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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 266/12
vom
19. September 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein,
[X.],
[X.] und die Richte-rin
Möhring
am
19. September 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 4.
September
2012
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der
Nichtzulas-sungsbeschwerde, einschließlich der durch die Streithilfe verur-sachten Kosten.
Der Streitwert des Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 75.000
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1
Satz 1
ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch
in der Sache
keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe
liegen
nicht vor.
1.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-1
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frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1944 mwN).
Eine solche
Rechtsfrage benennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Befugnis des Titelgläubigers
zum Abschluss des Vergleichs vom 26. Juni 2010 hat das [X.] einzelfallbezogen aus der Vereinbarung mit der Klägerin vom 17./18. Dezember 2008
abgeleitet und nicht aus der diesem eingeräumten
Stel-lung als gewillkürter Prozessstandschafter. Die von der Nichtzulassungsbe-schwerde formulierte Rechtsfrage stellt sich daher im Streitfall nicht. Deshalb
bedarf es auch keiner Fortbildung des Rechts.
2. Den
von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten [X.] hat der Senat geprüft. Er liegt nicht vor. Auch die dem Berufungsgericht vorgeworfene Willkür ist nicht anzunehmen.
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3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen, weil
diese
nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.]
[X.]Pape
[X.] Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.12.2011 -
8 O 355/11 -
OLG [X.],
Entscheidung vom 04.09.2012 -
2 U 173/12 -
4
Meta
19.09.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2013, Az. IX ZR 266/12 (REWIS RS 2013, 2639)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2639
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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