Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. 2 StR 9/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11824

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[X.]:[X.]:BGH:2017:270417B2STR9.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 9/17
vom
27.
April
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27.
April
2017
gemäß §
349 Abs.
4
StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4.
Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das Landgericht hatte den
Angeklagten wegen schweren Raubes und anderen Delikten unter Einbeziehung von in einem früheren amtsgerichtlichen Urteil verhängten
Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Zudem hatte
es die im amtsgerichtlichen Urteil ver-hängte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten und angeordnet, dass dem Angeklagten vor
Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat nach teilweiser Verfah-renseinstellung gemäß §
154 Abs.
2 StPO das angefochtene Urteil im Schuld-spruch
entsprechend
neu gefasst, im [X.] dahin geändert, dass die Aufrechterhaltung der durch das amtsgerichtliche Urteil angeordneten
1
2
-
3
-
Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entfällt und im Maßregel-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bestimmt war, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt wer-den dürfe. Die weitergehende Revision hat der Senat verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere [X.] des [X.] zu-rückverwiesen. Diese hat nunmehr
eine isolierte Sperrfrist für die Wiederertei-lung der Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge des Angeklagten gestützte Revision hat Erfolg.

I.
Nach den Feststellungen und Wertungen des [X.] hat der An-geklagte trotz bestehender Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wieder ein Fahrzeug geführt und sich damit erneut als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weshalb gemäß §
69a StGB eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festzusetzen war.
Zutreffend ist das
Landgericht davon ausgegangen, dass bei einer nach-träglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §
55 Abs.
2 StGB eine neue einheitli-che Sperre festzusetzen ist, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß §
69a StGB bestimmt war und der Angeklagte -
wie hier
-
wiederum we-gen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erneut belegt. Dies lässt die alte Sperre gegenstandslos wer-den. An der Festsetzung einer neuen einheitlichen Sperre unter Einbeziehung der zweijährigen Sperre aus dem gesamtstrafenfähigen amtsgerichtlichen Urteil hat sich die [X.] jedoch gehindert gesehen, weil diese Sperre am 22.
Juni 2016 und damit zwischen der Revisionsentscheidung des Senats und 3
4
-
4
-
dem hier angefochtenen zweiten Urteil des [X.] durch Zeitablauf seine Erledigung gefunden habe. Daraus resultierende Nachteile seien im Wege des Härteausgleichs zu berücksichtigen.

II.
Der [X.] hat hierzu ausgeführt:
"Die Anordnung einer (neuen) Sperrfrist von einem Jahr und sechs [X.] für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hat keinen Bestand. Die [X.] hat rechtsfehlerhaft
von der Bildung einer einheitlichen Sperrfrist unter Einbeziehung der zweijährigen Sperre aus dem rechtskräftigen Ur-teil des Amtsgerichts

vom 30.
Januar 2013 abgese-
hen.
Dass die Sperre aus dem vorgenannten amtsgerichtlichen Urteil nach der Entscheidung des Revisionsgerichts am 22.
Juni 2016 abgelaufen war, stand der Bildung einer einheitlichen Sperre im Wege der nachträg-lichen Gesamtstrafenbildung gemäß §
55 Abs.
2 StGB nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist zwar, wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen ist, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperr-frist erkannt hat, zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erle-digt hat. Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrechtzuerhalten ([X.], 433; [X.] 63.
Auflage §
55 Rn
33). Bei Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht kommt es aber auf die Sachlage zum Zeitpunkt des ersten [X.]
-
5
-
chen Urteils an; eine nach Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils ein-getretene Erledigung einer Strafe steht ihrer Einbeziehung im Sinne des §
55 Abs.
1 StGB nicht entgegen ([X.] 63.
Auflage §
55 Rn
6a); dies hat entsprechend für eine nach
Erlass des ersten tatrichterlichen Ur-teils eingetretene Erledigung der Maßregel zu gelten.
Der Angeklagte ist durch die Anordnung einer neuen Sperrfrist auch [X.]. Das Tatgericht hat bei Verhängung dieser Sperre zwar das Ver-bot der reformatio in peius berücksichtigt (UA S.
19). Der Nachteil, der dem Angeklagten aus dieser Entscheidung erwachsen ist,
liegt indes da-rin, dass eine Sperre gemäß §
69a Abs.
5 Satz
1 StGB mit der [X.] beginnt, während der Lauf der neu festzusetzenden ein-heitlichen Sperrfrist schon mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung beginnt ([X.], 245; [X.] 63. Auflage §
55 Rn
32; [X.] in LK StGB 12.
Auflage §
55 Rn
56; aA Geppert LK
StGB 12.
Auflage § 69a Rn
62ff.).
Aus den genannten Gründen ist die Anordnung der Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten aufzuheben."
-
6
-
Dem schließt sich der Senat an.
Appl

Eschelbach

Zeng

Bartel

Grube

6

Meta

2 StR 9/17

27.04.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. 2 StR 9/17 (REWIS RS 2017, 11824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11824

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