Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.2016, Az. 6 C 5/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 12273

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sanktionsbefreiende Selbstanzeige bei Verstößen gegen parteienfinanzierungsrechtliche Vorschriften


Leitsatz

1. Die Anzeige von Unrichtigkeiten im Sinne des § 23b Abs. 1 PartG 2002 erfordert keine lückenlose und abschließende Darlegung des relevanten Sachverhalts; vielmehr genügen konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß, die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Anlass zur Einleitung des in § 23a Abs. 2 und 3 PartG 2002 geregelten spezifischen Prüfungsverfahrens geben.

2. Konkrete Anhaltspunkte für die unrichtigen Angaben sind im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige öffentlich bekannt und führen daher nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 zum Ausschluss der Sanktionsbefreiung, wenn ein Presse- oder Medienbericht hinreichend aussagekräftige und belastbare Tatsachen enthält, um von der begründeten Möglichkeit eines Rechtsverstoßes auszugehen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine politische [X.]. Auf der Grundlage der von ihr jährlich eingereichten Rechenschaftsberichte bewilligte ihr der Präsident des [X.] für die Jahre 1997 bis 2001 und 2003 jeweils staatliche Teilfinanzierung.

2

Mit Bescheid vom 2. Juli 2009 nahm der Präsident des [X.] nach Anhörung der Klägerin die Bescheide zur Gewährung staatlicher Mittel teilweise zurück und setzte gegen die Klägerin Rückerstattungs- und Abführungspflichten in Höhe von insgesamt 3 463 148,79 € fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der [X.] der Klägerin habe in den Jahren 1996 bis 2000 und 2002 Spenden von seinem damaligen Vorsitzenden M. unter Verstoß gegen ein gesetzliches Spendenannahmeverbot angenommen und mangels unverzüglicher Weiterleitung an den Präsidenten des [X.] rechtswidrig erlangt. Nach den anzuwendenden Vorschriften des [X.]engesetzes in der Fassung von 1994 verliere die Klägerin daher den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des [X.] der rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des [X.]engesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlichten Beträge.

3

Die von der Klägerin gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat das [X.] mit Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - (BVerwGE 146, 224 ff.) das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, soweit dieses die Berufung der Klägerin hinsichtlich der die Bewilligungsbescheide für die [X.], 2001 und 2003 betreffenden [X.] und der Festsetzung entsprechender Zahlungsverpflichtungen zurückgewiesen hat; im Übrigen ist die Revision ohne Erfolg geblieben: Die Klägerin habe zwar in den Jahren 1999, 2000 und 2002 [X.] unter Verstoß gegen das in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 geregelte Spendenannahmeverbot angenommen; denn bis zum Ablauf der gesetzlich vorausgesetzten Prüfungsfrist seien die Spender nicht feststellbar gewesen. Hierbei komme es nicht auf die Kenntnis einer zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende an, wenn diese Person in [X.] Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der [X.] gezielt verberge. Dies sei nach den Feststellungen des [X.] hier der Fall gewesen. Die in den Jahren 1999 und 2000 erlangten [X.] habe die Klägerin ferner nicht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 PartG 1994 entsprechend in ihren jeweiligen Rechenschaftsberichten verzeichnet. In Bezug auf die in den drei genannten Jahren erlangten Spenden sei jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 PartG 2002 erfüllt seien. Die Regelung sei analog auf Spendensachverhalte anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen gewesen und daher noch auf der Grundlage der früheren Rechtslage zu sanktionieren seien. Das Gesetz enthalte insoweit eine planwidrige Regelungslücke. Die auf § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 gestützte [X.] von Bescheiden über die Gewährung staatlicher Mittel in Höhe des [X.] des Betrages einer in den betreffenden Jahren rechtswidrig angenommenen oder nicht ordnungsgemäß veröffentlichten Spende sei demnach ausgeschlossen, wenn eine [X.] Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht anzeige und im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt gewesen seien sowie weder dem Präsidenten des [X.] vorgelegen hätten noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt gewesen seien und die [X.] den Sachverhalt umfassend offen lege und korrigiere. Unter den gleichen Voraussetzungen werde die Sanktionsbefreiung auch in den Fällen gewährt, in denen eine [X.] Spenden unter Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot erlangt habe. Weil die Klägerin hinsichtlich der in den Jahren 1999, 2000 und 2002 erlangten Spenden Anhaltspunkte für derartige sanktionsbefreiende Aufklärungsbemühungen dargelegt, das Berufungsgericht hierzu jedoch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen habe, sei die Sache in diesem Umfang an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat in dem fortgesetzten Berufungsverfahren das Urteil des [X.] geändert und den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2009 aufgehoben, soweit darin der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das [X.] vom 13. Februar 2001 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11. Juli 2002 und 10. Februar 2004 in Höhe von 199 403,83 € (390 000 DM) zurückgenommen und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 199 403,83 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Klageabweisung bestätigt. Der [X.] des Bewilligungsbescheides für das [X.] stehe analog § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 die sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin entgegen. Die Klägerin habe die Unrichtigkeiten in ihrem Rechenschaftsbericht des Jahres 1999 dem Präsidenten des [X.] unverzüglich, nachdem sie davon Kenntnis erlangt gehabt habe, angezeigt. Das Schreiben ihres Bundesschatzmeisters vom 21. November 2002 genüge den Anforderungen, die im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung an eine Anzeige zu stellen seien. Es sei weder eine lückenlose Darlegung aller die erkannte Unrichtigkeit konstituierenden oder mit ihr zusammenhängenden Umstände noch die Angabe exakter Beträge erforderlich. Vielmehr genüge es grundsätzlich, dass die Anzeige die erkannten Unrichtigkeiten vollständig benenne, um die sich daran anschließende umfassende Fehlerprüfung und -korrektur einzuleiten. Die Anzeige sei auch unverzüglich nach Kenntniserlangung erfolgt. Dem stehe nicht entgegen, dass der vormalige Schatzmeister bzw. Hauptgeschäftsführer des [X.] bereits bei Entgegennahme der [X.] von M. gespendeten Gelder, darüber informiert gewesen sei, dass es sich um rechtswidrige Spenden handele. Im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige seien konkrete Anhaltspunkte für die benannten Unrichtigkeiten weder öffentlich bekannt gewesen noch hätten sie dem Präsidenten des [X.] vorgelegen oder seien in einem amtlichen Verfahren entdeckt gewesen. In den relevanten Presseberichten würden bloße Vermutungen geäußert, die über Verdachtsmomente nicht hinausgingen.

5

Dagegen stehe der [X.] des Bescheides über die Gewährung staatlicher Mittel für das [X.] keine sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin entgegen. Zwar sei auch hier die Anzeige des Bundesschatzmeisters der Klägerin vom 5. November 2002 unverzüglich erfolgt. Dies sei jedoch erst zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem konkrete Anhaltspunkte für die bezeichneten Unrichtigkeiten bereits öffentlich bekannt gewesen seien. An die öffentliche Bekanntheit dürften keine höheren Maßstäbe angelegt werden, als sie für die Anzeige selbst gälten. Anhaltspunkte für die von der Klägerin für das Rechnungsjahr 2000 angezeigten Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts ließen sich jedenfalls einem Bericht der [X.] vom 30. Oktober 2002 hinreichend konkret entnehmen. Dieser Pressebericht gebe zutreffend die Manipulationen wieder, die den Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot ausgemacht und zur Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes geführt hätten. Die Angaben seien geeignet, zwingenden Anlass für eine Überprüfung der benannten Vorgänge zu geben. Die sanktionsbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sei auch dann ausgeschlossen, wenn eine [X.] intern zwar schon Untersuchungen freiwillig eingeleitet habe, ihrer Anzeige aber ein öffentliches Bekanntwerden der Unrichtigkeiten zuvor komme. Der Zeitungsartikel gehe auch nicht auf eine Pressemitteilung der Klägerin selbst zurück, sondern basiere auf eigenen Recherchen der Zeitung.

6

Eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige stehe auch nicht der [X.] des Bescheides über die Gewährung staatlicher Mittel für das [X.] entgegen. Zwar habe die Klägerin den Sachverhalt hinsichtlich der Finanzierung eines [X.] und den daraus resultierenden [X.] dem Präsidenten des [X.] mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 unverzüglich angezeigt. Auch diese Anzeige sei jedoch erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem konkrete Anhaltspunkte für die bezeichneten Unrichtigkeiten bereits öffentlich bekannt gewesen seien. Denn bereits im Zeitraum vom 11. bis 15. Oktober 2002 hätten mehrere Zeitungen über das inzwischen entdeckte [X.] berichtet. Insbesondere in einem Artikel des [X.] vom 11. Oktober 2002 werde unter Berufung auf ein internes Schreiben berichtet, dass M. seine umstrittene [X.] über ein zu diesem Zweck eigens eingerichtetes Wahlkampfsonderkonto finanziert habe, auf dem Gelder verbucht worden seien, die dieser von bislang nicht genannten Spendern bekommen haben wolle. Diese Pressemeldung benenne hinreichend konkret Anhaltspunkte für die von M. initiierten Manipulationen, insbesondere die verschleierte Herkunft der Spendengelder im Zusammenhang mit der Finanzierung des [X.], und damit für den von der Klägerin angezeigten [X.]. Auch hier sei der zugrunde liegende Lebenssachverhalt damit bereits in einer Weise bekannt geworden, die geeignet gewesen sei, weitere Nachprüfungen und eine umfassende Aufklärung der Spendenaffäre zu veranlassen. Auch in diesem Fall gehe die Pressemeldung nicht auf eine etwa von der Klägerin veranlasste Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Stand ihrer Aufklärungsbemühungen zurück. Hinzu komme, dass es hier an einer zeitnahen Korrektur des [X.]es im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 fehle. Hierfür sei erforderlich, dass die [X.] den entsprechenden Betrag zeitnah nach Kenntniserlangung an den Präsidenten des [X.] weiterleite. Dies sei jedoch nur hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 873 500 € geschehen, während die Klägerin den Betrag in Höhe von 106 500 € zunächst einbehalten und verwendet habe.

7

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte hat [X.] eingelegt.

8

Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe den rechtlichen Maßstab dafür, wann im Sinne des § 23b Abs. 2 PartG 2002 eine qualifizierte und deshalb die sanktionsbefreiende Wirkung der Anzeige verhindernde Kenntnis Dritter vorliege, fehlerhaft bestimmt. Indem es die Anforderungen an eine für die Sanktionsbefreiung schädliche öffentliche Bekanntheit des angezeigten Vorgangs herabsetze, verkenne es die Ausgestaltung der Norm als Anreiz zur Selbstreinigung. Dies führe dazu, dass schon solche Presseberichte eine die Sanktionsbefreiung ausschließende Wirkung hätten, die im Ungefähren und [X.] blieben. Führe die Selbstreinigungstätigkeit der [X.] zu einer begleitenden Berichterstattung, dürfe der [X.] die sanktionsbefreiende Wirkung ihrer Anzeige nicht genommen werden. Anderenfalls könne die Norm nicht den ihr vom Gesetzgeber zugedachten praktischen Nutzen entfalten.

9

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2014 und das Urteil des [X.] Berlin vom 8. Dezember 2009 zu ändern und den Bescheid des Präsidenten des [X.] vom 2. Juli 2009 aufzuheben, soweit darin

1. der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das [X.] vom 10. Februar 2002 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Februar 2004 in Höhe von 1 003 921,61 € (1 963 500 DM) zurückgenommen und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1 003 921,61 € festgesetzt worden ist

und,

2. der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das [X.] vom 10. Februar 2004 in Höhe von 213 000 € zurückgenommen und eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 213 000 € festgesetzt worden ist,

sowie,

die [X.] der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen

sowie

das Urteil des [X.] Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2014 zu ändern, soweit das Oberverwaltungsgericht den Bescheid des Präsidenten des [X.] vom 2. Juli 2009 aufgehoben hat, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] Berlin vom 8. Dezember 2009 auch insoweit zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Berufungsurteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Zur Begründung der [X.] trägt sie vor: Die analoge Anwendung des § 23b Abs. 2 PartG 2002 auch auf Sachverhalte vor Inkrafttreten dieser Bestimmung sowie auf Fälle, in denen die [X.] vor Einreichung des Rechenschaftsberichts Kenntnis von einer rechtswidrig erlangten Spende erhalte, widerspreche Wortlaut und Systematik des Gesetzes und überschreite die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz. Eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige scheide aus, wenn das für die Erlangung einer [X.]spende satzungsmäßig zuständige Vorstandsmitglied oder der betreffende hauptamtliche Mitarbeiter bereits bei der Entgegennahme der Spende über deren Rechtswidrigkeit informiert gewesen sei.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin und die [X.] der [X.] sind zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 [X.]). Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Bescheid der [X.] vom 2. Juli 2009 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 [X.]), soweit darin der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das [X.] vom 13. Februar 2001 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11. Juli 2002 und 10. Februar 2004 teilweise zurückgenommen und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 199 403,83 € festgesetzt worden ist (1). Auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht das angefochtene Urteil auch nicht, soweit es die Abweisung der Klage gegen die teilweise Rücknahme der Bescheide vom 10. Februar 2002 und vom 10. Februar 2004 über die Gewährung staatlicher Mittel für das [X.] sowie vom 10. Februar 2004 über die Gewährung staatlicher Mittel für das [X.] und die Festsetzung von Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 1 003 921,61 € bzw. 213 000 €, bestätigt hat (2).

In dem vorliegenden Revisionsverfahren steht nicht mehr im Streit, dass Rechtsgrundlage der noch verfahrensgegenständlichen Teilrücknahme der Bescheide der [X.] über die Gewährung staatlicher Mittel für die [X.], 2001 und 2003 § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 23a Abs. 1 Satz 1 des [X.]engesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 ([X.] I S. 149) ist. Bereits geklärt ist weiter, dass die Bewilligungsbescheide teilweise rechtswidrig sind, weil der Klägerin staatliche Mittel gewährt worden sind, obwohl sie den Anspruch hierauf gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 [X.] 1994 in Höhe des hier jeweils noch streitgegenständlichen Betrages kraft Gesetzes verloren hatte. Die Klägerin hat in den jeweiligen Vorjahren [X.] rechtswidrig erlangt, und zwar im [X.] in Höhe von 195 000 DM, im [X.] in Höhe von 981 750 DM und im Jahr 2002 in Höhe von 980 000 €, wobei ihr von der zuletzt genannten Spende nach der Weiterleitung eines Teilbetrages in Höhe von 873 500 € an den Präsidenten des [X.] ein Betrag in Höhe von 106 500 € verblieb. Hinsichtlich dieser [X.], welche der frühere Vorsitzende des [X.] der Klägerin M. im Zusammenwirken mit dem damaligen Schatzmeister und späteren Hauptgeschäftsführer des [X.] aufgeteilt in Kleinbeträge unter Verwendung falscher Spenderbezeichnungen oder von "Strohmännern" auf Konten des [X.] eingezahlt hatte, liegt jeweils ein Verstoß gegen ein gesetzliches Spendenannahmeverbot gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 [X.] 2002 vor, weil die Bagatellgrenzen überschritten und die Spender nicht feststellbar waren. Für die Frage der Feststellbarkeit des Spenders im Sinne des Spendenannahmeverbotes des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 [X.] 2002 kommt es dann nicht auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende an, wenn diese Person in [X.] Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der [X.] gezielt verbirgt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in Einklang mit dem in diesem Rechtsstreit früher ergangenen Revisionsurteil des Senats vom 25. April 2013 - 6 [X.] 5.12 - (BVerwGE 146, 224 ff.) zutreffend angenommen. Gleiches gilt für die Annahme des [X.], dass die Klägerin die in den Jahren 1999 und 2000 erhaltenen Spenden zudem auch nicht gemäß § 25 Abs. 2 [X.] 1994 unter Angabe des Namens und der Anschrift des tatsächlichen Spenders M. in den jeweiligen Rechenschaftsberichten veröffentlicht hat.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der - auf die Verstöße gegen das Spendenannahmeverbot und die Veröffentlichungspflicht im [X.] gestützten - Teilrücknahme des Bewilligungsbescheides für das [X.], in analoger Anwendung des § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin entgegensteht, ist entgegen der von der [X.] mit ihrer [X.] vertretenen Auffassung mit revisiblem Recht vereinbar. Dass die Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 in analoger Anwendung auch bei Verstößen gegen die Annahme oder Veröffentlichung von Spenden besteht, wenn die Sachverhalte vor Inkrafttreten der Regelung abgeschlossen waren, ist mit Bindungswirkung sowohl für das Oberverwaltungsgericht als auch für den erkennenden Senat selbst durch das vorangegangene Revisionsurteil vom 25. April 2013 abschließend geklärt (a). Die Anforderungen an eine unverzügliche Anzeige im Sinne des § 23b Abs. 1 [X.] 2002 sind erfüllt (b); insbesondere kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, die zuständige Person sei bereits bei der Entgegennahme der Spende über deren Rechtswidrigkeit informiert gewesen (c). Die angezeigten Unrichtigkeiten waren im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige öffentlich nicht bekannt (d).

a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Teilstattgabe der Klage der Klägerin auf den Rechtssatz gestützt, das [X.]engesetz enthalte in Bezug auf Spendensachverhalte, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung des § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 abgeschlossen waren und daher noch auf Grundlage der früheren Rechtslage zu sanktionieren sind, eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des - ausschließlich begünstigenden und deshalb nicht dem rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot unterliegenden - § 23b [X.] 2002 zu schließen sei. Mit dieser Annahme hat das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht gegen [X.] Recht verstoßen, weil es insoweit an das in dem vorangegangenen Revisionsverfahren ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 2013 rechtlich gebunden war.

Nach § 144 Abs. 6 [X.] hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des [X.] zugrunde zu legen. Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 [X.] erstreckt sich auf die rechtliche Beurteilung des [X.] und umfasst die für die Aufhebungsentscheidung kausal ausschlaggebenden Gründe. Dies schließt die den unmittelbaren [X.] vorausgehenden Gründe jedenfalls insoweit ein, als diese notwendige (logische) Voraussetzung für die unmittelbaren [X.] waren. Erfasst sind damit die Ausführungen des [X.], aus denen sich die Verletzung von revisiblem Recht ergibt. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, muss seiner Entscheidung zudem auch die rechtlichen Erwägungen zugrunde legen, deretwegen das [X.] die anderweitige Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 [X.] verneint hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 [X.] 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 22 m.w.N.). Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 [X.] erfasst jedoch nur die entscheidungstragende Rechtsauffassung des [X.] (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 8 [X.] 19.95 - BVerwGE 102, 7 <11>; Beschluss vom 11. Juli 2000 - 8 [X.] - [X.] 310 § 144 [X.] Nr. 68 S. 2). Keine Bindung für die Vorinstanz entfalten daher Rechtsausführungen des [X.], die das Urteil nicht tragen, also etwa bloße obiter dicta oder Hinweise für die erneute Verhandlung und Entscheidung.

Der dem angefochtenen Berufungsurteil zugrunde gelegte Rechtssatz, war für das Revisionsurteil vom 25. April 2013 entscheidungstragend. Denn das mit der damaligen Revision angegriffene Urteil der Vorinstanz verstieß nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats gerade deshalb teilweise gegen [X.] Recht, weil ihm die von dem fraglichen Rechtssatz abweichende Annahme des Berufungsgerichts zugrunde lag, es bedürfe hinsichtlich der Teilrücknahme der Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel an die Klägerin für die [X.], 2001 und 2003 keiner Prüfung, ob die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 [X.] 2002 hinreichend dargetan habe, weil diese Regelung auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Spendenfälle nicht anwendbar sei.

Es liegt kein Sachverhalt vor, der die Bindung des Berufungsgerichts nach § 144 Abs. 6 [X.] entfallen ließe. Die Bindung nach § 144 Abs. 6 [X.] kann zum einen dann entfallen, wenn sich nach der Revisionsentscheidung die Sach- oder Rechtslage in entscheidungserheblichen Punkten ändert (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1973 - 8 [X.] 159.72 - BVerwGE 42, 243 <247>; Beschluss vom 21. August 1997 - 8 [X.] - [X.] 310 § 144 [X.] Nr. 65) oder insoweit eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (in einer anderen Sache) unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung eingetreten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1971 - 3 [X.] 129.68 - [X.] 310 § 144 [X.] Nr. 14; GmS-OBG, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OBG 1/72 - BVerwGE 41, 363 <368 ff.>). Für beide Varianten liegen hier indes keine Anhaltspunkte vor. Auch die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.

Darüber hinaus entfällt die Bindung nach § 144 Abs. 6 [X.] auch dann, wenn ein grundsätzlich zulässiger neuer Sachvortrag der Beteiligten im zweiten Rechtsgang oder die Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz eine gegenüber der [X.] Entscheidung wesentlich veränderte Tatsachengrundlage ergibt, selbst wenn es sich insoweit um "alte", also bereits zur Zeit des ersten [X.] vorliegende, damals vom Gericht aber noch nicht festgestellte Tatsachen handelt (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 [X.] 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 23; vgl. auch [X.], in: [X.]/[X.]/Bier, [X.], Stand: Oktober 2015, § 144 Rn. 125). Für eine solche Fallkonstellation ist hier indes ebenfalls nichts ersichtlich. Abgesehen von den - mit der [X.] weiter verfolgten - grundsätzlichen Einwendungen gegen die analoge Anwendung des § 23b [X.] 2002 auf die hier in Rede stehenden Spendenfälle, beschränkte sich das Vorbringen der [X.] im fortgesetzten Berufungsverfahren auf die Darlegung, dass die Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht für 2000 sowie der [X.] im Jahr 2002 bereits vor der Anzeige gegenüber dem Präsidenten des [X.] in der Öffentlichkeit hinreichend konkret bekannt gewesen seien. Auch die ergänzende Sachverhaltsermittlung durch das Oberverwaltungsgericht bezog sich ausschließlich auf die Klärung der Frage, ob die behaupteten Aufklärungsbemühungen der Klägerin die Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 erfüllen. Die Geltung des hier in Rede stehenden Rechtssatzes, d.h. der analogen Anwendung des § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 auf Verstöße gegen die Annahme oder Veröffentlichung von Spenden, wenn die Sachverhalte vor Inkrafttreten der Regelung abgeschlossen waren, wird durch die ergänzende Sachverhaltsermittlung im fortgesetzten Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt, sondern vorausgesetzt.

Soweit die [X.] der [X.] auf eine Änderung des vom Senat in dem Revisionsurteil vom 25. April 2013 aufgestellten und vom Oberverwaltungsgericht dem Berufungsurteil zugrunde gelegten Rechtssatzes zielt, kann dies schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der erkennende Senat an seine rechtliche Beurteilung in dem ersten Revisionsurteil in gleicher Weise gebunden ist wie das Oberverwaltungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist. Diese Selbstbindung ergibt sich zwar weder unmittelbar aus § 144 Abs. 6 [X.] noch aus § 173 Satz 1 [X.] i.V.m. § 318 ZPO, wonach das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich vielmehr um eine logische Folge der Bindung der Vorinstanz im zweiten Rechtsgang, wie sie in den [X.] übereinstimmend vorgeschrieben ist; denn der Zweck der Bindung, ein ständiges Hin- und [X.] der Sache zwischen Vorinstanz und Revisionsgericht zu vermeiden, kann nur erreicht werden, wenn auch die Revisionsinstanz, falls sie erneut mit der Sache befasst wird, an ihre erste, der Zurückverweisung der Sache zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden ist (vgl. GmS-OBG, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OBG 1/72 - BVerwGE 41, 363 <367 f.>). Das Revisionsgericht kann sich von der Selbstbindung nicht dadurch lösen, dass es im zweiten Rechtsgang bei der Entscheidung in derselben Sache seine frühere Rechtsauffassung aufgibt (das Bestehen dieser Möglichkeit ausdrücklich offen lassend: GmS-OBG, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OBG 1/72 - BVerwGE 41, 363 <370>). Der in der Literatur zum Teil vertretenen Auffassung, die Selbstbindung des [X.] entfalle auch dann, wenn es seine Rechtsprechung aus Anlass der zweiten Revisionsentscheidung in derselben Sache ändern will (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 144 Rn. 81; [X.]/[X.], [X.], 21. Aufl. 2015, § 144 Rn. 16), hat sich das [X.] in seiner neueren Rechtsprechung nicht angeschlossen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2011 - 7 B 26.11 - juris Rn. 9 und vom 16. September 2011 - 8 B 32.11 - [X.] 310 § 144 [X.] Nr. 79 Rn. 4 m.w.N.). Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser inzwischen gefestigten Rechtsprechung zur Reichweite der Selbstbindung des [X.] abzuweichen.

b) Bei der analogen Anwendung des § 23b Abs. 1 [X.] 2002 ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, eine Anzeige im Sinne dieser Vorschrift müsse nicht bereits eine lückenlose Darlegung aller die erkannte Unrichtigkeit konstituierenden oder mit ihr zusammenhängenden Umstände oder die Angabe exakter Beträge enthalten; vielmehr genüge es grundsätzlich, dass die Anzeige die erkannten Unrichtigkeiten vollständig benenne, um die sich daran anschließende umfassende Fehlerprüfung und -korrektur einzuleiten. Diese Annahme steht in Einklang mit revisiblem Recht.

Dem Revisionsurteil vom 25. April 2013 sind in Bezug auf die Anforderungen an die Selbstanzeige keine Vorgaben zu entnehmen. Der erkennende Senat hat es damit dem Oberverwaltungsgericht überlassen, in dem fortgesetzten Berufungsverfahren im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 der Teilrücknahme der Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel für die [X.], 2001 und 2003 entgegenstehen, nicht nur die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und zu würdigen, sondern zunächst die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Anforderungen an die Selbstanzeige zu konkretisieren. Dies ist in [X.] nicht zu beanstandender Weise geschehen.

Ausgangspunkt für die Bestimmung der an die Selbstanzeige der [X.] zu stellenden Anforderungen ist die in § 23 Abs. 3 Satz 1 unter Verweis auf § 23a [X.] 2002 geregelte Prüfungspflicht des Präsidenten des [X.]. Nach § 23a Abs. 1 Satz 1 und [X.] prüft dieser den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit und stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts des [X.]engesetzes entspricht. Dabei verfügt er gemäß § 24 Abs.1 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG über ein Aufklärungs- und Verfahrensermessen und ist nicht von Amts wegen verpflichtet, jeden Rechenschaftsbericht im Einzelnen auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, ohne dass für ein Fehlverhalten konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - [X.]E 111, 54 <93 f.>). Im [X.] an diesen allgemeinen Prüfauftrag regeln § 23a Abs. 2 und 3 [X.] 2002 ein spezifisches Prüfungsverfahren. Die Einleitung dieses Prüfungsverfahrens setzt gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 voraus, dass dem Präsidenten des [X.] konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht einer [X.] enthaltene Angaben unrichtig sind. Liegen derartige konkrete Anhaltspunkte vor, erhöht sich - in mehreren Verfahrensstufen - die nach der Konzeption des § 23a [X.] 2002 zunächst auf eine bloße [X.] beschränkte Prüfungsdichte (vgl. [X.], in: Kersten/[X.], [X.], 2009, § 23a Rn. 4, 9; [X.], in: [X.], [X.], 2008, § 23a Rn. 14). Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist gemäß § 23a Abs. 1 Satz 3 [X.] 2002 zudem eine erneute Prüfung zulässig, solange die in §24 Abs.2 [X.] 2002 bestimmte (Zehn-Jahres-)Frist noch nicht abgelaufen ist. Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgt, dass der Bundestagspräsident sowohl befugt als auch verpflichtet ist, allen Anhaltspunkten für Unrichtigkeiten in den von den [X.]en vorgelegten Rechenschaftsberichten von Amts wegen nachzugehen und gegebenenfalls eine erneute Prüfung einzuleiten.

Vor dem Hintergrund dieser in § 23 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2002 allgemein normierten und in § 23a [X.] 2002 im Einzelnen konkretisierten Prüfungsbefugnisse des Präsidenten des [X.] erschließt sich der Inhalt der in § 23b Abs. 1 [X.] 2002 geregelten Pflicht der [X.], Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des [X.] eingereichten Rechenschaftsbericht, von denen sie Kenntnis erlangt, unverzüglich dem Präsidenten des [X.] schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige nachträglich erkannter Unrichtigkeiten hat nicht die Funktion, das in § 23a [X.] 2002 normierte Prüfungsverfahren zu ersetzen, sondern soll dieses Verfahren lediglich anstoßen. Sie bildet, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, den ersten Schritt und dient dazu, eine erkannte Unrichtigkeit publik zu machen und weitere Prüfungspflichten auszulösen. Ob und inwieweit der Rechenschaftsbericht die Anforderungen der § 23 Abs. 3 Satz 1, § 23a Abs. 1 Satz 1 [X.] 2002 tatsächlich nicht erfüllt, weil er formal oder inhaltlich den Vorschriften des Fünften Abschnitts des [X.]engesetzes nicht entspricht, stellt nach § 23a Abs. 1 Satz 1 [X.] 2002 der Präsident des [X.] fest. Die Einschätzung der [X.], sie habe eine Unrichtigkeit erkannt, löst also nur eine eigene Überprüfungspflicht des [X.] aus (vgl. [X.], in: Kersten/[X.], [X.], 2009, § 23b Rn. 6).

Fordert § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 für die Einleitung des spezifischen Prüfungsverfahrens "konkrete Anhaltspunkte" dafür, dass im Rechenschaftsbericht einer [X.] enthaltene Angaben unrichtig sind, kann nach alledem im Ergebnis nichts anderes für die Anzeige der [X.] nach § 23b Abs. 1 [X.] 2002 als Ausgangspunkt der behördlichen Prüfung gelten (vgl. auch [X.], [X.]engesetz und Strafrecht, 2005, [X.]). Bei der Bestimmung dieser Schwelle orientiert sich die parteienrechtliche Literatur, der der Senat insoweit folgt, an dem Begriff der "zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte", mit dem in § 152 Abs. 2 StPO der Anfangsverdacht umschrieben wird (vgl. [X.], in: Kersten/[X.], [X.], 2009, § 23a Rn. 21 f.; [X.], in: [X.], [X.], 2008, § 23a Rn. 13; [X.], [X.]engesetz und Strafrecht, 2005, [X.]). Danach liegen konkrete Anhaltspunkte vor, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass Angaben im Rechenschaftsbericht einer [X.] unrichtig sind. Bloße Vermutungen und grundlose Spekulationen sind also nicht ausreichend. Andererseits ist es im Hinblick auf die Anstoßfunktion der Anzeige nicht erforderlich, dass die dem Verdacht zugrunde liegenden Tatsachen bereits weitgehend geklärt sind. Müsste eine Anzeige im Sinne des § 23b Abs. 1 [X.] 2002 bereits eine lückenlose und abschließende Darlegung aller die erkannte Unrichtigkeit konstituierenden oder mit ihr zusammenhängenden Umstände oder die Angabe exakter Beträge enthalten, wäre dies - wie das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt - mit dem Sinn und Zweck des § 23b Abs. 1 [X.] 2002 nicht vereinbar, der darin besteht, möglichst schnell die durch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG geforderte Transparenz in Bezug auf die Herkunft und Verwendung der Mittel der [X.] wieder herzustellen. Gerade bei Sachverhalten, deren Aufklärung schwierig und langwierig ist, wird sich die erforderliche Transparenz regelmäßig nur in der Weise sachgerecht verwirklichen lassen, dass die [X.] den Präsidenten des [X.] nicht erst über das abschließende Ergebnis ihrer eigenen Aufklärungsbemühungen informiert, sondern bereits über deren anlassbezogenen Beginn sowie gegebenenfalls periodisch über den weiteren Fortgang.

Könnte die [X.] ihre nach § 23b Abs. 1 [X.] 2002 bestehende Pflicht, Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht, von denen sie Kenntnis erlangt, unverzüglich dem Präsidenten des [X.] schriftlich anzuzeigen, nur durch eine lückenlose und abschließende Darlegung des relevanten Sachverhalts erfüllen, ergäbe sich schließlich auch ein systematischer Widerspruch zu § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002. Auch hierauf hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Die [X.] nach § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 setzt zusätzlich zu der Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 23b Abs. 1 [X.] 2002 voraus, dass die [X.] den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Da das Gesetz zwischen der Anzeigepflicht und der Pflicht zur umfassenden Offenlegung und Korrektur unterscheidet, muss die umfassende Offenlegung und Korrektur nicht zwingend schon Bestandteil der Anzeige sein. Vielmehr reicht es aus, wenn beide Vorgänge in engem zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (vgl. [X.], in: Kersten/[X.], [X.], 2009, § 23b Rn. 25 ff.). Die insoweit zu stellenden Anforderungen hängen von der Komplexität des aufzuklärenden Sachverhalts und den sonstigen Umständen des Einzelfalles ab.

Ausgehend von den dargelegten Vorgaben ist die Würdigung des [X.], das Schreiben des damaligen Bundesschatzmeisters der Klägerin vom 21. November 2002 an den Präsidenten des [X.] genüge den Anforderungen einer unverzüglichen Anzeige im Sinne des § 23b Abs. 1 [X.] 2002, [X.] nicht zu beanstanden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] wird in diesem Schreiben ein voraussichtlicher Korrekturbedarf hinsichtlich des [X.] für das [X.] mitgeteilt und dargelegt, dass ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 5 [X.] 1994 nicht ausgeschlossen werden könne, weil ausgewiesene Spendernamen nicht zuzuordnen seien. Dies rechtfertigt ohne weiteres die rechtliche Würdigung des [X.], die Klägerin habe den Schritt in die Öffentlichkeit vorgenommen und die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes in einer Form angezeigt, die geeignet sei, weitere Prüfungspflichten des [X.] auszulösen bzw. sie, die Klägerin selbst, zu veranlassen, den zugrunde liegenden Sachverhalt nunmehr offenzulegen und zu korrigieren. Die zurückhaltende Formulierung des Schreibens soll erkennbar dem Umstand Rechnung tragen, dass die interne Prüfung der Klägerin zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht abgeschlossen war.

Die Anzeige war auch im Sinne des § 23b Abs. 1 [X.] 2002 unverzüglich. Dass das Oberverwaltungsgericht diesen Rechtsbegriff entsprechend seiner Legaldefinition in § 121 BGB als "ohne schuldhaftes Zögern" ausgelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine feste, nach Tagen oder Wochen zu bestimmende Frist ergibt sich hieraus nicht. Soweit in der Literatur angenommen wird, dass die Meldung beim [X.] in Anlehnung an zivilrechtliche Grundsätze spätestens zwei Wochen, nachdem der Gesamtvorstand (Bundesvorstand) der [X.] bzw. einer seiner [X.] von einer Unrichtigkeit Kenntnis erlangt hat, vorliegen müsse (vgl. [X.], in: Kersten/[X.], [X.], 2009, § 23b Rn. 14), kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der [X.] auch hier eine gewisse Überprüfungsfrist einzuräumen ist. Eine derartige Frist zur internen Prüfung, die schon wegen der Einhaltung der innerparteilichen, in der Regel durch die Satzung vorgegebenen Verfahrensabläufe zuzugestehen ist, hat der Senat auch bereits im Zusammenhang mit der Frage angenommen, wann die Kenntnis von der Identität des Spenders nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 [X.] 2002 vorliegen muss (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 [X.] 5.12 - BVerwGE 146, 224 Rn. 20, 55). Dass das Oberverwaltungsgericht die Dauer der Prüfungsfrist im konkreten Fall überdehnt haben könnte, ist nicht erkennbar. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Klägerin erst im Laufe des November 2002 hinreichende Kenntnis davon erlangt, dass auch das Rechnungsjahr 1999 von Verstößen gegen das Spendenannahmeverbot betroffen ist. Nachdem die Klägerin gegen Ende Oktober 2002 ihre Prüfung der [X.] ihres [X.] [X.] auf die davor liegenden Rechnungsjahre ausgedehnt hatte, wurden die externen Wirtschaftsprüfer am 4. November 2002 mit einer Sonderprüfung für die Jahre 1996 bis 2001 beauftragt, in deren Rahmen sie am 12. November 2002 eine sog. [X.] starteten und diejenigen Spender des Jahres 1999 anschrieben, die zuvor nicht mittels öffentlich zugänglicher Telefonverzeichnisse zweifelsfrei identifiziert werden konnten. Zum Zeitpunkt der Anzeige, d.h. des [X.] vom 21. November 2002, war die Prüfungsfrist daher nach keiner Betrachtungsweise bereits überschritten.

c) Die Annahme des [X.], der Unverzüglichkeit der Anzeige stehe nicht entgegen, dass der vormalige Schatzmeister bzw. Hauptgeschäftsführer des [X.] [X.] der Klägerin bereits bei Entgegennahme der Spenden im [X.] über deren Rechtswidrigkeit informiert war, ist entgegen dem Vorbringen der [X.] ebenfalls mit revisiblem Recht vereinbar.

Zwar folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass der sachliche Anwendungsbereich des § 23b [X.] 2002 auf die Fälle nachträglicher Kenntniserlangung beschränkt ist. Zutreffend verweist das Oberverwaltungsgericht zudem auf die Begründung des Gesetzentwurfs, wonach es im Interesse einer größtmöglichen Transparenz der [X.]enfinanzen liege, dass eine [X.] Unrichtigkeiten, die weder sie noch der Wirtschaftsprüfer bei der Aufstellung bzw. der Prüfung des Rechenschaftsberichtes erkannt hat, korrigieren könne, ohne staatliche Sanktionen fürchten zu müssen (vgl. Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 5 <§ 23b [X.]>, BT-Drucks. 14/8778 [X.]). Der [X.] von vornherein bekannte Unrichtigkeiten hatte der Gesetzgeber nicht im Blick.

Das Oberverwaltungsgericht ist jedoch davon ausgegangen, dass es in den Fällen, in denen die Unrichtigkeit eines Rechenschaftsberichtes auf einem Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 2 [X.] 2002 bzw. § 25 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1994 beruht, weil der [X.] das Wissen einer für die Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende zuständigen Person nicht zugerechnet wird, die schon bei der Entgegennahme darüber informiert war, dass die Spende rechtswidrig bzw. unzulässig ist und sie dennoch nicht unverzüglich weitergeleitet hat, auch für die Kenntnis im Rahmen des § 23b Abs. 1 [X.] 2002 nicht auf das Wissen dieser Person ankomme. Auch mit dieser Annahme hat das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht gegen [X.] Recht verstoßen, weil insoweit nach den bereits dargelegten Grundsätzen eine Bindung aus § 144 Abs. 6 [X.] an die Entscheidungsgründe des Urteils des erkennenden Senats vom 25. April 2013 in dem vorangegangenen Revisionsverfahren bestand, die nicht in Folge einer zwischenzeitlichen Änderung der entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtslage entfallen ist.

Unausgesprochene, aber notwendige Voraussetzung der für die Zurückverweisung maßgebenden rechtlichen Beurteilung im ersten Revisionsurteil ist die Annahme, dass einer [X.] das Wissen derjenigen Person, die die Spende befugtermaßen entgegennimmt, in dem Fall einer gemeinsam mit dem Spender begangenen Täuschung bei der Bestimmung des Beginns der Anzeigepflicht nach § 23b Abs. 1 [X.] 2002 und der damit korrespondierenden Möglichkeit der [X.] nach § 23b Abs. 2 [X.] 2002 - ebenso wie schon bei der Prüfung, ob tatbestandlich überhaupt ein Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 2 Nr. 6 [X.] 2002 bzw. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] 1994 vorliegt - nicht zugerechnet wird. Anderenfalls wäre die vom Oberverwaltungsgericht bestätigte Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig gewesen (§ 144 Abs. 4 [X.]). Denn eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 wäre bereits deshalb ausgeschlossen gewesen, weil der Schatzmeister die Klägerin schon bei Annahme der Spende Kenntnis von der Unrichtigkeit hatte.

d) Außer Streit steht zwischen den Beteiligten die Annahme des Berufungsgerichts, dass in Bezug auf die im [X.] begangenen Verstöße gegen das Spendenannahmeverbot und die darauf beruhenden Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht die [X.] nicht nach § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 analog ausgeschlossen ist, weil diese Unrichtigkeiten im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige der Klägerin weder öffentlich bekannt waren noch dem Präsidenten des [X.] vorgelegen haben oder in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren. Dies bedarf deshalb in dem vorliegenden Revisionsverfahren keiner Vertiefung. Gleiches gilt für die Feststellungen des [X.], die Berichte der internen [X.] vom 25. November 2002 und der externen Wirtschaftsprüfer vom 20. November 2002 enthielten eine umfassende Offenlegung des Sachverhaltes und eine Korrektur der angezeigten Unrichtigkeiten sei zeitnah durch Einreichen eines neuen Rechenschaftsberichtes am 20. Dezember 2002 erfolgt.

2. Soweit das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil bestätigt hat, beruht das angefochtene Urteil ebenfalls nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (a). Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang gerügte Verfahrensmangel wirkt sich insoweit nicht aus (b).

a) Die Annahme des [X.], der Teilrücknahme der Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel für die Jahre 2001 und 2003 stehe keine sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin analog § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 entgegen, verstößt nicht gegen [X.] Recht.

Das Berufungsurteil geht davon aus, dass die Klägerin zwar auch in Bezug auf die in den Jahren 2000 und 2002 begangenen Rechtsverstöße ihre gesetzliche Anzeigepflicht erfüllt hat. Die Feststellung des [X.], dass die Schreiben ihres Bundesschatzmeisters an den Präsidenten des [X.] vom 18. Oktober und vom 5. November 2002 den Anforderungen des § 23b Abs. 1 [X.] 2002 an eine unverzügliche Anzeige der von der [X.] erkannten Unrichtigkeiten entsprechen, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Nach Auffassung des [X.] ist die [X.] jedoch in beiden Fällen deshalb ausgeschlossen, weil die Anzeigen jeweils erst zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, in dem konkrete Anhaltspunkte für die von der Klägerin bezeichneten Unrichtigkeiten bereits im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] öffentlich bekannt gewesen seien. Im Einklang mit der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 14/8778 [X.]) geht das Berufungsurteil zutreffend davon aus, dass konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht jedenfalls dann im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 öffentlich bekannt sind, wenn sie durch Presse- und sonstige Medienberichte einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht worden sind. Bei der Beurteilung, ob Presseberichte konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeiten enthalten, dürfen nach Auffassung des [X.] keine höheren Maßstäbe angelegt werden, als sie für die Anzeige selbst gelten. Es genüge, wenn der zugrunde liegende Lebenssachverhalt bereits in einer Weise bekannt geworden ist, die geeignet war, weitere Nachprüfungen und eine umfassende Aufklärung zu veranlassen. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Ansatz des [X.], die Voraussetzungen, unter denen der Inhalt von Presseberichten die [X.] nach § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 ausschließt, den Anforderungen an die Selbstanzeige nach § 23b Abs. 1 [X.] 2002 anzugleichen, nicht als zu streng zu beanstanden, sondern folgt aus einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung des § 23b [X.] 2002.

Schon der Wortsinn schließt es aus, konkrete Anhaltspunkte für die angezeigten Unrichtigkeiten im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 erst im Fall einer exakten und detaillierten Schilderung des der Unrichtigkeit zugrunde liegenden Sachverhalts anzunehmen. Würde man der dahingehenden Auffassung der Klägerin folgen, hätten die Worte "konkrete Anhaltspunkte für" im Gesetzestext keine Funktion und könnten ersatzlos entfallen. Der Inhalt der Presseberichte muss sich auch nicht bereits auf alle Einzelheiten der späteren Selbstanzeige erstrecken. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, kann der Verwendung des Wortes "diese" vor "unrichtige Angaben" in § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 lediglich entnommen werden, dass die konkreten Anhaltspunkte gerade die Unrichtigkeit betreffen müssen, die die [X.] anzeigt. Gemeint ist also eine Identität der Sachverhalte; einer [X.] steht demnach nicht entgegen, wenn zwar bereits konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes bekannt sind, diese aber einen anderen Fehler betreffen als den von der [X.] angezeigten.

Hinzu kommt die systematische Erwägung, dass die Anzeige nachträglich erkannter Unrichtigkeiten durch die [X.] nach § 23b Abs. 1 [X.] 2002 - wie bereits ausgeführt - diejenigen Voraussetzungen erfüllen muss, unter denen der Präsident des [X.] ein spezifisches Prüfungsverfahren nach § 23a Abs. 2 und 3 [X.] 2002 einleiten kann. Nach § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 sind insoweit "konkrete Anhaltspunkte" dafür erforderlich, dass im Rechenschaftsbericht einer [X.] enthaltene Angaben unrichtig sind. Hieran knüpft die Regelung der Ausschlussgründe in § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 mit der Verwendung der gleichen Formulierung ("konkrete Anhaltspunkte") offensichtlich an. Auch dieser enge systematische Zusammenhang zwischen § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 und § 23b Abs. 1 und [X.] lässt nur die Auslegung zu, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen "konkreter Anhaltspunkte" im Rahmen der in § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 geregelten Ausschlussgründe identisch mit denjenigen sind, die den Präsidenten des [X.] nach § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 zur Einleitung eines spezifischen Prüfungsverfahrens berechtigen und die deshalb auch für die Anzeige der [X.] im Sinne des § 23b Abs. 1 [X.] 2002 gelten müssen.

Dieses Ergebnis wird schließlich durch die teleologische Auslegung bestätigt. Das Regelungsziel des § 23b [X.] 2002 besteht in der Herstellung größtmöglicher Transparenz der [X.]enfinanzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 [X.] 5.12 - BVerwGE 146, 224 Rn. 62 f.). Unrichtigkeiten und Regelwidrigkeiten sollen schnellstmöglich aufgedeckt und korrigiert werden. Die [X.] nach § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 wird nicht gewährt, weil der begangene Rechtsverstoß im Hinblick auf die unternommene "Selbstreinigung" der [X.] nicht subjektiv vorwerfbar wäre oder weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer strikten Anwendung der parteienrechtlichen Sanktionsnormen entgegenstehen würde, sondern deshalb, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, möglichst schnell die durch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG geforderte Transparenz in Bezug auf die Herkunft und Verwendung der Mittel der [X.] wieder herzustellen. Diesem Interesse wird im Hinblick auf die eigene Prüfungspflicht des Präsidenten des [X.] jedoch bereits dadurch erschöpfend Rechnung getragen, dass Presse- oder sonstige Medienberichte Anhaltspunkte für Rechtsverstöße der [X.] verbreiten, die so konkret sind, dass sie die Einleitung eines behördlichen Prüfungsverfahrens nach § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 unausweichlich machen. Die Anzeige der [X.] geht in einem solchen Fall von vornherein ins Leere, da sie ihre Anstoßfunktion nicht mehr erfüllen kann. Ausgehend vom Gesetzeszweck ist deshalb kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, an die in Presseberichten enthaltenen Angaben bei der Frage, ob der Ausschluss von der [X.] nach § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 greift, höhere Maßstäbe anzulegen, als sie für die Anzeige selbst gelten. Die zur Einleitung eines spezifischen Überprüfungsverfahrens durch den Präsidenten des [X.] nach § 23a Abs. 2 und 3 [X.] 2002 erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeiten können sich in der Regel auf die Grundzüge der relevanten Vorgänge bzw. wesentlichen Sachverhaltselemente beschränken. Denn die sich notwendig anschließende Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts bleibt nach der Gesetzeskonzeption ohnehin Aufgabe des [X.]. Bei umfangreicheren Sachverhaltskomplexen sind daher allenfalls solche Sachverhaltselemente von dem durch einen Pressebericht bewirkten Ausschluss der [X.] nicht umfasst, bei denen die [X.] zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die begründete Erwartung haben durfte, dass die behördliche Prüfung durch den [X.] nicht zwangsläufig auch zu ihrer Aufdeckung führen wird.

Dient die Regelung des § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 ausschließlich dem öffentlichen Interesse, möglichst schnell die durch das Fehlverhalten der [X.] beeinträchtigte Transparenz in Bezug auf die Herkunft und Verwendung der Mittel der [X.] wiederherzustellen, kann sich die [X.] entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich auch dann nicht auf die sanktionsbefreiende Wirkung berufen, wenn sie zwar bereits ein internes Überprüfungsverfahren eingeleitet, aber bis zum Zeitpunkt der Publikation der Presseberichte - aus welchen Gründen auch immer - noch von einer Anzeige nach § 23b Abs. 1 [X.] 2002 abgesehen hat. Dies gilt selbst in dem von der Klägerin erwähnten Fall, dass die Presseberichterstattung durch die [X.] der [X.] erst ausgelöst wird. [X.] die [X.] vermeiden, dass Medienberichte ihrer Anzeige zuvorkommen und dadurch die [X.] vereiteln, muss sie sich gegebenenfalls entschließen, dem Präsidenten des [X.] bereits vor dem Abschluss ihrer internen Aufklärungsmaßnahmen und der Beteiligung der in Betracht kommenden Gremien den ihr bis dahin bekannten Sachverhalt im Rahmen einer Anzeige nach § 23b Abs. 1 [X.] 2002 mitzuteilen und die Informationen in der Folgezeit schrittweise weiter zu konkretisieren. Ein solches Vorgehen ist auch im Sinne des [X.] sachgerecht, da bereits durch die Offenlegung des vorläufigen Standes der Ermittlungen zumindest der Rechtsschein beseitigt wird, der veröffentlichte Rechenschaftsbericht sei fehlerfrei. Ob die vor der Anzeige erschienenen Presseberichte für die Einleitung des Prüfungsverfahrens durch den Präsidenten des [X.] unmittelbar ursächlich waren, ist unerheblich. § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 stellt nur auf den objektiven Umstand ab, dass konkrete Anhaltspunkte für die von der [X.] anzeigten unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren. Eine direkte Kausalität zwischen der Presseberichterstattung und der behördlichen Prüfung wird mithin gerade nicht vorausgesetzt. Ausreichend ist vielmehr die abstrakte Eignung, Anlass für die Einleitung eines solchen Prüfverfahrens zu sein. Erst recht kann es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf ankommen, ob sich der Präsident des [X.] auf die fraglichen Zeitungsberichte ausdrücklich beruft.

Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab, wonach für den Ausschluss von der [X.] nach § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 ein Pressebericht ausreichend ist, der zwingenden Anlass für eine Überprüfung gibt oder der geeignet ist, weitere Nachprüfungen zu veranlassen, bewirkt entgegen dem [X.] auch nicht, dass schon solche Presseberichte eine die [X.] ausschließende Wirkung haben, die "im Ungefähren und [X.]" bleiben. Das Oberverwaltungsgericht stellt vielmehr zutreffend klar, dass ein bloß allgemeiner Verdacht ebenso wenig genügt wie das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für irgendwelche Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht oder in anderen Zusammenhängen. Medienberichte können nur dann zum Ausschluss von der [X.] nach § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 führen, wenn sie hinreichend aussagekräftige und belastbare Tatsachen enthalten, um von der begründeten Möglichkeit eines Rechtsverstoßes auszugehen. Ist dies der Fall, darf der Präsident des [X.] solche Berichte allerdings in Wahrnehmung seiner in § 23 Abs. 3 Satz 1, § 23a [X.] 2002 geregelten Prüfungspflicht nicht übergehen.

Aus der Sachverhaltswürdigung des Berufungsurteils ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht den unbestimmten Begriff der "konkreten Anhaltspunkte" im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 unter Verstoß gegen [X.] Recht so ausgelegt hat, dass bereits bloße Vermutungen oder grundlose Spekulationen hierunter fallen. Hinsichtlich der von der Klägerin für das Rechnungsjahr 2000 angezeigten Unrichtigkeiten des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht dem Bericht der [X.] vom 30. Oktober 2002 Anhaltspunkte für Tatsachen entnommen, die es für hinreichend aussagekräftig gehalten hat, um von der begründeten Möglichkeit eines Rechtsverstoßes auszugehen. Unter der Überschrift: "Neue Spendenaffäre der [X.]. [X.] 2000 mit anonymen Spenden finanziert" werde dort geschildert, dass "aus nicht näher benannten Quellen stammende höhere Geldbeträge gestückelt und per Bareinzahlung bei Geldinstituten zur Finanzierung zusätzlicher [X.] verfügbar gemacht worden sein" sollen. Der Bericht gebe damit zutreffend eben die Manipulationen wieder, die den für das [X.] nachfolgend festgestellten Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot ausgemacht und zur Unrichtigkeit des sie verschleiernden Rechenschaftsberichtes geführt hätten. Die Belastbarkeit dieser konkreten Angaben folgt für das Oberverwaltungsgericht aus der Berufung auf "hochrangige Mitglieder der NRW-[X.]". Mit der Feststellung, dass die Angaben in dem Bericht der [X.] vom 30. Oktober 2002 nicht lediglich "Spekulationen", sondern hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die von der Klägerin für das Rechnungsjahr 2000 angezeigten Unrichtigkeiten des [X.] enthielten, hat das Oberverwaltungsgericht bekräftigt, dass bloße Vermutungen oder grundlose Spekulationen gerade nicht als "konkrete Anhaltspunkte" im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 anzusehen sind.

Soweit die Klägerin bemängelt, der Bericht der [X.] vom 30. Oktober 2002 beziehe sich nicht exakt auf die 38 [X.]fälle, 26 Überweisungsspenden und 67 Einzahlungen, die Gegenstand der Anzeige der Klägerin gewesen seien, er zeige nur ein allgemeines Ablaufschema und erfasse lediglich Vorgänge, in denen "per Bareinzahlung bei Kreditinstituten" Gelder für [X.] verfügbar gemacht worden seien sollen, geht sie ihrerseits von einem zu engen Verständnis des Gesetzesbegriffs aus. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 hätten nicht erst dann vorgelegen, wenn sich der Pressebericht auf sämtliche [X.]fälle, Überweisungsspenden und Einzahlungen bezogen hätte, die Gegenstand der Anzeige der Klägerin gewesen sind. Die Identität des angezeigten mit dem öffentlich bekannten Sachverhalt wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bericht der [X.] vom 30. Oktober 2002 nach den Feststellungen des Berufungsurteils lediglich "Bareinzahlungen bei Kreditinstituten" und nicht auch die von der Klägerin ebenfalls angezeigten Überweisungsvorgänge erwähnt.

In Bezug auf die Vorgänge im Jahr 2002 hat das Oberverwaltungsgericht hinreichend konkrete Anhaltspunkte für den von der Klägerin am 18. Oktober 2002 angezeigten [X.] - neben weiteren, nicht näher bezeichneten Presseberichten, die im Zeitraum vom 11. bis 15. Oktober 2002 erschienen sind - vor allem einem Artikel des [X.] vom 11. Oktober 2002 entnommen. Den darin unter der Überschrift "Rätsel um das Spendenkonto. Die [X.] hat keinen Zugriff auf M.-Konto, auf das Spenden für [X.] eingingen'' berichteten Sachverhalt, dass M. eine Flugblatt-Aktion über ein zu diesem Zweck eigens eingerichtetes Wahlkampfsonderkonto finanziert habe, auf dem Gelder verbucht worden seien, die dieser von bislang nicht genannten Spendern bekommen haben wolle, hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls für hinreichend aussagekräftig und - im Hinblick auf ein in dem Bericht erwähntes "internes Schreiben" - auch für hinreichend belastbar gehalten. Zwar macht die Klägerin auch in diesem Zusammenhang geltend, die genannten Presseberichte erfassten nicht die relevanten Unrichtigkeiten. Selbst wenn jedoch mit dem [X.] unterstellt wird, dass sich die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Presseberichte ausschließlich auf das [X.] M. und dort eingehende Mittel bezogen, nicht aber auf das reguläre Geschäftsstellenkonto des [X.] und auf Mittel, die dort im [X.] 2002 eingegangen sind, ist der in den Presseberichten benannte Sachverhalt mit demjenigen identisch, den die Klägerin angezeigt hatte. Die Würdigung des [X.], dass die Annahme einer öffentlichen Bekanntheit im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 nicht deshalb zu verneinen sei, weil in den fraglichen Presseberichten noch nicht das gesamte Ausmaß der Affäre, insbesondere die Einzahlungen auch auf das Geschäftskonto des [X.], umrissen wurden, steht in Einklang mit dem dargelegten Maßstab.

b) Soweit das Oberverwaltungsgericht die Annahme, der Teilrücknahme des Bescheides über die Gewährung staatlicher Mittel für das [X.] stehe keine sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin entgegen, selbstständig tragend ferner damit begründet hat, dass es hier an einer zeitnahen Korrektur des [X.]es im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 fehle, weil die Klägerin den entsprechenden Betrag nicht zeitnah nach Kenntniserlangung an den Präsidenten des [X.] weitergeleitet habe, liegt zwar ein Verfahrensfehler vor. Denn mit der Annahme, der Verstoß gegen das Verbot des § 25 Abs. 2 Nr. 6 [X.] 2002, anonyme Spenden anzunehmen, könne nur dadurch i.S.d. § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 korrigiert werden, dass die [X.] den entsprechenden Betrag zeitnah nach Kenntniserlangung an den Präsidenten des [X.] weiterleitet, weicht das angefochtene Urteil von der im vorliegenden Verfahren ergangenen zurückverweisenden Entscheidung des Senats vom 25. April 2013 ab, ohne dass sich die entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage geändert hätte. Hierin ist ein Verstoß gegen die Bindungswirkung gemäß § 144 Abs. 6 [X.] zu sehen. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen Verfahrensmangel (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1973 - 8 [X.] 159.72 - BVerwGE 42, 243 <245>; Beschluss vom 21. August 1997 - 8 [X.] - [X.] 310 § 144 [X.] Nr. 65). Diesen Verfahrensmangel hat die Klägerin sinngemäß gerügt. Die Frage, ob der Verstoß gegen das Verbot, anonyme Spenden anzunehmen, nur durch zeitnahe Weiterleitung des entsprechenden Betrages an den Präsidenten des [X.] korrigiert werden kann, hat der Senat in dem Revisionsurteil vom 25. April 2013 implizit verneint. Denn die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob auch in Bezug auf den das [X.] betreffenden Bewilligungsbescheid die Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 einer Teilrücknahme entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 [X.] 5.12 - BVerwGE 146, 224 Rn. 65 f.), hat notwendig die Annahme vorausgesetzt, dass die [X.] die in § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 geforderte Korrektur des Verstoßes gegen das Verbot, anonyme Spenden anzunehmen (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 [X.] 2002), nicht zwingend dadurch bewirken muss, dass sie den entsprechenden Betrag (zeitnah) nach Kenntniserlangung an den Präsidenten des [X.] weiterleitet. Anderenfalls wäre die vom Oberverwaltungsgericht bestätigte Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig gewesen; denn eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 wäre im vorliegenden Fall bereits deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Klägerin den noch streitigen Teilbetrag von 106 500 € gerade nicht unverzüglich an den Präsidenten des [X.] zurückgeleitet, sondern diesen nach den Feststellungen des [X.] zunächst einbehalten und verwendet hat.

Der Verstoß gegen die Bindungswirkung gemäß § 144 Abs. 6 [X.] kann jedoch nicht zum teilweisen Erfolg der Revision führen, weil er nicht entscheidungserheblich ist. Denn auch soweit es die Abweisung der Klage gegen die Teilrücknahme des Bescheids über die Gewährung staatlicher Mittel für das [X.] bestätigt hat, ist das Berufungsurteil selbstständig tragend auf die Begründung gestützt, eine [X.] nach § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 scheide schon deshalb aus, weil die Anzeigen jeweils erst zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, in dem konkrete Anhaltspunkte für die von der Klägerin bezeichneten Unrichtigkeiten bereits im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] öffentlich bekannt gewesen seien. Diese Begründung ist - wie ausgeführt - mit revisiblem Recht vereinbar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Meta

6 C 5/15

27.04.2016

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Dezember 2014, Az: OVG 3 B 16.13, Urteil

Art 21 Abs 1 S 4 GG, § 144 Abs 6 VwGO, § 48 VwVfG, § 23a Abs 1 PartG vom 28.01.1994, § 2 PartG vom 28.01.1994, § 25 PartG vom 28.01.1994, § 23 Abs 3 PartG vom 28.06.2002, § 23a PartG vom 28.06.2002, § 23b PartG vom 28.06.2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.2016, Az. 6 C 5/15 (REWIS RS 2016, 12273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12273

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 C 5/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Politische Partei; staatliche Teilfinanzierung; anonymer Spender; Sanktionsbescheid; Rückerstattung; Selbstanzeige


6 C 32/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Parteienfinanzierung; Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht; teilweise rechtswidriger Sanktionsbescheid


2 BvR 547/13 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: § 31b PartG (Rechtsfolgen unrichtiger Rechenschaftsberichte politischer Parteien) als verfassungsmäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit …


6 C 16/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts einer Partei


10 C 16/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Vorrang der Transparenzregelungen des Parteiengesetzes vor dem Informationsfreiheitsgesetz


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 383/03

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.