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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Versagung der Baugenehmigung trotz Einvernehmen der Gemeinde
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 17. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Die allein auf den [X.] nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst.
Die [X.]eschwerde verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der [X.] der rechtsgrundsätzlichen [X.]edeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus ([X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133
Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass die Revision selbst dann nicht zuzulassen wäre, wenn man zugunsten der [X.]eschwerde eine hinreichend genau formulierte Rechtsfrage unterstellte, etwa des Inhalts, dass geklärt werden soll, ob eine [X.] - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats - im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO eine eigene Rechtsverletzung auch dann geltend machen kann, wenn sie ihr nach § 36 [X.] erforderliches Einvernehmen erteilt, die [X.]auaufsichtsbehörde die beantragte [X.]augenehmigung jedoch versagt hat. Diese Frage wäre nicht entscheidungserheblich, weil für die angegriffene Entscheidung nicht tragend. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie der [X.]n (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) wird - wie die [X.]eschwerde selbst einräumt - durch einfachgesetzliche Rechtsnormen konkretisiert und ausgestaltet. Im Rahmen der Vorschriften über die bauplanungs-rechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 ff. [X.]) sichert § 36 [X.] die Planungshoheit der [X.]n (so bereits Urteil vom 19. November 1965 - [X.]VerwG 4 [X.] 184.65 - [X.]VerwGE 22, 342 <343>; vgl. auch [X.]eschluss vom 11. August 2008 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 406.11 § 36 [X.] Nr. 59 S. 1
Abgesehen davon wäre die Frage auch nicht klärungsbedürftig. Die [X.]eschwerde räumt selbst ein, dass die sich aus § 36 [X.] ergebenden subjektiven Rechtspositionen der [X.] in der Rechtsprechung des Senats geklärt sind: Entscheidet die [X.]auaufsichtsbehörde im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ohne [X.]eteiligung der [X.], führt allein die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts der [X.] auf [X.]eteiligung auf deren Klage zur Aufhebung der [X.]augenehmigung ([X.]eschluss vom 11. August 2008 a.a.[X.] Rn. 4 f.). Ist das [X.]eteiligungsrecht der [X.] nach § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt, weil ein [X.]augenehmigungsverfahren, das unter [X.]eteiligung der [X.] hätte durchgeführt werden müssen, rechtswidrig unterblieben ist, hat der Senat (Urteil vom 12. Dezember 1991 - [X.]VerwG 4 [X.] 31.89 - [X.] 406.11 § 36 [X.] Nr. 46 S. 10
[X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Meta
25.08.2014
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 17. Februar 2014, Az: 5 S 1667/12, Urteil
Art 28 Abs 2 S 1 GG, § 36 Abs 1 S 1 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB, § 42 Abs 2 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 4 B 20/14 (REWIS RS 2014, 3314)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3314
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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