Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. IX ZB 209/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2426

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] 209/03
vom 8. Juli 2004 in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein

[X.] § 287 Abs. 1, § 20 Abs. 2

a) Ein Antrag auf Restschuldbefreiung setzt im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus.
b) Der Lauf der Frist nach § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] beginnt nicht, bevor der Schuld-ner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.
c) Der Hinweis nach § 20 Abs. 2 [X.] löst die Rechtsfolgen des § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur aus, wenn er dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist; eine bestimmte Form ist hierfür nicht erforderlich. - 2 -

[X.], [X.]uß vom 8. Juli 2004 - [X.] 209/03 - [X.]

- 3 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 8. Juli 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der [X.]uß der 5. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juli 2003 und der [X.]uß des [X.] vom 5. September 2002 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 25.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Am 21. November 2001 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 26. Februar 2002 stellte dieser Antrag auf Restschuldbefreiung. Am 26. April und 17. Mai 2002 sandte das Amtsgericht an die Anschrift des Schuldners zwei Hinweisschrei-ben, daß eine Restschuldbefreiung nur in Verbindung mit einem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich sei. Durch [X.]uß vom - 4 -

16. Juli 2002 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. Mit [X.]uß vom 5. September 2002 verwarf es den Antrag des Beschwerdeführers auf Restschuldbefreiung mit der Begründung, daß auch bei der Regelinsolvenz von natürlichen Personen ein Eigenantrag auf Eröffnung des [X.] eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Restschuldbefrei-ungsantrag sei.

Am 19. September 2002 hat der Beschwerdeführer Eigenantrag auf Er-öffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und gegen den [X.]uß vom 5. September 2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung der [X.] Entscheidungen.

I[X.]
[X.] ist statthaft, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist auch im übrigen zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen vor. An die Zulassungsentscheidung des Beschwer-degerichts ist der Senat allerdings nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der eine solche Bindung bestimmt, auf [X.], die [X.] statthaft sind, nicht anwendbar ist (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 784, 785; v. 25. September 2003 - [X.] 24/03, [X.] 2003, 606; v. 7. April 2004 - [X.]). Die [X.] hat sich mit der nach dem Beschwerdegericht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde erheblichen Frage eingehend auseinandergesetzt und - 5 -

hält sie für entscheidungserheblich. Sie hat sich damit die Begründung des [X.] zu eigen gemacht (vgl. [X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.], [X.], 3765).

II[X.]
[X.] ist begründet.

1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, daß ein Rest-schuldbefreiungsantrag nach der Neufassung des § 287 Abs. 1 [X.] durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom [X.] ([X.]) - fortan [X.]ÄndG - einen eigenen Insolvenzan-trag des Schuldners voraussetzt ([X.], [X.]. v. 25. September 2003 - [X.] 24/03, [X.] 2003, 606, 607). § 287 Abs. 1 [X.] ist in der Fassung des [X.]-ÄndG anwendbar, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners am 16. Juli 2002 eröffnet worden ist, Art. 103a EG[X.].

a) Schon der Wortlaut des § 287 Abs. 1 [X.] legt das Verständnis nahe, daß der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung einen eigenen Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzt. Denn der Antrag auf Restschuldbefreiung soll mit seinem (eigenen) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Wird der Antrag auf Restschuld-befreiung nicht bereits mit dem eigenen Antrag auf Eröffnung des [X.] verbunden, ist er gemäß Satz 2 innerhalb zwei Wochen nachzuholen. Danach liegt dem § 287 Abs. 1 [X.] die Konzeption zweier miteinander zu ver-bindender Anträge des Schuldners zugrunde. Da der Gläubiger keinen Antrag - 6 -

auf Restschuldbefreiung des Schuldners stellen kann, kann es sich bei dem von § 287 Abs. 1 [X.] vorausgesetzten Insolvenzantrag nur um denjenigen des Schuldners handeln.

b) Die Entstehungsgeschichte des § 287 Abs. 1 [X.] n.F. zeigt, daß die Norm einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des [X.] voraussetzt.

[X.]) Bis zur Änderung durch das [X.]ÄndG war im [X.] ein isolierterer [X.] für zulässig gehalten [X.]. Beim Verbraucherinsolvenzverfahren war die Frage umstritten (zum [X.] vgl. [X.] ZIP 2000, 1628; [X.] Kommentar/[X.], [X.] 3. Aufl. 2002 § 287 Rn. 6a; [X.] [X.], 298, 299; [X.] Z[X.] 2002, 212, 213). Stellte der Schuldner keinen eigenen Insolvenzantrag, war fraglich, ob er, wenn er Verbraucher im Sinne des § 304 [X.] war, aufgrund eines Gläubigerantrags ohne Durchführung eines [X.] Restschuldbefreiung erlangen konnte. Dies wurde vom [X.] für nicht gerechtfertigt angesehen, weil eine solche Handhabung zu einer erheblichen Entwertung des [X.]s geführt [X.], wenn der Schuldner durch den Insolvenzantrag eines ihm wohlgesonnenen Gläubigers den außergerichtlichen und den gerichtlichen Einigungsversuch hätte umgehen können. Das [X.] soll die gütli-che Bereinigung der [X.] fördern und der Entlastung der [X.] dienen. Denn in diesen Verfahren werden oft erstmals die Ver-schuldensgeschichte des Schuldners aufgearbeitet, seine Unterlagen geordnet und ein Status seiner Vermögenssituation erstellt. Deshalb sollte es nicht in das Belieben des Schuldners gestellt werden, ob dieser Verfahrensabschnitt - 7 -

durchgeführt wird. Die Fassung des § 287 Abs. 1 [X.] wurde deshalb novelliert mit dem erklärten Ziel, künftig eine Restschuldbefreiung ausschließlich auf-grund eines eigenen Insolvenzantrags des Schuldners zuzulassen (Amtliche Begründung zum Entwurf der Neufassung des § 287 Abs. 1 [X.] durch das [X.]ÄndG, BT-Drucks. 14/5860 zu § 287 Abs. 1 [X.] und zu § 20 Abs. 2 In-sO).

Dieses Regelungsziel der Reform des § 287 Abs. 1 [X.] würde verfehlt, wenn nach der Neufassung auf einen eigenen Insolvenzantrag des Schuldners verzichtet würde (vgl. etwa MünchKomm-[X.]/[X.], § 287 Rn. 13; Münch-Komm-[X.]/[X.] § 20 Rn. 89; [X.] Kommentar/[X.], [X.]O § 287 Rn. 6a; [X.] Kommentar/[X.], [X.]O § 20 Rn. 15; [X.], [X.] 12. Aufl. § 20 Rn. 10; [X.] Z[X.] 2002, 212, 214 f.; [X.] [X.], 561, 566; [X.], [X.]ÄndG § 20 Rn. 2 und § 287 Rn. 7; [X.] [X.]/Goetsch, [X.] § 287 Rn. 3; LG Bonn Z[X.] 2003, 189).

[X.]) Die Gegenmeinung (vgl. [X.]/[X.], [X.] § 287 Rn. 3a; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 287 Rn. 2c; Pape [X.] 2002, 235, 231 und [X.], 186, 187; [X.] Z[X.] 2002, 59; [X.] [X.], 299; AG Hamburg [X.] 2002, 475, 476; [X.] [X.] 2002, 414, 415) stellt darauf ab, daß sich die [X.] der amtlichen Begründung zur Änderung des § 287 Abs. 1 [X.] nur auf das im Rahmen des [X.] durchzuführende außergerichtliche und gerichtliche [X.] bezie-he. Deshalb könne im Regelinsolvenzverfahren, in dem dieses Schuldenberei-nigungsplanverfahren nicht durchzuführen sei, ein [X.] des Schuldners nicht verlangt werden. Außerdem handele es sich bei § 287 Abs. 1 Satz 1 [X.] lediglich um eine Sollvorschrift, eine Verbindung des Eigeninsol-- 8 -

venzantrags mit dem [X.] sei deshalb nicht zwingend erforderlich.

Diese Argumente greifen im Ergebnis nicht durch. Zutreffend ist zwar, daß das für die Reform maßgebliche [X.] im Regelinsolvenzverfahren nicht stattfindet. Eine unterschiedliche Handhabung von Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren ist insoweit nicht gerechtfertigt. Die Regelungen in § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 [X.] finden nach ihrer systematischen Stellung im Gesetz auf Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren gleichermaßen Anwendung. Hätte die Rege-lung nur für das Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung finden sollen, [X.] es nahegelegen, die Vorschrift in den [X.] Teil der [X.] einzustellen. Auch aus der Begründung zu der Neuregelung ergibt sich, daß zwischen bei-den Fällen nicht unterschieden werden sollte. Grund hierfür ist der [X.]. Die vom Gesetz vorgesehene Verknüpfung zwischen Eigeninsolvenzan-trag und [X.] hat seinen Sinn darin, daß der Schuldner in seinem Eigenantrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt, sein verbleibendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedi-gung zur Verfügung zu stellen. Dies gebietet dem Schuldner im [X.] mit einer beantragten Restschuldbefreiung die Redlichkeit. Im [X.] wird dem Schuldner insoweit nicht weniger abverlangt als im Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. [X.], Z[X.] 2002, 212, 214).

Aus der Formulierung des § 287 Abs. 1 [X.] als Sollvorschrift geht nicht hervor, daß die Verbindung von [X.] und Restschuldbefrei-ungsantrag nicht zwingend ist. Die Sollformulierung bezieht sich allein auf die verfahrensrechtliche Handhabung. Diese Verbindung der beiden Anträge muß - 9 -

nicht schon bei der Antragstellung vorliegen, sondern kann, im Falle der Beleh-rung des § 20 Abs. 2 [X.] in der Zweiwochenfrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.], nachgeholt werden ([X.] Z[X.] 2002 [X.]O; [X.] [X.] [X.]O).

2. Das Beschwerdegericht hat jedoch § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] fehler-haft angewandt. Es führt zwar zutreffend aus, der gerichtliche Hinweis nach § 20 Abs. 2 [X.] löse nur bei einem [X.] des Schuldners die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] aus. Gleichwohl wendet es diese Vorschrift an, obwohl es gleichzeitig feststellt, daß ein [X.] gerade nicht vorgelegen habe. Dies ist in sich widersprüchlich.

a) § 287 Abs. 1 [X.] setzt voraus, daß ein [X.] des Schuldners vorliegt. Dies ergibt sich, wie oben ausgeführt, aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] beginnt deshalb auch nach einem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 [X.] nicht zu laufen, solange ein [X.] nicht gestellt ist (vgl. [X.], [X.]. v. 25. September 2003 [X.]O; MünchKomm-[X.]/[X.], § 287 Rn. 18; MünchKomm-[X.]/[X.], § 20 Rn. 98; Frank-furter Kommentar/[X.], [X.]O § 287 Rn. 11a). Das Insolvenz- und das Be-schwerdegericht durften deshalb nicht davon ausgehen, daß die in den Hin-weisschreiben gesetzte Frist nach § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] abgelaufen ist.

b) Insolvenz- und Beschwerdegericht haben außerdem verkannt, daß die Belehrungen über die Notwendigkeit eines Eigenantrags keine Wirkungen zum Nachteil des Schuldners entfalten konnten, weil nicht festgestellt wurde, daß sie ihm zugegangen waren. Der Schuldner hat, wie das [X.] 10 -

richt im Sachverhalt darlegt, bestritten, die Hinweise erhalten zu haben. Aus dem Umstand, daß die formlosen Schreiben nicht zurückgekommen sind, [X.] es nicht ohne weiteres schließen, daß sie der Schuldner erhalten hat. Des-sen [X.] haben zwar zusätzlich vorgetragen, sie hätten in den Akten des Schuldners die Schreiben nicht vorgefunden. Daraus ergibt sich zwar noch nicht zwingend, daß der Schuldner die Hinweise nicht erhalten hat. Da er dies aber ausdrücklich bestritten hat, kann umgekehrt nicht von dem Zugang ausgegangen werden.

§ 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] schreiben zwar nicht vor, daß der Hinweis zugestellt werden muß. Er kann in unterschiedlicher Form, etwa auch mündlich in einem Anhörungstermin, erteilt werden (vgl. etwa MünchKomm-[X.]/[X.], § 287 Rn. 17; MünchKomm-[X.]/[X.], § 20 Rn. 95). Er ist aber nur erteilt im Sinne des § 20 Abs. 2 [X.], wenn er vollständig ist - insbesondere über das Antragserfordernis belehrt und den Zeitpunkt des [X.] benennt - und dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist. Dies hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.

3. Da der Schuldner am 18. September 2002 Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, konnte die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Da zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Restschuldbefreiung aber bereits vorlag, ist die Frist nicht erfolglos - 11 -

abgelaufen. Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann deshalb nicht als unzu-lässig wegen Fristversäumnis nach § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] verworfen wer-den. Vielmehr ist eine Sachentscheidung erforderlich.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 209/03

08.07.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. IX ZB 209/03 (REWIS RS 2004, 2426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2426

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