Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2022, Az. VII ZR 892/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8624

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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 29. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  50.000 €

Pamp                                                          [X.]                                               Graßnack

                                 Borris                                                            [X.]

Meta

VII ZR 892/21

29.06.2022

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 29. Oktober 2021, Az: I-17 U 162/19, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2022, Az. VII ZR 892/21 (REWIS RS 2022, 8624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8624


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 17 U 162/19

Oberlandesgericht Köln, 17 U 162/19, 29.10.2021.


Az. VII ZR 892/21

Bundesgerichtshof, VII ZR 892/21, 29.06.2022.


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