Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.09.2011, Az. 9 AZN 582/11

9. Senat | REWIS RS 2011, 3252

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Anwaltszwang - Verantwortung des Prozessbevollmächtigten für den Inhalt der Begründungsschrift


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 24. Februar 2011 - 17 [X.] 1669/10 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 12.300,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die [X.]en streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beschwerdebegründung ist vom Prozessbevollmächtigten des [X.] unterzeichnet. Es heißt dort wie folgt:

        

„Namens und im Auftrage der klägerischen [X.] und auf deren ausdrückliche Anweisung nach Belehrung teilen wir mit, dass die klägerische [X.] persönlich erklären lässt:“

2

Sodann folgt im weiteren Text die kursiv geschriebene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Am Ende der Beschwerdebegründung heißt es weiter:

        

„Die klägerische [X.] geht davon aus, dass der Vortrag, auch unter Berücksichtigung des [X.] der Vorinstanz substantiiert und schlüssig ist.“

3

B. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

4

I. Sie genügt nicht den Anforderungen an einen Schriftsatz im Anwaltsprozess.

5

1. Vor dem [X.] muss sich eine [X.] gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies können nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG Rechtsanwälte oder die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 bezeichneten Organisationen sein. Die Notwendigkeit der Vertretung erfasst neben der [X.] und -begründung auch die Nichtzulassungsbeschwerde (GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 11 Rn. 122).

6

2. Diesen Anforderungen an den Bevollmächtigtenzwang genügt die Beschwerdebegründung nicht, obwohl sie vom Prozessbevollmächtigten des [X.], einem Rechtsanwalt, unterzeichnet ist.

7

a) Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsbegründungsschriften müssen die Unterschrift des in § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG genannten Prozessbevollmächtigten enthalten. Erforderlich ist dabei, dass sich der Prozessbevollmächtigte den Inhalt der Begründungsschrift zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt. Dazu genügt im Regelfall die Unterschrift des Bevollmächtigten. Diese ist Nachweis dafür, dass er den [X.] selbst durchgearbeitet hat, das Ergebnis seiner Arbeit in einem Schriftsatz niedergelegt hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. Schon dann rührt die Begründungsschrift von ihm ([X.] 29. Oktober 1997 - [X.]/97 - zu II 2 a der Gründe, NJW-RR 1998, 574; 19. Oktober 1988 - [X.] - zu II 1 der Gründe, NJW 1989, 394). Dieser Nachweis ist allerdings dann widerlegt, wenn der Prozessbevollmächtigte trotz der Unterzeichnung zu erkennen gibt, dass er die Verantwortung für den Inhalt der Begründung nicht übernehmen will. Dies ist zB der Fall, wenn der Rechtsanwalt sich durch einen Zusatz von der unterschriebenen Erklärung distanziert (vgl. [X.] 29. Oktober 1997 - [X.]/97 - zu II 2 a der Gründe, aaO). Ebenso genügt es nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte ein zwar von ihm unterzeichnetes, sonst aber unverändertes Schreiben seiner [X.] vorlegt. Er hat dann keine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen (vgl. zu § 124a VwGO: [X.] - 1 N 63.05 - juris Rn. 3).

8

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vom Prozessbevollmächtigten des [X.] begründet worden. Aus seinem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 1. Juni 2011 folgt zweifelsfrei, dass er die Begründung seiner [X.] zitiert und sie sogar für unzutreffend hält. Dies wird schon dadurch deutlich, dass er mitteilt, die klägerische [X.] lasse nach Belehrung Folgendes persönlich erklären. [X.] wird dann die Begründung der [X.] durch eine kursive Schreibweise hervorgehoben. Auch in der weiteren Begründung weist der Prozessbevollmächtigte des [X.] darauf hin, dass „die klägerische [X.]“ vortragen lasse.

9

II. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 5 Satz 3 ArbGG entspricht. Der Kläger legt keinen Zulassungsgrund dar, sondern rügt Rechtsfehler des [X.]s. Solche Rechtsfehler führen nicht zur Zulassung der Revision, sondern wären nur im Rahmen einer zulässigen Revision zu prüfen.

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Düwell    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

9 AZN 582/11

20.09.2011

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Dortmund, 16. Juni 2010, Az: 10 Ca 19/10, Urteil

§ 11 Abs 2 ArbGG, § 11 Abs 4 ArbGG, § 72a ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.09.2011, Az. 9 AZN 582/11 (REWIS RS 2011, 3252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3252


Verfahrensgang

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Az. 9 AZN 582/11

Bundesarbeitsgericht, 9 AZN 582/11, 20.09.2011.


Az. 10 Ca 19/10

Arbeitsgericht Dortmund, 10 Ca 19/10, 16.06.2010.


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