Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2000, Az. StbSt (R) 2/00

Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen | REWIS RS 2000, 2253

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESStb St ([X.]) 2/00U[X.]TEILvom 16. Mai 2000in dem berufsgerichtlichen Verfahrengegenwegen Berufspflichtverletzung- 2 -Der [X.], Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-tensachen, hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2000, an derteilgenommen haben:Vorsitzende [X.]ichterin [X.],[X.],[X.],Steuerberater Professor [X.],Steuerbevollmächtigter [X.],[X.] Vertreter der [X.],[X.]echtsanwaltals Verteidiger des Steuerbevollmächtigten ,[X.] Vertreterin der Steuerberaterkammer [X.],[X.] der Geschäftsstelle,- 3 -für [X.]echt erkannt:Die [X.]evision des Steuerbevollmächtigten gegen das [X.] Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen beim [X.] vom [X.] wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines [X.]echtsmittelszu tragen.[X.] Von [X.]echts wegen [X.]G r ü n d eGegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob ein bestellter Steuer-bevollmächtigter auch dann eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 67StBerG abschließen muß, wenn er keine Berufstätigkeit ausübt.I.1. Dem Steuerbevollmächtigten wurden zwei Berufspflichtverletzungenim Sinne des § 89 Abs. 1 StBerG angelastet. Zum einen sei er Mitteilungs-pflichten über das Ausscheiden aus der ersten und den Wiedereintritt in [X.] Steuerberatungsgesellschaft nicht nachgekommen. Zum anderen [X.]das ist Gegenstand der [X.]evision [X.] habe er gegen die sich aus § 67 Satz 1StBerG ergebende Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherungverstoßen. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensa-chen des [X.] hat lediglich den Verstoß gegen die [X.] für gegeben erachtet; sie hat gegen den [X.] eine Warnung nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ausgesprochen. Auf dieBerufung der Staatsanwaltschaft hat der Senat für Steuerberater- und [X.] 4 -erbevollmächtigtensachen des [X.] den [X.] auch wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht nach § 67Satz 1 StBerG verurteilt. Er hat dem Steuerbevollmächtigten einen Verweiserteilt und eine Geldbuße auferlegt (§ 89 Abs. 1, § 90 StBerG). Das [X.] hat die [X.]evision gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StBerG [X.], weil es sich bei der Frage des Bestehens einer [X.] Falle der Nichtausübung des Berufs um eine [X.]echtsfrage von grundsätzli-cher Bedeutung handle.2. Der Betroffene, ein in der DD[X.] ausgebildeter Diplom-Wirtschaftler,war zunächst bis Ende 1995 als vorläufig bestellter [X.] 40a StBerG) bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt. Sodann warer ab Januar 1996 bis Ende 1997 zwei Jahre lang arbeitslos. In diesem [X.]-raum bestand keine Berufshaftpflichtversicherung nach § 67 StBerG; [X.] übte der Betroffene während dieser [X.] auch keine Tätigkeit als Steu-erbevollmächtigter aus. Im Dezember 1997 wurde er endgültig als Steuerbe-vollmächtigter bestellt, nachdem er die nach § 40a Abs. 4 StBerG erforderli-che Prüfung abgelegt hatte. Im Januar 1998 fand er schließlich wieder [X.] bei einer [X.] Das [X.] ist [X.] anders als das Landgericht [X.] der Auf-fassung, daß der Steuerbevollmächtigte verpflichtet war, für die Jahre 1996und 1997 eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. In dieser [X.] seier selbständiger Steuerbevollmächtigter gewesen, da er nicht in einem An-gestelltenverhältnis gestanden hätte. Als solcher sei er nach § 67 [X.] dann versicherungspflichtig gewesen, wenn er keine Tätigkeit als Steu-erbevollmächtigter ausgeübt habe. Das folge auch aus § 51 Abs. 1 Satz 1der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steu-erbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften ([X.]) vom 12. No-vember 1979 ([X.] 1922). Nach dieser Bestimmung haben Steuerbevoll-mächtigte die Versicherung —während der Dauer ihrer [X.] aufrecht-- 5 -zuerhalten. Der Steuerbevollmächtigte habe fahrlässig gehandelt; ein [X.] habe nicht vorgelegen.4. Die [X.]evision wendet sich gegen die Verurteilung wegen des [X.] gegen § 67 [X.] Die Bestimmung des § 67 sei nicht hinreichendbestimmt. Der Betroffene sei 1996 und 1997 zudem kein selbständiger Steu-erbevollmächtigter im Sinne des § 67 StBerG gewesen, denn er habe [X.], in dieser [X.] seinen Beruf geschäftsmäßig auszuüben, nochhabe er dies tatsächlich getan. [X.] hätten daher nicht [X.] können. Jedenfalls habe aber ein Verbotsirrtum vorgelegen.Schließlich sei die konkrete Sanktionsbemessung rechtsfehlerhaft.II.Die [X.]evision des Steuerbevollmächtigten hat keinen Erfolg.1. Die in § 67 StBerG geforderte Versicherungspflicht des [X.] knüpft allein an dessen Bestellung an. Es kommt nicht daraufan, ob der selbständige Steuerbevollmächtigte auch tatsächlich den Berufausübt und ob deshalb mit Haftpflichtansprüchen konkret zu rechnen ist.Nach § 67 Satz 1 StBerG müssen selbständige Steuerbevollmächtigtegegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebende Haftpflichtgefahr ange-messen versichert sein. Aus dieser Vorschrift ergibt sich somit die Verpflich-tung eines jeden Berufsangehörigen, gegen solche Gefahren versichert zusein ([X.]St 35, 263, 264). Lediglich angestellte Steuerbevollmächtigte (§ 58StBerG) sind von der Versicherungspflicht befreit, soweit sie in der Vermö-gensschadenhaftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers mitversichert sind([X.], Steuerberatungsgesetz 3. Aufl. § 67 [X.]dn. 6; [X.], Steuerbera-tungsgesetz § 67 [X.]dn. 3 und 8).- 6 -a) Der Betroffene erfüllte im fraglichen [X.]raum das Merkmal derSelbständigkeit.Steuerbevollmächtigte üben einen freien Beruf aus (§ 32 Abs. 2StBerG); sie haben diesen unabhängig und eigenverantwortlich [X.] 57 Abs. 1, § 60 StBerG). Nach § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG gilt eine [X.] (unselbständiger) Arbeitnehmer grundsätzlich als nicht vereinbar mit [X.] eines Steuerbevollmächtigten. Das Gesetz sieht lediglich für bestimmteAngestelltentätigkeiten (§ 57 Abs. 3 Nr. 4: Lehrer an Hoch- und Fachschulenund §§ 58, 59: angestellter Steuerbevollmächtigter, öffentlich-rechtlichesDienst- oder Amtsverhältnis) Ausnahmen vor. Das Tatbestandsmerkmal derSelbständigkeit grenzt somit den verpflichteten Personenkreis lediglich vonden (mitversicherten) angestellten Steuerbevollmächtigten ab. Daraus folgtim Umkehrschluß, daß ein Steuerbevollmächtigter, der nicht unter die [X.] für Angestellte fällt, den [X.]egelfall erfüllt und demnachselbständig im Sinne des § 67 StBerG ist (vgl. auch [X.] 1986, 1614zu § 54 Abs. 1 [X.]).b) § 67 Satz 1 StBerG ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen,daß der Steuerbevollmächtigte nur dann versicherungspflichtig ist, wenn undsolange er tatsächlich (selbständig) den Beruf ausübt.aa) Eine solche Auslegung läßt sich dem Wortlaut der [X.] entnehmen. Wie ausgeführt, dient das Merkmal der Selbständigkeit in§ 67 StBerG allein der Abgrenzung von mitversicherten Angestellten. [X.] Erfordernis im Sinne von tatsächlich ausgeübter Tätigkeit [X.] die —Selbständigkeitfi nicht. Die Versicherungspflicht knüpft somit [X.] die Eigenschaft als (selbständiger) Steuerbevollmächtigter an. Steuerbe-vollmächtigter ist nach der Legaldefinition des § 42 StBerG, wer nach [X.] des StBerG als solcher bestellt ist. Mit der Bestellung nach § 40bzw. der vorläufigen Bestellung nach § 40a StBerG beginnen die allgemei-nen und besonderen Berufspflichten des Steuerbevollmächtigten, wie sie [X.] -Dritten Abschnitt des [X.] des [X.] ([X.] aaO § 40 [X.]dn. 11), zu denen auch die Versicherungspflicht des§ 67 StBerG gehört.Diese gesetzliche [X.]egelung wird durch § 51 Abs. 1 [X.] dahin kon-kretisiert, daß die Versicherung —während der Dauer der [X.] auf-rechtzuerhalten ist. Diese Bestimmung in der Verordnung erweitert aber diegesetzlichen Voraussetzungen nicht; sie umschreibt lediglich die schon [X.] immanente umfassende Versicherungspflicht näher. Deshalb kannauch aus dem Vergleich mit den entsprechenden Bestimmungen für [X.] (§ 54 Abs. 1 [X.]) und [X.]echtsanwälte (§ 51 Abs. 1 B[X.]AO) [X.]die ebenso wie § 51 Abs. 1 [X.] explizit die Aufrechterhaltung —währendder Dauer der [X.] vorschreiben [X.] nicht der Umkehrschluß gezogenwerden, der Gesetzgeber habe die Versicherungspflicht für Steuerbevoll-mächtigte enger regeln wollen als für die anderen [X.]) Eine einschränkende Auslegung dahin, daß eine Versicherungs-pflicht nur bei tatsächlich ausgeübter Tätigkeit bestünde, ergibt sich [X.] daraus, daß § 67 verlangt, daß Steuerbevollmächtigte —gegen die ausihrer Berufstätigkeit sich ergebenden [X.]fi versichert seinmüssen. [X.] sind nämlich nicht schon dadurch zuverlässigausgeschlossen, daß der Steuerbevollmächtigte nicht die Absicht hat, beruf-lich tätig zu werden, gegenüber den zuständigen Stellen lediglich eine solcheAbsicht bekundet, oder wenn er sich dieser Absicht entsprechend verhält.Daß ein Steuerbevollmächtigter bei Ausübung seiner Tätigkeit zahlrei-chen [X.] (vgl. [X.] aaO § 67 [X.]dn. 1; [X.] aaO § 67[X.]dn. 1) ausgesetzt ist, bedarf keiner näheren Begründung. Aber auch dann,wenn er nicht vorhat, den Beruf auszuüben, kann er sich nach der ausdrück-lichen gesetzlichen Anspruchsgrundlage des § 63 StBerG schon allein mitder Ablehnung eines Auftrages schadenersatzpflichtig machen.- 8 -Die bloße Erklärung, nicht selbständig tätig sein zu wollen, führt [X.] an-ders als ein förmlicher Verzicht (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG) [X.] nicht zum Erlö-schen der Bestellung. Der Steuerbevollmächtigte ist dadurch nicht gehindert,im Beruf tätig zu sein. Das [X.] (aaO) weist [X.] der Beantwortung der entsprechenden [X.]echtsfrage zu dem insoweitgleichlautenden § 54 Abs. 1 [X.] zutreffend darauf hin, daß die bloße Erklä-rung, nicht selbständig tätig sein zu wollen, als Anknüpfungspunkt für die[X.]egelung der Versicherungspflicht ungeeignet ist. Eine solche Erklärung hatder Betroffene zudem erst Ende 1997 abgegeben.Noch viel weniger gilt das für die (innere) Absicht, untätig zu bleiben.Der Steuerbevollmächtigte kann sich [X.] ebenso wie ein Wirtschaftsprüfer([X.] aaO) [X.] nicht durch freiwilliges Nichtstun den Pflichten entziehen,die ihm mit der Bestellung auferlegt sind. Daran vermag auch der Umstandnichts zu ändern, daß diese Absicht dadurch nach außen zum [X.], daß der Steuerbevollmächtigte keine Niederlassung begründet (vgl.§ 34 Abs. 1 StBerG). Aufgrund der Nichtbegründung der Niederlassung [X.] das Gesetz zwar, daß der Steuerbevollmächtigte den Beruf nicht aus-üben wolle ([X.] aaO § 46 [X.]dn. 12), weshalb nach § 46 Abs. 3Nr. 1 StBerG die Bestellung widerrufen werden kann. Solange aber die Be-stellung nicht widerrufen ist, ist der Steuerbevollmächtigte nicht an der Be-rufsausübung gehindert. Unerheblich ist auch, ob dem Betroffenen [X.] Arbeitslosigkeit eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich untersagtwar.cc) Dieses Ergebnis folgt auch aus der systematischen Auslegung.Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG ist es ein zwingender Widerrufsgrund, wennder Steuerbevollmächtigte nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherungunterhält. Hingegen bildet es nur einen fakultativen Widerrufsgrund (§ 46Abs. 3 StBerG), wenn der Steuerbevollmächtigte keine Niederlassung [X.] und daher (mutmaßlich) nicht geschäftsmäßig tätig ist, oder wenn erdauernd unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Diese diffe-- 9 -renzierende [X.]egelung in derselben Norm zeigt, daß der Gesetzgeber [X.] der tatsächlichen Berufsausübung und einer vorübergehenden [X.] durchaus gesehen und bedacht hat; gleichwohl hat er bei der [X.] darauf gerade nicht abgestellt.dd) Daß § 67 Satz 1 StBerG die Versicherungspflicht allein von demobjektiven Kriterium der Bestellung abhängig macht, folgt auch aus [X.] der Vorschrift. Ebenso wie beim Wirtschaftsprüfer (§ 54 [X.]) und[X.]echtsanwalt (§ 51 B[X.]AO) soll die Versicherungspflicht sicherstellen, daß eskein relevantes [X.]isiko der Tätigkeit gibt, das nicht finanziell abgesichert ist(zum Wirtschaftsprüfer: [X.] aaO). Sie dient dem Schutzbedürfnis desrechtsuchenden Publikums ([X.] [X.] Anwaltssenat [X.] NJW-[X.][X.] 1997, 20). [X.] soll darauf vertrauen können, daß eventuelle Schadensersatzansprücheim [X.]ahmen des vorgegebenen Versicherungsschutzes ohne weiteres durch-setzbar sind ([X.], 200 [X.] Anwaltssenat). Dem insoweit identischen[X.]egelungszweck steht nicht entgegen, daß die Berufe des Steuerberatersbzw. Steuerbevollmächtigten, des Wirtschaftsprüfers und des [X.]echtsanwaltsansonsten unterschiedliche Berufsbilder haben und daß die berufsrechtlichenMaterien nicht deckungsgleich sind.Wegen dieses herausragenden Schutzzwecks ist das Nichtunterhaltender vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ein zwingender Widerrufsgrundfür die Bestellung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG). Nach § 55 [X.] muß deshalbauch der Versicherungsabschluß vor der Bestellung nachgewiesen werden.Der [X.] erachtet auch aus diesen Gründen in ständiger[X.]echtsprechung ([X.]St 35, 263; [X.] DSt[X.] 1994, 409) einen Verstoß ge-gen die Versicherungspflicht als so schwerwiegende Berufspflichtverletzung,daß dies regelmäßig den Ausschluß aus dem Beruf rechtfertigt.c) Die Auslegung des § 67 Satz 1 StBerG nach Wortlaut, systemati-scher Stellung und Zweck ergibt somit, daß das Gesetz nicht abgedeckteHaftpflichtrisiken zuverlässig ausschließen will. Dieses Ziel ist auch aus- 10 -zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. [X.],200 zu § 51 B[X.]AO). Die Vorschrift ist deshalb allein in der hier gefundenenAuslegung geeignet, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu ge-währleisten und geht nicht über das hinaus, was zum Schutz des [X.] Publikums erforderlich ist. Allein das Abstellen auf das objektiveKriterium der Bestellung führt zu einer Auslegung, bei der § 67 StBerG hin-reichend bestimmt ist. An subjektive, in das Belieben des [X.] gestellte Umstände darf und kann die gesetzliche Versicherungspflichtdeshalb nicht anknüpfen.Die Versicherungspflicht besteht daher auch dann, wenn der selb-ständige Steuerbevollmächtigte keine Berufstätigkeit ausübt (ebenso [X.]aaO § 67 [X.]dn. 5; [X.] aaO § 67 [X.]dn. 5; Empfehlungen der [X.] zur Berufshaftpflichtversicherung Abschnitt II Nr. 5 Abs. 3).Für ihn gilt insoweit nichts anderes als für andere rechtsberatende Berufe [X.] ([X.] aaO) und [X.]echtsanwälte (vgl. [X.] NJW-[X.][X.]1997, 696; [X.], 200: Kanzlei nur im Ausland; Ehrengerichtshof für[X.]echtsanwälte Hamburg B[X.]AK-Mitt. 1998, 44).2. Das [X.] hat mit [X.] Begründung einen(unvermeidbaren) Verbotsirrtum ausgeschlossen.[X.] ist ein Verbotsirrtum, wenn der Täter trotz der ihm nachden Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- [X.] zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in [X.] seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte. Das [X.], daß er alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa auf-kommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einho-lung von [X.]at beseitigt hat. Wird die [X.]echtsauffassung des [X.] durch einegerichtliche oder behördliche Entscheidung oder durch die [X.]echtsauskunfteiner sachkundigen, unvoreingenommenen und mit der Erteilung der [X.] keinerlei Eigeninteresse verfolgenden Person bestätigt, begründet dies- 11 -die Unvermeidlichkeit eines Irrtums, wenn der Täter auf die [X.]ichtigkeit derEntscheidung oder Auskunft vertraut hat und nach den für ihn [X.] auch vertrauen durfte ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1999[X.] 2 St[X.] 365/99 [X.]).Das [X.] hat zu [X.]echt angenommen, daß ein Irrtum desBetroffenen über die Versicherungspflicht nicht schon deshalb [X.], weil die Oberfinanzdirektion [X.] in ihrem Schreiben [X.] Dezember 1997 die [X.]echtsansicht vertreten hat, es bestünde keine [X.], wenn keine selbständige Berufsausübung beabsichtigt sei.Vielmehr war der Betroffene gehalten, eine [X.]echtsauskunft der zuständigenStelle, nämlich seiner Berufskammer, einzuholen. Nur auf deren Auskunfthätte er vertrauen dürfen (vgl. [X.] DSt[X.] 1996, 1304). [X.] ihm mitgeteilt worden, daß er versicherungspflichtig war.3. Die Bemessung der Sanktion enthält keinen durchgreifenden[X.]echtsfehler. Der Senat schließt aus, daß ohne die möglicherweise bedenk-liche (vgl. [X.] NStZ 1998, 244) Erwägung von der fehlenden Einsicht einemildere berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden wäre.[X.] Häger Nack [X.] [X.]

Meta

StbSt (R) 2/00

16.05.2000

Bundesgerichtshof Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2000, Az. StbSt (R) 2/00 (REWIS RS 2000, 2253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2253

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.