Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. 1 StR 523/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8294

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 523/13

vom
29. Januar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. Januar
2014
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]. vom 22. April 2013 wird als unbegründet [X.].
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung ei-ner Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Jahren und einem Monat verurteilt. Hiergegen wendet sich der [X.] mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Erörterung bedarf lediglich die vom Angeklagten
erhobene Verfah-rensrüge wegen eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 243 Abs.
4 Satz 1 StPO:
1. Der
Angeklagte macht geltend, der [X.] habe in der Hauptverhandlung entgegen §
243 Abs.
4 Satz 1 StPO nicht bekanntgegeben, 1
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ob vor der Hauptverhandlung mündliche oder schriftliche Erörterungen nach §§
202a, 212 StPO stattgefunden haben, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen
ist.
2.
Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Rüge, denn der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, ob Erörterungen im Sinne des §
243 Abs. 4 Satz 1 StPO stattgefunden haben
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli 2013 -
2 StR 47/13,
zur Veröffentlichung vorgesehen in
[X.]St 58, 315).
3. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Es kann letztlich dahinstehen, ob hier ein Verstoß gegen § 243 Abs.
4 Satz 1 StPO vorliegt. Das Urteil
könnte in der festgestellten Sachverhaltskonstellation nicht
darauf
beruhen, dass das Protokoll kein entsprechendes Negativattest enthält.
Der Senat hat im Freibeweisverfahren von den beteiligten Berufsrichtern
und dem [X.] der
Staatsanwaltschaft dienstliche Äußerungen [X.] von der Verteidigerin eine Erklärung dazu eingeholt, ob ihnen Erörterungen [X.]. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bekannt geworden sind. Auch dem [X.]n wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Von den Berufsrichtern wurden derartige Erörterungen unter ihrer Beteiligung verneint. Der [X.] der Staatsanwaltschaft erklärte, dass er vor Beginn der Hauptverhandlung mit der Verteidigerin die jeweiligen Strafvorstellungen ausgetauscht habe, dass es aber zu keinem Gespräch mit der [X.] gekommen sei. Der Senat ver-steht die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter dahingehend, dass diese von dem Gespräch zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung keine Kenntnis erlangt hatten. Auch die Verteidigerin behauptet nicht, dass unter ihrer Beteiligung Gespräche mit der [X.] stattgefunden haben. Es entziehe sich jedoch ihrer Kenntnis, ob gegebenenfalls Gespräche zwischen Strafkam-4
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4
-
mer und Staatsanwaltschaft stattgefunden hätten.
Dass dies nicht der Fall war, ergibt sich gleichfalls aus den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und des [X.]s der Staatsanwaltschaft.
Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der von den Verfahrensbe-teiligten abgegebenen Erklärungen. Es steht
somit fest, dass es keine Gesprä-che unter Beteiligung der [X.] gegeben hat, in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand, und dass die [X.] auch keine Kenntnis von dem Gespräch zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung erlangt hat (vgl. zur Offenlegung und Dokumentation [X.], Beschluss vom 22.
Februar 2012 -
1 [X.], [X.], 353
m. Anm. [X.]; [X.], Urteil vom 29. November 2011 -
1 [X.], [X.], 347). Mithin
schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Umstand aus, dass der [X.] in der Hauptverhandlung nicht öffentlich mitgeteilt hat, ob Erörterungen im Sinne des §
243 Abs.
4 Satz 1 StPO stattgefunden haben (zum Ausschluss
7
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5
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des Beruhens vgl. [X.], Beschluss vom 3. September 2013 -
1 [X.], [X.], 740; [X.], Urteil
vom 19. März 2013 -
2 BvR 2628/10 u.a., Rn.
98, NStZ
2013, 295).
Raum Wahl Graf

Jäger [X.]

Meta

1 StR 523/13

29.01.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. 1 StR 523/13 (REWIS RS 2014, 8294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8294

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Zitiert

2 StR 47/13

1 StR 349/11

1 StR 287/11

1 StR 237/13

2 BvR 2628/10

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