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PDF anzeigen[X.] ZB 67/03vom16. Oktober 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Raebel, [X.] und [X.]am 16. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterinder 12. Zivilkammer des [X.] vom 3. März 2003wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 1.000 [X.] gemäß § 7 [X.] von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerdeist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat undweder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 4 [X.]i.[X.]. § 574 Abs. 2 ZPO).1. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände einenwichtigen Grund zu seiner Entlassung darstellten (vgl. § 313 Abs. 1 Satz 3,§ 59 Abs. 1 [X.]), ist nicht entscheidungserheblich. Der Insolvenzverwaltervermag nicht von sich aus sein Amt niederzulegen. Der [X.] daher von dem Amt des Treuhänders nur durch gerichtliche Entschei-dung entbunden werden (MünchKomm-[X.]/[X.], § 59 Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.], § 59 Rn. 6). Dies ist gesetzlich eindeutig geregelt und daher keineFrage von grundsätzlicher Bedeutung. Im Zeitpunkt der angefochtenen Ent-scheidung war der Beschwerdeführer noch Treuhänder in dem Insolvenzver-fahren über das Vermögen des Schuldners.2. Unter welchen Voraussetzungen Verstöße gegen das rechtliche [X.] die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 [X.], kann dahingestellt bleiben. Ein eventueller Verfahrensfehler des [X.] ist jedenfalls dadurch geheilt, daß der Treuhänder im Be-schwerdeverfahren rechtliches Gehör erhalten hat.3. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt schließlich auch nichtdeshalb in Betracht, weil der Beschwerdeführer nach Erlaß der Beschwerde-entscheidung aus seinem Amt entlassen worden ist, die ursprünglich geschul-dete Leistung also nicht mehr erbringen kann. Das Rechtsbeschwerdegerichthat seiner Entscheidung denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, den [X.] fehlerfrei festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).- 4 -Der Beschwerdeführer kann im übrigen die von ihm geltend gemachtenBelange durch einen Antrag an das Insolvenzgericht wahren, den [X.] wegen nachträglicher Änderung der Sachlage aufzuheben.[X.][X.] RaebelBergmann [X.]
Meta
16.10.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. IX ZB 67/03 (REWIS RS 2003, 1149)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1149
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