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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
IX ZB 45/14
vom
18. September 2014
in dem
Restitutionsklageverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. [X.], die Richterin [X.], die
Richter Dr. Pape, Grupp
und die Richterin Möhring
am 18. September
2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
gegen den
Beschluss der 20. Zivilkammer
des Landgerichts [X.]
vom 3. Juni
2014
wird auf Kosten des [X.]
als unzulässig verworfen.
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines [X.] für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den [X.] wird abgelehnt.
e-setzt.
Gründe:
Die
Rechtsbeschwerde
ist jedenfalls unzulässig. Sie ist nicht durch einen bei dem
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Die beab-sichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos.
Die
Frist zur Einlegung der Rechts-beschwerde ist
abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem 1
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Restitutionskläger nicht gewährt werden, weil der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht innerhalb der Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO hier eingegangen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2011 -
IX [X.] 2/11, [X.], 323).
[X.] [X.] Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2008 -
244 [X.] 27795/07 -
LG [X.], Entscheidung vom 03.06.2014 -
20 S 18187/13 -
Meta
18.09.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. IX ZB 45/14 (REWIS RS 2014, 2816)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2816
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