Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. IX ZB 45/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2816

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
IX ZB 45/14

vom

18. September 2014

in dem
Restitutionsklageverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. [X.], die Richterin [X.], die
Richter Dr. Pape, Grupp
und die Richterin Möhring

am 18. September
2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
gegen den
Beschluss der 20. Zivilkammer
des Landgerichts [X.]
vom 3. Juni
2014
wird auf Kosten des [X.]
als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines [X.] für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den [X.] wird abgelehnt.

e-setzt.

Gründe:

Die
Rechtsbeschwerde
ist jedenfalls unzulässig. Sie ist nicht durch einen bei dem
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Die beab-sichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos.
Die
Frist zur Einlegung der Rechts-beschwerde ist
abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem 1
2
-

3

-
Restitutionskläger nicht gewährt werden, weil der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht innerhalb der Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO hier eingegangen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2011 -
IX [X.] 2/11, [X.], 323).

[X.] [X.] Pape

Grupp

Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2008 -
244 [X.] 27795/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.06.2014 -
20 S 18187/13 -

Meta

IX ZB 45/14

18.09.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. IX ZB 45/14 (REWIS RS 2014, 2816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2816

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IX ZA 2/11

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