Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 20.12.2023, Az. XII ZB 117/23

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9444

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Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Rom III-VO: Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten bei einer Entsendung als Diplomat


Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten i.S.v. Art. 8 Buchst. a und b Rom III-VO zu bestimmen, insbesondere

- beeinflusst die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat oder steht sie einer solchen sogar entgegen?

- muss die physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer gewesen sein, bevor davon ausgegangen werden kann, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde?

- setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraus?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] wird zur Auslegung von Art. 8 der Verordnung ([X.]) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ([X.]) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten iSv Art. 8 lit. a und b [X.] zu bestimmen, insbesondere

- beeinflusst die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat oder steht sie einer solchen sogar entgegen?

- muss die physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer gewesen sein, bevor davon ausgegangen werden kann, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde?

- setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein gewisses Maß an [X.] und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraus?

Gründe

1

A. Sa[X.]hverhalt

2

Das Verfahren betrifft die S[X.]heidung der Ehe zwis[X.]hen dem 1965 geborenen Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und der 1964 geborenen Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau).

3

Die Beteiligten sind [X.] Staatsangehörige und s[X.]hlossen im [X.] die Ehe. Aus dieser sind zwei inzwis[X.]hen volljährige Kinder hervorgegangen.

4

[X.] mieteten die Beteiligten eine Wohnung in [X.] an, in der sie dann gemeinsam lebten. Im Juni 2017 zogen sie mit nahezu ihrem gesamten Hausstand na[X.]h [X.], wo der Ehemann an der [X.] bes[X.]häftigt war. Ihren inländis[X.]hen Wohnsitz meldeten die Beteiligten im Juni 2017 ab. Als der Ehemann an die [X.] Bots[X.]haft [X.] ([X.]) versetzt wurde, zogen die Beteiligten im September 2019 mit ihrem Hausstand von [X.] na[X.]h [X.] in eine Wohnung auf dem Compound der Bots[X.]haft. Der Ehemann ist Bots[X.]haftsrat und beherrs[X.]ht - anders als die Ehefrau - die [X.]. Die Ehefrau war als Angehörige eines Bots[X.]haftsmitarbeiters ebenfalls in der Wohnung auf dem Compound gemeldet; sie meldete au[X.]h ihr Auto in [X.] an. Die Beteiligten besitzen beide einen Diplomatenpass.

5

Ihre Mietwohnung in [X.] behielten die Beteiligten bei, um na[X.]h der Auslandstätigkeit des Ehemanns wieder dorthin zurü[X.]kkehren zu können. Seit September 2019 lebte die volljährige To[X.]hter der Beteiligten in dieser Mietwohnung. Ab diesem [X.]punkt hatten die Beteiligten au[X.]h Teile der Wohnung untervermietet, wobei diese Mietverträge Ende Mai bzw. Juni 2020 endeten.

6

Im Januar 2020 reiste die Ehefrau na[X.]h [X.], um si[X.]h dort einer Operation zu unterziehen; eine ärztli[X.]he Behandlung in [X.] lehnte sie ab. Sie wohnte in der Folgezeit in der [X.]er Mietwohnung der Beteiligten und ließ si[X.]h später Sommerbekleidung von [X.] na[X.]h [X.] s[X.]hi[X.]ken. Im August/September 2020 reiste au[X.]h der Ehemann na[X.]h [X.] und wohnte für die Dauer seines Aufenthalts ebenfalls in der Mietwohnung. Die Beteiligten trafen si[X.]h in [X.] gemeinsam mit Freunden. [X.] 2020 und den Jahreswe[X.]hsel 2020/2021 verbra[X.]hte der Ehemann zusammen mit dem [X.] der Beteiligten bei seinen Eltern in Koblenz.

7

Im Februar 2021 kehrte die Ehefrau na[X.]h [X.] zurü[X.]k und wohnte in der Wohnung auf dem Compound der Bots[X.]haft. Na[X.]h Angaben des Ehemanns teilten die Beteiligten ihren Kindern am 17. März 2021 mit, dass sie si[X.]h s[X.]heiden lassen wollten. Die Ehefrau verbra[X.]hte während ihres Aufenthalts alle Gegenstände, die sie mit na[X.]h [X.] nehmen wollte, in [X.] der [X.]er Wohnung. Sie reiste am 23. Mai 2021 na[X.]h [X.] und lebt seither in der dortigen Mietwohnung der Beteiligten. Der Ehemann lebt weiterhin in der Wohnung auf dem Compound der Bots[X.]haft.

8

Am 8. Juli 2021 hat der Ehemann beim Amtsgeri[X.]ht einen S[X.]heidungsantrag gestellt. Er hat vorgetragen, dass die Beteiligten seit Januar 2020 getrennt gelebt hätten, die Ehefrau im März 2021 nur für einen kurzen [X.]raum na[X.]h [X.] gereist sei und die Beteiligten si[X.]h dann endgültig getrennt hätten.

9

Die Ehefrau ist dem S[X.]heidungsantrag mit der Begründung entgegengetreten, dass eine Trennung der Ehegatten frühestens im Mai 2021 erfolgt sei. Aufgrund der medizinis[X.]hen Behandlung habe sie si[X.]h vom 15. Januar 2020 bis zum 26. Februar 2021 in [X.] aufgehalten. Eine frühere Rü[X.]kkehr na[X.]h [X.] sei wegen ihres Gesundheitszustands und der [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen. Bis zu ihrer Abreise aus [X.] am 23. Mai 2021 habe sie si[X.]h um den dortigen Haushalt der Beteiligten gekümmert. Zudem habe sie den Ehemann, der si[X.]h aufgrund eines S[X.]hlaganfalls in einem [X.] Krankenhaus bzw. Sanatorium befunden habe, mit Kleidung versorgt.

Das Amtsgeri[X.]ht hat den S[X.]heidungsantrag dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 26. Januar 2022 zurü[X.]kgewiesen, weil das (na[X.]h [X.]m Re[X.]ht erforderli[X.]he) Trennungsjahr no[X.]h ni[X.]ht abgelaufen sei und Gründe für eine Härtefalls[X.]heidung ni[X.]ht vorlägen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Auf die Bes[X.]hwerde des Ehemanns hat das [X.] na[X.]h vorherigem re[X.]htli[X.]hen Hinweis die Ehe der Beteiligten na[X.]h [X.] Sa[X.]hre[X.]ht ges[X.]hieden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass si[X.]h das auf die Ehes[X.]heidung anzuwendende Re[X.]ht na[X.]h Art. 8 [X.] [X.] ri[X.]hte, weil eine Re[X.]htswahl gemäß Art. 5 [X.] [X.] ni[X.]ht erfolgt sei. Vorliegend finde Art. 8 lit. b [X.] [X.] und damit das [X.] Sa[X.]hre[X.]ht Anwendung; eine Rü[X.]k- und Weiterverweisung sei gemäß Art. 11 [X.] [X.] ausges[X.]hlossen. Na[X.]h dem Vortrag der Beteiligten sei davon auszugehen, dass der gewöhnli[X.]he Aufenthalt des Ehemanns weiterhin in [X.] sei, während der dortige gewöhnli[X.]he Aufenthalt der Ehefrau erst mit ihrer Abreise na[X.]h [X.] am 23. Mai 2021 geendet habe, also weniger als ein Jahr vor Anrufung des Amtsgeri[X.]hts am 8. Juli 2021.

Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die zugelassene Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Ehefrau, die eine S[X.]heidung na[X.]h [X.]m Sa[X.]hre[X.]ht und zusammen mit dem S[X.]heidungsausspru[X.]h eine von Amts wegen zu treffende Ents[X.]heidung über den Versorgungsausglei[X.]h erstrebt.

B. Zur Re[X.]htslage

I. Art. 8 [X.] [X.] lautet wie folgt:

„Mangels einer Re[X.]htswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehes[X.]heidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:

a) dem Re[X.]ht des Staates, in dem die Ehegatten zum [X.]punkt der Anrufung des Geri[X.]hts ihren gewöhnli[X.]hen Aufenthalt haben, oder anderenfalls

b) dem Re[X.]ht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnli[X.]hen Aufenthalt hatten, sofern dieser ni[X.]ht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Geri[X.]hts endete und einer der Ehegatten zum [X.]punkt der Anrufung des Geri[X.]hts dort no[X.]h seinen gewöhnli[X.]hen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

[X.]) dem Re[X.]ht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum [X.]punkt der Anrufung des Geri[X.]hts besitzen, oder anderenfalls

d) dem Re[X.]ht des Staates des angerufenen Geri[X.]hts.“

II. Würde die S[X.]heidung der Ehe der Beteiligten dem [X.] Sa[X.]hre[X.]ht unterliegen, wäre sie gemäß Art. 23 Nr. 1 des Familiengesetzbu[X.]hs der [X.] vom 29. Dezember 1995 (abgedru[X.]kt bei [X.]/[X.]/[X.] Internationales Ehe- und Kinds[X.]haftsre[X.]ht [Stand: 10. März 2021] [X.]) als einverständli[X.]he S[X.]heidung ohne Feststellung von [X.] auszuspre[X.]hen, weil die Ehefrau ni[X.]ht die Zurü[X.]kweisung der Bes[X.]hwerde des Ehemanns beantragt hat und daher der S[X.]heidung als sol[X.]her ni[X.]ht mehr entgegentritt. Im Falle der Anwendbarkeit des [X.] [X.] wäre ein Versorgungsausglei[X.]h, den das [X.] Re[X.]ht ni[X.]ht kennt, nur na[X.]h Maßgabe von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]BGB dur[X.]hzuführen, der folgenden Wortlaut hat:

„Im Übrigen ist der Versorgungsausglei[X.]h auf Antrag eines Ehegatten na[X.]h [X.]m Re[X.]ht dur[X.]hzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anre[X.]ht bei einem inländis[X.]hen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs insbesondere im Hinbli[X.]k auf die beiderseitigen wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit ni[X.]ht widerspri[X.]ht.“

Ein Antrag auf Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs na[X.]h [X.]m Re[X.]ht ist im vorliegenden Verfahren ni[X.]ht gestellt worden, so dass die Ehes[X.]heidung na[X.]h [X.] Re[X.]ht isoliert auszuspre[X.]hen wäre.

III. Würde auf die Ehes[X.]heidung hingegen das [X.] Sa[X.]hre[X.]ht anzuwenden sein, wäre die Ehe der Beteiligten na[X.]h § 1565 BGB zu s[X.]heiden. Denn die Ehe ist ges[X.]heitert, weil die Lebensgemeins[X.]haft der Ehegatten seit mehr als einem Jahr ni[X.]ht mehr besteht und ni[X.]ht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Im Falle der Anwendbarkeit des [X.]n [X.] wäre der Versorgungsausglei[X.]h na[X.]h [X.]m Re[X.]ht gemäß Art. 17 Abs. 4 Satz 1 [X.]BGB dur[X.]hzuführen, der wie folgt lautet:

„Der Versorgungsausglei[X.]h unterliegt dem na[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr. 1259/2010 auf die S[X.]heidung anzuwendenden Re[X.]ht; er ist nur dur[X.]hzuführen, wenn dana[X.]h [X.]s Re[X.]ht anzuwenden ist und ihn das Re[X.]ht eines der [X.] kennt, denen die Ehegatten im [X.]punkt des Eintritts der Re[X.]htshängigkeit des S[X.]heidungsantrags angehören.“

Über den Versorgungsausglei[X.]h wäre bei Anwendbarkeit des [X.]n [X.] von Amts wegen - also ohne dass es insoweit eines Antrags eines Ehegatten bedürfte - im Rahmen des [X.] na[X.]h §§ 137 Abs. 1 und 2, 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu ents[X.]heiden.

§ 137 FamFG hat folgenden (auszugsweisen) Wortlaut:

„(1) Über S[X.]heidung und Folgesa[X.]hen ist zusammen zu verhandeln und zu ents[X.]heiden (Verbund).

(2) Folgesa[X.]hen sind

1. Versorgungsausglei[X.]hssa[X.]hen,

[…]

wenn eine Ents[X.]heidung für den Fall der S[X.]heidung zu treffen ist und die Familiensa[X.]he spätestens zwei Wo[X.]hen vor der mündli[X.]hen Verhandlung im ersten Re[X.]htszug in der S[X.]heidungssa[X.]he von einem Ehegatten anhängig gema[X.]ht wird. Für den Versorgungsausglei[X.]h ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausglei[X.]hsgesetzes kein Antrag notwendig.“

§ 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG lautet:

„Im Fall der S[X.]heidung ist über sämtli[X.]he im Verbund stehenden Familiensa[X.]hen dur[X.]h einheitli[X.]hen Bes[X.]hluss zu ents[X.]heiden.“

C. Zur Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.]

Der Erfolg der Re[X.]htsbes[X.]hwerde hängt von der Auslegung des Begriffs des „gewöhnli[X.]hen Aufenthalts“ in Art. 8 lit. a und b der Verordnung ([X.]) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Dur[X.]hführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Berei[X.]h des auf die Ehes[X.]heidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Re[X.]hts (im Folgenden: [X.] [X.]) ab. Dazu liegt bislang eine Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] (im Folgenden: Geri[X.]htshof) ni[X.]ht vor, und das Begriffsverständnis ist au[X.]h ni[X.]ht von vornherein eindeutig oder zweifelsfrei im Sinne eines a[X.]te [X.]. Deshalb ist das Bes[X.]hwerdeverfahren auszusetzen (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 148 Abs. 1 ZPO analog) und gemäß Art. 19 Abs. 3 lit. b [X.]V, Art. 267 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 3 A[X.]V eine Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs einzuholen.

I.

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist na[X.]h § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und au[X.]h sonst zulässig; insbesondere ist die Ehefrau re[X.]htsbes[X.]hwerdebefugt.

Eine materiell-re[X.]htli[X.]he Re[X.]htsbeeinträ[X.]htigung der Ehefrau folgt allerdings ni[X.]ht bereits daraus, dass das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht die Ehe der Beteiligten na[X.]h [X.] (und ni[X.]ht wie von der Ehefrau gewüns[X.]ht na[X.]h [X.]m) Re[X.]ht ges[X.]hieden hat (vgl. [X.] Urteil vom 17. Februar 2023 - [X.] - NJW 2023, 2281 Rn. 12 [X.]; [X.]/[X.] BGB [2010] Art. 17 [X.]BGB Rn. 256). Die Ehefrau ist jedo[X.]h aus verfahrensre[X.]htli[X.]hen Gründen dur[X.]h die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung bes[X.]hwert. Zwar hat sie si[X.]h s[X.]hon im Bes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht mehr gegen die Ehes[X.]heidung als sol[X.]he gewandt. Denn sie hat ni[X.]ht (mit dem eindeutigen Ziel der Aufre[X.]hterhaltung der Ehe) eine Zurü[X.]kweisung der Bes[X.]hwerde des Ehemanns beantragt, sondern ledigli[X.]h - na[X.]hdem das (na[X.]h [X.]m Re[X.]ht erforderli[X.]he) Trennungsjahr zwis[X.]henzeitli[X.]h au[X.]h na[X.]h ihrem Vortrag abgelaufen war - gemäß § 146 FamFG eine Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Amtsgeri[X.]ht zur erneuten Verhandlung begehrt. Allerdings ma[X.]ht sie mit ihrer Re[X.]htsbes[X.]hwerde geltend, dass die Ehe der Beteiligten na[X.]h [X.]m Sa[X.]hre[X.]ht hätte ges[X.]hieden werden müssen, was zur Folge gehabt hätte, dass der Versorgungsausglei[X.]h automatis[X.]h in den S[X.]heidungsverbund gelangt wäre (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Über ihn wäre na[X.]h §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 FamFG zusammen mit der S[X.]heidung zu verhandeln und zu ents[X.]heiden gewesen, so dass ein isolierter S[X.]heidungsausspru[X.]h, wie ihn das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht vorgenommen habe, unzulässig gewesen wäre.

Der Verbund von S[X.]heidungssa[X.]hen und Folgesa[X.]hen dient dem S[X.]hutz des wirts[X.]haftli[X.]h s[X.]hwä[X.]heren Ehegatten (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 21. Juli 2021 - [X.] - FamRZ 2021, 1521 Rn. 19 ff. [X.]). Dur[X.]h ihn soll errei[X.]ht werden, dass die S[X.]heidung erst dann ausgespro[X.]hen wird, wenn die mit ihr zusammenhängenden Folgefragen geklärt sind (Senatsbes[X.]hluss vom 26. Juni 2013 - [X.]/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 16). Wird einem S[X.]heidungsantrag zu Unre[X.]ht vor der Ents[X.]heidung über eine Folgesa[X.]he stattgegeben, s[X.]hafft dies na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats eine selbständige Bes[X.]hwer, die mit der (Erst-)Bes[X.]hwerde gegen den S[X.]heidungsbes[X.]hluss gerügt werden kann. In diesen Fällen verfolgt der Re[X.]htsmittelführer mit einem auf Aufhebung und Zurü[X.]kverweisung geri[X.]hteten Bes[X.]hwerdeantrag in zulässiger Weise das Ziel, dass na[X.]h der von ihm begehrten Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Amtsgeri[X.]ht zuglei[X.]h mit dem S[X.]heidungsausspru[X.]h über die von ihm geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he in Folgesa[X.]hen ents[X.]hieden wird (vgl. etwa Senatsbes[X.]hluss vom 4. September 2013 - [X.]/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 12 [X.]). Ni[X.]hts anderes kann für den Fall gelten, dass die S[X.]heidung der Ehe erstmals dur[X.]h das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ausgespro[X.]hen wird und die dagegen geri[X.]htete Re[X.]htsbes[X.]hwerde das Ziel verfolgt, dass zuglei[X.]h mit dem S[X.]heidungsausspru[X.]h über von Amts wegen einzuleitende Folgesa[X.]hen ents[X.]hieden wird. Daher begründet die vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht isoliert ausgespro[X.]hene S[X.]heidung für die Ehefrau, die am [X.] festhalten mö[X.]hte, indem sie eine S[X.]heidung na[X.]h [X.]m Sa[X.]hre[X.]ht und zusammen mit dem S[X.]heidungsausspru[X.]h eine amtswegige Ents[X.]heidung über den Versorgungsausglei[X.]h erstrebt, eine selbständige Bes[X.]hwer, au[X.]h wenn sie dem S[X.]heidungsbegehren des Ehemanns in der Sa[X.]he ni[X.]ht (mehr) entgegentritt.

II.

Die Begründetheit der Re[X.]htsbes[X.]hwerde hängt davon ab, ob das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei angenommen hat, dass die S[X.]heidung der Ehe der Beteiligten gemäß Art. 8 lit. b [X.] [X.] dem [X.] Re[X.]ht unterliegt.

Wäre die Auffassung des [X.] unri[X.]htig, müsste die Ehe gemäß Art. 8 lit. a oder [X.] [X.] [X.] na[X.]h [X.]m Sa[X.]hre[X.]ht ges[X.]hieden werden, was verfahrensre[X.]htli[X.]h zur Folge hätte, dass der Versorgungsausglei[X.]h automatis[X.]h in den S[X.]heidungsverbund fiele, ohne dass insoweit ein Antrag eines Ehegatten erforderli[X.]h wäre (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Über die S[X.]heidung und den Versorgungsausglei[X.]h müsste dann gemäß §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 FamFG zusammen verhandelt und in einem Bes[X.]hluss ents[X.]hieden werden. Dafür müssten zunä[X.]hst die ehezeitli[X.]h erworbenen Versorgungsanre[X.]hte der Beteiligten (§ 1 Abs. 1 [X.]) ermittelt werden, so dass der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss aufzuheben und die Sa[X.]he zurü[X.]kzuverweisen wäre.

Hätte das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht die Ehe der Beteiligten hingegen zutreffend gemäß Art. 8 lit. b [X.] [X.] na[X.]h [X.] Sa[X.]hre[X.]ht ges[X.]hieden, wäre die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Ehefrau zurü[X.]kzuweisen. Denn in diesem Fall wäre der Versorgungsausglei[X.]h ni[X.]ht automatis[X.]h, sondern na[X.]h Art. 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]BGB nur auf Antrag eines Ehegatten in den S[X.]heidungsverbund gelangt. Die Ehefrau hat einen sol[X.]hen Antrag - von ihrem Standpunkt aus folgeri[X.]htig - jedo[X.]h ni[X.]ht gestellt, weil sie von der Anwendbarkeit [X.]n S[X.]heidungsre[X.]hts und damit von der automatis[X.]hen Einbeziehung des Versorgungsausglei[X.]hs in den S[X.]heidungsverbund ausgegangen ist. In Ermangelung eines entspre[X.]henden Antrags wäre über den Versorgungsausglei[X.]h also ni[X.]ht zusammen mit der S[X.]heidung zu ents[X.]heiden gewesen, so dass der isolierte S[X.]heidungsausspru[X.]h dur[X.]h das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ni[X.]ht zu beanstanden wäre.

1. Ri[X.]htig sind die re[X.]htli[X.]hen Ausgangspunkte des [X.].

a) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass si[X.]h die internationale Zuständigkeit der [X.]n Geri[X.]hte im Streitfall aus Art. 3 Abs. 1 lit. a dritter Spiegelstri[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Ehesa[X.]hen und in Verfahren betreffend die elterli[X.]he Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: [X.]) [X.]. 100 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Ehesa[X.]hen und in Verfahren betreffend die elterli[X.]he Verantwortung und über internationale Kindesentführungen ([X.]) ergibt. Dana[X.]h sind für Ents[X.]heidungen über die Ehes[X.]heidung in vor dem 1. August 2022 eingeleiteten Verfahren die Geri[X.]hte des Mitgliedsstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner seinen gewöhnli[X.]hen Aufenthalt hat. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ist davon ausgegangen, dass die Ehefrau als Antragsgegnerin bei Anrufung des Amtsgeri[X.]hts am 8. Juli 2021 ihren gewöhnli[X.]hen Aufenthalt in [X.] hatte. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde erinnert hiergegen ni[X.]hts. Im Übrigen ergibt si[X.]h die internationale Zuständigkeit der [X.]n Geri[X.]hte unabhängig vom gewöhnli[X.]hen Aufenthalt aufgrund der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten aus Art. 3 Abs. 1 lit. b [X.].

b) Ebenfalls zutreffend ist das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht davon ausgegangen, dass si[X.]h das auf die Ehes[X.]heidung anzuwendende Re[X.]ht aus Art. 8 [X.] [X.] ergibt, weil die Beteiligten bis zum S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung im ersten Re[X.]htszug (vgl. Art. 46 e Abs. 2 Satz 1 [X.]BGB [X.]. 5 Abs. 2 und 3 [X.] [X.]) keine Re[X.]htswahl na[X.]h Art. 5 [X.] [X.] getroffen haben. Art. 8 [X.] [X.] bestimmt das anzuwendende Re[X.]ht, indem die Vors[X.]hrift als Anknüpfungspunkte der Reihe na[X.]h den gewöhnli[X.]hen Aufenthalt der Ehegatten zum [X.]punkt der Anrufung des Geri[X.]hts, anderenfalls unter bestimmten Voraussetzungen den letzten gewöhnli[X.]hen Aufenthalt der Ehegatten, anderenfalls ihre gemeinsame Staatsangehörigkeit oder anderenfalls den Sitz des angerufenen Geri[X.]hts heranzieht (vgl. S[X.]hlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 14. September 2017 - [X.]/16 - juris Rn. 12; vgl. au[X.]h Senatsbes[X.]hluss [X.]Z 226, 365 = [X.], 1811 Rn. 30).

2. Aufgrund der Anknüpfungsleiter in Art. 8 [X.] [X.] kommt es zunä[X.]hst darauf an, ob die Beteiligten - wie das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht angenommen hat - in [X.] einen gewöhnli[X.]hen Aufenthalt begründet haben. Dies könnte s[X.]hon deshalb fragli[X.]h ers[X.]heinen, weil der Ehemann als Diplomat na[X.]h [X.] entsandt wurde und seinen Wohnsitz auf dem Compound der [X.]n Bots[X.]haft [X.] ni[X.]ht freiwillig angemeldet hat, sondern aufgrund dienstre[X.]htli[X.]her Bestimmungen dazu gezwungen war, wie die Ehefrau unbestritten vorgetragen hat. Daher stellt si[X.]h die Frage, na[X.]h wel[X.]hen Kriterien der gewöhnli[X.]he Aufenthalt der Ehegatten iSv Art. 8 lit. a und b [X.] [X.] zu bestimmen ist, insbesondere ob die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnli[X.]hen Aufenthalts im Empfangsstaat beeinflusst oder sie einer sol[X.]hen sogar entgegensteht. Diese Frage ist s[X.]hon deshalb ents[X.]heidungserhebli[X.]h, weil die S[X.]heidung ni[X.]ht dem [X.] Sa[X.]hre[X.]ht unterliegen würde, wenn die Beteiligten in [X.] keinen gewöhnli[X.]hen Aufenthalt hätten begründen können.

a) Der Umstand, dass die Beteiligten wegen der berufli[X.]hen Tätigkeit des Ehemanns als Diplomat na[X.]h [X.] gezogen sind, hat na[X.]h Auffassung des [X.] keinen Einfluss auf die Beurteilung eines dort begründeten gewöhnli[X.]hen Aufenthalts der Beteiligten iSv Art. 8 [X.] [X.]. Denn dieser Aufenthalt sei auf unbestimmte Dauer angelegt gewesen, wie der Vortrag der Ehefrau, die Beteiligten hätten ihre [X.]er Mietwohnung im Jahr 2021 vollständig renoviert, um dort im Alter ihren Wohnsitz zu begründen, belege.

b) Die Frage, ob Diplomaten im Empfangsstaat grundsätzli[X.]h einen gewöhnli[X.]hen Aufenthalt begründen können, hat die [X.] in einer Ents[X.]heidung verneint (vgl. Urteil vom 6. Juni 2007 - 31642 - [X.] 2007 [X.]; [X.] Zusammenfassung abrufbar unter [X.] [Ents[X.]heidung [X.]]), die allerdings zu Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Ehesa[X.]hen und in Verfahren betreffend die elterli[X.]he Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten ([X.]) ergangen ist.

Dieser Ents[X.]heidung lag ein dem vorliegenden Fall verglei[X.]hbarer Sa[X.]hverhalt zugrunde. Der dortige Ehemann wurde zum luxemburgis[X.]hen Bots[X.]hafter in Grie[X.]henland ernannt und zog einige Jahre vor Einrei[X.]hung des S[X.]heidungsantrags mit seiner Familie na[X.]h [X.]. Die [X.] hat ausgeführt, es könne ni[X.]ht angenommen werden, dass der Ehemann den Willen gehabt habe, im Empfangsstaat den gewöhnli[X.]hen Mittelpunkt seiner Interessen zu begründen. Die Dauer seines Aufenthalts im Empfangsstaat hänge auss[X.]hließli[X.]h von der Dauer der Ausübung der diplomatis[X.]hen Funktionen ab; die Zuweisung dieser Funktionen unterliege der auss[X.]hließli[X.]hen Bestimmung dur[X.]h die Regierung des [X.]. Sein Aufenthalt im Empfangsstaat sei zufällig, weil die Regierung ihn auf jeden anderen Posten versetzen könne, zeitli[X.]h begrenzt, weil generell auf einige Jahre bes[X.]hränkt, und ungewiss, weil die Regierung ihm jederzeit eine neue Position oder Funktion zuweisen könne. Soweit si[X.]h ni[X.]ht nur das berufli[X.]he, sondern au[X.]h das familiäre und [X.] Leben des Ehemanns hauptsä[X.]hli[X.]h im Empfangsstaat abspiele, sei dies ledigli[X.]h die Konsequenz aus der Betrauung mit der Funktion als Diplomat. Eine Absi[X.]ht des Diplomaten, si[X.]h im Empfangsstaat zu integrieren, bestehe ni[X.]ht. Eine sol[X.]he Integration im Empfangsstaat könnte au[X.]h als unvereinbar mit der diplomatis[X.]hen Funktion angesehen werden, die es erfordere, die Unabhängigkeit gegenüber dem Empfangsstaat zu wahren.

[X.]) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde stützt si[X.]h auf die genannte Ents[X.]heidung und ist der Auffassung, dass au[X.]h im Rahmen von Art. 8 [X.] [X.] die Voraussetzungen für die Begründung eines gewöhnli[X.]hen Aufenthalts im Empfangsstaat bei Angehörigen des diplomatis[X.]hen Dienstes von vornherein ni[X.]ht erfüllt seien. Vielmehr stehe die berufli[X.]he Stellung des Ehemanns als Diplomat an der [X.]n Bots[X.]haft [X.] der Begründung eines gewöhnli[X.]hen Aufenthalts in [X.] entgegen. Der Aufenthalt der Beteiligten in [X.] sei zwar ni[X.]ht für eine bestimmte Dauer (im Sinne einer festen Befristung) geplant, seiner Natur na[X.]h aber do[X.]h vorübergehend und ni[X.]ht auf Dauer angelegt gewesen. Die Beteiligten hätten spätestens na[X.]h Beendigung der Tätigkeit des Ehemanns an der [X.]n Bots[X.]haft [X.] (oder einer anderen Auslandvertretung) na[X.]h [X.] zurü[X.]kkehren wollen, was si[X.]h s[X.]hon daraus ergebe, dass sie ihre Mietwohnung in [X.] aufre[X.]hterhalten hätten, au[X.]h wenn diese teilweise untervermietet worden sei. Bei Aufenthalten in [X.] hätten sie die Wohnung au[X.]h weiterhin nutzen können. Ferner hätten sie si[X.]h ni[X.]ht aus freiem Willen für den Aufenthalt in [X.] ents[X.]hieden, sondern dieser sei dadur[X.]h bedingt gewesen, dass der Ehemann als Diplomat von seinem Dienstherrn dorthin versetzt worden sei. Die Beteiligten hätten zudem in [X.] keine von ihnen frei zu wählende Wohnung anmieten können; sie seien vielmehr aus dienstre[X.]htli[X.]hen Gründen gehalten gewesen, eine Wohnung auf dem Compound der [X.]n Bots[X.]haft zu nehmen. Sie hätten also - wie andere [X.] Diplomaten au[X.]h - in einem räumli[X.]h abgegrenzten Berei[X.]h gelebt, der zwar re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht als extraterritorial gewertet werden möge, jedenfalls aber in berufli[X.]her, [X.]r und kultureller Hinsi[X.]ht faktis[X.]h eine Art „[X.] Enklave“ bilde. Dies relativiere die Bedeutung der physis[X.]hen Anwesenheit der Beteiligten in [X.] und stehe der Begründung [X.]r Bindungen in diesem Staat entgegen. Au[X.]h na[X.]h der Begründung ihres Wohnsitzes in [X.] hätten sie intensive Bindungen zu [X.] aufre[X.]hterhalten. So hätten familiäre Verbindungen zu ihrer volljährigen To[X.]hter bestanden, die seit September 2019 in der Mietwohnung der Beteiligten lebe.

Der Ehemann ma[X.]ht im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren geltend, Sinn und Zwe[X.]k der gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Anknüpfung an den gewöhnli[X.]hen Aufenthalt könne ni[X.]ht sein, dass Diplomaten, die aufgrund ihrer dienstli[X.]hen Verwendung na[X.]h Art. 31 Abs. 1 des [X.] vom 18. April 1961 über diplomatis[X.]he Beziehungen ([X.], 977) im Empfangsstaat Immunität genießen, infolge allfälliger Versetzung an einen neuen Verwendungsort regelmäßig dem (S[X.]heidungs-)Re[X.]ht des neuen Wohnsitzstaates unterlägen.

d) Diese Frage ist bislang in der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs ni[X.]ht geklärt. Zwar hat der Geri[X.]htshof Art. 3 Abs. 1 lit. a [X.] sowie Art. 3 lit. a und b der Verordnung ([X.]) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Re[X.]ht, die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssa[X.]hen (im Folgenden: Europäis[X.]he Unterhaltsverordnung) dahin ausgelegt, dass die Eigens[X.]haft der betreffenden Ehegatten als Vertragsbedienstete der [X.], die in einer Delegation der [X.] in einem [X.] bes[X.]häftigt sind und hinsi[X.]htli[X.]h derer behauptet wird, dass sie in diesem [X.] den Diplomatenstatus innehätten, keinen ents[X.]heidenden Gesi[X.]htspunkt für die Bestimmung des gewöhnli[X.]hen Aufenthalts im Sinne dieser Vors[X.]hrift darstellen könne (vgl. [X.] Urteil vom 1. August 2022 - [X.]/20 - FamRZ 2022, 1466 Rn. 58 ff.). Vorliegend geht es indes um die [X.] [X.], auf die si[X.]h die zur [X.] und zur Europäis[X.]hen Unterhaltsverordnung ergangene Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht ohne Weiteres übertragen lässt. Insbesondere kommt es für die Bestimmung des maßgebli[X.]hen [X.] ni[X.]ht in glei[X.]her Weise wie bei der Beurteilung des Bestehens und der Höhe eines Unterhaltsanspru[X.]hs auf die re[X.]htli[X.]hen und tatsä[X.]hli[X.]hen Bedingungen des [X.]n Umfelds des [X.] an. Überdies ist die genannte Ents[X.]heidung gerade ni[X.]ht zu Diplomaten ergangen, sondern zu [X.] der [X.], die am Sitz in [X.] keiner Rotation unterlagen und bei denen ein Rü[X.]kkehrwille in ihren Heimatstaat ni[X.]ht festzustellen war. Im Übrigen ma[X.]ht die Re[X.]htsbes[X.]hwerde geltend, dass vorliegend ni[X.]ht ents[X.]heidend sei, ob ein Diplomatenstatus als sol[X.]her (und eine daraus folgende Immunität) der Begründung eines gewöhnli[X.]hen Aufenthalts im Empfangsstaat entgegenstehen könne, sondern vielmehr die Frage aufgeworfen sei, ob die Natur und die Eigenart der Tätigkeit eines an einer Auslandsvertretung eingesetzten Diplomaten aufgrund der in dieser Funktion begründeten Umstände der Annahme eines gewöhnli[X.]hen Aufenthalts im Empfangsstaat entgegenstehe.

e) Aus Si[X.]ht des Senats ist zweifelhaft, wel[X.]hen Einfluss der Umstand, dass die Beteiligten wegen der berufli[X.]hen Tätigkeit des Ehemanns als Diplomat für unbestimmte [X.] na[X.]h [X.] ziehen mussten, auf die dortige Begründung eines gewöhnli[X.]hen Aufenthalts hat. Im Rahmen der Beurteilung könnte jedenfalls au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein, dass si[X.]h die Beteiligten ni[X.]ht aus freiem Willen für einen Umzug na[X.]h [X.] ents[X.]hieden haben, sondern dieser dur[X.]h die berufli[X.]he Versetzung des Ehemanns bedingt war. Glei[X.]hes dürfte für den Umstand gelten, dass au[X.]h die (ohnehin begrenzte) Dauer seiner dortigen Tätigkeit ni[X.]ht ents[X.]heidend vom Willen des Ehemanns abhängig ist. Hinzu kommt, dass die Beteiligten ihren Wohnsitz in [X.] ni[X.]ht frei wählen durften und dass sie ihre Wohnung in [X.] beibehalten haben, um na[X.]h der Beendigung der Auslandstätigkeit des Ehemanns wieder dorthin zurü[X.]kkehren zu können. Wenn diese Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berü[X.]ksi[X.]htigen wären, könnte die Frage, ob die Beteiligten in [X.] ihren gewöhnli[X.]hen Aufenthalt begründen konnten, zu verneinen sein. In Ermangelung eins[X.]hlägiger Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs ist aus Si[X.]ht des Senats jedenfalls ni[X.]ht eindeutig, wie si[X.]h die Entsendung als Diplomat auf die Bestimmung des Begriffs des „gewöhnli[X.]hen Aufenthalts“ iSv Art. 8 lit. a und b [X.] [X.] auswirkt.

3. Au[X.]h im Übrigen ist offen, na[X.]h wel[X.]hen Kriterien der gewöhnli[X.]he Aufenthalt der Ehegatten iSv Art. 8 lit. a und b [X.] [X.] zu bestimmen ist. Insbesondere ist klärungsbedürftig, ob die physis[X.]he Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer gewesen sein muss, bevor davon ausgegangen werden kann, dass dort ein gewöhnli[X.]her Aufenthalt begründet wurde, und ob die Begründung eines gewöhnli[X.]hen Aufenthalts ein gewisses Maß an [X.]r und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraussetzt. Diese Fragen sind ents[X.]heidungserhebli[X.]h, weil auf die S[X.]heidung der Beteiligten nur dann das [X.] Sa[X.]hre[X.]ht Anwendung finden würde, wenn (au[X.]h) die Ehefrau ihren gewöhnli[X.]hen Aufenthalt in [X.] begründet hätte und dieser ni[X.]ht mehr als ein Jahr vor Anrufung des Amtsgeri[X.]hts am 8. Juli 2021 beendet gewesen wäre. Die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der genannten Fragen entfiele selbst dann ni[X.]ht, wenn man - entgegen der Auffassung des [X.] - annehmen würde, dass die Ehefrau aufgrund ihrer physis[X.]hen Präsenz in [X.] von Januar 2020 bis Februar 2021 ihren gewöhnli[X.]hen Aufenthalt in [X.] (wieder)begründet hätte. Denn au[X.]h in diesem Fall könnte ihre Rü[X.]kkehr na[X.]h [X.] im Februar 2021, als sie no[X.]h Chan[X.]en für die Fortführung ihrer Ehe sah, sofort zu einer (Neu-)Begründung ihres gewöhnli[X.]hen Aufenthalts in [X.] geführt haben, wenn man hierfür eine Mindestverweildauer und eine [X.] sowie familiäre Integration ni[X.]ht für erforderli[X.]h hielte.

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs ist der Begriff des „gewöhnli[X.]hen Aufenthalts“ unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Wortlauts und des Kontexts der Bestimmungen, in denen er genannt wird, sowie der Ziele der jeweiligen Verordnung autonom auszulegen (vgl. [X.] Urteile vom 6. Juli 2023 - [X.]/22 - FamRZ 2023, 1479 Rn. 26; vom 25. November 2021 - [X.]/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 39 und vom 28. Juni 2018 - [X.]/17 - FamRZ 2018, 1426 Rn. 40, jeweils zur [X.]). Zur Auslegung dieses Begriffs in der [X.] [X.] hat si[X.]h der Geri[X.]htshof hingegen bislang ni[X.]ht geäußert.

b) Darüber, wie der gewöhnli[X.]he Aufenthalt in Art. 8 lit. a und b [X.] [X.] zu verstehen ist, besteht im deuts[X.]hspra[X.]higen S[X.]hrifttum Uneinigkeit.

aa) Erwägungsgrund 10 Abs. 1 der [X.] [X.] sieht vor, dass der sa[X.]hli[X.]he Anwendungsberei[X.]h und die Bestimmungen dieser Verordnung mit der [X.] im Einklang stehen sollten. Daraus folgern - wie das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht - Teile der [X.]n Re[X.]htsliteratur, dass der Begriff des „gewöhnli[X.]hen Aufenthalts“ in der [X.] [X.] ebenso zu verstehen sei wie der glei[X.]he Begriff in der [X.] (vgl. [X.]/[X.] Art. 5 [X.] [X.] Rn. 12; [X.]/Tolani Art. 8 [X.] [X.] Rn. 6 f.; [X.]/Budzikiewi[X.]z BGB 19. Aufl. Art. 5-16 VO ([X.]) 1259/2010 Rn. 9 und 2; [X.]/[X.] 3. Aufl. Art. 3 [X.] III Rn. 15; [X.]/[X.] Aufl. Art. 5 [X.] III Rn. 3; [X.] Internationales Familienre[X.]ht 4. Aufl. § 3 Rn. 26 und § 2 Rn. 64; [X.] Internationales und Europäis[X.]hes Familienre[X.]ht 2. Aufl. Rn. [X.] und [X.]; Winter Internationales Familienre[X.]ht bei Fällen mit Auslandsbezug Rn. 181; [X.] IPRax 2012, 381, 385).

Unter Heranziehung der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs zu Art. 3 Abs. 1 lit. a [X.] (vgl. [X.] Urteile vom 1. August 2022 - [X.]/20 - FamRZ 2022, 1466 Rn. 44 und vom 25. November 2021 - [X.]/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 57 f.) hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht den Begriff des „gewöhnli[X.]hen Aufenthalts“ in Art. 8 lit. a bzw. b [X.] [X.] dementspre[X.]hend dahingehend ausgelegt, dass er grundsätzli[X.]h dur[X.]h zwei Elemente gekennzei[X.]hnet sei, nämli[X.]h zum einen subjektiv dur[X.]h den Willen des Ehegatten, den gewöhnli[X.]hen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an einen bestimmten Ort zu legen (animus manendi), und zum anderen objektiv dur[X.]h eine hinrei[X.]hend dauerhafte Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Staates. Maßgebend für die Verlagerung des gewöhnli[X.]hen Aufenthalts sei vor allem der Wille des Betreffenden, in diesem Staat den ständigen oder gewöhnli[X.]hen Mittelpunkt seiner Interessen in der Absi[X.]ht zu begründen, ihm Beständigkeit zu verleihen. Eine Mindestdauer sei ni[X.]ht vorgesehen, so dass die Dauer des Aufenthalts allenfalls als Indiz im Rahmen der Beurteilung der Beständigkeit dienen könne (vgl. [X.] Urteil vom 22. Dezember 2010 - [X.]/10 [X.] - FamRZ 2011, 617 Rn. 51). Das bislang dritte Element der [X.]n Integration trete dagegen in den Hintergrund.

bb) Demgegenüber vertreten andere Stimmen im deuts[X.]hspra[X.]higen S[X.]hrifttum die Auffassung, dass eine völlige De[X.]kungsglei[X.]hheit bei der Auslegung des Begriffs des „gewöhnli[X.]hen Aufenthalts“ zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit na[X.]h der [X.] und des kollisionsre[X.]htli[X.]hen [X.] na[X.]h der [X.] [X.] ni[X.]ht bestehe, weil die Ratio der beiden Anknüpfungen unters[X.]hiedli[X.]h sei. Vielmehr könne der gewöhnli[X.]he Aufenthalt bei der [X.] [X.] in Grenzfällen dur[X.]haus anders zu beurteilen sein als bei der [X.] ([X.]/[X.] 10. Aufl. Art. 8 [X.] [X.] Rn. 5 und Art. 5 [X.] [X.] Rn. 13; [X.]/[X.] 3. Aufl. Art. 8 [X.] III Rn. 10 und Art. 5 [X.] III Rn. 47 ff.; [X.]/[X.] [X.]/[X.] 4. Aufl. Art. 8 [X.] [X.] Rn. 19 und 26; [X.] FamRZ 2011, 1765, 1769 f.). Insbesondere sei bei der [X.] [X.] eine intensivere Beziehung zum Aufenthaltsstaat erforderli[X.]h als bei der [X.], wo regelmäßig intendiert sei, dass der Antragsteller die Wahl zwis[X.]hen alternativen Geri[X.]htsständen habe ([X.]/[X.] 10. Aufl. Art. 5 [X.] [X.] Rn. 13). Daher könne selbst na[X.]h Ablauf geraumer [X.] eine Ents[X.]heidung darüber, ob der gewöhnli[X.]he Aufenthalt eines Ehepaares iSv Art. 8 lit. a und b [X.] [X.] bereits in einem anderen Staat liege, erst na[X.]h sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden ([X.]/[X.] [X.]/[X.] 4. Aufl. Art. 8 [X.] [X.] Rn. 19; [X.] FamRZ 2011, 1765, 1770; vgl. au[X.]h [X.] Internationales S[X.]heidungsre[X.]ht 5. Aufl. Rn. 86 f.).

[X.][X.]) Na[X.]h Erwägungsgrund 14 der [X.] [X.] sollte im Falle einer fehlenden Re[X.]htswahl dasjenige Re[X.]ht auf die Ehes[X.]heidung angewendet werden, zu dem die Ehegatten einen engen Bezug haben, weshalb dieses Re[X.]ht au[X.]h dann zum Tragen kommen sollte, wenn es ni[X.]ht das Re[X.]ht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist. Dem Erwägungsgrund 21 ist zudem zu entnehmen, dass die [X.] [X.] im Interesse der Re[X.]htssi[X.]herheit und Bere[X.]henbarkeit harmonisierte Kollisionsnormen einführen sollte, die si[X.]h auf Anknüpfungspunkte stützen, wel[X.]he einen engen Bezug der Ehegatten zum anzuwendenden Re[X.]ht gewährleisten. Die Anknüpfungspunkte sollten so gewählt werden, dass si[X.]hergestellt ist, dass Ehes[X.]heidungen na[X.]h einer Re[X.]htsordnung erfolgen, zu der die Ehegatten einen engen Bezug haben.

Das Abstellen in den Erwägungsgründen 14 und 21 auf ein S[X.]heidungsre[X.]ht, zu dem die Ehegatten einen engen Bezug haben, könnte dafür spre[X.]hen, den Begriff des „gewöhnli[X.]hen Aufenthalts“ in Art. 8 lit. a und b [X.] [X.] anders auszulegen als in der [X.]. Denn die Ehegatten werden in der Regel ni[X.]ht sofort mit ihrem Umzug in einen anderen Staat einen engen Bezug zu dessen Re[X.]htsordnung haben, selbst wenn ihr dortiger Aufenthalt auf unbestimmte Dauer angelegt ist. Etwas anderes mag etwa gelten, wenn es si[X.]h dabei um ihren Heimatstaat handelt. Bei einem Umzug in einen den Ehegatten bislang fremden Staat könnte jedo[X.]h - insbesondere wenn die Ehegatten zu ihrem Heimatstaat weiterhin intensive Bindungen aufre[X.]hterhalten - grundsätzli[X.]h zunä[X.]hst ledigli[X.]h ein s[X.]hli[X.]hter Aufenthalt vorliegen, der si[X.]h erst na[X.]h Ablauf einer gewissen [X.] zu einem gewöhnli[X.]hen Aufenthalt verfestigt.

Für die Frage, ob die Ehegatten zu dem Re[X.]ht des betreffenden Staates bereits einen engen Bezug haben, könnte weiter von Relevanz sein, ob bereits eine gewisse [X.] und familiäre Integration in diesem Staat stattgefunden hat. Der Geri[X.]htshof hat jedenfalls zur Bestimmung des gewöhnli[X.]hen Aufenthalts im Rahmen der [X.] darauf abgestellt, dass der gewöhnli[X.]he Aufenthalt Ausdru[X.]k einer gewissen [X.]n und familiären Integration einer Person sein müsse ([X.] Urteile vom 9. Oktober 2014 - [X.]/14 [X.] - FamRZ 2015, 107 Rn. 51; vom 22. Dezember 2010 - [X.]/10 [X.] - FamRZ 2011, 617 Rn. 47 und vom 2. April 2009 - [X.]/07 - FamRZ 2009, 843 Rn. 38 und 44). Dieses Kriterium ließe si[X.]h ebenso zur Bestimmung des Begriffs des „gewöhnli[X.]hen Aufenthalts“ in der [X.] [X.] heranziehen (so au[X.]h [X.]/[X.] 3. Aufl. Art. 5 [X.] III Rn. 54; [X.]/[X.] [X.]/[X.] 4. Aufl. Art. 8 [X.] [X.] Rn. 20), wobei angesi[X.]hts der in den Erwägungsgründen 14 und 21 zum Ausdru[X.]k kommenden Ziele der [X.] [X.] ein deutli[X.]h stärkeres Maß an [X.]r und familiärer Integration als bei der [X.] erforderli[X.]h sein könnte, um einen gewöhnli[X.]hen Aufenthalt na[X.]h der [X.] [X.] bejahen zu können.

III.

In der Gesamts[X.]hau lässt si[X.]h die ri[X.]htige Auslegung des Begriffs des „gewöhnli[X.]hen Aufenthalts“ in Art. 8 lit. a und b [X.] [X.] weder der Verordnung selbst entnehmen no[X.]h aus der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs eindeutig ableiten. Vielmehr bleiben vernünftige Zweifel bei der Auslegung, so dass es eines Vorabents[X.]heidungsverfahrens bedarf.

[X.]     

      

Günter     

      

Nedden-Boeger

      

Perni[X.]e     

      

Re[X.]knagel     

      

Meta

XII ZB 117/23

20.12.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 27. Februar 2023, Az: 3 UF 33/22

Art 267 AEUV, Art 8 Buchst a EUV 1259/2010, Art 8 Buchst b EUV 1259/2010

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 20.12.2023, Az. XII ZB 117/23 (REWIS RS 2023, 9444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9444

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