Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. I ZR 104/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1049

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:24. Oktober 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] § 286 [X.] wegen Verlustes von Transportgut kann der [X.] für die Anzahl der übergebenen [X.] und den Zustand desGutes von dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich durch eine von [X.] oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Über-nahmequittung) geführt werden. Sind die Güter in verschlossenen Behältnis-sen (Kartons) zum Versand gebracht worden, ist bei kaufmännischen [X.] prima facie anzunehmen, daß die im Lieferschein und in der dazukorrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis ent-halten waren. Es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des [X.] streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag auszuräu-men.[X.], [X.]. v. 24. Oktober 2002 - [X.]/00 - [X.] [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter Prof. [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 28. März 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, Transportversicherer der [X.] (im [X.]: Versicherungsnehmerin), nimmt den [X.] aus abgetretenemRecht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.Die Niederlassung der Versicherungsnehmerin in [X.] beauf-tragte die Spedition [X.] (im folgenden: E-GmbH), fünf Eu-ro-Paletten mit in Kartons verpackten Computern zur [X.]in [X.] zu- 3 -befördern. Die E-GmbH transportierte die Sendung zunächst zu ihrer Nieder-lassung in [X.], die den [X.] mit dem Weitertransport zur Empfängerin in[X.] betraute. Dessen Fahrer [X.]nahm [X.] am 18. Februar 1998 bei derE-GmbH in [X.] entgegen. Die Ware kam bei der Empfängerin jedoch nicht an,weil der Fahrer sie unterschlug. Er wurde deshalb u.a. wegen veruntreuenderUnterschlagung rechtskräftig verurteilt.Die Klägerin hat an ihre Versicherungsnehmerin für den Verlust der [X.] unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung - eine Entschädigung in [X.] 124.810,26 DM geleistet. Die Versicherungsnehmerin bestätigte den [X.] genannten Ersatzbetrages mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 und tratzugleich ihre möglichen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Scha-densereignis an die Klägerin ab. Mit Telefax vom selben Tag erklärte auch dieE-GmbH die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem [X.] mit dem[X.] an die Klägerin.Die Klägerin hat behauptet, dem Fahrer des [X.] seien die in [X.] ihrer Versicherungsnehmerin vom 17. Februar 1998 sowie in demdamit korrespondierenden Lieferschein vom selben Tag aufgeführten Waren,deren Wert 126.410,26 DM netto betragen habe, übergeben worden.Mit ihrer am 9. Februar 1999 eingereichten und dem [X.] [X.] Februar 1999 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,den [X.] zu verurteilen, an sie 124.810,26 DM nebst Zinsen zuzahlen.- 4 -Der Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin zum Umfang des seinem Fah-rer übergebenen Gutes und dessen Wert entgegengetreten. Zudem hat er [X.] vertreten, etwaige Schadensersatzansprüche seien gemäß § 26[X.] verjährt, da die Geltung der [X.] zwischen ihm und der E-GmbH [X.] vereinbart worden sei. Für das Transportfahrzeug habe zum Zeitpunktder von seinem Fahrer begangenen Unterschlagung eine Haftpflichtversiche-rung gegen Güterschäden bestanden.Das [X.] hat den [X.] antragsgemäß verurteilt. Die dage-gen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgtder Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne aus abge-tretenem Recht der E-GmbH gemäß § 429 [X.] (in der bis zum 30. Juni 1998geltenden Fassung, im folgenden: [X.]) in Verbindung mit § 398 BGBSchadensersatz in der geltend gemachten Höhe verlangen. Dazu hat es [X.]:Die E-GmbH sei als versendende Spediteurin und Vertragspartnerin [X.] nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt, dender Versicherungsnehmerin durch den Verlust des Transportgutes entstande-- 5 -nen Schaden geltend zu machen. Der Beklagte müsse sich das [X.] Fahrers gemäß § 431 [X.] a.[X.] zurechnen lassen.Durch die Veruntreuung des Fahrers des [X.] sei der Versiche-rungsnehmerin Ware im Wert von 126.410,26 DM netto abhanden gekommen.Der Beklagte bestreite ohne Erfolg, die in der Rechnung und in dem [X.] der Versicherungsnehmerin mit Datum vom 17. Februar 1998 aufge-führte Ware erhalten zu haben. Zwar trage grundsätzlich der Ersatzberechtigtedie Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Schaden. Es spreche [X.] eine Vermutung für die Annahme, daß dem Fahrer des [X.] die inder Rechnung vom 17. Februar 1998 ausgewiesene Ware übergeben [X.], die der Beklagte nicht entkräftet habe. Die Vermutung rechtfertige sich vorallem aus der von dem Fahrer bei der Entgegennahme des Transportgutes un-terzeichneten Empfangsbestätigung. Unter diesen Umständen bedürfe es [X.] Vernehmung der von der Klägerin für den Umfang der Warenlieferung [X.] Zeugen.Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Die auf § 26 [X.] ge-stützte Verjährungseinrede bleibe ohne Erfolg, weil nach dem Vortrag des [X.] nicht davon ausgegangen werden könne, daß die [X.] in den Fracht-vertrag zwischen ihm und der E-GmbH einbezogen worden seien. Der Beklagteberufe sich auf die für ihn günstigen Regelungen dieses Klauselwerkes; er habedeshalb die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Geltung darzulegen undzu beweisen. Dieser prozessualen Obliegenheit sei er nicht hinreichend nach-gekommen. Insbesondere biete seine Behauptung, die Geltung der [X.] seizwischen ihm und der E-GmbH "ausdrücklich vereinbart" worden, keine geeig-nete Grundlage für die Erhebung von [X.] 6 -Die somit geltende einjährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Satz 1,§ 414 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.], die am 18. Februar 1998 zu laufen begonnenhabe, sei durch Einreichung der Klage am 9. Februar 1999 unterbrochen [X.], da die Klage "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 2 ZPO a.[X.] zugestelltworden sei.I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen[X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz zutreffend angenom-men, daß sich die Haftung des [X.] für den streitgegenständlichen Scha-den nach § 429 Abs. 1 [X.] a.[X.] beurteilt.Das am 1. Juli 1998 in [X.] getretene Transportrechtsreformgesetz vom25. Juni 1998 ([X.] I S. 1588 ff.) findet auf die Ersatzpflicht für [X.], die - wie hier - vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind, keine Anwen-dung. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 undArt. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wir-kung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehunggeltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldver-hältnis betroffen ist (vgl. nur [X.]Z 149, 337, 344 m.w.[X.] Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts,der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 429 Abs. 1 [X.] a.[X.] i.V. mit§ 398 BGB sei nicht verjährt, haben Erfolg.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die vondem [X.] erhobene Verjährungseinrede nur dann Erfolg hätte, wenn er- 7 -sich auf die sechsmonatige Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 1 [X.] berufenkönnte. Es hat die Anwendbarkeit dieser die gesetzliche Verjährungsfrist ver-kürzenden Regelung auf der bisherigen Tatsachengrundlage jedoch zu [X.]) Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei bislang nicht festgestellt,daß die Geltung der [X.] allgemeiner Handelsbrauch sei mit der Folge, daßdiese nicht durch Individualvereinbarung in ein Vertragsverhältnis einbezogenwerden müßten, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revi-sion auch nicht beanstandet.b) Die Revision rügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht eine Ein-beziehung der [X.] in den zwischen der E-GmbH und dem [X.] ge-schlossenen [X.] kraft individueller vertraglicher Vereinbarung verfah-rensfehlerhaft verneint [X.]) Bei den [X.] handelt es sich um [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 8.12.1965 - [X.], [X.], 180, 181; [X.]Z129, 323, 326 ff.; [X.][X.]/[X.], Vor § 1 [X.] [X.]. 1). DieEinbeziehung dieses Klauselwerks in einen Vertrag bedarf daher [X.] rechtsgeschäftlichen Vereinbarung ([X.][X.]/[X.], § 1[X.] [X.]. 1; [X.], Transportrecht, 3. Aufl., § 1 [X.] [X.]. 3). Dabei [X.] die formalisierten Einbeziehungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 [X.]a.[X.] (nunmehr: § 305 Abs. 2 BGB n.[X.]) gegenüber [X.] zwar [X.] sein (§ 24 Satz 1 Nr. 1 [X.] in der bis zum 30.6.1998 geltenden [X.]). Vielmehr reicht es im kaufmännischen Geschäftsverkehr für die Einbe-ziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig aus, daß [X.] im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß auf sie hinweist und der- 8 -Vertragspartner der Geltung nicht widerspricht (vgl. [X.], [X.]. v. 11.11.1977- [X.]/75, NJW 1978, 698; [X.]Z 117, 190, 194). Jedoch können auch imkaufmännischen Geschäftsverkehr - sofern ein entsprechender Handelsbrauchnicht besteht - Allgemeine Geschäftsbedingungen nur kraft rechtsgeschäftlicherVereinbarung Vertragsbestandteil werden. Hierzu bedarf es einer ausdrückli-chen oder stillschweigenden Willensübereinstimmung der Vertragspartner (vgl.[X.]Z 117, 190, 194 f.; [X.]BGB/[X.], 4. Aufl., § 2 [X.][X.]. 42 ff.). Ein stillschweigender [X.] kann dann gegeben sein,wenn Kaufleute im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung stets Verträ-ge zu den Geschäftsbedingungen der einen Seite abgeschlossen haben [X.] Verwender unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß er regelmäßigGeschäfte nur auf der Grundlage seiner eigenen Geschäftsbedingungen tätigenwill (vgl. [X.]Z 117, 190, 195; 129, 323, 324 f.; [X.]BGB/[X.],§ 2 [X.] [X.]. 46). Auch durch eine Rahmenvereinbarung (§ 2 Abs. 2 [X.]a.[X.] = § 305 Abs. 3 BGB n.[X.]) konnte das Regelwerk der [X.] im voraus inkünftig abzuschließende Verträge einbezogen werden (vgl. [X.], [X.]. v.2.12.1982 - [X.], [X.] 1983, 73, 74 = [X.], 339).bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beur-teilung zugrunde gelegt.(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der [X.], der aus den [X.] eine für ihn günstige Rechtsfolge herzuleiten sucht,darzulegen und zu beweisen hat, daß dieses Regelwerk Bestandteil des streit-gegenständlichen [X.]es zwischen ihm und der E-GmbH geworden ist(vgl. [X.]BGB/[X.], § 2 [X.] [X.]. 41).- 9 -(2) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, der Sachvortrag des [X.], die Geltung der [X.] sei zwi-schen ihm und der E-GmbH ausdrücklich vereinbart worden, sei nicht hinrei-chend substantiiert und daher keine geeignete Grundlage für die Erhebung [X.] dem [X.] angebotenen [X.]) An die Substantiierungslast des [X.] dürfen keineüberzogenen Anforderungen gestellt werden. Eine [X.] genügt ihrer Darle-gungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechts-satz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen.Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenndiese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind; dabei hängt es vom Einzelfall,insbesondere der Einlassung des Gegners und dem, was der [X.] an näherenAngaben möglich und zumutbar ist, ab, in welchem Maße die [X.] ihr Vorbrin-gen durch die Darlegung konkreter [X.] noch weiter [X.] (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, [X.] 1985, 315;[X.]. v. 23.4.1991 - [X.], NJW 1991, 2707, 2709; [X.]. v. 13.7.1998- II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409; [X.]. v. 4.7.2000 - VI ZR 236/99, NJW2000, 3286, 3287; [X.]. [X.], [X.], 1077, 1081 - Ver-gleichsverhandlungen).(b) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem an den [X.]gerichteten Schreiben der E-GmbH vom 14. Dezember 1994 ergebe sich trotzder Überschrift "Versicherungsbestätigung zum [X.]-Rahmenvertrag E. "nicht die Einbeziehung der [X.] in den streitgegenständlichen Beförderungs-vertrag, weil der Beklagte einen Rahmenvertrag mit der E-GmbH nicht vorge-legt habe und das Schreiben zudem mehr als drei Jahre vor dem hier zu beur-teilenden Geschehnis abgefaßt worden sei. Die vom [X.] in der [X.] -fungsverhandlung vorgelegte Ablichtung eines ausgefüllten Fragebogens [X.] der E-GmbH entbehre jeder Aussagekraft, weil das Formular,in dem unter der Rubrik "Versicherungsart" die Alternative "[X.]" angekreuztsei, lediglich vom [X.] selbst ausgefüllt worden sei und weder einen Belegnoch eine Bestätigung durch das Speditionsunternehmen [X.]) Das Berufungsgericht hat dem an den [X.] gerichteten Schrei-ben der E-GmbH vom 14. Dezember 1994, das mit "Versicherungsbestätigungzum [X.]-Rahmenvertrag E. " überschrieben ist, verfahrensfehlerhaft [X.] Indizwirkung für die unter Zeugenbeweis gestellte [X.] [X.] beigemessen, die Geltung der [X.] sei zwischen ihm und derE-GmbH ausdrücklich vereinbart worden. Der vom Berufungsgericht für maß-geblich erachtete Umstand, daß der Beklagte einen Rahmenvertrag nicht vor-gelegt hat, spricht nicht zwingend gegen die Schlüssigkeit seines Vortrages, [X.] derartige Vereinbarung nicht unbedingt schriftlich geschlossen worden seinmuß. Ebensowenig steht dem Vorbringen des [X.] zur Geltung der [X.]entgegen, daß das Schreiben mehr als drei Jahre vor dem streitgegenständli-chen Schadensfall abgefaßt wurde. Denn der Beklagte hat unwidersprochenvorgetragen, daß er bereits zum damaligen Zeitpunkt für die E-GmbH als Nah-verkehrsunternehmer tätig war. Anhaltspunkte für die Annahme, daß sich [X.] zum in Rede stehenden Schadensereignis etwas geändert haben könnte,sind nicht ersichtlich. Dem [X.] kann angesichts des lange zurückliegen-den Zeitpunktes der behaupteten Vereinbarung über die Einbeziehung der[X.] in die mit der E-GmbH geschlossenen Beförderungsverträge auch nichtvorgehalten werden, daß er zu den näheren Umständen der Vereinbarung inder Berufungsverhandlung ohne vorherigen Hinweis, daß ein derartiger Vortragerforderlich sein würde, keine Angaben machen konnte. Er hat einen [X.] als Zeugen für die Richtigkeit seiner Behauptung betreffend die- 11 -Einbeziehung der [X.] in den streitgegenständlichen Beförderungsvertragbenannt. Dieses Beweisangebot ist im Zusammenhang mit den vorgelegtenUnterlagen hinreichend substantiiert. Dem hätte das Berufungsgericht nachge-hen müssen.Sollte das Berufungsgericht nach Durchführung der erforderlichen [X.]aufnahme zu der Feststellung gelangen, daß die [X.] auch [X.] in Rede stehenden Vertragsverhältnisses zwischen dem [X.] und derE-GmbH waren, wird es dem weiteren unter Zeugenbeweis gestellten [X.] [X.], für das Transportfahrzeug habe zum Zeitpunkt der von seinemFahrer begangenen Unterschlagung eine Haftpflichtversicherung gegen [X.] bestanden, nachzugehen haben.3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], der Beklagte habe die zugunsten der Klägerin sprechende [X.], daß der Fahrer die in der Rechnung und in dem Lieferschein der Ver-sicherungsnehmerin mit Datum vom 17. Februar 1998 aufgeführten Waren [X.] habe, nicht durch hinreichend substantiierten Vortrag entkräftet. Der [X.] hat den Vortrag der Klägerin zur Übergabe des Transportguts in der be-haupteten Menge, hinsichtlich der die Klägerin grundsätzlich darlegungs- undbeweisbelastet ist (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], VersR 1964,1014, 1015; [X.]. v. 19.6.1986 - I ZR 15/84, [X.] 1986, 459, 461 = [X.], 1019; [X.]. v. 16.1.1997 - I ZR 208/94, [X.] 1997, 294, 296 = [X.], 1020), entgegen der Ansicht der Revision nicht wirksam bestritten.a) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Fahrer des [X.] habe bei der Entgegennahme des Transportgutes eine Empfangsbe-stätigung unterzeichnet, die ihrerseits auf die beigefügte [X.] Bezug ge-- 12 -nommen habe. Die Bestätigung habe den ausdrücklichen Hinweis: "[X.] und in einwandfreiem Zustand laut [X.] übernommen" enthalten.Die Empfangsbestätigung des Fahrers stellte jedenfalls bei Berücksichtigungdes Inhalts der [X.], des Lieferscheins und der Rechnung ein geeignetesBeweismittel zugunsten der Klägerin dar mit der Folge, daß der Beklagte [X.] begründete Vermutung zu entkräften habe, was ihm nicht gelungensei. Er habe weder aussagekräftige Indizien vorgetragen und unter Beweis ge-stellt, die gegen die Richtigkeit der Angaben der Klägerin zur [X.] würden, noch habe er einen Gegenbeweis - etwa durch Berufung [X.] von der Klägerin selbst benannten Zeugen - angetreten. Diese Beurteilunghält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.b) Der Beweis für die Anzahl der übergebenen [X.] und den Zu-stand des Gutes kann von dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich auchdurch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangs-bestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Die formelle Beweiskraft ei-ner solchen Empfangsbestätigung richtet sich nach § 416 ZPO. Ihre materielleBeweiskraft hängt - ebenso wie bei der Quittung i.S. von § 368 BGB - von denUmständen des Einzelfalls ab. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswür-digung (§ 286 ZPO) und kann durch jeden Gegenbeweis, durch den die Über-zeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert wird, ent-kräftet werden (vgl. [X.], [X.]. v. 14.4.1978 - [X.], [X.], 849 m.w.N.zur Quittung gemäß § 368 BGB; [X.] in Großkomm.[X.], 4. Aufl., § 429[X.]. 106; [X.][X.]/[X.], § 426 [X.] [X.]. 24 f., § 429 [X.][X.]. 36 ff.; [X.], Transportrecht, 4. Aufl., § 408 [X.] [X.]. 27). [X.] etwa in Betracht, wenn die Empfangsbestätigung Angaben enthält, dieder Unterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte,wie beispielsweise Angaben über die Anzahl der in Kartons verpackten Waren- 13 -oder das nicht nachgewogene Gewicht einer Sendung. Denn die [X.] Empfangsbestätigung bezieht sich im Zweifel nicht auf den Inhalt einerverschlossenen Sendung (vgl. [X.] [X.] 1986, 459, 461; [X.], Trans-portrecht, 4. Aufl., § 425 [X.] [X.]. 41; [X.][X.]/[X.] § 426[X.] [X.]. 25, § 429 [X.] [X.]. 38).Die von dem Fahrer des [X.] unterzeichnete Empfangsbestätigungbeweist danach zwar weder für sich allein noch in Verbindung mit der vom Be-rufungsgericht in Bezug genommenen [X.], daß es sich bei dem [X.] des [X.] in Verlust geratenen Transportgut um [X.] gehandelt hat, die in der Rechnung der Versicherungsnehmerin vom17. Februar 1998 und in dem Lieferschein vom selben Tag im einzelnen [X.] ist. Das hindert den Tatrichter jedoch nicht, sich die Überzeugung vonder Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dem Fahrer des [X.] seiendie in der Rechnung und in dem Lieferschein der Versicherungsnehmerin [X.] vom 17. Februar 1998 aufgeführten Waren übergeben worden, anhandder gesamten Umstände des Einzelfalles zu bilden, solange der Beklagte da-gegen keine substantiierten Einwände vorbringt. Im Streitfall sprechen für [X.], daß durch die Unterschlagung des Transportgutes ein Schaden inder behaupteten Höhe entstanden ist, folgende Gesichtspunkte:Die Angaben in dem Lieferschein vom 17. Februar 1998 und in der vomselben Tag datierenden Rechnung legen die Vermutung nahe, daß die darinaufgeführten Waren auch tatsächlich von der Versicherungsnehmerin zum [X.] gebracht worden sind. Dies ergibt sich vor allem aus dem Umstand, daßes sich sowohl bei der Versenderin als auch bei der Empfängerin der Ware [X.] handelt. Im gewerblichen Bereich spricht nach der allgemei-nen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß an den gewerb-- 14 -lichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandtwurden. Sofern die Güter - wie hier - in verschlossenen Behältnissen (Kartons)zum Versand gebracht wurden, ist bei kaufmännischen Absendern zwar nicht- wie das Berufungsgericht angenommen hat - aufgrund einer tatsächlichenVermutung (§ 292 ZPO), die den vollen Gegenbeweis erfordert (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 292 [X.]. 2), sondern prima facie anzunehmen, daßdie im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführtenWaren in dem Behältnis enthalten waren (vgl. [X.], Transportrecht, 4. Aufl.,§ 425 [X.] [X.]. 41). Es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des [X.] streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag zu [X.].Das ist dem [X.] im Streitfall nicht gelungen. Er hat lediglich [X.] bestritten, daß die in der Rechnung vom 17. Februar 1998 aufge-führten "[X.]" tatsächlich von der Versicherungsnehmerin an die in [X.] genannte Empfängerin verschickt worden sind. Das reicht zur [X.] des Anscheinsbeweises nicht aus.Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß [X.] vorgetragen habe, seinem Fahrer sei bei der Übernahme der [X.] der E-GmbH kein Lieferschein übergeben worden, rechtfertigt keine andereBeurteilung, da der zugunsten der Klägerin sprechende Anscheinsbeweis andiesen Umstand nicht anknüpft. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dieEmpfangsbestätigung des Fahrers stelle jedenfalls unter Berücksichtigung [X.] der [X.], des Lieferscheins und der Rechnung ein geeignetes [X.]mittel zugunsten der Klägerin dar mit der Folge, daß der Beklagte die [X.] begründete Vermutung zu entkräften habe, sind - wie die Revision [X.] meint - nicht in dem Sinne zu verstehen, daß das Berufungsgericht hat [X.] 15 -nehmen wollen, Voraussetzung für das Eingreifen der von ihm angenommenenVermutung sei die Übergabe des Lieferscheins an den Fahrer des [X.].II[X.] Das angefochtene [X.]eil war danach auf die Revision des [X.]aufzuheben. Da der Ausgang des Rechtsstreits noch von weitergehenden tat-sächlichen Feststellungen abhängt, die im Revisionsverfahren nicht getroffenwerden können, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen.UllmannBornkamm[X.] Büscher Schaffert

Meta

I ZR 104/00

24.10.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. I ZR 104/00 (REWIS RS 2002, 1049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1049

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 51/16 (Bundesgerichtshof)

Frachtführerhaftung: Beweislastverteilung bei behaupteter nicht ausreichender Kühlung der Tiefkühlware während des Lkw-Transports


I ZR 145/00 (Bundesgerichtshof)


I ZR 234/00 (Bundesgerichtshof)


I ZR 235/02 (Bundesgerichtshof)


I ZR 295/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

7 U 26/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.