Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. I ZR 249/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1202

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/01 Verkündet am: 13. Oktober 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 423

Eine Auslegung, wonach ein zwis[X.] dem Gläubiger und einem Gesamt-schuldner anläßlich einer Teilleistung vereinbarter Erlaß gemäß § 423 [X.] zur Folge hat, daß der Gläubiger die Teilleistung dem Schuldner im Hinblick auf eine diesem günstige Haftungsverteilung im Innenverhältnis der [X.] zurückzugewähren hat, widerspricht dem Gebot, daß Verträge nach beiden Seiten hin [X.] auszulegen sind.

[X.], [X.]. vom 13. Oktober 2004 - [X.]/01 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22. Juli 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 29. Au[X.] 2001 aufgeho[X.].
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Verkehrshaftungsversicherer der [X.]

(im weiteren: [X.] ). Diese besorgt über ihre Verteilungslager für die bei der [X.] (im weiteren: [X.]

) transportversicherte [X.] GmbH (im weiteren: [X.]) die Verteilung der von dieser hergestellten Zigaretten vom [X.] bis zur Auslieferung an die - 3 - Groß-/Einzelhändler. Mit der Auslieferung der Zigaretten ab dem jeweiligen [X.] an die Groß-/Einzelhändler beauftragt [X.] externe Frachtführer, darunter die Beklagte.
Der bei der [X.] beschäftigte Fahrer G.

übernahm am 30. Dezember 1996 auf dem Lager von [X.] in Mün[X.] [X.] der [X.] zum Transport nach [X.]. Nach Über- nahme der Ware wurde [X.]auf dem Lager in Mün[X.] von einem Unbe- kannten angespro[X.] und gebeten, ihn mit nach [X.] zu nehmen. [X.] entsprach der Bitte. Nach der Ankunft in [X.] wurde er von dem Mitfahrer mit einer Waffe bedroht und gefesselt. Die Zigaretten wurden entwendet und konnten auch später nicht mehr aufgefunden werden.
[X.] hatte mit der [X.] e[X.]so wie mit den anderen von ihr beauftragten Frachtführern die Geltung der Allgemeinen Beförderungsbe-dingungen für den gewerbli[X.] Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen ([X.]) vereinbart, entgegen ihrer Verpflichtung gegenüber P.

allerdings oh- ne die Erweiterung der [X.] gemäß § 17 Abs. 2 Buchst. a [X.] von 100.000 DM auf 400.000 DM. Vor diesem Hintergrund teilte [X.]

mit Schrei[X.] vom 2. April 1997 [X.]
unter anderem mit, sie trete dieser die Rechte aus dem Beförderungsvertrag mit der [X.] für den Transport vom 30. Dezember 1996 zur Geltendmachung von Schadensersatz-ansprü[X.] ab. Die [X.] könne gegen die Beklagte aber nur eine Forderung [X.] von 100.000 DM geltend ma[X.]; den Rest müsse sie bei [X.] einfordern.
[X.] trat die ihr abgetretenen Rechte am 12. Mai 1997 weiter an die [X.] ab. Diese wandte sich, nachdem sie den Schaden von [X.] - 4 - im Frühjahr 1997 mit 298.356,99 DM reguliert hatte, mit Schrei[X.] vom 7. Mai 1997 an [X.] . Sie teilte dabei unter Bezugnahme auf deren Schrei- [X.] vom 2. April 1997 mit, daß sie die Beklagte nunmehr vorsorglich in Höhe des Gesamtschadens auf [X.] in Anspruch genommen habe. Zugleich führ-te sie aus, daß [X.] e[X.]falls für den entstandenen Schaden haftbar sei und daher zunächst einmal 198.356,99 DM erstatten solle; hinsichtlich der restli[X.] 100.000 DM sei die Regulierung durch die Beklagte abzuwarten.
Mit Schrei[X.] vom 14. Mai 1998 trat die [X.] etwaige Schadenser- satzansprüche nach §§ 823, 831 [X.] gegen die Beklagte an die Klägerin ab.
Die Klägerin zahlte nach dem 13. Juli 1997 an die [X.]

198.356,99 DM.
Der Verkehrshaftungsversicherer der [X.] teilte der [X.] mit Schrei[X.] vom 14. Au[X.] 1997 mit, er erkenne die Haftung dem Grunde nach an, sofern die [X.] ihre Aktivlegitimation gegenüber der [X.]. Unter dieser Voraussetzung wären, wie vereinbart worden sei, sämtliche Ansprüche gegen Zahlung von 100.000 DM erfüllt.
Hierauf übersandte die [X.] dem Versicherer der [X.] mit Schrei[X.] vom 15. Au[X.] 1997 die Abtretungserklärungen von [X.] und [X.] vom 2. April und 12. Mai 1997. Zugleich bat sie um Mitteilung, ob die Summe von 100.000 DM im Namen der [X.] vorbehaltlos aner-kannt werde.
Der Versicherer der [X.] teilte der [X.] hierauf mit Schrei[X.] vom 20. Au[X.] 1997 mit, daß damit der Vergleich in dem Schrei[X.] vom - 5 - 14. Au[X.] 1997 wirksam sei und die Zahlung des Vergleichsbetrags [X.] von 100.000 DM an die [X.] erfolgen werde.
Die [X.] erwiderte hierauf mit Schrei[X.] vom 27. Au[X.] 1997, sie habe keinen Vergleich geschlossen. Sie habe lediglich erklärt, daß die [X.] nach den [X.] richtig sei, da nur in dieser Höhe eine vertragli-che Vereinbarung zwis[X.] [X.] und der [X.] bestanden habe. Nur insoweit seien Ansprüche an die [X.] abgetreten worden und bestehe auch ein Rückgriffsrecht gegen die Beklagte. Ein Vergleich über den gesamten Schaden komme damit nicht in Betracht. Wie dem Versicherer der [X.] mitgeteilt worden sei, habe [X.] eine Zusatzdeckung nach den [X.] von 100.000 DM bis 400.000 DM abgeschlossen, aus der die [X.] [X.] von 198.356,99 DM und damit insgesamt entschädigt worden sei. Die [X.]

könne deshalb sowie auch im Hinblick darauf, daß hinsichtlich der 198.356,99 DM keine Abtretung an sie erfolgt und sie zudem in Höhe dieses Betrags entschädigt worden sei, insoweit keine Freistellung gegenüber der [X.] ausspre[X.].
In der Folgezeit zahlte der Versicherer der [X.] an die [X.] 100.000 DM.
Die Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung von 198.356,99 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat den durch den Raub der Zigaretten entstandenen Schaden unwiderspro[X.] auf 298.356,99 DM beziffert und geltend gemacht, auf sie seien, soweit sie den Schaden [X.] von 198.356,99 DM ausgegli[X.] habe, die vertragli[X.] Ansprü-che von [X.] gegen die Beklagte übergegangen. Außerdem seien ihr die etwaigen Ansprüche aus Eigentum gegen die Beklagte aus dem [X.] 6 - ereignis übertragen worden. Die Abtretungserklärung von [X.] ge- genüber [X.] habe nur eine Teilforderung von 100.000 DM betroffen. Damit habe sich die [X.] als Transportversicherer von [X.] im Au- [X.] 1997 mit dem Verkehrshaftungsversicherer der [X.] weder darauf einigen können noch auch wollen, daß mit der Zahlung von 100.000 DM alle Verpflichtungen der [X.] aus dem Schadensereignis vom 30. Dezember 1996 abgegolten seien. Die Beklagte könne sich nicht auf die [X.] gemäß § 17 Abs. 2 Buchst. a [X.] berufen, da ihr grob fahrlässiges Or-ganisationsverschulden zur Last falle; denn sie habe ihre Fahrer nicht angewie-sen, keine [X.]alter mitzunehmen. Im übrigen hafte die Beklagte unabhängig von den [X.] nach §§ 823, 831 [X.] unbeschränkt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil [X.]

sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte an die [X.] abgetreten habe. Diese habe sich mit dem Versicherer der [X.] darauf geeinigt, daß die Zahlung von 100.000 DM sämtliche Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 30. Dezember 1996 ab-gegolten habe. Im übrigen falle der [X.] kein grob fahrlässiges [X.] zur Last.
Das [X.] hat der Klage stattgege[X.]. Die Berufung der [X.] hat zur Abweisung der Klage geführt.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den [X.] weiter.

- 7 - Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, von [X.]

seien kei- ne Ansprüche auf die Klägerin übergegangen, und zwar weder (kraft Gesetzes) frachtvertragliche Ansprüche noch (durch Abtretung der [X.]

) deliktische Ansprüche. Ansprüche aus einem Gesamtschuldnerausgleich könnten nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem sich die [X.] mit dem Versicherer der [X.] im Au[X.] 1997 geeinigt habe, daß mit der Zahlung von 100.000 DM sämtliche Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 31. (richtig ist: 30.) Dezember 1996 erledigt seien. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Zwar spreche vieles dafür, daß [X.] wegen des Verlusts der Fracht gegen die Beklagte aufgrund des mit dieser geschlossenen [X.] ein Anspruch gemäß § 14 Buchst. b [X.] auf Schadensersatz in Höhe des Wertes der in Verlust geratenen Warensendung zugestanden habe. Die Berufung auf die Haftungsbegrenzung in § 17 Abs. 2 Buchst. a [X.] dürfte der [X.] verwehrt gewesen sein, weil ihrem Geschäftsführer oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen dürfte. Die deswegen in [X.] kommenden frachtvertragli[X.] Ansprüche seien jedoch nicht nach § 67 [X.] auf die Klägerin übergegangen, weil [X.]

diese nach dem Er- gebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bereits am 2. April 1997 an [X.]abgetreten habe.
Des weiteren dürfte der [X.] ein Anspruch wegen Verletzung ih- res Eigentums an den Zigaretten gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1, § 831 [X.] zugestanden ha[X.], weil die Beklagte den Fahrer [X.]nicht hin- rei[X.]d sorgfältig ausgesucht und überwacht habe. Dieser Anspruch sei aber - 8 - nicht aufgrund der von der [X.] in dem Schrei[X.] vom 14. Mai 1998 erklär- ten Abtretung auf die Klägerin übergegangen, da er bereits zuvor infolge Erfül-lung erlos[X.] sei.
Die Klage sei schließlich auch nicht aus § 426 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.], § 67 [X.] begründet. Zwar spreche einiges dafür, daß [X.] ein von der Abtretung vom 2. April 1997 nicht umfaßter Freistellungsanspruch zu-gestanden habe, der sich mit der leistungsrechtlich [X.]

zuzurech- nenden Zahlung der Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt und nach § 67 [X.] auf die Klägerin übergegangen sei. Dieser stehe ein solcher Anspruch aber gleichwohl nicht zu, weil sich die [X.] mit dem Versicherer der [X.] im Au[X.] 1997 darauf geeinigt habe, daß mit der Zahlung von 100.000 DM sämtliche Ansprüche, die von welcher Seite auch immer gegen die Beklagte geltend gemacht werden könnten, erledigt seien. Die Klägerin hätte zwar, wenn sie, wie sie vorgetragen habe, ihre Zahlung an die [X.] bereits am 14. Juli 1997 erbracht hätte, den Anspruch gegen die Beklagte nach § 426 Abs. 2 Satz 1 [X.] zeitlich vor dem Vergleich erwor[X.]. Sie müßte aber gemäß §§ 407, 412 [X.] auch in diesem Fall den im Au[X.] 1997 geschlossenen [X.] gegen sich gelten lassen.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat [X.]. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Beurteilung, die zwis[X.] der [X.] und dem Versicherer der [X.] getroffene Vereinbarung erfasse als Vergleich auch einen der Klägerin als Zahlungsanspruch zustehenden Frei-stellungsanspruch ihrer Versicherungsnehmerin [X.]

gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen die Beklagte, wird von der Revision mit Erfolg [X.] - griffen. Ob ein solcher Anspruch besteht, läßt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Abtretungserklärung im Schrei[X.] der [X.] vom 2. April 1997 habe nicht auch deren Freistel- lungsanspruch umfaßt. [X.] ging es bei der Abtretung ihrer sämtli- [X.] Ansprüche gegen die Beklagte darum, die Stellung von [X.] zu verstärken. Dem [X.] insoweit auch zustehenden Freistellungsan- spruch kam dagegen nur dann eine Bedeutung zu, wenn [X.]

ihrer- seits von [X.] unter dem Gesichtspunkt einer Vertrags- und/oder Eigen- tumsverletzung in Anspruch genommen wurde. Dementspre[X.]d wäre der Freistellungsanspruch in der Hand von [X.], auf die [X.] am 2. April 1997 ihre Ansprüche, nicht dagegen ihre Verpflichtungen aus dem Schadensereignis übertragen hatte, völlig wertlos gewesen.
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der etwa entstandene Freistellungsanspruch von [X.] gegen die Beklagte mit der Zahlung der Klägerin an die [X.] zu einem Zahlungsanspruch geworden wäre. E[X.]falls zutreffend ist seine Beurteilung, daß § 67 [X.] auch [X.] und Ausgleichsansprüche nach § 426 [X.] umfaßt (st. Rspr.; vgl. [X.] 20, 371, 374; [X.], [X.]. v. 25.4.1989 - VI ZR 146/88, NJW-RR 1989, 918, 920; Beschl. v. 24.4.1990 - VI ZR 358/89, [X.], 41, 42; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 67 Rdn. 4 m.w.N.). Damit wäre dieser Anspruch mit der [X.] der Klägerin auf diese übergegangen.
3. Die alleinige Haftung der [X.] im Innenverhältnis zur Gesamt-schuldnerin [X.] folgt aus dem Grundsatz, daß der primäre Verursa- - 10 - cher für den Schaden allein verantwortlich ist, sofern keine - hier nicht gegebe-nen - Umstände eingreifen, wonach er für [X.] nicht verantwortlich (§ 840 Abs. 2 i.V. mit § 829 [X.]) oder aus eigener Sicht der Aufsicht und Kontrolle durch den anderen bedürftig ist (vgl. [X.], [X.]. v. 22.4.1980 - VI ZR 134/78, NJW 1980, 2348, 2349; [X.]/[X.], [X.] [1999], § 426 Rdn. 41; [X.].[X.]/[X.], 4. Aufl., § 426 Rdn. 21; [X.]/Ehmann, [X.], 11. Aufl., § 426 Rdn. 61).
4. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], der Vereinbarung zwis[X.] der [X.] und dem Versicherer der [X.] komme Gesamtwirkung zu, so daß die Beklagte auch von einer im Innenverhältnis gegenüber [X.] bzw. der Klägerin als deren [X.] narin aus § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründeten Haftung befreit worden sei.
a) Ein zwis[X.] dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlaß wirkt nur dann für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufhe[X.] wollten (§ 423 [X.]). Ein entspre[X.]der übereinstimmender Parteiwille muß sich aus dem Inhalt der Willenserklärungen durch Auslegung feststellen lassen; im Zweifel hat der Erlaß nur Einzelwirkung ([X.], [X.]. v. 21.3.2000 - IX ZR 39/99, [X.], 1942, 1943). Dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche des Gläubigers - hier: [X.]

- gegen die Ge- samtschuldner - hier: [X.] und die Beklagte - im Wege der Abtretung - hier: gemäß § 67 [X.] - auf einen [X.] - hier: die [X.] - übergegangen sind und der Dritte nur gegenüber einem Gesamtschuldner vergleichsweise einen Anspruchsverzicht erklärt hat; denn die Interessenlage der Beteiligten ändert sich dadurch nicht ([X.] [X.], 1942, 1943). - 11 - b) Die Erwägungen im angefochtenen [X.]eil lassen erkennen, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze nicht beachtet hat. Bei der gebotenen inter-essengerechten Vertragsauslegung hätte es von einer Einzelwirkung des von ihm angenommenen Vergleichs ausgehen müssen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, es habe für die [X.]

seinerzeit festgestanden, von [X.] 198.356,99 DM zu erhalten, und es sei der [X.] bei dem Vergleich vor allem darum gegangen, zügig die restli[X.] 100.000 DM zu vereinnahmen, um so die Schadensakte schließen zu können. Die vom Berufungsgericht angenommene Gesamtwirkung des Vergleichs hätte im Widerspruch dazu zur Folge gehabt, daß die [X.] [X.] bei [X.] dieser günstigen Haftungsverteilung im Innenverhältnis zur [X.] und namentlich bei einer dort gege[X.]en alleinigen Haftung der [X.] - von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - entspre[X.]d von der Haftung hätte freistellen und daher den bereits bezahlten Betrag [X.] von 198.356,99 DM wegen des nachträgli[X.] Wegfalls des [X.] hätte zurückzahlen müssen. In Anbetracht der Tatsache, daß das Schrei[X.] vom 15. Au[X.] 1997 keine [X.]altspunkte dafür enthielt, daß die [X.] den hier streitigen Betrag [X.] von 198.356,99 DM zum Gegenstand einer vergleichsweisen Regelung ma[X.] wollte, widerspricht die Annahme einer sol[X.] Regelung gemäß dem Schrei[X.] des Versicherers der [X.] vom 20. Au[X.] 1997 dem Grund-satz, daß Verträge nach beiden Seiten hin [X.] auszulegen sind (vgl. dazu [X.] 149, 337, 353; 150, 32, 39 - [X.]; [X.], [X.]. v. 10.10.2002 - [X.], NJW 2003, 664, 665 - Filmauswertungspflicht). Die danach allein in Betracht kommende Einzelwirkung des vom Berufungsgericht angenommenen Vergleichs im Verhältnis zwis[X.] der [X.]
und der [X.] aber ließ einen Anspruch von [X.] gegen die Beklagte gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] unberührt. - 12 -
II[X.] Danach konnte das angefochtene [X.]eil keinen Bestand ha[X.]. Es war aufzuhe[X.] und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird im weiteren zu prüfen ha[X.], ob der Versiche-rungsnehmerin der Klägerin ein die Klagesumme erfassender Freistellungsan-spruch gegen die Beklagte zustand. Ein solcher setzt voraus, daß die in § 17 Abs. 2 Buchst. a [X.] vorgesehene Haftungsbegrenzung für Schäden an der beförderten Sendung auf 100.000 DM unwirksam ist. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, diese Haftungsbegrenzung greife schon deshalb nicht, weil die Beklagte den Schaden grob fahrlässig verursacht habe (vgl. auch [X.] 1991, 235, 240 f.; OLG Saarbrücken TranspR 1993, 288, 289 f.; [X.], Transportrecht, 3. Aufl., § 17 [X.] Rdn. 1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., [X.]. §§ 9-11 Rdn. 26; [X.][X.]Lindacher, [X.], 3. Aufl., § 9 Rdn. [X.]; [X.].HGB/[X.], § 17 [X.] Rdn. 3; a.[X.].HGB/[X.], 4. Aufl., [X.]. III/1 nach § 452: § 1 [X.] Rdn. 11). Das Berufungsgericht hat hierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Fest-stellungen getroffen. Es wird im weiteren Verfahren aber auch zu beachten sein, daß sich die Klägerin auf eine sich aus § 9 Abs. 1 [X.] wegen unange-- 13 - messener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders erge[X.]de Unwirksamkeit der in § 17 Abs. 2 Buchst. a [X.] vorgesehenen Haftungsbe-grenzung nicht berufen kann, wenn sie selbst die Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen gestellt hat. [X.] Büscher

Schaffert

Bergmann

Meta

I ZR 249/01

13.10.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. I ZR 249/01 (REWIS RS 2004, 1202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1202

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