Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. 5 StR 183/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9583

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210616U5STR183.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 183/16

vom
21. Juni 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] Prof. Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.]in Dr. [X.],
[X.] Dölp,
[X.] Bellay,
[X.] Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin als Gruppenleiterin

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
-
3
-
für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen; davon ausgenommen sind die dem Angeklagten durch die Revisionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Ausla-gen, die der Staatskasse auferlegt werden.

-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und wegen schwerer Brandstiftung, versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung und mit versuchter Körperverlet-zung, versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie Sachbeschädigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist insgesamt unbegründet.
1
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4
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1. Eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen [X.] (vgl. etwa [X.], Urteil vom 24. März 2015

5 StR
6/15 Rn. 7 mwN) ist die [X.] des [X.]s nicht zu beanstanden.
2. Der Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung im Fall 3 der Urteils-gründe, da der [X.] insoweit einen Teilaufhebungsantrag be-treffend den Schuldspruch gestellt hat. In diesem Fall hat das [X.] we-gen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Nach Ansicht des [X.] sind die Erwägungen des [X.]s zum strafbefreienden Rücktritt rechtsfehlerhaft.
Der Schuldspruch ist allerdings bereits rechtskräftig und unterliegt somit nicht der Prüfung durch das Revisionsgericht. Die bereits ausdrücklich mit der Einlegung des Rechtsmittels (und sodann nochmals mit der Revisionsbegrün-dung vom 19. Februar 2016) erklärte Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist

auch im Fall 3 der Urteilsgründe

wirksam.
a) Dass die Verteidigung innerhalb der [X.] in dem ergänzenden
Schriftsatz vom 29. Februar 2016 auch Einwände erhoben hat, die den Schuldspruch betreffen, kann nicht mehr zur Erweiterung der Revision führen. Denn mit Ablauf der Revisionsfrist (§ 341 Abs. 1 [X.]) ist der Schuld-spruch in Rechtskraft erwachsen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Oktober 1992

5 [X.], [X.]St 38, 366).
b) Die [X.] ist auch nicht ausnahmsweise deshalb unwirksam, weil der Schuldspruch und die Strafzumessung so miteinander ver-knüpft wären, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Teil mit zu berühren (vgl. [X.], 2
3
4
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5
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Urteil vom 13. Juli 1989

4 [X.], [X.]R [X.] § 344 Abs. 1 Beschrän-kung 2 Wirksamkeit). Bei fehlerhaft verneintem Rücktritt vom Versuch der schweren Brandstiftung käme weder eine völlige Straflosigkeit des Angeklagten in Betracht noch läge ein Fall vor, in dem der dann noch bestehende Schuld-spruch wegen Sachbeschädigung den angefochtenen Strafausspruch nicht mehr zu begründen vermöchte (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 1996

1 StR 51/96; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 318 Rn. 65).
3. Die Kosten des Rechtsmittels fallen gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Angeklagten zur Last. Hiervon nimmt der Senat die dem Angeklagten durch die Revisionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen aus, da eine Erledigung seiner Revision im Beschlussverfahren nahe gelegen hätte. Es entspricht deshalb der Billigkeit, die dem Angeklagten durch die Revi-sionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staats-kasse zu erstatten (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2009

5 StR 521/08 Rn. 86).

[X.] Dölp

Bellay

Feilcke

7

Meta

5 StR 183/16

21.06.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. 5 StR 183/16 (REWIS RS 2016, 9583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9583

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