Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2007, Az. 3 StR 63/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4401

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[X.] vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. September 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass er des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-fohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] und des se-xuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der vier Missbrauchsfälle zum Nachteil der Tochter [X.], im Üb-rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit der [X.] war nicht erforderlich, weil begründete Zweifel an der Sachkunde der Gutachterin nicht bestanden und sich das [X.] zudem eigene Sachkunde zutrauen durfte. Im Hinblick auf die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung kann das Urteil auch nicht auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern beruhen. 1 - 3 - In den vier Missbrauchsfällen zum Nachteil von [X.] muss jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs von [X.] (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) entfallen, weil insoweit Strafverfol-gungsverjährung eingetreten ist. Das [X.] hat in den genannten Fällen als Tatzeitraum März 1996 bis [X.] 1996 festgestellt. Die erste zur Unterbre-chung der Verjährung geeignete Handlung war die Anordnung der Beschuldig-tenvernehmung am 1. Dezember 2003 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zu diesem Zeitpunkt war die für § 174 Abs. 1 StGB geltende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen. Dass dieser Vorwurf jeweils mit dem nicht verjährten sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit steht, ist insoweit ohne Bedeutung; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitli-chem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert [X.], StGB 54. Aufl. § 78 a Rdn. 5 m. w. N.). Die Anwendung des [X.] zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 ([X.] 3007), durch das bestimmt ist, dass nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des [X.] ruht, ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des [X.] dieses Gesetzes (1. April 2004) bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 12). Danach ist der An-geklagte in den vier Missbrauchsfällen zum Nachteil seiner Tochter [X.] je-weils allein des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung schuldig. 2 Der Aufhebung der in diesen Fällen verhängten vier [X.] von jeweils zwei Jahren sowie der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ([X.]: ein Jahr sechs Monate und ein Jahr) bedarf es nicht. Der [X.] schließt aus, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verjährung geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe 3 - 4 - verhängt hätte. Das [X.] hat in den betroffenen Fällen den zu Unrecht angenommenen sexuellen Missbrauch von [X.] nicht erkennbar strafschärfend berücksichtigt, sondern lediglich zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass [X.] seine ihm anvertraute leibliche Tochter war. Eine sol-che Tatmodalität kann, ungeachtet einer insoweit eingetretenen Verjährung, bei einer Verurteilung nach § 176 StGB - wenn auch mit minderem Gewicht - [X.] werden (vgl. [X.], 175 m. w. N.). [X.]

Winkler Pfister

von [X.][X.]

Meta

3 StR 63/07

03.04.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2007, Az. 3 StR 63/07 (REWIS RS 2007, 4401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4401

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