.] dahinstehen lässt, weil es darauf nicht mehr entscheidend ankommt - erhebliche Zweifel gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] an der persönlichen Eignung des weiteren [X.] für das Amt des Notars. 21 a) Die persönliche Eignung ist nur dann zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in sei-nem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran auf-22 - 10 - kommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufga-ben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 [X.]), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende [X.]ßstab nicht zu milde sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - [X.] 5/00 - D[X.] 2000, 943 und vom 17. November 2008 [X.]O, 351). Als Träger eines öffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgen-den Rechtspflege hoheitliche Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonde-rem [X.]ße zur Integrität verpflichtet. Die erhöhten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass die Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege we-sentlich von dem Vertrauen der Rechtsuchenden in die [X.] abhängt und dafür unbedingte Integrität der Amtspersonen gefordert ist. [X.] ist durch § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] festgelegt, dass sich der [X.] durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu zeigen hat. Wesentliche Voraussetzung dafür, dass der rechtsuchende Bürger dem Notar Achtung und Vertrauen entgegenbringen kann, sind nicht nur [X.] wie Urteilsvermögen, Entschlusskraft, Standfestigkeit, Verhandlungsge-schick und wirtschaftliches Verständnis, sondern vor allem uneingeschränkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit. Auch im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden kommt es auf die letztgenannten Eigenschaften entscheidend an. Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen vorsorgen-den Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse müssen sich die [X.] darauf verlassen können, dass der Notar ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1997 - [X.] 22/96 - D[X.] 1997, 894, 895 und vom 17. November 2008 [X.]O, 351). Dabei ist für die Beurteilung der persönlichen Eignung grundsätzlich der [X.]-23 - 11 - punkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 [X.]O und vom 17. November 2008 [X.]O, 351). b) Derzeit sind Zweifel an der persönlichen Eignung des weiteren Betei-ligten gerechtfertigt; sie stehen nach den vorbeschriebenen Grundsätzen einer Bestellung des weiteren Beteiligten zum Notar entgegen. 24 [X.]) Der weitere Beteiligte hat versucht, die Antragsgegnerin im [X.] über den maßgeblichen Ort seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt zu täuschen, um seine Bewerbungschancen zu verbessern. 25 Sein Bewerbungsschreiben um das Notaramt vom 11. Juli 2007 hat er unter einem besonderen Briefkopf gefertigt, der allein die Adresse [X.] in [X.] aufweist, während er bei seinem sonstigen Schriftverkehr im berufli-chen Bereich fast ausschließlich einen Briefkopf verwendete, der das "Büro [X.] " fettgedruckt hervorhob. Sämtliche unter I[X.]1. festgestellten und von der Antragsgegnerin und dem [X.] Celle ermittelten, seine Tätigkeit in [X.] betreffenden Umstände, hat er bei seiner Bewerbung verschwiegen und auch noch im gerichtlichen Verfahren den falschen Eindruck zu erwecken [X.], hauptberuflich überwiegend in [X.]tätig zu sein. Die Angaben eines [X.] müssen aber richtig und vollständig sein, insbesondere dann, wenn sie - wie hier die Erfüllung der örtlichen Wartezeit - für die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bedeutsam sind und - was für den Senat nach den Umständen des Falles außer Zweifel steht - der Notarbewerber dies erkennt. 26 [X.]) Selbst wenn die Darstellung des weiteren Beteiligten zutreffend wäre, er unterhalte nur seine Kanzlei in [X.] , bestünden Zweifel an seiner per-sönlichen Eignung. Diese würde sich darauf gründen, dass er dann über einen langen [X.]raum einen unzutreffenden Briefkopf verwandt, bei seiner Bestellung zum Notariatsverwalter in [X.] nicht auf seinen "tatsächlichen" Kanzleisitz und 27 - 12 - seine Zulassung bei dem [X.] hingewiesen und als Rechtsanwalt mehrfach zu Unrecht Reisekosten für Fahrten aus [X.] nach [X.]und zurück berechnet hätte. [X.][X.] Appl Bauer [X.] Vorinstanz: OLG [X.], Entscheidung vom 25.06.2009 - Not 16/08 -

Meta

NotZ 10/09

22.03.2010

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2010, Az. NotZ 10/09 (REWIS RS 2010, 8219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8219

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