Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. II ZR 172/17

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7185

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:260618BIIZR172.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
172/17

vom

26. Juni
2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
Juni
2018
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Drescher,
die Richter Wöstmann
und Sunder,
die Richterin B.
Grüneberg
und den Richter V. Sander
beschlossen:
Die Anträge
des Beklagten auf Bewilligung von [X.] für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des 11.
Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts vom 5.
Mai 2017
im Umfang der Zulassung der Revision sowie im Übrigen für die Durchführung des Be-schwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil werden
zurückgewiesen.

Gründe:
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die [X.] des Revisionsverfahrens ist unbegründet. Die vom Beklagten im Umfang der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassung eingelegte Revision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Die hinreichende
Erfolgsaussicht fehlt trotz der teilweisen Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht.
aa) Zwar ist eine solche Erfolgsaussicht bereits dann anzunehmen, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts-
oder Tatfragen 1
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abhängt. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-tung und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] wegen der Fortbildung des Rechts zugelassen. Eine Bewilligung von [X.] kommt jedoch gleichwohl nur dann in Betracht, wenn der [X.] auch gegeben ist ([X.], Beschluss vom 16. Juli 2003 [X.], [X.], 1552; Beschluss vom 27. Mai 2009 III ZB 15/09, juris
Rn. 4) und im Fal-le einer Revisionseinlegung die Revision nicht nach § 552a ZPO zurückgewie-sen werden müsste ([X.], Beschluss vom 26. November
2007

II
ZA 17/06, juris Rn. 1).

bb) Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben. Die maßgebenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des [X.]
bereits geklärt.
(1) Die Grundsätze zur Einordnung von Zahlungen auf
Gesellschafts-schulden mit
zur Verfügung gestellten [X.] als
Masseschmälerung im Sinne des § 64 GmbHG und zur Berücksichtigung von Massezuflüssen als Ausgleich sind durch die Rechtsprechung des [X.] bereits ge-klärt
([X.], Urteil vom 18. November 2014 [X.], [X.]Z 203, 218 Rn.
10 mwN zur [X.] § 130a Abs. 1 HGB). In dieser Entscheidung hat der [X.] die vom Berufungsgericht
angeführte und als frühere Rechtsprechung bezeichnete Entscheidung des [X.]
vom
31.
März 2003 ([X.], ZIP
2003, 1005
ff.) zitiert und damit die [X.] der darin benannten Rechtsgrundsätze
bestätigt ([X.], Urteil vom 18.
November 2014 [X.], [X.]Z 203, 218 Rn. 9, 11). Es handelt sich der Sache nach nicht lediglich um einen Aktiventausch, bei dem die Massekür-zung dadurch ausgeglichen wird, dass für die Zahlung ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist.
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5
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(2) Ebenso ist in der Rechtsprechung des [X.]
die Frage geklärt, inwieweit masseschmälernde
Zahlungen gemäß § 64 Satz 2 GmbHG sich als solche darstellen können, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-manns vereinbar sind. Es ist insoweit anerkannt, dass der Geschäftsführer
nicht solche Zahlungen im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung der [X.] in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren zu unterlassen hat, durch deren Vornahme
er sich strafbar machen würde ([X.], Urteil vom 5.
Mai
2008
II
ZR
38/07, NJW
2008, 2504 Rn.
13
f.; Urteil vom 25.
Januar
2011I ZR 196/09,
ZIP 2011, 422 Rn. 17).
(3) Eine veränderte Sachlage, die eine Entscheidung des Bundesge-richthofs
zur Fortbildung des Rechts fordern würde, ist nicht gegeben. Das Be-rufungsgericht
hat ausgeführt, dass im Hinblick auf eine Entwicklung der Recht-sprechung des [X.]
zur Insolvenzanfechtung nach § 133 [X.] ([X.], Urteil vom 12. Mai 2016 [X.], [X.]Z 210, 249 f.) bedacht wer-den müsse, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Eine [X.] ist schon deshalb nicht erforderlich, weil
nach der Rechtsprechung des [X.]
die Ersatzpflicht nach § 64 GmbHG unabhängig von insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen besteht ([X.], Urteil vom 31.
März 2003 [X.], ZIP
2003, 1005, 1007
mit Hinweis auf [X.], Urteil vom 18. Dezember 1995 [X.], [X.]Z 131, 325, 328 ff.).
b) Die Revision hat aber auch im Übrigen keine hinreichende Erfolgsaus-sicht, da die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haftung des Beklagten nach §
64 GmbHG wegen der Zahlungen
zwischen
dem 22.
Februar 2010 und dem 18.
März 2010 einer rechtlichen Nachprüfung standhalten.

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5
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2.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die [X.] des Beschwerdeverfahrens gegen die teilweise Nichtzulassung der
Revi-sion im Berufungsurteil ist unbegründet, da auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Es liegt keiner der im Gesetz (§
543 Abs.
2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen dürfte. Der Rechtsstreit der Parteien hat hinsichtlich des Teils, in dem das Berufungs-gericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Drescher
Wöstmann
Sunder

B. Grüneberg

V. Sander
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2015 -
409 [X.] 18/15 -

O[X.], Entscheidung vom 05.05.2017 -
11 [X.] -

9

Meta

II ZR 172/17

26.06.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. II ZR 172/17 (REWIS RS 2018, 7185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7185

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