Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.08.2020, Az. 4 C 1/19

4. Senat | REWIS RS 2020, 4248

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Gegenstand

Zur Reichweite des Einwendungsausschlusses bei fingiertem gemeindlichen Einvernehmen


Leitsatz

1. Für die Rechtzeitigkeit der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der gemeindlichen Entscheidung bei der Genehmigungsbehörde an.

2. Die Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hindert die Gemeinde nicht, sich im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Genehmigung auf Umstände zu berufen, die erst nach Eintritt der Fiktion und vor Erteilung der Genehmigung entstanden sind und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens betreffen. Sie erstreckt sich zudem nicht auf die Rüge, das Vorhaben sei ohne die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles genehmigt worden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 2. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine [X.] Ortsgemeinde, wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage der Beigeladenen.

2

Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beantragte im August 2011 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung einer Windenergieanlage des Typs [X.] [X.] - 3 MW mit einer Nabenhöhe von 119 m im Gemeindegebiet der Klägerin. Hierzu versagte die Klägerin das gemeindliche Einvernehmen. Mit Bescheid vom 5. März 2012 erteilte der Beklagte gleichwohl den Vorbescheid und ersetzte mit Bescheid vom selben Tag das Einvernehmen. Beide Bescheide wurden [X.] bzw. rechtskräftig aufgehoben.

3

Im Dezember 2011 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für fünf Windenergieanlagen; zwei Anlagen waren im Gemeindegebiet der Klägerin geplant ([X.] 1 und 2). Die [X.] 2 entspricht der im Vorbescheidsverfahren zur Prüfung gestellten Anlage. Mit Schreiben vom 13. Januar 2012, berichtigt durch Schreiben vom 17. Januar 2012, ersuchte der Beklagte die Klägerin um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, dessen Verweigerung sie am 5. März 2012 beschloss. Der Beschluss wurde von der Verbandsgemeindeverwaltung am 22. März 2012 weitergeleitet und ging am selben Tag bei dem Beklagten ein.

4

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 erteilte der Beklagte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die [X.] 2 und ersetzte das Einvernehmen. Über den Widerspruch der Klägerin ist noch nicht entschieden.

5

Das Verwaltungsgericht gab der Untätigkeitsklage statt und hob den Genehmigungsbescheid auf. Auf die Berufung der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das gemeindliche Einvernehmen sei zu spät versagt worden und gelte daher als erteilt. Die Zwei-Monatsfrist sei mit Eingang des Ersuchens bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Gang gesetzt worden. Der Einwand der Klägerin, die übermittelten Unterlagen seien unvollständig gewesen, trage nicht. Es sei Sache der Gemeinde bei der Kreisverwaltung auf die Vervollständigung des [X.] hinzuwirken. Dieser Obliegenheit habe die Klägerin nicht genügt. Dass die Klägerin bereits zum Vorbescheid ihr Einvernehmen verweigert habe, entbinde den Beklagten nicht davon, auch im Genehmigungsverfahren um die Erteilung des Einvernehmens nachzusuchen. Schließlich gelte die [X.] auch für Änderungen der Sach- oder Rechtslage nach Fristablauf.

6

Die Klägerin macht mit ihrer Revision geltend, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, das gemeindliche Einvernehmen sei gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB fingiert. Ungeachtet dessen werde sie durch die [X.] jedenfalls nicht mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die nachträglich entstanden seien oder - wie der gerügte Verstoß gegen Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung - von der Einvernehmensregelung nicht erfasst würden. Das Vorhaben sei wegen entgegenstehender Ziele der Raumordnung, die erst nach Ablauf der Einvernehmensfrist in [X.] getreten seien, bauplanungsrechtlich unzulässig. Zudem sei die erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls unterblieben.

7

Der Beklagte und die Beigeladene treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie halten die Klage mangels Klagebefugnis bereits für unzulässig. Im Übrigen verteidigen sie das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Die [X.] liegen vor ([X.]). Das Urteil des [X.] verstößt zwar gegen [X.] ([X.]). Es stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar, sodass die Revision gemäß § 144 [X.]bs. 4 VwGO zurückzuweisen ist ([X.]).

9

[X.]. Die in jedem Stadium des Verfahrens von [X.]mts wegen zu prüfenden [X.] liegen vor. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt (§ 42 [X.]bs. 2 VwGO).

Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ihr gemeindliches Einvernehmen fristgerecht versagt hat oder die [X.] nach § 36 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] eingetreten ist. Die Einvernehmensregelung des § 36 [X.] sichert die verfassungsrechtlich gewährleistete Planungshoheit der [X.]n ([X.]VerwG, Urteil vom 19. November 1965 - 4 [X.] 184.65 - [X.]VerwGE 22, 342 <343>; vgl. auch [X.]eschlüsse vom 11. [X.]ugust 2008 - 4 [X.] - [X.] 406.11 § 36 [X.] Nr. 59 S. 1 und vom 25. [X.]ugust 2014 - 4 [X.] - juris Rn. 3). Eine Verletzung der Klägerin in diesem subjektiven Recht erscheint daher zumindest möglich. Das reicht aus.

[X.]. Das angefochtene Urteil verstößt gegen [X.]undesrecht. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass das Einvernehmen der Klägerin gemäß § 36 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] als erteilt gilt (1.). Mit revisiblen Recht nicht im Einklang steht aber seine [X.]uffassung zu den Folgen und der Reichweite der [X.] (2.).

1. a) Nach § 36 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] ist über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 [X.] von der [X.]augenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der [X.] zu entscheiden. Das Einvernehmen der [X.] ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach diesen Vorschriften entschieden wird (§ 36 [X.]bs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.]). Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist ein anderes Verfahren in diesem Sinne (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 4 [X.] 1.14 - [X.] 406.11 § 36 [X.] Nr. 60 Rn. 9; [X.], in: [X.], [X.], 9. [X.]ufl. 2019, § 36 Rn. 8).

b) Das Einvernehmen der Klägerin nach § 36 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] zu der im [X.]ußenbereich nach § 35 [X.] geplanten WE[X.] 2 war einzuholen. Dabei kann offenbleiben, ob ein Ersuchen nach § 36 [X.] vor Erteilung einer Genehmigung entbehrlich ist, wenn über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens durch einen positiven bauplanungsrechtlichen [X.]auvorbescheid bereits umfassend entschieden worden ist (dafür: Söfker, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Mai 2020, § 36 Rn. 13; dagegen: [X.], [X.]eschluss vom 11. [X.]pril 1990 - 4 TG 3218/89 - [X.]; [X.], [X.]eschluss vom 4. November 1996 - 3 [X.]/96 - [X.]auR 1997, 90 f.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Im Zeitpunkt des [X.] war der Vorbescheid noch nicht erteilt.

c) Die [X.] des § 36 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] ist durch das Schreiben vom 13. Januar 2012, berichtigt durch Schreiben vom 17. Januar 2012, in Gang gesetzt worden. Gegen den vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab, ein ordnungsgemäßes Ersuchen [X.]. § 36 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] müsse ausgehend vom [X.] - hier den nach [X.] Landesrecht die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinde führenden Verbandsgemeindeverwaltung - eindeutig sein, ist nichts zu erinnern. [X.]n dessen [X.]uslegung, die sach- und rechtskundigen Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung hätten das Ersuchen angesichts der [X.]etreffzeile und des Textes ohne weiteres als solches nach § 36 [X.] erkennen können, ist der Senat mangels Verfahrensrügen nach § 137 [X.]bs. 2 VwGO gebunden (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 19. Februar 1982 - 8 [X.] 27.81 - [X.]VerwGE 65, 61 <68 f.> und vom 5. November 2009 - 4 [X.] 3.09 - [X.]VerwGE 135, 209 Rn. 18; [X.]eschluss vom 24. Januar 1991 - 8 [X.] 164.90 - [X.] 316 § 54 VwVfG Nr. 6, jeweils m.w.[X.]). Die [X.]uffassung des [X.]erufungsgerichts, der Hinweis auf die Monatsfrist im Schreiben vom 13. Januar 2012 sei angesichts der Erfahrungen und Rechtskenntnisse der zuständigen Mitarbeiter in der Verbandsgemeindeverwaltung objektiv nicht geeignet gewesen, einen Irrtum über die maßgebliche Frist zu erzeugen, begegnet ebenfalls keinen [X.]edenken. Der tatsächliche Geschehensablauf bestätigt diese Einschätzung. [X.]uch die Klägerin ist von der [X.] ausgegangen und hat innerhalb dieses Zeitraums entschieden.

d) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die [X.] in Gang gesetzt worden ist, obwohl die Genehmigungsunterlagen unvollständig waren.

Die [X.] wird nur ausgelöst, wenn und sobald das Ersuchen der Genehmigungsbehörde der [X.] eine hinreichende und abschließende planungsrechtliche [X.]eurteilung des [X.]auvorhabens ermöglicht ([X.]VerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 4 [X.] 7.03 - [X.]VerwGE 122, 13 <17>). Vor der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen im bauaufsichtlichen Verfahren (§ 36 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]) hat die [X.] zu prüfen, ob die bei ihr eingereichten [X.]auvorlagen eine sachgerechte Prüfung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zulassen. Das Recht auf [X.]eteiligung im [X.]augenehmigungsverfahren, das der Gesetzgeber der [X.] zum Schutz ihrer Planungshoheit einräumt, ist mit der Obliegenheit verbunden, im Rahmen der Möglichkeiten, die ihr das Landesrecht eröffnet, gegenüber dem [X.]auherrn oder der [X.]augenehmigungsbehörde auf die Vervollständigung des [X.]auantrages hinzuwirken. Kommt die [X.] dieser [X.] nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung des [X.]ntrags bei ihr nach, gilt ihr Einvernehmen nach § 36 [X.]bs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] als erteilt ([X.]VerwG, Urteil vom 16. September 2004 a.a.[X.]). Die [X.] ist auf Grund ihres [X.]eteiligungsrechts im bauaufsichtlichen Verfahren indessen berechtigt, ihre Entscheidung über das Einvernehmen bis zum Eingang der in bauplanungsrechtlicher Hinsicht erforderlichen Unterlagen zurückzustellen. Die zweimonatige [X.] beginnt dann mit dem Eingang dieser Unterlagen bei der [X.]. Dabei trägt die [X.] freilich das Risiko einer Fehleinschätzung der planungsrechtlichen [X.]eurteilungsreife mit der Folge, dass die [X.] bereits mit dem Eingang des [X.]auantrages zu laufen beginnt ([X.]VerwG, Urteil vom 16. September 2004 a.a.[X.] f.).

Diese zur [X.] im [X.]augenehmigungsverfahren aufgestellten Rechtssätze sind auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren übertragbar. [X.]us dem Hinweis der Klägerin auf Vorschriften in der 9. [X.]ImSchV, insbesondere die Pflicht der Genehmigungsbehörde zur unverzüglichen Vollständigkeitsprüfung nach § 7 [X.]bs. 1 der 9. [X.]ImSchV, und zur [X.]eschleunigung des Verfahrens (vgl. § 2 [X.]bs. 2, § 11, § 20 [X.]bs. 1 der 9. [X.]ImSchV) folgt nichts [X.]nderes. Sie befreien die [X.] nicht davon, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung über das Einvernehmen ausreichen oder nicht. Die Prüfung nach § 36 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] unterscheidet sich im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht von derjenigen im [X.]augenehmigungsverfahren und auch die verfahrensrechtliche Stellung der [X.] ist keine andere. Die [X.]uffassung der Klägerin, die Obliegenheit der [X.] entfalle jedenfalls bei evident unvollständigen Unterlagen und entsprechenden Nachforderungen der Genehmigungsbehörde, findet weder in den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften noch in § 36 [X.] eine Grundlage. Das gilt umso mehr, als für die Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nicht zwingend alle Unterlagen benötigt werden, die für dessen immissionsschutzrechtliche Genehmigung notwendig sind. [X.]uch die Klägerin hat sich trotz unvollständiger Genehmigungsunterlagen in der Lage gesehen, ihr Einvernehmen aus [X.] zu versagen. Der (nachträgliche) Einwand, das [X.] sei wegen offenkundiger Unvollständigkeit der Unterlagen rechtsmissbräuchlich, geht schon deshalb ins Leere.

e) Die [X.] nach § 36 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] ist eingetreten. Der [X.]eschluss über die Versagung des Einvernehmens ist dem [X.]eklagten nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des [X.] erst nach [X.]blauf der [X.] zugegangen.

Die [X.]nnahme des [X.], für die Fristwahrung komme es auf den Zugang der Erklärung bei der Genehmigungsbehörde an, steht mit [X.]undesrecht im Einklang. Zwar trifft § 36 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] zum Fristablauf - anders als zum Fristbeginn - keine ausdrückliche Regelung. Dass der Zugang bei der Genehmigungsbehörde maßgeblich ist, folgt aber aus Sinn und Zweck der Norm. Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen ist kein Verwaltungsakt, sondern ein [X.] (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 19. November 1965 - IV [X.] 184.65 - [X.]VerwGE 22, 342 <344> und vom 7. Februar 1986 - 4 [X.] 43.83 - [X.] 406.11 § 36 [X.][X.]auG Nr. 35 = juris Rn. 10). Diese rechtliche Einordnung hindert nicht, sie als empfangsbedürftige Willenserklärung [X.]. § 130 [X.]bs. 3, [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] zu verstehen, die gegenüber der Genehmigungsbehörde abzugeben ist (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 9. [X.]ufl. 2019, § 36 Rn. 23; Söfker, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Mai 2020, § 36 Rn. 38a; [X.], in: [X.]erliner Kommentar zum [X.], Stand [X.]ugust 2020, § 36 Rn. 30 S. 18; [X.], in: [X.]rügelmann, [X.], Stand Juli 2020, § 36 Rn. 42; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 9. [X.]ufl. 2018, § 36 Rn. 35; [X.], in: [X.]attis/[X.]/[X.], [X.], 14. [X.]ufl. 2019, § 36 Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], 2. [X.]ufl. 2017, § 36 Rn. 9; [X.], [X.] und [X.]augesuch, 5. [X.]ufl. 2014, Rn. 91; [X.]erkemann, in: [X.]/de Witt, Handbuch des öffentlichen [X.]aurechts, Kapitel [X.], 9. Teil, Stand Mai 2018, Rn. 615 jeweils m.w.[X.]). Denn durch § 36 [X.] soll die nach der Wertung des Gesetzgebers sachnahe und fachkundige [X.] im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der [X.]eurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Vorhaben mitentscheidend beteiligt werden. Die [X.]usgestaltung als [X.] hat den Zweck, im Interesse auch des [X.]auantragstellers die bauordnungsrechtliche und die bebauungsrechtliche Prüfung des Vorhabens in einem einzigen Verfahren zusammenzufassen. [X.]ei dieser Konzentration will das Gesetz durch den Einvernehmungsvorbehalt eine echte Mitentscheidungskompetenz der - nur verwaltungsintern - mitwirkenden [X.] sichern ([X.]VerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 [X.] 43.83 - [X.] 406.11 § 36 [X.][X.]auG Nr. 35 = juris Rn. 13). Damit geht die Verpflichtung einher, die Versagung des Einvernehmens innerhalb der [X.] gegenüber der für die Entscheidung nach außen zuständigen Genehmigungsbehörde zu erklären. Gleiches gilt für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren.

[X.]uf die Gründe für die Fristversäumnis kommt es - entgegen der [X.]uffassung der Revision - nicht an. Verzögerungen bei der Übermittlung empfangsbedürftiger Willenserklärungen fallen in den Risikobereich des Erklärenden (siehe nur [X.]erkemann, in: [X.]/de Witt, Handbuch des öffentlichen [X.]aurechts, Kapitel [X.], 9. Teil, Stand Mai 2018, Rn. 618). Dass die die Verwaltungsgeschäfte der Klägerin führende Verbandsgemeindeverwaltung die Verweigerung des Einvernehmens erst nach [X.]blauf der zweimonatigen [X.] an den [X.]eklagten weitergeleitet hat, geht daher zulasten der Klägerin.

Mit der Rüge, es sei rechtsmissbräuchlich, sie an der Fristversäumnis festzuhalten, weil der [X.]eklagte das Einvernehmen ersetzt habe, dringt die Klägerin nicht durch. Der Eintritt der Fiktion kann durch eine nochmalige [X.]nhörung und Ersetzung des Einvernehmens nicht überwunden werden. Die Frist steht nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten ([X.]VerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - 4 [X.] 24.95 - [X.] 406.11 § 36 [X.] Nr. 51 = juris Rn. 17 und vom 16. September 2004 - 4 [X.] 7.03 - [X.]VerwGE 122, 13 <22>).

2. Die [X.] hindert die [X.] entgegen der [X.]uffassung des [X.] nicht, sich im Rahmen der [X.]nfechtungsklage gegen die Genehmigung auf Umstände zu berufen, die nach Eintritt der Fiktion und vor Erteilung der Genehmigung entstanden sind und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens betreffen (a). Sie erstreckt sich zudem nicht auf die Rüge, das Vorhaben sei ohne die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles genehmigt worden (b).

a) Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Genehmigung die [X.] bei fingiertem Einvernehmen nicht in eigenen Rechten verletze (U[X.] S. 8). Das trifft im Grundsatz zu ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. [X.]ugust 2014 - 4 [X.] - [X.]RS 82 Nr. 163 = juris Rn. 4; siehe auch Urteil vom 16. September 2004 - 4 [X.] 7.03 - [X.]VerwGE 122, 13 <16>). Die [X.] wird entsprechend ihrer Verantwortung zur eigenständigen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen im Genehmigungsverfahren ähnlich behandelt, als habe sie die [X.]augenehmigung im Zeitpunkt des Eintritts der [X.] selbst erteilt. So wie die [X.] keinen [X.]nspruch auf gerichtliche [X.]ufhebung einer von ihr selbst erteilten [X.]augenehmigung hat, steht ihr auch im Falle ihrer Mitwirkung nach § 36 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] kein gerichtlich durchsetzbarer [X.]nspruch auf [X.]ufhebung einer gleichsam von ihr selbst miterteilten Genehmigung zu (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2017 - 8 [X.] 2325/06 - [X.]RS 71 Nr. 159 = juris Rn. 82 m.w.[X.]). Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos.

§ 36 [X.] erschöpft sich darin, das behördliche Genehmigungsverfahren näher auszugestalten. Er begründet nicht erst aus der Planungshoheit abgeleitete materielle Rechte, sondern setzt sie voraus (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 12. Dezember 1991 - 4 [X.] 31.89 - [X.] 406.11 § 36 [X.] Nr. 46 S. 12, vom 11. Februar 1993 - 4 [X.] 25.91 - [X.]VerwGE 92, 66 <68> und vom 14. [X.]pril 2000 - 4 [X.] 5.99 - [X.] 406.11 § 35 [X.] Nr. 342 S. 7 f; [X.]eschluss vom 30. Juli 2002 - 4 [X.] 40.02 - [X.] 406.11 § 36 [X.] Nr. 55 S. 6 f.). Die in § 36 [X.]bs. 1 [X.] vorgesehene Mitwirkung der [X.] dient deren Sicherung. Die Fristenregelung des § 36 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] setzt der Mitwirkung indessen zeitliche Grenzen. Sie bezweckt, das [X.]augenehmigungsverfahren im Interesse des [X.]auherrn und im öffentlichen Interesse zu beschleunigen (vgl. Gesetzesbegründung der [X.]undesregierung zu § 36 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.][X.]auG, [X.]T-Drs. 8/2451 S. 13, 24; [X.]VerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - 4 [X.] 24.95 - [X.] 406.11 § 36 [X.] Nr. 51 S. 3, vom 16. September 2004 - 4 [X.] 7.03 - [X.]VerwGE 122, 13 <17 f.> und vom 26. März 2015 - 4 [X.] 1.14 - [X.] 406.11 § 36 [X.] Nr. 60 Rn. 13). Es soll verhindert werden, dass sich die Entscheidung der [X.]auaufsichtsbehörde aus Gründen, die außerhalb ihrer Einflusssphäre liegen, nur deshalb ungebührlich verzögert, weil die [X.] aussteht ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Juli 2002 - 4 [X.] 40.02 - [X.] 406.11 § 36 [X.] Nr. 55 S. 7 f.). Darüber hinaus schützt die Norm das Vertrauen des [X.]auherrn darauf, dass über das gemeindliche Einvernehmen als einer Teilfrage des Genehmigungsverfahrens innerhalb der Frist des § 36 [X.]bs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] Klarheit geschaffen wird ([X.]VerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - 4 [X.] 24.95 - [X.] 406.11 § 36 [X.] Nr. 51 S. 4 und vom 26. März 2015 - 4 [X.] 1.14 - [X.] 406.11 § 36 [X.] Nr. 60 Rn. 13). Mit der Erteilung des Einvernehmens bzw. dem Eintritt der [X.] ist die [X.] dem [X.]auherrn gegenüber gebunden ([X.]VerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 [X.] 24.95 - [X.] 406.11 § 36 [X.] Nr. 51 S. 4 f.). Das erteilte oder fingierte Einvernehmen kann nicht widerrufen oder zurückgenommen werden, denn dies würde dem Sinn der Vorschrift widersprechen, innerhalb der Frist klare Verhältnisse über die Einvernehmenserklärung der [X.] zu schaffen ([X.]VerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 [X.]N 16.03 - [X.]VerwGE 120, 138 <145>).

Nach [X.]uffassung des [X.] muss dies auch für Änderungen der Sach- und Rechtslage nach [X.] gelten, weil § 36 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] anderenfalls "praktisch leerliefe" (U[X.] S. 16). Dem ist nicht zu folgen.

Gemäß § 36 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] darf die [X.] ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33 bis 35 [X.] ergebenden Gründen versagen. Die Verweigerung muss nicht begründet werden. Mit Gründen, die die [X.] nicht aufgeführt hat, ist sie in einem späteren Rechtsbehelfsverfahren nicht ausgeschlossen ([X.]VerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 [X.] 7.09 - [X.]VerwGE 137, 74 Rn. 34 mit Verweis auf [X.]T-Drs. 13/6392 [X.] zu Nr. 29 und [X.]uchst. b). [X.]uf das Rechtsmittel der [X.] hin sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 [X.] in vollem Umfang nachzuprüfen ([X.]VerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 [X.] 4.08 - [X.]VerwGE 137, 247 Rn. 32). Für diese Prüfung ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen [X.]escheids abzustellen ([X.]VerwG, Urteil vom 9. [X.]ugust 2016 - 4 [X.] 5.15 - [X.]VerwGE 156, 1 Rn. 14 m.w.[X.]). Dabei folgt aus der gemeindlichen Planungshoheit das - bereits im [X.]nfechtungsprozess zu beachtende - Recht der [X.], bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Genehmigung erteilt wird, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu Lasten des [X.]auherrn im Wege der [X.]auleitplanung zu ändern. Erst die erteilte Genehmigung setzt der gemeindlichen Planungshoheit eine Grenze ([X.]VerwG, Urteil vom 9. [X.]ugust 2016 a.a.[X.] Rn. 17).

[X.]ei nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage, die [X.]uswirkungen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens haben, kann nichts [X.]nderes gelten.

Die [X.] kann von ihrem [X.]eteiligungsrecht nach § 36 [X.] nur nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der [X.]eteiligung bestehenden Sach- und Rechtslage Gebrauch machen. Das gilt gleichermaßen für die Versagung wie für die Erteilung oder Fiktion des Einvernehmens. Erteilt sie ihr Einvernehmen oder gilt es als erteilt, liegt darin kein Verzicht auf die Geltendmachung von Einwänden, die erst nachträglich begründet werden und damit zugleich ihre materiellen Rechte neu berühren oder ausgestalten. [X.]uch das schutzwürdige Interesse des [X.]auherrn kann sich zwangsläufig nur auf die Sach- und Rechtslage bei Erteilung des Einvernehmens bzw. bei Fristablauf beziehen. Er darf darauf vertrauen, dass die [X.] an ihr einmal erteiltes oder fingiertes Einvernehmen gebunden ist, wenn sie erst nachträglich zu der Erkenntnis gelangt, dass das Vorhaben mit den §§ 31, 33 bis 35 [X.] unvereinbar ist und das Einvernehmen deshalb hätte versagt werden müssen. In solchen Fällen ist die [X.], solange noch keine Entscheidung über die Genehmigung ergangen ist, darauf verwiesen, der Genehmigungsbehörde gegenüber ihre [X.]edenken vorzubringen ([X.]VerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - 4 [X.] 24.95 - [X.] 406.11 § 36 [X.] Nr. 51 S. 5 und vom 16. September 2004 - 4 [X.] 7.03 - [X.]VerwGE 122, 13 <22>). Weiter reicht der Vertrauensschutz des [X.]auherrn nicht. Die [X.] darf daher Einwände, die zwischen [X.] bzw. -fiktion und Genehmigungserteilung entstanden sind und die deshalb bei Erteilung oder Fiktion des Einvernehmens noch keine rechtliche [X.]edeutung für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens haben konnten, im [X.]nfechtungsprozess geltend machen.

Der [X.]eschleunigungseffekt des § 36 [X.] für das Genehmigungsverfahren steht dem nicht entgegen. Denn Änderungen der Sach- oder Rechtslage begründen - anders als nachträgliche (wesentliche) Änderungen des Vorhabens, die auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit betreffen - grundsätzlich kein neues Einvernehmenserfordernis; das vorhabenbezogene verfahrensrechtliche Mitwirkungsrecht der [X.] ist insoweit "verbraucht".

Das Oberverwaltungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob das Inkrafttreten des [X.] [X.] (Teilplan Windenergienutzung) - im Folgenden "Regionalplan" - vom 2. Juli 2012 einen neuen Umstand begründet, den die Klägerin der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 35 [X.]bs. 3 [X.] entgegenhalten kann. Daran fehlt es.

b) Zu der Rüge, die Genehmigung sei verfahrensfehlerhaft ohne die erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach Maßgabe des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergangen, verhält sich das angegriffene Urteil nicht. Sollte dem die Vorstellung zugrunde liegen, dass die [X.] des § 36 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] der Klägerin auch diese Rüge abschneidet, wäre das Urteil insoweit bundesrechtswidrig. Denn die Fiktion des gemeindlichen Einvernehmens bezieht sich ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (vgl. § 36 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]). Weil die [X.] allein auf das Fehlen oder die fehlerhafte Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine Versagung ihres Einvernehmens nicht stützen dürfte, ist es ihr unbenommen, auch nach Erteilung oder Fiktion des Einvernehmens einen Verstoß gegen § 4 [X.]bs. 1 i.V.m. [X.]bs. 3 Satz 1 UmwRG gerichtlich geltend zu machen, wenn sie - wie hier - klagebefugt ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. November 2018 - 4 [X.] 12.18 - [X.] 406.254 UmwRG Nr. 30 Rn. 4).

[X.]. Das Urteil stellt sich allerdings aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 [X.]bs. 4 VwGO).

1. Das Inkrafttreten des [X.] nach Eintritt der [X.] begründet keinen [X.]ufhebungsanspruch für die Klägerin. Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass sie sich den positiven Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit vom 5. März 2012 entgegenhalten lassen muss. Dieser ist durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 6. September 2017 mit Rückwirkung aufgehoben worden.

Die Klägerin macht insoweit aber keinen Umstand geltend, der erst nachträglich entstanden ist. Ein in [X.]ufstellung befindliches Ziel stand dem Vorhaben als unbenannter öffentlicher [X.]elang [X.]. § 35 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] bereits bei der Versagung bzw. der Ersetzung des Einvernehmens zum Vorbescheid entgegen. Das ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des [X.] vom 23. [X.]pril 2013 (7 K 1112/[X.], U[X.] S. 12 ff.). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das Ziel [X.] des in [X.]ufstellung befindlichen [X.] am 5. März 2012 ausreichend "verfestigt" war, um steuernde Wirkung zu entfalten, und festgestellt, dass auch die abschließende [X.]bwägung über den Regionalplan zu diesem Zeitpunkt bereits vorlag. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt allein der Umstand, dass in [X.]ufstellung befindliche Ziele und verbindliche Ziele der Raumordnung eine unterschiedliche rechtliche Qualität aufweisen (vgl. § 35 [X.]bs. 3 Satz 1 und 3 [X.]; [X.]VerwG, Urteile vom 27. Januar 2005 - 4 [X.] 5.04 - [X.]VerwGE 122, 364 <367 f.> und vom 1. Juli 2010 - 4 [X.] 4.08 - [X.]VerwGE 137, 247 Rn. 33), es nicht, das Inkrafttreten des [X.] als neuen Umstand zu betrachten, dem bei Eintritt der [X.] noch keine rechtliche [X.]edeutung zukam.

2. Der durch die unterlassene standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 2 i.V.m. Satz 1 des [X.] in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. Februar 2010 ([X.]G[X.]l. [X.]), zuletzt geändert durch [X.]rt. 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über [X.] vom 8. [X.]pril 2013 ([X.]G[X.]l. I S. 734) - UVPG a.[X.] - i.V.m. Ziffer 1.6.3 der [X.]nlage 1 Spalte 2 zum UVPG a.[X.] begründete Verfahrensfehler (§ 4 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 3 i.V.m. § 8 [X.]bs. 1 Satz 1 UmwRG i.d.[X.] des Gesetzes vom 20. November 2015 <[X.]G[X.]l. I S. 2069>, zuletzt neu gefasst durch [X.]ekanntmachung vom 23. [X.]ugust 2017 <[X.]G[X.]l. I S. 3290>) rechtfertigt weder die [X.]ufhebung der Genehmigung noch die Feststellung deren Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gemäß § 4 [X.]bs. 1b Satz 1 UmwRG. Der Prozessbevollmächtigte des [X.]eigeladenen hat den Genehmigungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf zwei [X.]nlagen reduziert. Die Situation stellt sich dadurch im Ergebnis nicht anders dar, als wenn die Genehmigung von vorneherein nur für zwei [X.]nlagen beantragt worden wäre (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2018 - 8 [X.] 47/17 - [X.], 348 = juris Rn. 48). Damit ist das Erfordernis der standortbezogenen Vorprüfung entfallen. Diese Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des [X.]nlagenbetreibers ist zu berücksichtigen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 [X.] 5.18 - [X.]VerwGE 166, 321 Rn. 43). Soweit die Revision auf eine mögliche Kumulation mit anderen [X.]nlagen verweist, die eine Vorprüfungspflicht nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b [X.]bs. 2 UVPG a.[X.] begründen könnte, fehlt es an einer Substantiierung.

Damit stellt sich auch die von der Revision aufgeworfene Frage zur Vereinbarkeit der [X.] mit Unionsrecht, vor allem mit [X.]rt. 11 der Richtlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.][X.]l. [X.]), nicht (mehr).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 [X.]bs. 2, § 162 [X.]bs. 3 VwGO.

Meta

4 C 1/19

27.08.2020

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 2. Mai 2018, Az: 1 A 11903/17, Urteil

§ 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 BauGB, § 36 Abs 1 BauGB, § 36 Abs 2 BauGB, Art 28 Abs 2 S 1 GG, § 7 Abs 1 S 3 BImSchV 9, § 130 Abs 1 BGB, § 130 Abs 3 BGB, § 4 Abs 1 UmwRG, § 4 Abs 1b UmwRG, § 4 Abs 3 UmwRG, § 3c S 1 UVPG vom 08.04.2013, § 3c S 2 UVPG vom 08.04.2013, § 3c S 5 UVPG vom 08.04.2013, § 3b Abs 2 UVPG vom 08.04.2013

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.08.2020, Az. 4 C 1/19 (REWIS RS 2020, 4248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4248


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 C 1/19

Bundesverwaltungsgericht, 4 C 1/19, 27.08.2020.


Az. 1 A 11903/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 1 A 11903/17, 15.05.2018.


Az. 4 B 36/18, 4 B 36/18 (4 C 1/19)

Bundesverwaltungsgericht, 4 B 36/18, 4 B 36/18 (4 C 1/19), 28.05.2019.


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Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage


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