Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. 1 StR 628/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8790

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 628/13

vom
14. Januar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 14.
Januar 2014 beschlos-sen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21.
Juni 2013

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Ange-klagte der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwölf tateinheit-lichen Fällen, mit vorsätzlicher Körperverletzung in drei tatein-heitlichen Fällen und mit Sachbeschädigung sowie im anderen Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, der versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädi-gung und der Sachbeschädigung in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Ausspruch über die [X.] im Fall [X.] der Urteils-gründe sowie im [X.] unter Aufrechter-haltung der jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Kammer des [X.]s zurückverwie-sen.

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3
-

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte u.a. in zwei Fällen ([X.] und [X.] der Urteilsgründe) wegen schwerer Brandstiftung jeweils in Tateinheit mit Körper-verletzungsdelikten und teils mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich deren Revision, mit der sie zahlreiche Verfahrensrügen sowie die näher ausgeführte Sachrüge erhebt.
Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.
I.
Die vom Tatgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe den Schuldspruch nicht in vollem Umfang. Der [X.] hat diesen daher in dem aus der [X.] ersichtli-chen Umfang geändert (§
349 Abs.
4, §
354 Abs.
1 StPO entsprechend).
1.
a)
Das [X.] hat zum Fall [X.] der Urteilsgründe festgestellt, dass die Angeklagte am Tattag in einem die Versorgungsanschlüsse des be-troffenen [X.] beherbergenden [X.]raum ein Feuer verursachte, das sich u.a. auf die dort verlaufenden Leitungen, die Raumdecke sowie Fens-terrahmen ausdehnte. Das Feuer beschädigte zudem die Heizungsanlage [X.], führte eine starke Rauchentwicklung herbei und verursachte einen Sachschaden von wenigstens rund 62.000 Euro.
Wie der Angeklagten bekannt war, hielt sich eine Bewohnerin des [X.] zum [X.]punkt des [X.] in ihrer Wohnung auf. Deren Verletzung durch 1
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die Einwirkung von Rauchgas oder durch ein sich auf das gesamte Gebäude ausbreitendes Feuer nahm die Angeklagte billigend in Kauf. Zu solchen [X.] kam es jedoch nicht, weil ein Zeuge den Brand bemerkte, die schlafende Bewohnerin durch Klingeln wecken und dadurch auf
das Feuer aufmerksam machen konnte. Die Bewohnerin erlitt allerdings einen der ärztli-chen Behandlung bedürfenden Schock.
b)
Das Tatgericht hat die Angeklagte ausweislich des [X.]s we-gen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperver-letzung und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Dieser Ausspruch stimmt mit der rechtlichen Würdigung des [X.]s nicht überein. Unter dem As-pekt von Brandstiftungsdelikten ist es von einer tateinheitlichen Verwirklichung sowohl von §
306a Abs.
1 Nr.
1 StGB als auch von §
306a Abs.
2 i.V.m. §
306 Abs.
1 Nr.
1 StGB ausgegangen (UA S.
66). Die zutreffende Annahme von [X.] zwischen §
306a Abs.
1 und Abs.
2 [X.], StGB, 61.
Aufl., § 306a Rn.
15; LK/[X.], StGB, 12.
Aufl., §
306a Rn.
38; [X.] in [X.], 2.
Aufl., § 306a Rn.
64) findet im [X.] keinen Ausdruck.
c)
Die Feststellungen belegen zudem das Vorliegen einer vollendeten schweren Brandstiftung gemäß §
306a Abs.
1 Nr.
1 StGB weder in der vom Tatrichter angenommenen Variante der teilweisen Zerstörung des [X.] durch Brandlegung noch in der Variante des Inbrandsetzens eines Wohnge-bäudes.
aa)
Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt bei Bränden in
zu Wohnzwecken genutzten Häusern keine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß §
306a Abs.
1 Nr.
1 StGB vor, wenn die brandbedingte zeitweilige [X.] lediglich solche Teile des [X.] betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnut-6
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zung bezogen sind, wie dies bei [X.]räumen typischerweise der Fall ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10.
Januar 2007 -
5 [X.], [X.], 270; vom 6.
Mai 2008 -
4 StR 20/08, [X.], 519 und vom 6.
März 2013 -
1 [X.], [X.], 632, 634).
Die vom Tatrichter festgestellten brandbedingten Schäden sind lediglich in dem unmittelbar brandbetroffenen [X.]raum eingetreten. Auswirkungen auf die zum Wohnen benutzten Räumlichkeiten innerhalb des Gebäudes werden im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich insoweit mitgeteilt, dass es in der Woh-nung eines Zeugen zu [X.] an Wohn-
und Schlafzimmermöbeln ge-kommen sei (UA S.
26). Das belegt eine teilweise Zerstörung durch Brandle-gung nicht.
Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss ([X.], Urteile vom 12. September 2002 -
4 [X.], [X.]St
48, 14, 20 und vom 17.
November 2010 -
2 StR 399/10, [X.]St 56, 94, 96 Rn.
9; [X.], Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 -
4 [X.], [X.]St 57, 50, 51 f. Rn.
7 und vom 6.
März 2013 -
1 [X.], [X.], 632, 634 mwN), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar ge-worden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestim-mungen brandbedingt aufgehoben ist ([X.], Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 -
4 [X.], [X.]St 57, 50, 51 f. Rn.
7 und
vom 6. März 2013 -
1 [X.],
[X.], 632, 634 mwN). Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätz-lich die Beeinträchtigung der bestimmungsgem
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[X.], [X.]St 48, 14, 20 f.). Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkre-9
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ten [X.] bei wertender Betrachtung beurteilen ([X.], Beschlüsse vom 20.
Oktober 2011 -
4 [X.], [X.]St 57, 50, 52 Rn.
8; vom 6.
März
2013 -
1 [X.], [X.], 632, 634). Er hat objektiv anhand des Maß-

ob die [X.]spanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht ([X.], Urteil vom 12.
September 2002 -
4 [X.], [X.]St 48, 14, 20 f.; [X.], Beschlüsse vom 6.
Mai 2008 -
4 StR 20/08, [X.], 519; vom 6.
März 2013 -
1 [X.], [X.], 632, 634). Die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur wenige Stunden oder einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht ([X.], Beschluss vom 6. Mai 2008 -
4 StR 20/08,
[X.], 519).
Nutzungseinschränkungen oder gar eine zeitweilige Aufhebung der Be-nutzbarkeit der Wohnung des betroffenen Zeugen werden vom Tatrichter nicht ausdrücklich festgestellt. Solche lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht entnehmen. Die Mitteilung über vorhandene [X.] in der Wohnung genügt dafür nicht. Zwar können erhebliche
[X.] in ei-nem Tatobjekt grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in [X.] Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen ([X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2001 -
3 StR 422/01, [X.], 145; [X.], Urteil vom 17.
November 2010 -
2 StR 399/10, [X.]St 56, 94, 95 Rn.
8; [X.], Beschlüsse vom 20.
Oktober 2011 -
4 [X.], [X.]St 57, 50, 52 Rn.
7 [X.]; vom 6.
März 2013 -
1
[X.], [X.], 632,
634). Dafür bedarf es aber durch die [X.] selbst oder deren Beseitigung hervorgerufener Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Wohnung in dem vorgenannten Sinne. Dazu verhält sich das Urteil nicht. Der Hinweis auf [X.] an Möbeln und ein auf die Wohnung bezogener Schadensumfang von rund 1.500 Euro tragen einen entsprechenden Schluss ebenfalls nicht.
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Ob es aufgrund der kompletten Beschädigung der Heizungsanlage zu einer zeitweiligen [X.] der Wohnungen gekommen ist, teilt das Ur-teil
nicht mit (zu den entsprechenden Anforderungen an die Feststellungen [X.] näher [X.], Beschluss vom 6. März 2013 -
1 [X.],
[X.], 632, 634 f.).
bb)
Ein vollendetes Inbrandsetzen eines Wohngebäudes ist ebenfalls nicht festgestellt. Zwar handelt es sich bei einem Fensterrahmen um einen [X.] (Nachw. bei [X.] in [X.], aaO,
§
306 Rn.
52), dessen Brennen an sich den Taterfolg des [X.]. Das Inbrandsetzen von nicht dem Wohnen dienenden Gebäudeteilen führt ein vollendetes
Inbrandsetzen eines [X.] gemäß §
306a Abs.
1 Nr.
1 StGB aber allenfalls dann herbei, wenn das Feuer sich von dort aus auf die als Wohnung genutzten Teile hätte ausbreiten können (vgl. insoweit [X.], Urteil vom 12.
September 2002 -
4 [X.], [X.]St 48, 14, 19, 21; [X.], [X.] vom 20.
Oktober 2009 -
3 [X.], [X.], 279;
vom 26.
Januar 2010 -
3 [X.], [X.], 452 und vom 6.
März 2013 -
1 [X.], [X.], 632, 635). Dazu hat der Tatrichter nichts festgestellt.
cc)
Die Feststellungen tragen aber einen Schuldspruch wegen versuch-ter schwerer Brandstiftung gemäß §
306a Abs.
1 Nr.
1 StGB. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler einen auf das Inbrandsetzen oder die teilweise Zerstö-rung durch Brandlegung gerichteten Vorsatz der Angeklagten angenommen.
d)
Ebenso rechtsfehlerfrei hat der Tatrichter die Voraussetzungen einer vollendeten schweren Brandstiftung gemäß §
306a Abs.
2 i.V.m. §
306 Abs.
1 Nr.
1 StGB angenommen.
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aa)
Eine an einem Wohngebäude (§
306a Abs.
1 Nr.
1 StGB), das not-

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Abs.
1 Nr.
1 StGB ist, verübte Brandstiftung kann sich bei Verursachung konkreter Gesundheitsgefahr als schwere Brandstiftung gemäß §
306a Abs.
2 StGB erweisen, wenn zwar keine Wohnräume, aber ein anderer funktionaler Gebäudeteil durch Brandle-gung teilweise zerstört wurde, er also für nicht unerhebliche [X.] nicht bestim-mungsgemäß verwendet werden konnte ([X.], Urteil vom 17.
November 2010
-
2 StR 399/10, [X.]St 56, 94, 97 Rn.
10; Beschluss vom 6. März 2013 -
1 [X.], [X.], 632, 635). Dafür genügen brandbedingte Schäden in [X.]-räumen, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen [X.]-raum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden [X.] ([X.],
jeweils aaO). Das ist durch die komplette Zerstörung der [X.] sowie der erheblichen Beschädigungen der [X.] im [X.]raum gegeben.
bb)
Die rechtzeitige Information der schlafenden Bewohnerin hing ledig-lich von der zufälligen rechtzeitigen Entdeckung des [X.] ab. Die betroffene Bewohnerin befand sich ungeachtet fehlender Feststellungen über die weitere Brandentwicklung jedenfalls aufgrund der bereits vorhandenen starken Rauch-gasentwicklung in konkreter Gesundheitsgefahr.
Der Eintritt des als körperliche Misshandlung gemäß §
223 Abs.
1 StGB zu wertenden, behandlungsbedürftigen Schocks (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
November 1996 -
4 [X.], [X.], 123 f.) ist der Angeklagten zu ihrer Brandverursachung zuzurechnen. Es handelt sich um eine typische [X.] bei überraschender Konfrontation mit einem Brand.
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e)
Der [X.] ändert den Schuldspruch auf der Grundlage des vom Tatrichter Festgestellten. Darüber hinausgehende Erkenntnisse, die zu einem Schuldspruch wegen tateinheitlich neben der vollendeten Tat aus §
306a Abs.
2, §
306 Abs.
1 Nr.
1 StGB verwirklichten vollendeten schweren Brandstif-tung gemäß §
306a Abs.
1 Nr.
1 StGB führen könnten, sind nicht mehr zu er-warten.
§
265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Die Ange-klagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.
f)
Ebenso vermag der [X.] auszuschließen, dass der Tatrichter bei zu-treffender rechtlicher Würdigung zu einer geringeren [X.] für die Tat
[X.] als die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren gelangt wäre. Die tra-genden [X.] mit dem Abstellen auf die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände und der Höhe des verursachten Schadens bleiben unberührt. Auch hätte das Tatgericht keinen minderschweren Fall (§
306a Abs.
3 StGB) angenommen, weil die vollendete Tat aus §
306a Abs.
2 StGB weiterhin gegeben ist.
2.
a)
Nach den Feststellungen zu [X.] der Urteilsgründe verursachte die Angeklagte gegen 2.30 Uhr in einem näher bezeichneten [X.]raum des auch von ihr bewohnten Mehrfamilienhauses durch Entzünden verschiedener leicht brennbarer Materialien einer Nachbarin ein Feuer. Dieses führte [X.] der an der [X.]decke geführten Leitungen sowie der [X.] selbst herbei. Es kam zudem zu einer starken Rauchentwicklung, die mit [X.] bis in die in den Obergeschossen gelegenen Wohnungen hinein einherging. Die [X.] in den Wohnungen beseitigten die Mieter in Ei-genregie (UA S.
59). Weitere Feststellungen hat das Tatgericht insoweit nicht 19
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getroffen. Den der Hauseigentümerin entstandenen Sachschaden hat es mit rund 70.000 Euro beziffert.
Die Bewohner waren durch einen Rauchmelder auf das Feuer im [X.] aufmerksam geworden. Aufgrund der starken Rauchentwicklung kam es bei zwölf von ihnen zu Rauchgasvergiftungen. Die Bewohner wurden durch die Feuerwehr teils über die Balkone gerettet. Im Rahmen der [X.], in einem Fall durch einen Sprung aus einem Fenster, kam es zu Verlet-zungen bzw. Traumatisierungen mit körperlichen Auswirkungen bei drei (weite-ren) Bewohnern.
b)
Auf dieser Grundlage hat sich die Angeklagte wegen schwerer Brand-stiftung gemäß §
306a Abs.
2 i.V.m. §
306 Abs.
1 Nr.
1 StGB in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung gemäß §
306a Abs.
1 Nr.
1 StGB sowie we-gen der aus dem Tenor des tatrichterlichen Urteils ersichtlichen, tateinheitlich damit verwirklichten Körperverletzungsdelikte und Sachbeschädigung strafbar gemacht.
Soweit das Tatgericht im Rahmen seiner rechtlichen
Würdigung außer einer vollendeten Tat gemäß §
306a Abs.
2 StGB auch eine solche aus §
306a Abs.
1 Nr.
1 StGB angenommen hat (UA S.
68), wird Letzteres durch die Fest-stellungen nicht getragen. Aus den zu [X.]) bis c) dargelegten entsprechenden Gründen mangelt es an einem Taterfolg sowohl der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung als auch des Inbrandsetzens eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes.

betroffenen [X.]. Erkenntnisse zu tatbestandsrelevanten Auswirkungen auf die Nutzbarkeit der Wohneinheiten selbst fehlen. Die Mitteilung von Verrußun-23
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gen bis in die Wohnungen in den Obergeschossen bildet keine tragfähige Grundlage für die Annahme dort eingetretener, hinreichend erheblicher [X.]. Dass die Verschmutzungen von den Bewohnern in Eigenregie beseitigt worden sind, lässt keinen tragfähigen Rückschluss auf den erforderlichen Taterfolg zu, zumal sich das Urteil zu der Dauer der [X.] Arbeiten nicht verhält. Die Ausbreitung des Feuers auf die Wohnungen in dem Gebäude hat das Tatgericht ebenfalls nicht festgestellt. Gleiches gilt für eine etwaige, über die theoretische Möglichkeit hinausgehende Ausbreitungs-gefahr vom [X.] in die darüber liegenden Wohnungen.
c)
Weitergehende Feststellungen sind zu Fall [X.] der Urteilsgründe ebenfalls nicht zu erwarten. Der [X.] ändert daher den Schuldspruch wie aus der [X.] ersichtlich. §
265 StPO steht auch insoweit nicht entgegen.
d)
Angesichts der Änderung des Schuldspruchs bedarf die verhängte [X.] von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe der Aufhebung. Im Hinblick auf die deutlich über die im Fall [X.] verhängte [X.] hinaus-gehende Strafe, vermag der [X.] eine mildere Bestrafung bei Berücksichti-gung des Umstandes, dass in Bezug auf §
306a Abs.
1 Nr.
1 StGB die Tat le-diglich das Versuchsstadium erreicht hat, nicht auszuschließen.
Der Aufhebung der entsprechenden Feststellungen bedarf es nicht, weil die Aufhebung des [X.]nausspruchs lediglich auf einer rechtlich fehler-haften Bewertung des Stadiums der verwirklichten Straftat beruht. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zum Strafausspruch zu treffen, soweit diese nicht in Widerspruch
zu den bisherigen stehen.
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3.
Die Aufhebung der die Einsatzstrafe (vgl. §
54 Abs.
1 Satz
2 StGB) bildenden [X.] im Fall [X.] zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

II.
Die weitergehende Revision der Angeklagten ist im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO unbegründet. Die Verfahrensrügen haben aus den in der [X.] vom 19.
November 2013 genannten [X.] keinen Erfolg.
Raum Wahl

Rothfuß

Jäger [X.]
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Meta

1 StR 628/13

14.01.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. 1 StR 628/13 (REWIS RS 2014, 8790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8790

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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