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PDF anzeigen 5 [X.]/08 [X.] vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen [X.] u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Januar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in der [X.] erlittene Auslieferungshaft im [X.] 1:1,5 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1 Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabs der in der [X.] vom 20. Januar bis 5. November 2007 erlittenen Auslieferungshaft. Der [X.] hält es nicht für geboten, die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zurückzuverweisen, sondern bestimmt den Maßstab selbst. In seiner Antragsschrift vom 26. November 2008 hat der Generalbun-desanwalt eine Anrechnung der in der [X.] erlittenen [X.] im Maßstab 1:1 beantragt. Dem hat der Angeklagte nicht wi-dersprochen. Gleichwohl geht der [X.] zu seinen Gunsten von einem An-rechnungsmaßstab von 1:1,5 aus. Eine noch günstigere Anrechnung hält er
- 3 - für ausgeschlossen. Der Angeklagte ist [X.] und hat sich in [X.] lediglich zeitweise aufgehalten; die Auslieferungshaft wurde in einem seiner Heimat zumindest ähnlichen Kulturkreis vollzogen. [X.] Brause [X.] [X.]
Meta
07.01.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2009, Az. 5 StR 490/08 (REWIS RS 2009, 5813)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5813
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