Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2017, Az. VI ZR 440/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11649

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[X.]:[X.]:BGH:2017:020517BVIZR440.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 440/16
vom

2. Mai
2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 2. Mai 2017
durch den
Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen von [X.] und [X.] und [X.] Klein
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab-gelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Be-schluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts vom 24. August 2016 wird auf seine Kosten als unzu-lässig verworfen.

Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet
(§ 78b Abs. 1 ZPO). Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung
noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird entsprechend §
544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
1
-

3

-

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des [X.] als unzuläs-sig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 10. April 2017 verlängerten Frist durch einen beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Galke

[X.]
von [X.]

Oehler
Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2016 -
4 O 217/14 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.08.2016 -
4 U 15/16 -

2

Meta

VI ZR 440/16

02.05.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2017, Az. VI ZR 440/16 (REWIS RS 2017, 11649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11649

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