Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2008, Az. 2 StR 406/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5600

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[X.] vom 13. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2008 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Mit Zustimmung des [X.] wird das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Hehlerei beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. März 2007 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betruges in vier Fällen und der Hehlerei schuldig ist, b) im Strafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe und im [X.] mit den jeweils zugehörigen [X.] aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, da-von ein einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei (Fall II. 1 der Urteilsgründe) zu [X.] und neun Monaten verurteilt. [X.] richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus dem [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Mit Zustimmung des [X.] beschränkt der Senat im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Hehlerei. 2 Die Beschränkung erfolgt, weil die bisherigen Feststellungen die [X.] wegen Betruges nicht tragen. Es fehlen hinreichende Feststellungen, um welche Art von Scheck es sich bei dem Verrechnungsscheck der Firma [X.] zugunsten der Firma [X.] handelte. Hätte es sich um einen Inha-berscheck gehandelt - was auch bei einem an eine bestimmte Person zahlbar gestellten Scheck der Fall sein kann, wenn er den Zusatz —oder Überbringerfi enthält (Art. 5 Abs. 2 [X.]) - könnte es bereits an einer für die [X.] relevanten Täuschungshandlung gefehlt haben, da der Einreicher eines Inhaberschecks regelmäßig schon durch dessen Besitz legitimiert wird (vgl. Senatsurteil StraFo 2007, 423 = wistra 2007, 458 m. w. N.). 3 2. Wegen der Schuldspruchänderung ist die Strafe neu zu bemessen. Das [X.] hat die Strafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen, weil ein Vermögensverlust großen Ausma-ßes herbeigeführt worden ist. Angesichts des niedrigeren Strafrahmens des § 4 - 4 - 259 StGB ist nicht auszuschließen, dass es bei einer Verurteilung wegen [X.] auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. 3. Zu den Fällen [X.] bis 5 der Urteilsgründe merkt der Senat zu den Ausführungen des [X.] Folgendes an: Auf die Frage, ob die Einlösung der Schecks einen über den Entwendungsschaden hinausgehenden eigenständigen Schaden verursacht hat, kommt es hier nicht an, weil der Ange-klagte nicht Täter oder Tatnehmer der Diebstähle war, es sich bei ihm also nicht um mitbestrafte Nachtaten handeln kann. [X.]

Meta

2 StR 406/07

13.02.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2008, Az. 2 StR 406/07 (REWIS RS 2008, 5600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5600

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