Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. IX ZB 34/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1304

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[X.] ZB 34/03vom9. Oktober 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 11; GmbHG § 11 Abs. 1Zur Insolvenzfähigkeit der [X.], [X.]uß vom 9. Oktober 2003 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.],[X.], [X.], [X.] und [X.] 9. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 23. Januar 2003 wird auf [X.] Schuldnerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 300 Gründe:Die gemäß § 7 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weildie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des [X.] erfordert (§ 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2ZPO).Bei der Schuldnerin handelt es sich um die Vorgesellschaft zu [X.], weil zwar der Gesellschaftsvertrag geschlossen ist, die Eintragung [X.] aber noch aussteht. Die Rechtsbeschwerdeführerin hält [X.] für zulässig, weil zur Insolvenzfähigkeit einer Gesellschaft- 3 -mit beschränkter Haftung in Gründung höchstrichterliche Rechtsprechung fehleund die Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei.Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache zukommen, [X.] eine Rechtsfrage aufwirft, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftigund klärungsfähig ist (vgl. [X.], [X.]. v. 8. April 2003 - [X.], ZIP2003, 1082). Das ist hier nicht der Fall. Der Rechtsstandpunkt des Beschwer-degerichts, daß die Vorgesellschaft insolvenzrechtsfähig sei, wird - soweit er-sichtlich - weder von der Rechtsprechung noch im Schrifttum in Frage gestellt(vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 11 Rn. 23 f; Kirchhof in: HK-[X.], 2. Aufl. § 11Rn. 10; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 11 Rn. 37 f; [X.]/[X.],GmbHG 4. Aufl. § 11 Rn. 44; [X.]/[X.], GmbH-Gesetz 15. Aufl. § 11Rn. 4; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 11 Rn. 66, 81; [X.]/[X.], [X.]. § 11 Rn. 35; vgl. [X.] NJW 1965, 2254,2257 zur Vor-AG). Diese, vielfach als "allgemeine Meinung" bezeichnete [X.] steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] zurParteifähigkeit der Vor-GmbH im Zivilprozeß (vgl. [X.], Urt. v. 28. November1997 - [X.], NJW 1998, 1079, 1080), die wiederum darauf aufbaut,daß die Vorgesellschaft als notwendige Vorstufe zu der mit der Eintragung ent-stehenden juristischen Person eigene Rechte und Verbindlichkeiten begründenkann (vgl. z.B. [X.]Z 117, 323, 326 f).Die von der Rechtsbeschwerde zitierten [X.] (vgl. [X.]/Alt-meppen, aaO § 64 Rn. 2; [X.] ZIP 1997, 273, 274 f) betreffen allein [X.] nach § 64 GmbHG sowie die Frage, ob bei [X.] mit persönlich haftendem Gesellschafter als Eröffnungsgrund auch [X.] in Betracht kommen kann (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 11- 4 -Rn. 43). Um diese Frage geht es im Streitfall nicht, weil das Insolvenzverfahrenwegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden ist. Die Entscheidung des [X.] ([X.], 606 f) stellt die Insolvenzfähigkeit der [X.] ebenfalls nicht in Frage, sondern befaßt sich mit dem Nachweis der Exi-stenz einer im Zuständigkeitsbereich des [X.] nicht eingetrage-nen [X.] Ganter [X.] [X.]Bergmann

Meta

IX ZB 34/03

09.10.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. IX ZB 34/03 (REWIS RS 2003, 1304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1304

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