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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 29. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 50.000 €
Pamp [X.] Graßnack
Borris [X.]
Meta
29.06.2022
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Köln, 29. Oktober 2021, Az: I-17 U 162/19, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2022, Az. VII ZR 892/21 (REWIS RS 2022, 8624)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 8624
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Oberlandesgericht Köln, 17 U 162/19, 29.10.2021.
Bundesgerichtshof, VII ZR 892/21, 29.06.2022.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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