Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2004, Az. I ZR 171/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4695

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[X.] DES VOL[X.]ESURTEILI ZR 171/01Verkündet am:5. Februar 2004FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z :[X.]: jaGenealogie der [X.] §§ 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4;Richtlinie 97/55/[X.] und des [X.] zur Änderung der Richtlinie 84/450/[X.] über irreführende Werbungzwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung ([X.]. Nr. L 290 vom23.10.1997, [X.])Der Begriff der Eigenschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist weit zu [X.]; maßgebend ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe einenützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob dem Erwerb derangebotenen Ware oder Dienstleistung nähergetreten werden soll.b)Eine im Rahmen vergleichender Werbung erfolgende Aussage ist auf [X.] mehrere nachprüfbare Eigenschaften i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG be-zogen, wenn sie einen Tatsachenkern aufweist, dessen Richtigkeit jedenfallsdurch einen Sachkundigen überprüft werden kann.c)Eine Eigenschaft ist wesentlich i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn ihre Be-deutung für den jeweils angesprochenen Verkehr aus dessen Sicht im [X.] auf die vorgesehene Verwendung des Produkts nicht völlig unerheblichist. Sie ist auch relevant i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn sie den [X.] 2 -entschluß einer nicht völlig unerheblichen Zahl von Verbrauchern zu beein-flussen vermag. Sie ist zudem typisch i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, [X.] die Eigenart der verglichenen Produkte aus der Sicht der angesproche-nen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die [X.] und damit repräsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als [X.])Die in einer "[X.]" erfolgende Einordnung von [X.] eigenen Produkten unter bestimmten Duftnoten bezieht sich auf i.S. des§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG wesentliche und typische Eigenschaften der Parfums,wenn diese Liste lediglich der Information von mit dem Absatz der Produktebeauftragten Personen dient, nicht aber, wenn sie in der Werbung gegenüberden Endverbrauchern eingesetzt wird.[X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - I ZR 171/01 - [X.] I- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5. Februar 2004 durch [X.] Dr. Ullmann unddie [X.], [X.], Dr. Schaffert und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des [X.] vom 12. April 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die [X.]osten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten darüber, ob die [X.] zu 1 (im weiteren: die [X.]), deren Geschäftsführer der [X.] zu 2 ist, aus [X.]/oder markenrechtlichen Gründen gehindert ist, im Rahmen ihres Vertriebs-systems sogenannte "[X.]" zu verwenden, in denen unter [X.] "Ein Auszug weltbekannter Düfte", "[X.]", "[X.]", "DUFT[X.]" und "DUFT[X.]" neben Produkten der [X.]n die Markennamen bekannter Parfums genannt werden, darunter auchsolche, an denen den [X.] nach deren Vortrag Rechte zustehen.- 4 -Die [X.] vertreibt in der [X.] u.a. Duft- [X.]. Der Verkauf erfolgt im wesentlichen über "Berater" [X.]", die mit der [X.]n über sogenannte "[X.]"verbunden sind. Der "Teampartner" betreibt das Geschäft danach als [X.] auf eigene Rechnung, indem er die Produkte der [X.]nzum Einkaufspreis auf eigene Rechnung bestellt und sie zum Verkaufspreis andie Endverbraucher weiterverkauft. Die Bestellung der von der [X.]n ver-sandten Duftprodukte erfolgt anhand von Bestell- bzw. Artikelnummern, die ne-ben der [X.] eine sogenannte Duftnummer enthalten. [X.] auch die "[X.]" und Produkte der [X.]n auf der Unterseiteihrer Verpackung bzw. Flakons eine "Duftnummer". Auf den [X.] [X.]n ist neben deren Firma die Bezeichnung "[X.]" ange-bracht.Auf der von der [X.]n zusammen mit ihrer Preisliste mit Stand [X.] abgedruckten Übersicht "Ein Auszug weltbekannter Düfte" war [X.] den [X.] in Anspruch genommenen Markennamen je eine ein- oderzweistellige Zahl zugeordnet. Im zweiten Rechtszug haben die [X.] als"[X.]" bzw. "[X.]" bezeichnete Listen für "[X.]" und "[X.]" der [X.]n vorgelegt. In diesen wird, wieaus dem nachstehend wiedergegebenen Berufungsantrag der [X.] er-sichtlich, zwischen verschiedenen Hauptduftrichtungen ("[X.]", "[X.]" usw.) und bei diesen teilweise auch weitergehend [X.]", "[X.]" usw.). In den einzelnen Rubriken und Unterrubrikenwerden die Bezeichnungen von [X.], darunter die von den [X.]lägerin-nen in Anspruch genommenen Marken, sowie deren jeweilige Hersteller/Ver-treiber genannt. Am Ende der Rubriken sind unter der Bezeichnung "[X.]" mehrere sogenannte "Duftnummern" angegeben.Die [X.] haben vorgetragen, die [X.] stelle ihre "Duftver-gleichslisten" ihren "Beratern" bzw. "Teampartnern" als Verkaufshilfe zur Verfü-- 5 -gung, um den [X.]unden eine Auswahl unter den verschiedenen von ihr angebo-tenen und nur mit Nummern bezeichneten Duftprodukten zu ermöglichen. [X.] würden auch den Endverbrauchern zugänglich gemacht. Ihre Verwen-dung und Verbreitung verletze die Markenrechte der [X.] und sei we-gen der in ihnen enthaltenen unzulässigen Bezugnahme auf die bekannten[X.] der [X.] auch wettbewerbswidrig. Die Nennung der[X.] der [X.] sei sachlich in keiner Weise geboten, sondernbezwecke allein, deren Bekanntheit und guten Ruf als Vorspann für die [X.] der [X.]n auszunutzen.Die [X.] haben vor dem Berufungsgericht zuletzt beantragt,die [X.]n unter Androhung von [X.] zu verurteilen, eszu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr [X.]osmetika anzubieten und zuvertreiben, unter Benutzung von Listen gemäß Anlagen [X.] und [X.] [X.] auf diesen Listen die Marken "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]" und/oder "[X.]" genannt sind,hilfsweise:es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr [X.]osmetika anzubieten undzu vertreiben mit der Behauptung, diese entsprächen "dem hohen [X.] der international bekannten [X.]" und in diesemZusammenhang auf die Marken "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]" und/oder "[X.]" Bezug zu nehmen, [X.] Preislisten und Produktbeschreibungen in der aus den Anlagen [X.] 1und [X.] 11 ersichtlichen Weise.Des weiteren haben die [X.] beantragt, die [X.]n zur [X.] und Rechnungslegung zu verurteilen sowie deren Verpflichtungfestzustellen, den [X.] Schadensersatz zu leisten.Die in den Anträgen in Bezug genommenen Anlagen sind wie folgt ge-staltet:- 6 -[X.]:- 7 -[X.]:- 8 -[X.] 42:- 9 -[X.] 42:- 10 -[X.] 1:- 11 -[X.] 11 (vorgelegt und in der Gerichtsakte bezeichnet als Anlage [X.] 10):Die [X.]n sind der [X.]lage entgegengetreten.Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen [X.]lagenach dem im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Hauptantrag stattgegeben([X.] WRP 2001, 820).Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen,verfolgen die [X.]n ihren Antrag auf [X.]lageabweisung [X.] 12 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die [X.]lage für zulässig und begründet erach-tet. Hierzu hat es ausgeführt:Die [X.]lage sei zulässig, da die [X.] den Nachweis der [X.] [X.] erbracht hätten. [X.]eine durchgreifenden Bedenken [X.] auch gegen die Zulässigkeit der von den [X.] vorgenommenenUmstellung ihres [X.]. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daßdie [X.] aktivlegitimiert und die [X.]n passivlegitimiert seien. [X.] diesen erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch.Die Bezugnahme auf die unter den [X.]lagemarken vertriebenen [X.] den "[X.]N" bzw. "[X.]N" sei gemäß §§ 1, 2Abs. 2 UWG wettbewerbswidrig. Es handele sich um vergleichende Werbungi.S. des § 2 Abs. 1 UWG, die, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2und 4 UWG erfüllt seien, unlauter und damit unzulässig sei. Es sei schon frag-lich, ob die Duftnote eines Produkts eine Eigenschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2UWG darstellen könne. Zumindest aber sei sie einem objektiven Vergleich i.S.des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht zugänglich; denn die [X.] hängevom Geruchsempfinden des Einzelnen ab und sei daher ausgesprochen sub-jektiv. Außerdem nutzten die [X.]n bei ihrem Vergleich mit den bekannten[X.] der [X.] deren guten Ruf in unlauterer Weise als Vor-spann für ihre Absatzwerbung aus. Ihr Bestreiten der Bekanntheit der streitge-genständlichen [X.] stehe in Widerspruch zu der nachgewiesenenVerwendung der [X.]n. Die [X.]n hätten insoweit selbst zu- 13 -Recht vorgetragen, daß die Bekanntheit der zum Vergleich verwendeten Mar-ken notwendige Voraussetzung für deren Eignung zum Vergleich sei. Für dievergleichende Verwendung (der Namen) bekannter [X.] besteheauch kein sachlicher Zwang; denn eine Duftnote lasse sich über die von den[X.]n bereits verwendeten Beschreibungen als frisch, holzig, würzig usw.hinaus ohne weiteres auch durch die Angabe der Inhaltsstoffe beschreiben, diebeim angesprochenen Verbraucher eine Duftvorstellung auslösten.I[X.] Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-nen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat die Beurteilung der Frage, ob das Verhaltender [X.]n eine unzulässige vergleichende Werbung darstellt, zutreffendanhand des § 2 UWG in der Fassung vorgenommen, die diese Vorschrift durchdas Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtli-cher Vorschriften vom 1. September 2000 ([X.] 1374) mit Wirkung vom14. September 2000 erhalten hat. Es hat dabei mit Recht keinen Unterschiedgemacht zwischen dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch (vgl.dazu [X.]Z 151, 84, 86 - [X.]opplungsangebot I; [X.], [X.]. v. 10.4.2003- I ZR 291/00, [X.], 890, 891 = [X.], 1217 - Buchclub-[X.]opplungs-angebot) und den auch für die Zeit vor dem 14. September 2000 geltend ge-machten Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenser-satzpflicht. Vergleichende Werbung, die den Mitbewerber erkennbar machte,verstieß bereits zuvor im Blick auf die umzusetzende Richtlinie 97/55/[X.] und des Rates zur Änderung der Richtlinie 84/450/[X.] über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichendenWerbung ([X.]. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18) nicht mehr grundsätzlich gegen- 14 -§ 1 UWG, sondern war als zulässig anzusehen, sofern die unter Art. 3a Abs. [X.]. [X.] der Richtlinie 97/55/[X.] genannten Voraussetzungen erfüllt waren(vgl. [X.]Z 138, 55, 59 - Testpreis-Angebot; 139, 378, 381 - Vergleichen Sie;[X.], [X.]. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, [X.], 69, 71 = [X.], 1065- [X.]). Diese Auslegung der Generalklausel des § 1 UWG [X.] eines gewandelten Verständnisses ist somit für die rechtliche Beurteilungdes Schadensersatzbegehrens und der darauf rückbezogenen Auskunfts- undRechnungslegungsansprüche maßgebend ([X.]Z 138, 55, 64 - Testpreis-Angebot; [X.], [X.]. v. 2.10.2002 - [X.]/00, [X.], 444, 445 = WRP2003, 637 - "Ersetzt").2. Mit Recht hat das Berufungsgericht die von den [X.] bean-standete Verhaltensweise der [X.]n als vergleichende Werbung i.S. des§ 2 Abs. 1 UWG angesehen. Der dort angesprochene Begriff ist in einem wei-ten Sinn zu verstehen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdeckensoll (vgl. [X.], [X.]. v. 25.10.2001 - Rs. [X.]/99, Slg. 2001, [X.] = GRUR2002, 354, 355 [X.]. 30 = WRP 2001, 1432 - [X.]/[X.]atun). [X.] des § 2 Abs. 1 UWG liegt immer dann vor, wenn eine Äußerungauf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstlei-stungen Bezug nimmt. Dabei ist es ohne Belang, welche Form die Äußerungaufweist, ob die Bezugnahme unmittelbar oder mittelbar erfolgt und ob ein Ver-gleich zwischen den vom Werbenden angebotenen Waren und Dienstleistun-gen und denen des Mitbewerbers vorliegt ([X.] [X.], 354, 355 [X.]. 31- [X.]/[X.]atun). Adressat der Werbung können der Wiederverkäufer, der Ver-kaufsberater sowie der Verbraucher sein ([X.]Z 139, 378, 382, 384- Vergleichen Sie; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 23).- 15 -3. Die beanstandete Werbung der [X.]n stellt entgegen der Beurtei-lung des Berufungsgerichts kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung dervon den [X.] verwendeten [X.]ennzeichen i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 4 [X.]. Dieser Tatbestand setzt voraus, daß der angesprochene Verkehr mit dervergleichenden Nennung der eigenen Produkte und der Produkte des fremdenHerstellers die Vorstellung verbindet, deren guter Ruf werde auf die beworbe-nen Produkte übertragen. Es müssen über die bloße Nennung der Marke, [X.] oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbershinausreichende Umstände hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidrigerRufausnutzung begründen zu können ([X.]Z 139, 378, 387 - Vergleichen [X.] ist zu berücksichtigen, wie die Werbung präsentiert wird und an welcheVerkehrskreise sie sich richtet ([X.] [X.], 354, 357 [X.]. 58 und 60- [X.]/[X.]atun). Denn bei [X.] ist eine Assoziation zwischen dem Ruf derzu Vergleichszwecken herangezogenen Erzeugnisse anderer Anbieter und [X.] des Werbenden wesentlich weniger wahrscheinlich als bei [X.] ([X.] [X.], 354, 356 [X.]. 52 - [X.]/[X.]atun).Von einer unlauteren Rufausbeutung kann nach den vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen, wonach die [X.] die Vergleichslisten ihren"Teampartnern" und "Beratern" zur Verfügung stellt, nicht die Rede sein. Die[X.]n der [X.]n erwecken nicht den Anschein, die [X.]wolle sich hinsichtlich der - nur nummernmäßig bezeichneten - Parfums an ei-nen von den [X.] für ihre Produkte begründeten guten Ruf anhängenoder dessen Ausstrahlungswirkungen ausnutzen (vgl. [X.]Z 139, 378, 387- Vergleichen Sie). Sie besagen vielmehr lediglich, daß einzelne Parfums der[X.]n in dieselbe [X.]ategorie des Dufts einzuordnen sind wie verschiedeneParfums bekannter Marken. Ob der Verbraucher der [X.] eine- 16 -weiterreichende Aussage entnimmt, steht nicht zur revisionsrechtlichen Ent-scheidung. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der dem Vortragder [X.] zu entnehmenden Behauptung getroffen, die [X.] auch in der Werbung gegenüber dem Verbraucher eingesetzt und/oderbei Verkaufsgesprächen vorgelegt.4. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen tragenauch nicht das auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützte Verbot. Danach ist verglei-chende Werbung nur zulässig, wenn die objektiv verglichenen Eigenschaftenfür die Waren zugleich wesentlich, relevant, nachprüfbar und typisch sind. [X.] die Werbung auf eine Eigenschaft bezieht, welche für die Ware die ge-nannten, kumulativ zu fordernden Qualifikationen aufweist, ist aus der Sicht desangesprochenen Verkehrs zu beurteilen (vgl. [X.] GRUR-RR 2003,373; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 2 Rdn. 40; [X.]/[X.], WRP 1999, 251, 263).a) Nicht zugestimmt werden kann der Auffassung des Berufungsgerichts,die Duftnote eines Produkts sei möglicherweise schon keine Eigenschaft i.S.des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, zumindest aber fehle es ihr an der [X.]) Der Begriff der Eigenschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist weit [X.]. Maßgebend ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe einenützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob dem Erwerb derangebotenen Ware oder Dienstleistung nähergetreten werden soll (vgl. [X.] GRUR-RR 2003, 373; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 2 Rdn. 36). Dasist für die im Streitfall in Rede stehenden [X.]n zu bejahen. [X.] ist es unerheblich, ob, wie die [X.] behauptet haben, auch die End-- 17 -verbraucher selbst oder aber, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist,nur die "Berater" bzw. "Teampartner" der [X.]n Adressaten dieser Listensind. Für beide Personengruppen ist es von Interesse, wie die Produkte der[X.]n im Verhältnis zu anderen Parfums in duftmäßiger Hinsicht grob ein-zuordnen sind.bb) Die beanstandeten [X.]n der [X.]n sind so [X.], daß sie unter den einzelnen Duftnoten bzw. -unternoten zwischen [X.] vierzehn [X.] samt deren Hersteller nennen und am Ende aufmit Nummern bezeichnete eigene Produkte - mindestens eines und im [X.] Fall elf - verweisen. Darin liegt die Werbebehauptung, daß die [X.] jeweils Duft(unter)noten aufweisen, wie sie in etwa auch den ge-nannten [X.] entnommen werden können. Hierbei handelt es sichum eine Aussage, die zumindest einen Tatsachenkern aufweist, dessen Rich-tigkeit jedenfalls durch einen Sachkundigen überprüft werden kann (vgl. [X.] GRUR-RR 2001, 84). Es ist nicht erforderlich, daß der angesproche-ne Verkehr die im Werbevergleich angeführten Eigenschaften ohne jeden Auf-wand nachprüfen kann ([X.]Z 139, 378, 385 - Vergleichen Sie). Nach [X.] Begründungserwägung der Richtlinie 97/55/[X.] soll die vergleichende [X.] dazu beitragen, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnis-se objektiv herauszustellen und so den Wettbewerb zwischen den Anbieternvon Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher zu fördern. [X.] darauf sind die an die vergleichende Werbung zu stellenden Anforde-rungen in dem für die Verbraucher günstigsten Sinn auszulegen ([X.] GRUR2002, 354, 355 [X.]. 36, 37 - [X.]/[X.]atun). Dem widerspräche es, wenn [X.], in dem vergleichende Werbung zulässig ist, von vornherein auf Eigen-schaften beschränkt wäre, die der angesprochene Verkehr mit zumutbarem- 18 -Aufwand selbst überprüfen kann. Dementsprechend haben der [X.] wie auch der erkennende Senat die einer [X.] entnommene Aussage, die angebotenen, für die von der dortigen [X.]lägerinvertriebenen Produkte verwendbaren Ersatzteile und Verbrauchsmaterialienseien mit den entsprechenden Erzeugnissen der [X.]lägerin technisch gleichwer-tig, als nachprüfbar angesehen, obwohl der durchschnittlich informierte, ver-ständige und aufmerksame Bezieher solcher Erzeugnisse diese Gleichwertig-keit mit zumutbarem Aufwand ersichtlich nicht feststellen konnte ([X.] GRUR2002, 354, 356 [X.]. 39 - [X.]/[X.]atun; [X.] [X.], 444, 445 - "[X.]) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -nicht mehr geprüft, ob die mit dem Werbevergleich der [X.]n angespro-chene Eigenschaft wesentlich, relevant und typisch ist.aa) Eine Eigenschaft ist wesentlich, wenn ihre Bedeutung für den jeweilsangesprochenen Verkehr aus dessen Sicht im Hinblick auf die vorgeseheneVerwendung des Produkts nicht völlig unerheblich ist (vgl. [X.]GRUR-RR 2003, 373; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 2 Rdn. 40; [X.]/[X.], WRP1999, 251, 263). Die gegenüber dem Verbraucher beworbene Eigenschaft istrelevant, wenn sie den [X.]aufentschluß einer nicht völlig unerheblichen Zahl [X.] zu beeinflussen vermag ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 2 Rdn. 41;[X.]/[X.], WRP 1999, 251, 264). Sie ist zudem typisch, wenn sie die Eigenartder verglichenen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreiseim Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägt und damit reprä-sentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes ist (vgl. [X.]GRUR-RR 2003, 373; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 2 Rdn. 43; [X.], [X.], 790, 796).- 19 -bb) Diese Voraussetzungen wären dann erfüllt, wenn, wovon nach denbisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, die Duftver-gleichslisten allein den "Beratern" bzw. "Teampartnern" der [X.]n zugäng-lich gemacht werden, um ihnen die Beratung der Endverbraucher zu ermögli-chen oder jedenfalls zu erleichtern. Die [X.] ist für diese Personenvon hohem Informationswert. Über die Zuordnung der eigenen Düfte in [X.] der Düfte entsprechend der [X.] verschafft die[X.] ihnen die Möglichkeit, den Wunsch des [X.]unden nach einem in [X.] mit einem Markenparfum grob vergleichbaren Produkt zu befriedigen,der seine Vorstellung vom gewünschten Duft eher über ein ihm bekanntes Mar-kenparfum zu beschreiben vermag als in "blumiger" Sprache. Aus der Sicht des"Beraters" bzw. "[X.]" stellt sich deshalb die Gleichstellung von Par-fums der [X.]n in grober Einteilung der [X.] mit Parfums [X.] als ein Vergleich einer typischen, wesentlichen und relevan-ten Eigenschaft der verglichenen Produkte [X.]) Anders verhält es sich hingegen, wenn, wie die [X.] be-hauptet haben, diese Listen in der Werbung gegenüber dem Endverbrauchereingesetzt werden. Aus dessen Sicht geurteilt kann die grob benannte Duftnotenicht als wesentliche und typische Eigenschaft eines bestimmten (Marken-)Par-fums angesehen werden. Der Duft und seine Wahrnehmbarkeit in einer be-stimmten Richtung machen das Wesen der Ware "Parfum" als Gattung aus. Diewesentliche und typische Eigenschaft des jeweiligen Parfums zeigt sich für [X.] in der speziellen, eigenen Charakteristik des Dufts. Diese wirddurch die [X.]ombination verschiedener Duftträger und Aromastoffe bestimmt.Gerade die Vielzahl der in den Listen der [X.]n unter einer bestimmten- 20 -Duftnote zusammengefaßten [X.] und eigenen Produkte der [X.]n zeigt, daß die Duftnote mit ihrer Bandbreite nur ein allgemeines Zuord-nungskriterium darstellt, das nicht dazu dient, die typischen Eigenschaften ei-nes Parfums zu beschreiben, über die ein anderes Parfum ihm gleichgestelltwerden könnte. Der Vergleich der eigenen Produkte der [X.]n mit den[X.] erwiese sich demnach als unzulässig, wenn die [X.] gegenüber dem Endverbraucher in einer der [X.]n zuzu-rechnenden Weise in der Werbung eingesetzt wird, wozu auch das individuelleVerkaufsgespräch rechnen kann ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 2 Rdn. 23; diffe-renzierend: [X.] in: Schwarze [Hrsg.], Werbung und Werbeverbote [X.] des [X.] Gemeinschaftsrechts, 1999, [X.], 141). In einemsolchen Fall stellte sich die Werbung der [X.]n daher als i.S. der §§ 1, 2Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter dar.5. Die Verurteilung nach dem Hauptantrag kann auch nicht gemäß § 563ZPO a.F. unter dem Gesichtspunkt einer Markenverletzung bestätigt werden.Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß den [X.]keine Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] wegen des unlauteren [X.] des Rufs bekannter Marken zustehen. Die im Rahmen einer zulässigenvergleichenden Werbung erfolgende Markennennung stellt nach § 23 Nr. 3[X.] ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine rechtsverletzendeMarkenbenutzung dar (vgl. [X.], [X.]. v. 14.5.2002 - Rs. [X.]/00, Slg. [X.] =[X.], 692, 693 [X.]. 16, 17 = [X.], 664 - Hölterhoff).II[X.] Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot konnte danachauf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungennicht aufrechterhalten werden. Die [X.] haben jedoch schlüssig be-- 21 -hauptet und unter Beweis gestellt, daß die [X.]n bzw. von diesen beauf-tragte Personen die [X.]n auch den Endverbrauchern zugänglichgemacht haben. Hierauf hat sich die Beweiserhebung des Berufungsgerichts- aus seiner Sicht folgerichtig - bislang nicht erstreckt. Die Sache war daher zurErhebung des von den [X.] angetretenen Beweises an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich gegebenenfalls auch mit der [X.] beanstandeten Berühmung zu befassen haben.[X.]

Meta

I ZR 171/01

05.02.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2004, Az. I ZR 171/01 (REWIS RS 2004, 4695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4695

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