Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZR 338/00vom17. April 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 17. April 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 26. Juli 2000 - 3 U 90/99 - [X.] angenommen.Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 40.903,35 •(80.000 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Recht-sprechung des Senats, unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche [X.] für ein bestimmtes Verhalten der von einer Amtspflichtverletzung [X.] spricht (vgl. [X.], 311 ff; [X.], [X.]. v. 2. Juli 1996 - [X.], NJW 1996, 3009, 3010) rechtsfehlerfrei angewandt. Im übrigen beruhtdas [X.]eil auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdi-gung.[X.] Kirchhof [X.]
Meta
17.04.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. IX ZR 338/00 (REWIS RS 2002, 3621)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3621
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.