Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2005, Az. 1 StR 279/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2346

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[X.]/05
vom 27. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen Untreue u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juli 2005 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2003 wird als unzulässig verwor-fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe:

1. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 1. Juli 2005 Bezug. Ergänzend wird auf die Entscheidung [X.], Beschluß vom 31. Mai 2005 - 1 [X.] - hin-gewiesen. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ist kein zulässiges Mittel zur Glaubhaftmachung i.S.v. § 45 Abs. 2 StPO ([X.]R StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1). 2. Soweit der Wiedereinsetzungsantrag auf § 44 Satz 2 StPO gestützt wird, weil laut Protokoll überhaupt keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des erklärten [X.] nicht - 3 - ([X.] NStZ 1984, 329). Im übrigen war dem Angeklagten, einem wegen Verun-treuung von Mandantengeldern und weiteren zahlreichen berufsspezifischen Delikten verurteilten Rechtsanwalt, die fehlende Rechtsmittelbelehrung seit dem 23. Juli 2003 bekannt. 3. Damit erledigen sich sämtliche übrigen Anträge. [X.]

Wahl Hebenstreit

Elf

Graf

Meta

1 StR 279/05

27.07.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2005, Az. 1 StR 279/05 (REWIS RS 2005, 2346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2346

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