Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. XI ZR 355/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8775

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 355/12
Verkündet am:

14. Januar 2014

Weber,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 3 Satz 1 Be, [X.], [X.], Cl
[X.] § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Die von einem Kreditinstitut im Wertpapiergeschäft mit Privatkunden in einer "Rahmenver-einbarung für Wertpapiergeschäfte" verwendete Bestimmung (Behaltensklausel)
"Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten [X.] behält, vorausgesetzt, dass die Bank die [X.] nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere §
31d [X.]) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der ge-setzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§
675, 667 [X.], 384 [X.]) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf [X.] der [X.] nicht entsteht."
ist wirksam, wenn die Kunden bei Abschluss der Rahmenvereinbarung

insbesondere durch Angaben zu Art und Höhe der zu erwartenden [X.]

in geeigneter Weise in die Lage versetzt werden, den wirtschaftlichen Wert ihres Verzichts einzuschätzen und die Vereinbarung auf dieser Grundlage abzuschließen; mit der Klauselgestaltung darf zudem weder eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Kunden noch eine Beschränkung der bei Abschluss des konkreten [X.] von Rechts wegen erforderlichen Kundeninformation verbunden sein.
[X.], Urteil vom 14. Januar 2014 -
XI ZR 355/12 -
[X.]

LG Frankfurt am Main

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2014
durch den
Vorsitzenden [X.] [X.] sowie die
[X.]
Dr.
[X.], [X.], Dr. Matthias
und
Pamp
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 10.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
August 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrich-tung gemäß §
4 [X.] eingetragen.
Die beklagte Bank verwendet im Wertpa-piergeschäft mit Privatkunden eine "Rahmenvereinbarung für [X.]".
In dieser
eine [X.] A4-Seite umfassenden Vereinbarung, die
in fünf Regelungsabschnitte gegliedert
und vom Kunden gesondert zu unterschreiben
ist, heißt es im zweiten Abschnitt unter
der fett gedruckten Zwischen-Überschrift "II. Verzicht des Kunden
auf Herausgabe von [X.]"
zunächst einleitend:
"Die Bank erhält im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften, die sie mit Kunden über Investmentanteile, Zertifikate und strukturierte Anleihen ab-schließt, umsatzabhängige Zahlungen von [X.] (Kapitalan-lagegesellschaften, ausländische Investmentgesellschaften, Zertifikate-/Anleiheemittenten, einschließlich Unternehmen der

[X.]), 1
-
3
-
die diese an die [X.] ("Vertriebsver-gütungen").

[X.] werden als Platzierungs-
und als [X.] gezahlt. [X.] fallen beim Vertrieb von Zertifi-katen und strukturierten Anleihen an. Sie werden von den Emittenten dieser Wertpapiere als einmalige, umsatzabhängige Vergütung an die [X.]. Die Höhe der Provision beträgt in der Regel zwischen 0,5 und 2%; alter-nativ gewähren die Emittenten der Bank einen entsprechenden Abschlag auf den Ausgabepreis der Wertpapiere. Vertriebsfolgeprovisionen fallen im Zu-sammenhang mit dem Verkauf von Investmentanteilen, Zertifikaten und struk-turierten Anleihen an. Sie werden von den Emittenten dieser Wertpapiere als wiederkehrende, bestandsabhängige Vergütung an die Bank geleistet. Die Höhe der Provision beträgt in der Regel beispielsweise bei Rentenfonds zwi-schen 0,1 und 0,9% p.a., bei Aktienfonds zwischen 0,5 und 1,1% p.a., bei [X.] Immobilienfonds zwischen 0,2 und 0,8% p.a. sowie bei Zertifikaten und strukturierten Anleihen zwischen 0,1 und 1,5% p.a. Einzelheiten zu den [X.] für ein konkretes Wertpapier teilt die Bank dem Kunden auf Nachfrage, im Fall der Anlageberatung unaufgefordert vor dem Abschluss ei-

Hieran schließt sich
innerhalb dieses Regelungsabschnitts
folgender wei-terer Absatz
an:
"Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emit-tenten an sie geleisteten [X.] behält, vorausgesetzt, dass die Bank die [X.] nach den Vorschriften des [X.] (insbesondere §
31d [X.]) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§
675, 667 [X.], 384 [X.]) abweichende Vereinba-rung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank
auf Herausgabe der [X.] nicht entsteht. Ohne diese Vereinbarung müsste die Bank -
die Anwendbarkeit des Rechts der Geschäftsbesorgung auf alle [X.]
-
4
-
schen der Bank und dem Kunden geschlossenen Wertpapiergeschäfte unter-stellt -
die [X.] an den Kunden herausgeben."

Der Kläger ist der Ansicht, die Bestimmungen in den Sätzen
1 und 2 des vorstehenden Absatzes
(im Folgenden: Klausel) seien gemäß §
307 [X.] un-wirksam. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot und benachteilige die Kunden der [X.] auch deshalb unangemessen, weil von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen des Rechts der Geschäftsbesor-gung und des [X.] abgewichen werde.
Mit der [X.] nach §
1 [X.]
nimmt der Kläger die [X.] darauf in Anspruch, die Verwendung dieser oder inhaltsgleicher Bestimmungen gegenüber Privat-kunden zu unterlassen. Darüber hinaus hat er von der [X.] die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 200

Das Landgericht
hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags
stattgegeben und sie im Übrigen
abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelasse-nen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
3
4
5
-
5
-
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 1951 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die angegriffene Klausel
sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffas-sung des [X.] verstoße die Formulierung in Satz
1, wonach die Be-rechtigung der [X.], von den Emittenten geleistete [X.] behalten zu dürfen, voraussetze, dass die Bank diese
Vergütungen "nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere §
31d [X.]) an-nehmen"
dürfe, nicht gegen das Transparenzgebot
des §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Die Klausel sei leicht zu verstehen und in ihrer
rechtlichen sowie
wirt-schaftlichen
Tragweite für den Verbraucher unmissverständlich. Ihr ohne [X.] erkennbarer Inhalt sei zunächst die Mitteilung, dass
gemäß
§
31d [X.] und möglicherweise nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes
die Bank
in bestimmten Fällen [X.] nicht annehmen dürfe
und hieran durch die Klausel nichts geändert werde. Zudem
enthalte sie die Erklärung, dass die Bank
in dem verbleibenden Bereich, in dem sie
an der Annahme ent-sprechender Vergütungen
gesetzlich nicht
gehindert sei, diese behalte
und nicht an die Kunden weitergebe. Der Verweis sowohl auf §
31d [X.] als auch allgemein
auf die Vorschriften dieses Gesetzes
habe erkennbar den Erklä-rungsgehalt, dass die [X.] für den Fall, dass über die konkret genannte Norm hinaus noch weitere Vorschriften des [X.] für die Annahme von [X.] maßgeblich sein sollten,
diese ebenfalls beachten werde. Aus dieser Zusicherung der Selbstverständlichkeit eigener
Gesetzestreue [X.] sich keine Verpflichtung der [X.] zur Darstellung der gesamten Geset-zeslage. Der Hinweis auf eine gesetzliche Regelung sei auch grundsätzlich oh-ne deren wörtliche Wiedergabe zulässig. Eine Darstellung des gesamten Inhalts 6
7
-
6
-
des Wertpapierhandelsgesetzes
sei nicht nur entbehrlich, sondern wäre für den Kunden sogar letztlich verwirrend.

Die Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nach §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] setze überdies
voraus, dass aus der

hier schon
fehlen-den

Unklarheit und Unverständlichkeit der betreffenden Bestimmung eine un-angemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders folge. Der Vorbehalt, dass
der [X.] nur solche Vergütungen verbleiben sollten, die sie
nach der Gesetzeslage annehmen dürfe, bringe
aber
eine Selbstverständ-lichkeit
zum Ausdruck, mit der keine Kundenbenachteiligung verbunden sei.
Der weiteren Einschätzung des [X.], auch Satz
2 der Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot, könne gleichfalls nicht gefolgt werden. Für den Kunden bestehe kein Zweifel, auf welche Rechtsposition er verzichte. Nach
dem
Klauseltext
("insoweit") betreffe sein
Verzicht
nur mögliche Heraus-gabeansprüche bezüglich solcher [X.], die die [X.]
nach dem Wertpapierhandelsgesetz
annehmen dürfe. Der Kunde werde auch [X.] klar darüber informiert, wie viel der von seinem Verzicht betroffene [X.]anspruch wert sein könne. In den beiden
der Klausel vorausgehenden Absätzen in
Abschnitt
II. der Rahmenvereinbarung werde der Begriff der [X.] erklärt und es würden hinsichtlich der Vergütungshöhe Band-breiten mitgeteilt.
Dass die einverständliche Regelung, wonach ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der [X.] nicht entstehe, in Satz
2 als Abweichung "von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Ge-schäftsbesorgung (§§
675, 667 [X.], §
384 [X.])" bezeichnet werde, führe
entgegen der Ansicht des [X.] ebenfalls nicht zur
Intransparenz der Klausel. Diese Information,
die sich nicht auf eine von der "Rechtslage",
son-8
9
10
-
7
-
dern von den konkret angeführten gesetzlichen Vorschriften abweichende [X.] beziehe,
sei nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen zutreffend. Eine andere Frage sei
es, ob [X.] überhaupt unter die ge-nannten Vorschriften fielen und eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Rechtslage bestehe. Selbst wenn man aber davon ausgehe, die beanstandete Klausel suggeriere eine unzutreffende Rechtslage, folge hieraus weder eine Verunklarung noch
werde zur Verunsicherung des Kunden beigetragen. [X.] Rechtsstellung werde vielmehr klar und unmissverständlich beschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Klauselgestaltung inhaltliche Benachteili-gungen für die Kunden eintreten
könnten, bestünden nicht. Habe der Kunde
ohne die beanstandete Regelung
entsprechende Herausgabeansprüche, sei die Klausel zutreffend; andernfalls sei sie für ihn ohne Auswirkungen. Soweit der Kläger die Klausel in zweiter Instanz ergänzend mit der Begründung bean-standet habe, die Erklärung werde von den Kunden in der [X.],
im Gegenzug
für ein von ihnen erbrachtes Zugeständnis
von der Beklag-ten
großzügig behandelt zu werden
und besondere wirtschaftliche Vorteile
zu genießen, finde diese Unterstellung schon im Text der Regelung keine Stütze.
Die Klausel sei schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil sie mit
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren sei und hierdurch der Vertragspartner des [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachtei-ligt werde

307 Abs.
1
Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.]). Dies folge schon daraus, dass die Frage, ob ohne die streitbefangene Klausel eine Herausgabepflicht der Bank gegenüber dem Kunden in Bezug auf
[X.] bestehe, um-stritten und vom [X.] bislang nicht abschließend entschieden sei. Grundsätzlich spreche einiges dafür, dass bei Vergütungen der hier streitge-genständlichen Art auch ohne die
beanstandete Klausel keine Auskehrungs-pflicht der [X.] bestehe, die
ihre Kunden in der Rahmenvereinbarung über 11
-
8
-
die
Entgegennahme von Provisionszahlungen der Emittenten unterrichte. [X.] aber sei die getroffene Regelung nicht mit wesentlichen Grundgedan-ken der gesetzlichen Regelung (§§
675, 667 [X.], §
384 [X.]) unvereinbar.

II.
Diese Ausführungen
halten revisionsrechtlicher
Prüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger
gegen die [X.]
kein Anspruch aus §§
1, 3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen oder einer inhaltsgleichen
Klausel zusteht. Dabei hat es die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob Banken verpflichtet sind, [X.], die sie von [X.] erhalten, gemäß § 384 Abs. 2 Halbsatz 2 Fall 2 [X.], §§ 675, 667 Fall 2 [X.] an ihre Kunden heraus-zugeben, letztlich offengelassen. Das ist nicht zu beanstanden. Die streitige Klausel weicht zwar, sofern und soweit man von einer
solchen Herausgabe-pflicht
ausgeht, von Rechtsvorschriften ab und unterliegt deshalb
uneinge-schränkter
Inhaltskontrolle
nach § 307 Abs. 1 und 2 [X.]
(nachfolgend unter 1.). Sie hält dieser aber, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend
an-genommen hat, stand (dazu unter 2.).
1. Gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1
[X.] gelten -
unter anderem -
die
Absätze
1 und 2 der Vorschrift
nur für Bestimmungen
in Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende
oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Ob eine Klausel
eine solche konstitutive oder eine nach §
307 Abs.
3 Satz
2, Abs.
1 Satz
2 [X.] lediglich
eingeschränkt kon-trollfähige -
deklaratorische -
Bestimmung enthält, ist durch Auslegung zu ermit-12
13
-
9
-
teln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 13.
November 2012 -
XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
15 [X.]).
a) Nach den Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte, die gemäß Abschnitt
[X.] der streitgegenständlichen Rahmenvereinbarung auch für das Wertpapiergeschäft der [X.] gelten, schließen Banken [X.] mit ihren Kunden in Form von [X.]s-
oder Festpreisgeschäften ab (Nr.
1 Abs.
1 in der seit dem 1.
November 2007 und ab dem 1.
Juli 2012 [X.] Fassung, abgedruckt in [X.], 1769
bzw.
in [X.]/
[X.]iesener/[X.], Bankrechts-Kommentar, Anhang zu Kapitel 36). Die
sprach-lich einheitlich gefasste streitige Klausel, die danach für beide Geschäftsarten gleichermaßen und
unabhängig davon
gilt,
ob dem
Wertpapiergeschäft eine Anlageberatung vorausgeht, schließt Ansprüche des Kunden auf Herausgabe von [X.]
generell aus.
Ihr kommt daher, sofern und soweit man Banken für rechtlich verpflichtet hält, die ihnen von den [X.] gewährten [X.] an ihre
Kunden herauszugeben, keine bloß deklaratorische, sondern vielmehr konstitutive Wirkung zu.
b) Die Frage, ob eine solche Herausgabepflicht der Banken besteht, wird allerdings in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie im Schrifttum nicht einheitlich beurteilt.
Die überwiegende Auffassung nimmt einen kommissionsrechtlichen und
im Falle
der Anlageberatung einen geschäftsbesorgungsrechtlichen Herausga-beanspruch des Kunden gegen die Bank an ([X.], Urteil vom 23.
September 2009 -
31
U 31/09, juris Rn.
85; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
384 Rn.
83
f.; [X.]/[X.], [X.], 35.
Aufl., §
384 Rn.
9; Krüger in
Ebenroth/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 2.
Aufl., §
384 Rn.
26; [X.]/[X.], 3.
Aufl., [X.], §
384 Rn.
35; MünchKomm[X.]/Häuser, 3.
Aufl., §
384 14
15
16
-
10
-
Rn.
73a
ff.; [X.] in [X.]/Graf
v.
[X.], [X.], 3.
Aufl., §
384 Rn.
12; KK-[X.]/[X.], §
31 Rn.
146 f.; [X.] in [X.]/Schall, [X.], §
384 Rn.
13; Ensthaler/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
384 Rn.
14;
[X.]/Sprau, [X.], 73.
Aufl., §
667 Rn.
3; [X.], Handelsrecht, 24.
Aufl., §
30 Rn.
31; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Perspektiven des Wirtschaftsrechts, 2008,
S.
33, 39
ff.; [X.] in Festschrift [X.], 2009, S.
769, 776
f., 783, 785).
Demgegenüber lehnt
die Gegenansicht Herausgabeansprüche sowohl für das [X.]sgeschäft als auch die Anlageberatung mit unterschiedli-cher Begründung ab ([X.], [X.], 171, 174; [X.], [X.], 1228, 1229
f.; [X.]/Hefermehl, [X.], 5.
Aufl., §
384 Rn.
36; MünchKomm[X.]/Ekkenga, 2.
Aufl., Bd.
5, Effektengeschäft Rn.
529; Münch-Komm[X.][X.], 6.
Aufl., §
667 Rn.
17; [X.] in [X.]/[X.], Bank-
und Kapitalmarktrecht, 4.
Aufl., Rn.
17.59
f.; [X.], [X.], 529, 534 ff.;
[X.], [X.] 172 (2008), 170, 200).
Eine vermittelnde Ansicht differenziert zwischen den einzelnen [X.]. Sofern die Bank keine Aufklärungspflicht treffe, seien [X.] wertungsmäßig nicht dem Kunden, sondern der Bank zuzuordnen ([X.], Beschluss vom 20.
Oktober 2011

14
U 18/11, juris Rn.
7). Herausgabeansprüche seien deshalb beim Festpreisgeschäft in der
Regel ab-zulehnen, wohl aber beim [X.]sgeschäft gegeben (vgl. [X.], NJW-RR 2012, 1075, 1076 sowie [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2012

8
U 15/12, juris Rn.
39
ff.; [X.], [X.], §
31d Rn.
54, der Herausgabeansprüche bei der [X.] nur bei voraus-gegangener Anlageempfehlung bejaht).

c) Der erkennende Senat hat bislang -
worauf das Berufungsgericht [X.] hingewiesen hat
-
nicht abschließend entschieden, ob Banken im Wert-17
18
19
-
11
-
papiergeschäft mit ihren Kunden zur Herausgabe von [X.] verpflichtet sind (Senatsurteile vom 26.
Juni 2012

XI
ZR 316/11, [X.], 1520 Rn.
42 und vom 16.
Oktober 2012

XI
ZR 368/11, BeckRS 2012, 23441 Rn.
33).
Dies bedarf, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen
(II. 2. und 3.) ergibt,
auch hier keiner Entscheidung.

2. Die angegriffene Klausel hält der AGB-rechtlichen
Überprüfung nach §
307 Abs.
1 und 2 [X.] auch dann stand, wenn man davon ausgeht, dass in ihrem Anwendungsbereich von Gesetzes wegen Ansprüche der Kunden gegen die Bank auf Herausgabe von [X.] grundsätzlich bestehen.
Etwaige gesetzliche Herausgabeansprüche der Kunden werden
durch die strei-tige Regelung, wie das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei ange-nommen hat, wirksam
a[X.]edungen. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

a) Die Vorschriften
der §
667 Fall
2
[X.], §
384 Abs.
2 Halbsatz
2 Fall
2 [X.] sind [X.] Recht ([X.], Beschluss vom 28.
November 1996

III
ZR 45/96, NJW-RR 1997, 778 -
zu §
667 [X.]). Behaltensvereinbarungen der
hier in Rede stehenden Art
sind deshalb -
in den durch das Recht der [X.] gezogenen rechtlichen Grenzen -
grundsätzlich mög-lich. Das entspricht auch der überwiegenden Auffassung in der Literatur
([X.]enhöfer in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Perspektiven des [X.], 2008, S.
55, 80
ff.; J.
Koch, [X.], 217, 224
ff.; [X.], [X.], 481, 488, 490
f.; [X.], [X.], 21, 31; [X.], EWiR 2013, 63, 64; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
307 Rn.
70; [X.]/[X.] in [X.]/
[X.]/[X.], Handbuch der Vermögensverwaltung, §
5 Rn.
59
f.; [X.], [X.], 2006, S.
934; [X.], [X.], 353, 360; [X.] in [X.]/[X.]iesener/[X.], Bankrechts-20
21
-
12
-
Kommentar, 36.
Kapitel Rn.
147; [X.], [X.], §
31d Rn.
53; vgl. hierzu auch eingehend [X.] in Festschrift [X.], 2009, S.
565, 575
ff.).
b)
Die angegriffene
Klausel genügt, wovon
das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, den Anforderungen des [X.], §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.].
[X.]) Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Ge-schäftsbedingungen nach [X.] und Glauben, den Regelungsgehalt einer Klau-sel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirt-schaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st.
Rspr., Senatsurteil vom 7.
Dezem-ber 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
20, 24 [X.]). Der
Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für seine Kunden kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht. Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein. Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ([X.], Urteil vom 10.
November 2011

III
ZR 77/11, [X.], 947 Rn.
30 [X.]). Diesen Anforderungen genügt die angegrif-fene Klausel.
[X.]) Durch ihre
sprachliche Fassung wird, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, unmissverständlich geregelt, dass der Kunde

einen Herausga-beanspruch
unterstellt
-
mit Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung auf die Herausgabe von [X.] verzichtet. Darin liegt kein
verfügender
Vorauserlass im Sinne von §
397 [X.], sondern die schuldrechtliche A[X.]edin-gung möglicher
Herausgabeansprüche für sämtliche künftigen Wertpapierge-22
23
24
-
13
-
schäfte (allg. [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
397 Rn.
3; [X.]/
[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, §
397 Rn.
106). Die Entstehung etwaiger derartiger Ansprüche wird durch die Klausel von vorneherein ausgeschlossen ([X.], Urteil vom 27.
September 1956

II
ZR 68/55, [X.] 1956, 1086). Hierauf weist der
Klauseltext
deutlich hin. Gemäß Satz 1 der Klausel erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die Bank die [X.], die sie nach den Vorschriften
des Wertpapierhandelsgesetzes annehmen darf, unab-hängig von ihrer Höhe behält. Satz
2 verdeutlicht
unter Bezugnahme auf Satz
1, dass "insoweit"
-
abweichend von der gesetzlichen Regelung -
ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe von [X.] "nicht entsteht".
Dabei wird der Kunde bereits durch die fett
gedruckte Zwischen-Überschrift unmiss-verständlich auf den Anspruchsverzicht
als [X.] hingewiesen. Die Klausel befindet sich außerdem nicht an versteckter Stelle in einem umfangrei-chen Regelwerk, sondern ist
in einer angesichts ihres Umfangs von einer
[X.]A4-Seite überschaubar ausgestalteten, speziell auf das Wertpapierge-schäft bezogenen Rahmenvereinbarung enthalten, die vom Kunden überdies gesondert zu unterschreiben ist (hierzu auch [X.]enhöfer in [X.]/[X.]/
[X.]/[X.], Perspektiven des Wirtschaftsrechts, 2008, S.
55, 81).
cc) Anders
als die Revision meint, lässt die streitige Klausel
die inhaltli-che Reichweite und die wirtschaftliche Tragweite des Verzichts
für den Kunden auch hinreichend klar erkennen. Insbesondere
hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass etwaige Ansprüche auf Herausgabe künftiger Vertriebsvergü-tungen a[X.]edungen werden und der Kunde
damit gleichsam im Voraus hierauf verzichtet. Das Berufungsgericht ist lediglich nicht der Auffassung des [X.] gefolgt, dass die Klausel deshalb
unwirksam ist. Das ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, mag die Begründung des Berufungsgerichts auch in ein-zelnen Punkten ergänzungsbedürftig sein.
25
-
14
-
(1) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot folgt zunächst nicht [X.], dass die [X.] zur Bestimmung der [X.], die sie an-nehmen und behalten darf, allgemein auf Vorschriften des [X.]
und "insbesondere"
auf §
31d [X.] verweist. Nach §
31d [X.] darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Zuwendungen nur dann an-nehmen, wenn diese darauf ausgelegt sind, die Qualität der zu erbringenden Dienstleistung zu verbessern, sie den Interessen des Kunden nicht entgegen-stehen und Existenz, Art und
Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der [X.] noch nicht bestimmen lässt, Art und Weise der Berechnung vor der Erbrin-gung der Dienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise deutlich offen gelegt werden (§
31d Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Dabei verlangt das Transparenzgebot weder, dass der Wortlaut des §
31d [X.] oder
sonstiger Vorschriften dieses Gesetzes
in der Klausel abgedruckt wird,
noch fordert es, dass die Klausel zusammenfassend erläutert, unter welchen Voraussetzungen die [X.]
[X.] aufsichtsrechtlich annehmen darf.
(a) Die Verweisung auf andere Rechtsnormen ist dem geltenden Recht nicht fremd und
auch in [X.] nichts [X.] ([X.], Urteil vom 21.
Juni 1990 -
VII ZR 308/89, [X.]Z 111, 388, 391
f.). Selbst eine dynamische Verweisung auf ein Regelwerk, das wie das Wertpa-pierhandelsgesetz
häufig geändert wird, stellt an sich noch keine unangemes-sene Benachteiligung dar (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Oktober 2007

V
ZR 283/06, [X.], 313 Rn.
14
f. [X.]; [X.], 73 Rn.
30
f.; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., §
307 Rn.
337). Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext -
wie hier
-
für jedermann und damit auch für die im Wertpapiergeschäft tätigen Kunden der [X.] ohne weiteres zugänglich ist (J.
Koch, [X.], 217, 226; vgl. auch [X.], NJW 2006, 3217, 3218). Ohne solche Verweisungen
könnten
allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen, 26
27
-
15
-
die den Interessen des Kunden abträglich wären. Auch würde es die [X.] des Verständlichkeitsgebots überspannen, verlangte man den [X.] Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Dezember 1982 -
VII
ZR 92/82, [X.]Z 86, 135, 138; [X.], [X.], 337, 338
f., 340). Eine lediglich präzisierende Verweisung auf gesetzliche Vorschrif-ten begründet deshalb regelmäßig keinen Verstoß gegen das Transparenzge-bot. [X.] ist eine Klausel insoweit vielmehr erst dann, wenn sich ihr Regelungsgehalt
überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift er-schließt ([X.], NJW-RR 1997, 1150, 1152; [X.], NJW 1995, 2858, 2859;
MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
307 Rn.
61) oder die Verweisung auf andere Vorschriften dazu führt, dass die kundenbelastende Wirkung der Klausel unter Berücksichtigung alternativer Gestaltungsmöglichkei-ten mehr verschleiert als offengelegt und der Kunde deshalb
an der Wahrneh-mung seiner Rechte gehindert wird (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Mai 2001

IV
ZR 121/00, [X.]Z 147, 354, 364 und Urteil vom 23.
November 1994

IV
ZR 124/93, [X.]Z 128, 54, 60
f.). So liegt der Fall hier indes nicht.
(b) Der zentrale
Regelungsgehalt der angegriffenen Klausel ergibt sich nicht erst aus den in Bezug genommenen Vorschriften des [X.], sondern aus der Klausel selbst. Aus Satz
1 der Bestimmung
und der Bezugnahme hierauf in Satz
2 ("insoweit") geht -
wie das Berufungsgericht [X.] angenommen hat
-
unmissverständlich hervor, dass sich der Heraus-gabeverzicht nur auf solche [X.] erstreckt, die die [X.] nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes auch annehmen darf. Der Verweis auf die
Vorschriften dieses Gesetzes
schränkt den Herausgabe-verzicht erkennbar auf das gesetzlich zulässige Maß ein (vgl. [X.], [X.], 481, 491). Dabei wird klargestellt, dass die [X.] die hierfür maßgebli-che Norm in §
31d [X.] sieht. Zudem geht aus der Klausel hervor, dass die 28
-
16
-
[X.] für
die Annahme
von [X.] gegebenenfalls beachtli-che weitere Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes
ebenso einhalten will. Ein
vollständiger Abdruck des §
31d [X.] oder sonstiger Vorschriften
hätte für den Kunden keinen entscheidenden Mehrwert. Er würde vielmehr
-
wie das [X.] zutreffend angenommen hat
-
eher vom Kerngehalt der Klausel, dem Herausgabeverzicht, ablenken und das Verständnis der Regelung er-schweren (so auch J.
Koch, [X.], 217, 225).
(c) Die Verweisung auf die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes
hindert den Kunden ferner nicht daran, den Regelungsgehalt der angegriffenen Klausel sachgerecht einzuschätzen. Ob

alternativ

auch eine zusammenfas-sende Erläuterung der wesentlichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter de-nen [X.] angenommen werden dürfen, denkbar wäre, kann letztlich auf sich beruhen. Das
Transparenzgebot verlangt nicht die Wahl einer

möglicherweise
-
noch verständlicheren Formulierung, solange jedenfalls die gewählte Formulierung die kundenbelastenden Wirkungen der Vorschrift [X.] klar erkennen lässt (vgl.
Bunte in Festschrift [X.], 1999, S.
19, 41). Dem entsprechend hat der [X.] in anderem Zusammenhang einen allgemeinen Verweis auf das gesetzlich zulässige Maß genügen lassen, ohne eine zusammenfassende Erläuterung des
wesentlichen Inhalts
der in [X.] genommenen Vorschriften zu fordern (vgl. [X.], Urteil vom 5.
November 2003

VIII
ZR 10/03, NJW 2004, 1598, 1600).
Der Streitfall gibt keinen Anlass
zu einer abweichenden rechtlichen Beur-teilung. Durch den Verweis auf die im Wertpapiergeschäft geltenden Vorschrif-ten des Wertpapierhandelsgesetzes wird die Annahme von Vertriebsvergütun-gen

wie dargelegt
-
ersichtlich auf das gesetzlich zulässige Maß begrenzt. [X.] ermöglicht die [X.] dem Kunden durch die Nennung der maßgebli-chen Vorschrift des §
31d [X.] eine weitergehende Information. Zwar ist der 29
30
-
17
-
Revision zuzugeben, dass §
31d [X.] selbst für einen sorgfältigen Leser [X.] so klar umrissenen Tatbestände enthält, dass ein Durchschnittskunde der Vorschrift ohne Subsumtion unter unbestimmte Rechtsbegriffe entnehmen könnte, ob die [X.] eine [X.] im konkreten Einzelfall an-nehmen darf. Das Transparenzgebot fordert aber keine Klauselgestaltung, die eine solche einzelfallbezogene Subsumtion von vorneherein entbehrlich macht. Zudem
ermöglichen
die in §
31d Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 und Nr.
2 [X.] aufge-führten Tatbestandsmerkmale -
wie die Qualitätsverbesserung, die Interessen-wahrung und die Offenlegung der Zuwendung
-
dem Kunden zumindest eine hinreichende Orientierung. Zugleich wird die Frage, welche Vertriebsvergütun-gen der Verzicht erfasst, an im jeweiligen Einzelfall überprüfbare Vorausset-zungen geknüpft. Daher ist nicht ersichtlich, dass der Verweis auf die Vorschrif-ten des [X.] als solcher geeignet wäre, die Interessen der Kunden der [X.] zu gefährden und die
Kunden unter Verstoß gegen das [X.] etwaiger Herausgabeansprüche abzuhalten (vgl. [X.], Urteil vom 23.
November 1994

IV
ZR 124/93, [X.]Z 128, 54, 60
f.; zwei-felnd [X.] in Festschrift [X.], 2009, S.
565, 575, 577). Auch die Revision bringt hierzu nichts Erhebliches vor.
(2) Zu Recht, wenngleich
mit lediglich
knapper Begründung,
ist das [X.] überdies davon ausgegangen, dass die wirtschaftliche Tragweite des Verzichts dem Kunden durch die weiteren Angaben in den beiden der strei-tigen Klausel einleitend vorangestellten Absätze in Abschnitt II. der Rahmen-vereinbarung hinreichend klar vor Augen geführt wird. Entgegen der Revision wird der Anwendungsbereich der Regelung
nicht in bedenklicher Weise ins Un-klare erweitert, weil die Höhe der [X.] dort
lediglich in [X.] ausgewiesenen Spannen und zudem nur für den "Regelfall"
angegeben ist.

31
-
18
-
(a) Der gegenteiligen Ansicht der Revision kann schon deshalb nicht ge-folgt werden, weil ein Herausgabeverzicht nicht für jedes konkrete Wertpapier-geschäft gesondert erklärt werden
muss, sondern

im Voraus

losgelöst vom konkreten Einzelfall in eine Rahmenvereinbarung aufgenommen werden
kann. Allerdings lässt sich dies, anders als die Revisionserwiderung meint (ebenso [X.], [X.], 481, 491; J.
Koch, [X.], 217, 226), nicht allein damit begründen, dass nähere Angaben in einer Rahmenvereinbarung der
Natur der Sache nach nicht gegeben werden könnten, die Regelung eines Herausgabe-verzichts in einer
Rahmenvereinbarung einer wirtschaftlichen Zwangsläufigkeit entspreche und eine Verpflichtung zur klaren und verständlichen Formulierung nach dem Transparenzgebot nur
im Rahmen des Möglichen bestehe
(vgl. dazu [X.], Urteile vom 3.
Juni 1998

VIII
ZR 317/97, [X.], 2145, 2147 und vom 9.
Juni 2011 -
III
ZR 157/10, [X.], 1678 Rn.
27 [X.]). Eine solche
Argu-mentation setzte die Wirksamkeit des in einer Rahmenvereinbarung erklärten Verzichts in unzulässiger Weise zirkelschlussartig voraus. Dass ein Herausga-beverzicht in einer Rahmenvereinbarung im Vorhinein
wirksam vereinbart wer-den kann, ergibt sich jedoch daraus, dass dem bei entsprechender Klauselge-staltung schutzwürdige Kundeninteressen nicht entgegenstehen.
(b) Zwar reicht es nach den einleitend genannten Voraussetzungen (oben II. 2. b) [X.])) für einen wirksamen formularmäßigen Vorausverzicht nicht aus, wenn den
Kunden
lediglich in Form eines allgemeinen Hinweises pauschal mitgeteilt wird, die Bank
erhalte
"allfällige"
[X.]. Dem Transpa-renzgebot wird aber genügt, wenn die Kunden durch Angaben zu Art und Höhe der zu erwartenden [X.] in
die Lage versetzt werden, den wirtschaftlichen Wert ihres Verzichts einzuschätzen und der Behaltensvereinba-rung im Wissen darum zuzustimmen. So liegt der Fall hier.

32
33
-
19
-
([X.]) Die von der Klausel erfassten [X.] werden im [X.] Vorspann der Klausel erläutert, wobei zwischen Platzierungs-
und Vertriebsfolgeprovisionen differenziert wird. Zudem wird bei den [X.] zwischen einzelnen Produktkategorien (Investmentanteilen, Zertifi-katen und strukturierten Anleihen) beispielhaft unterschieden.
([X.]) Darüber hinaus
erfolgen hinreichend konkrete Angaben zur Höhe der zu erwartenden [X.]. Ein wirksamer Herausgabeverzicht verlangt nicht die genaue Kenntnis der jeweils an die [X.] zurückfließenden [X.]. Die Angabe der exakten Vergütungshöhe ist häufig selbst vor Ausführung des [X.] nicht möglich und aus [X.] nicht geboten ([X.], [X.], 2006, S.
934). So lassen sich etwa bestandsabhängige Vertriebsfolgeprovisionen oft erst nach Ablauf eines bestimmten Berechnungszeitraums anhand des Ge-samtvolumens der im Bestand der Bank gehaltenen Wertpapiere bestimmen (F.
[X.]/U.
[X.], [X.], 164, 166). Auch können sich die [X.] während der Haltedauer eines Wertpapiers ändern.
Zudem bedarf
es angesichts der Informationsfülle, die hiermit verbunden wäre,
aus [X.] keiner Auflistung sämtlicher Einzelprodukte, die die [X.] anbietet. Vielmehr kann der Kunde den wirtschaftlichen Wert seines Verzichts
sachgerecht beurteilen, wenn er die Eckwerte der [X.] im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung kennt. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Kunden der erwartete maximale
Umfang der [X.] ("von

bis") vor Abschluss der Behaltensver-einbarung abschließend genannt wird. In diesem Fall kann der Kunde den Ma-ximalwert seines Verzichts für jedes einzelne Wertpapiergeschäft, das er nach Abschluss der Rahmenvereinbarung tätigt, errechnen (vgl. [X.]enhöfer in 34
35
36
-
20
-
[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Perspektiven des Wirtschaftsrechts, 2008, S.
55, 83).
Zwar enthält der
einleitende Vorspann der streitigen Klausel keine [X.] Maximalwerte, sondern nur die "in der Regel"
an die [X.] fließenden [X.], so dass sich der Herausgabeverzicht bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel auch auf über diesen Spannbreiten liegende Provisionen erstreckt, ohne dass der Kunde sie
bereits bei Abschluss der Rahmenvereinbarung kennt. Das begründet entgegen der Auffassung der Revision aber keine schädliche Intransparenz ([X.], [X.], 481, 491; J.
Koch, [X.], 217, 226; aA [X.] in Festschrift [X.], 2009, S.
565, 577). [X.] Weise generalisierende
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen keinen solchen Grad an Konkretisierung erreichen, dass alle [X.] erfasst sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen vielmehr ausrei-chend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallge-staltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemes-sener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden. Sie hängen vielmehr
von der Komplexität des Sachverhalts, den spezifischen Gegebenheiten des [X.] sowie der betroffenen Branche ab ([X.], Urteil vom 9.
Juni 2011

III
ZR 157/10, [X.], 1678 Rn.
27).
Gemessen hieran
ist es für die Erklärung eines [X.] im Rahmen einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung erforderlich, aber auch ausreichend, dass dem Kunden die Höhe der Vertriebsprovision
der [X.] für den Regelfall hinreichend genau und zugleich zutreffend
offengelegt wird. Er muss über den wirtschaftlichen Wert seines Verzichts
im Wesentlichen unterrichtet sein. Durch die Angaben im Vorspann der beanstandeten Klausel
wird der Kunde -
in diesem Sinne
-
in die Lage versetzt, den regelmäßigen Ma-37
38
-
21
-
ximalwert seines Verzichts zu errechnen. Auch wird ihm durch die gewählte Formulierung "in der Regel"
bereits bei Abschluss der Rahmenvereinbarung unmissverständlich verdeutlicht, dass Änderungen im Verlauf der Geschäftsbe-ziehung
und
in Ausnahmefällen auch höhere Provisionssätze möglich
sind,
de-ren Umfang
nicht schon
im Vorhinein auf einen bestimmten Prozentsatz be-grenzt ist.
Der wirtschaftliche Wert des Verzichts des Kunden
bleibt damit nicht in bedenklicher Weise im Unklaren.
Ebenso wenig sind angesichts der bloßen Angabe regelmäßiger Provisi-onsspannen ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume der [X.] bei der Abwicklung einzelner Wertpapiergeschäfte zu befürchten. Das ist schon [X.] nicht der Fall, weil sich die [X.] im Vorspann der Klausel vertraglich dazu verpflichtet, dem Kunden Einzelheiten zu den [X.] für ein konkretes Wertpapier auf Nachfrage mitzuteilen. Für den Fall der Anlagebera-tung ist dort zudem ausdrücklich geregelt, dass die [X.] dem Kunden
Ein-zelheiten zur [X.] unaufgefordert vor Abschluss des einzelnen [X.] mitteilt (vgl. J.
Koch, [X.], 217, 226).
(cc) Die Revision wendet gegen die so begründete Transparenz der Klausel ohne Erfolg
ein, dass der Kunde, der einen Vorausverzicht erkläre, in der Regel nicht weiter nachfrage, sondern -
im Gegenteil
-
von Nachfragen ab-gehalten werde. Diese Argumentation überzeugt schon deshalb nicht, weil der Kunde in den beiden der streitigen Klausel einleitend vorangestellten Absätzen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ihm auf Nachfrage weitere Einzel-heiten zu den von der
[X.] empfangenen [X.] für ein konkretes Wertpapier
mitgeteilt werden.
Darüber hinaus verkennt die Revision, dass die Kenntnis der exakten [X.] für den Kunden nach Unter-zeichnung der Behaltensvereinbarung nicht ohne praktische Bedeutung
ist. Vielmehr bleibt die genaue [X.] maßgeblich
dafür, ob der Kunde das 39
40
-
22
-
beabsichtigte konkrete Wertpapiergeschäft überhaupt bei der [X.] ab-schließt und damit die wirtschaftlichen Folgen des [X.] tat-sächlich eintreten lässt.
Auch kann die Unwirksamkeit der Klausel -
entgegen der Revision
-
nicht darauf gestützt werden, dass keinesfalls sicher sei, ob die [X.] dem [X.] Einzelheiten zu den [X.] im Fall der Anlageberatung tat-sächlich unaufgefordert mitteilt. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Klausel ist kein vertragswidriges Verhalten des [X.]s zu Grunde zu legen, sondern davon auszugehen, dass der [X.] sich im Sinne der Klauselgestaltung vertragskonform verhalten wird.
(3) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das [X.] ferner eine
Intransparenz der Klausel wegen unklaren Hinweises auf die Rechtslage verneint. Der Verwender muss seine
Rechtsverhältnisse im Falle
einer

wie hier

noch ungeklärten Rechtslage auf der Grundlage der für ihn
ungünstigen Meinung ordnen
können
(J.
Koch, [X.], 217, 225). Das hat die [X.] hier getan, ohne dass für den Kunden Unklarheiten entstün-den. Die Klausel verdeutlicht dem Kunden, dass er im Rahmen des [X.] mit der [X.] keine Herausgabeansprüche geltend machen kann, und zwar unabhängig davon, ob solche [X.] Gesetzes gegeben sind. Auch birgt die Klauselgestaltung nach den zutreffenden und von der Revision gleichfalls unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Ge-fahr, dass der Kunde den Herausgabeverzicht in der irrigen Erwartung abgibt, von der [X.] entsprechend großzügig behandelt zu werden. Ebenso we-nig wird der Kunde durch die Klauselgestaltung -
was bei Bestehen etwaiger Herausgabeansprüche mit [X.]ick auf das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Täuschungsverbot bedenklich wäre
-
leichtfertig zur Erklärung des Herausga-beverzichts verleitet. Denn die Klausel vermittelt gerade nicht den Eindruck, 41
42
-
23
-
dass dem Kunden etwaige Herausgabeansprüche nach Ansicht der [X.] ohnehin nicht zustehen.
c) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter
davon ausgegangen, dass die streitige Klausel die Privatkunden der [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glauben nicht
unangemessen benachteiligt, §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.].
Zwar liegt, eine gesetzliche Herausgabepflicht der Bank un-terstellt, in der A[X.]edingung dieser Verpflichtung die Abweichung von gesetzli-chen Vorschriften. Nicht jede Abweichung einer Allgemeinen Geschäftsbedin-gung von [X.] begründet aber deren Unwirksamkeit. Diese Rechtsfolge tritt vielmehr nur ein, wenn die Abweichung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.]) und sie den Kunden entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligt (§
307 Abs.
1 [X.]). Diese Vorausset-zungen sind hier entgegen der Ansicht der Revision nicht gegeben.
[X.]) Im Schrifttum wird für Behaltensklauseln der in Rede stehenden Art eine unangemessene Benachteiligung teilweise bereits mit der Begründung abgelehnt, zu den wesentlichen Grundgedanken des [X.]s-
und des Geschäftsbesorgungsvertragsrechts zähle nur die Pflicht zur Offenlegung von Interessenkonflikten, nicht aber
die Herausgabepflicht ([X.]enhöfer in [X.]/
[X.]/[X.]/[X.], Perspektiven des Wirtschaftsrechts, 2008, S.
55, 82; [X.], [X.], 481, 489 f.; [X.], EWiR 2013, 63, 64). Diese Frage
be-darf im Streitfall
keiner abschließenden Beurteilung.
[X.])
Selbst wenn man nämlich in der

etwaigen
-
Herausgabepflicht einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung sieht, benachteiligt die A[X.]edingung diesbezüglicher Ansprüche die Kunden der [X.] nicht unangemessen. Allerdings begründet die klauselmäßige Abweichung von we-43
44
45
-
24
-
sentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gemäß §
307 Abs.
2 [X.] im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung. Diese Vermutung ist indes widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Inte-ressenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (vgl. Senatsurteile vom 7.
Mai 1996

XI
ZR 217/95, [X.]Z 133, 10, 15 f. und vom 28.
Januar 2003

XI
ZR 156/02, [X.]Z 154, 344, 349). Hiervon ist insbe-sondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist ([X.], Urteil vom 7.
März 2013

VII
ZR 162/12, NJW 2013, 1431 Rn.
26 [X.]). Danach stellt sich der Ausschluss etwaiger gesetzlicher Herausgabean-sprüche bei der hier konkret in Streit stehenden Klauselgestaltung nicht als un-angemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] dar. Das gilt entge-gen der Revision sowohl für die Ausgestaltung der Behaltensvereinbarung als Vorausverzicht als auch für die
Nennung bloßer regelmäßiger Provisionsspan-nen im einleitenden Vorspann der Klausel.
(1) Für die Angemessenheit des hier geregelten [X.] spricht zunächst das
berechtigte Rationalisierungsinteresse
der [X.],
ei-nen Herausgabeverzicht im Massengeschäft wie dem

häufig telefonisch ab-gewickelten

Wertpapiergeschäft nicht in jedem Einzelfall vereinbaren zu müs-sen, sondern sich diesen für eine Vielzahl von Fällen im Voraus schriftlich erklä-ren zu lassen. Die Rationalisierung des Geschäftsablaufs bildet eine grundle-gende und legitime Funktion Allgemeiner
Geschäftsbedingungen. Ein [X.] kann daher die Abweichung vom dispositiven Recht rechtfer-tigen, sofern die vom Gesetz abweichenden Regelungen und die sich hieraus ergebenden Nachteile für die Kunden verhältnismäßig und zumutbar bleiben ([X.], Urteil vom 10.
Januar 1996

XII
ZR 271/94, [X.], 335, 336). Das ist hier der Fall.
46
-
25
-
(2) Die vollständige A[X.]edingung etwaiger Herausgabeansprüche im Zeitpunkt des Abschlusses
der Rahmenvereinbarung ist bei entsprechender Offenlegung der [X.] nach [X.] und Glauben angemessen (J.
Koch, [X.], 217, 225; aA [X.] in Festschrift [X.], 2009, S.
565, 578
ff.). Die Entscheidungsfreiheit des Kunden bleibt durch die hier gewählte Klauselgestaltung gewahrt. Diese
ermöglicht dem Kunden
eine Unterzeichnung der Behaltensvereinbarung in Kenntnis bestehender regelmäßiger Provisions-spannen. Bereits hierdurch ist der Kunde für den Regelfall künftiger Wertpa-piergeschäfte über die wirtschaftliche Tragweite seines Verzichts ausreichend informiert. Für die Ausnahmefälle, in denen die Provision über der [X.] liegt, wird seinem Informationsinteresse dadurch Rechnung getra-gen, dass ihm die [X.]

wie im Vorspann der
Klausel geregelt ist

die kon-krete [X.] vor Abschluss der einzelnen Wertpapiergeschäfte auf Nachfrage und im Fall der Anlageberatung unaufgefordert mitteilt. Damit wird der Kunde in die Lage versetzt, nach Erhalt näherer Einzelheiten zu
entschei-den, ob er das konkrete
Wertpapiergeschäft unter Verzicht auf einen etwaigen Herausgabeanspruch tätigen will. Dabei wird

sachgerecht
-
nach dem Schutz-bedürfnis des Kunden bei
der Anlageberatung einerseits und dem [X.] Wertpapiergeschäft andererseits unterschieden.
Für das beratungsfreie Geschäft ist es nicht unbillig, einen Herausgabeverzicht zu vereinbaren und den Kunden zugleich zur Erlangung näherer Einzelheiten hinsichtlich der erwarteten [X.] für ein bestimmtes Wertpapier auf eine Nachfrage
zu ver-weisen. Der
durchschnittliche
Kunde, der Wertpapiergeschäfte ohne Anlagebe-ratung tätigt,
informiert sich über die maßgeblichen Bedingungen dieser Ge-schäfte üblicherweise selbständig. Ihm
ist es daher zumutbar, nähere Einzelhei-ten zur
[X.] zu erfragen, sofern er bereits durch die Angabe regel-mäßig üblicher Spannen hinsichtlich
des wirtschaftlichen Werts
seines Ver-zichts
sensibilisiert worden ist. Dem in der Regel höheren Schutzbedürfnis des 47
-
26
-
Kunden, der Wertpapiergeschäfte nur nach entsprechender Anlageberatung tätigt, wird dadurch angemessen Rechnung getragen, dass ihm weitere Einzel-heiten zur [X.] vor Abschluss des jeweiligen [X.] unaufgefordert mitgeteilt werden.
(3) Darüber hinaus stellt die Klausel, soweit die Provision über den [X.] hinausgeht, sicher, dass der Kunde nicht "ins [X.]aue hinein"
[X.] Nachteile erleidet, ohne die [X.] vor Ausführung des [X.] zu kennen. Zwar sind etwaige Herausgabeansprüche des [X.]

worauf die Revision im Ausgangspunkt zu Recht hinweist
-
sämtlich be-reits mit Unterzeichnung der Behaltensvereinbarung a[X.]edungen. Diese steht jedoch
-
was die Revision unberücksichtigt lässt
-
unter der aufschiebenden Bedingung (§
158 Abs.
1 [X.]), dass die [X.] die Provisionen auch auf-sichtsrechtlich, insbesondere nach §
31d [X.] annehmen darf. Gemäß §
31d Abs.
3 [X.] darf der Kunde, sofern die Offenlegung -
wie hier
-
in Form einer Zusammenfassung erfolgt, lediglich hinsichtlich näherer Einzelheiten auf eine Nachfrage verwiesen werden. Eine über die genannte Regelspanne hinausge-hende [X.] gehört jedoch nicht zu den näheren Einzelheiten im Sinne der Vorschrift. Vielmehr zählt die Höhe der [X.] und damit zugleich die geänderte Vergütungshöhe zu den wesentlichen Bestandteilen [X.], die
die [X.] dem Kunden vor Aus-führung des [X.] gemäß §
31d Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] un-aufgefordert mitteilen muss (vgl. J.
Koch in [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., [X.] §
31d, Rn.
55 iVm Rn.
52; [X.] in
[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
31d Rn.
50; [X.], [X.], 21, 29; [X.], [X.], 217, 225; allg. [X.] in Festschrift [X.], 2009, S.
523, 532). Wird dem Kunden die höhere [X.] offengelegt, kann er voll informiert entscheiden, ob er das Wertpapiergeschäft unter Geltung des [X.] abschließen will. Andernfalls ist die [X.]
-
27
-
tung nach der Klauselgestaltung von vorneherein nicht von der Behaltensver-einbarung erfasst.
(4) Abgesehen davon bleibt die [X.] -
die Anwendbarkeit des Rechts der Geschäftsbesorgung und der [X.] auf sämtliche [X.] unterstellt
-
verpflichtet, über eine vereinnahmte [X.] gemäß §
666 [X.], §
384 Abs.
2 Halbsatz
2 Fall
1 [X.] Rechenschaft abzule-gen, so dass der Kunde deren Höhe im Nachhinein prüfen kann. Die [X.] ist eine zentrale auftrags-
und kommissionsrechtliche Pflicht, die nicht die Durchsetzung bestimmter Ansprüche voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 30.
Januar 2001 -
XI
ZR 183/00, [X.], 621) und deshalb ungeachtet eines [X.] fortgilt. Sie gewinnt insbesondere für die Frage Be-deutung, ob der Kunde die Geschäftsverbindung mit der [X.] fortsetzen und mit ihr künftig weitere Wertpapiergeschäfte tätigen will.

3.
Sofern und soweit man gesetzliche Ansprüche des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe vereinnahmter Vertriebsprovisionen verneint,
begegnet die streitige Klausel gleichfalls keinen inhaltlichen Bedenken.
Als rein deklarato-rische Regelung unterläge
sie
in diesem Fall von vorneherein nicht der unein-geschränkten Inhaltskontrolle (§
307 Abs.
3 Satz
1 [X.]). Abgesehen davon

49
50
-
28
-

kann die Rechtsstellung eines Kunden, dem bereits von Gesetzes wegen keine Herausgabeansprüche zustehen, durch einen Verzicht
hierauf denknotwen-dig
nicht in unangemessener Weise verkürzt werden.

[X.]

[X.]

[X.]

Matthias

Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.04.2011 -
2-10 O 369/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.08.2012 -
10 U 85/11 -

Meta

XI ZR 355/12

14.01.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. XI ZR 355/12 (REWIS RS 2014, 8775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8775

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 355/12

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