Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. III ZR 317/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 914

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[X.] [X.] 11. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 11. November 2008 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 5. November 2007 - 1 U 139/07 - wird [X.]. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den au-ßergerichtlichen Kosten des [X.]n haben der Kläger zu 1 16,74 %, der Kläger zu 2 70,07 %, die Klägerin zu 3 3,05 %, der Kläger zu 4 6 % und der Kläger zu 5 4,14 % zu tragen. Der [X.] wird auf 113.600,36 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Kläger beteiligten sich - jeder für sich, aber teilweise zusammen mit ihren Ehepartnern - unter Vermittlung der [X.] in [X.]zwischen März 1999 und Juli 2003 an einem von der P.

GmbH (im Folgenden: [X.]) aufgelegten [X.] Account. Bei dieser Anlage wurden Gelder von Anlegern gesammelt, um auf 1 - 3 - deren gemeinsame Rechnung Handel mit Termingeschäften zu betreiben. [X.] wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]. Der seit 1990 für diese Gesellschaft, später als deren Mitgeschäftsführer tätige M. wurde im Jahr 2006 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Der [X.], ein Wirtschaftsprüfer, prüfte im Auftrag der Gesellschaft seit 1997 deren Jahres- und Konzernabschlüsse nach §§ 316 ff HGB sowie die Einhal-tung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach § 36 WpHG und erteilte, da seine Prüfungen zu keinen Beanstandungen führten, [X.]. Dass M. Fälschungen vorgenommen hatte, die sich auf ein in Wirklichkeit nicht bestehendes Konto bei einer Brokergesellschaft bezogen, bemerkte der [X.] bei seinen Prüfungen nicht. Die Kläger nehmen den [X.]n wegen des Verlustes ihrer eingezahl-ten Beträge auf Schadensersatz in Anspruch, weil sich der [X.] in einem Telefongespräch mit der Vermittlerin im Oktober 2000 positiv über die Seriosität der [X.] geäußert und angeboten habe, Prüfberichte und Testate zum Zwecke der Weiterleitung an ihre Kunden zu übermitteln. In den [X.] habe die Vermittlerin hierauf Bezug genommen und - soweit vorhan-den - Prüfberichte des [X.]n vorgelegt, die Grundlage für die Anlageent-scheidung der Kläger geworden seien. 2 In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit ihrer Beschwerde erstreben die Kläger die Zulassung der Revision. 3 - 4 - I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen erfordert die Eröffnung eines Revisionsverfahrens nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungs-gericht hat richtig entschieden. 4 1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, unter welchen näheren Voraussetzungen die Haftung eines Wirtschaftsprüfers, der mit der Pflichtprü-fung einer Gesellschaft nach §§ 316 ff HGB betraut ist, Dritten gegenüber in Betracht kommt (vgl. [X.], 257; 167, 155). Danach gilt grundsätzlich, dass der Abschlussprüfer für Fehler nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nur der [X.] und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem gegenüber, nicht jedoch den Anteilseignern und sonstigen Gläubi-gern der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflich-tet ist (vgl. [X.], 257, 259 f). Die Bestimmung des § 323 HGB schließt zwar nicht von Rechts wegen aus, dass für den Abschlussprüfer auf vertragli-cher Grundlage auch eine Schutzpflicht gegenüber dritten Personen begründet werden kann (BGHZ aaO [X.]). An die Annahme einer vertraglichen Einbe-ziehung eines Dritten in den Schutzbereich sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen ([X.], 155, 162 ff Rn. 13). Da [X.]n nach § 325 Abs. 1 HGB ohnehin die Bedeutung zukommt, Dritten Einblick in die wirt-schaftliche Situation des publizitätspflichtigen Unternehmens zu gewähren und ihnen für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben, dies den Gesetzgeber aber nicht veranlasst hat, die Verantwortlichkeit des [X.] ebenso weit zu ziehen, genügt es für die Annahme einer Schutzwirkung in dem hier betroffenen Bereich allein nicht, dass ein Dritter die von Sachkunde geprägte Stellungnahme des Prüfers für diesen erkennbar zur 5 - 5 - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen machen möchte. Der Senat hat daher namentlich Bedenken gegen eine stillschweigende Ausdeh-nung der Haftung auf Dritte geäußert und es hierfür grundsätzlich für [X.] gehalten, dass dem Abschlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im [X.] eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der ge-setzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (vgl. [X.], 155, 166 Rn. 15). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine vertragliche Haftung des [X.]n verneint hat. 6 a) Unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden zwischen den [X.] nicht, auch nicht auf der Grundlage eines Auskunftsvertrags. Die Be-schwerde beanstandet auch nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, dass sich aus dem [X.] der [X.] mit dem [X.]n keine Schutzwirkun-gen zugunsten der [X.] Anleger ergaben. 7 b) Die Beschwerde möchte den telefonischen Kontakten der Vermittlerin mit dem [X.]n im Oktober 2000 entnehmen, dass insoweit ein [X.] zustande gekommen sei, in den alle - auch künftige - Kunden der [X.] einbezogen worden seien. Insoweit hält sie die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Rechtsfortbildung für erforderlich. 8 Es ist schon zweifelhaft, was die Beschwerde aber ohne weiteres unter-stellt, ob dem Telefongespräch von Oktober 2000 ein [X.] der Vermittlerin und dem [X.]n entnommen werden kann. Das [X.] hat dies nach dem Verständnis des Senats nicht etwa bejaht, [X.] - 6 - dern ist sofort auf die Frage eingegangen, ob sich aus diesem Gespräch [X.] für die Kunden der Vermittlerin ergeben konnten. Dies hat es auf der Grundlage seiner nachvollziehbaren Würdigung, die Vermittlerin habe nicht nur an die Einbeziehung von etwa 100 bis 200 Kunden aus dem vorhan-denen Kundenkreis, sondern von weiteren neuen Kunden gedacht, rechtsfeh-lerfrei verneint. Die Beschwerde macht zwar unter Bezugnahme auf die Urteile des [X.] [X.] vom 13. November 1997 ([X.] - NJW 1998, 1059, 1062) und vom 20. April 2004 ([X.]/02 - [X.], 1, 10) geltend, die Einbeziehung setze nicht voraus, dass die Zahl und Namen der zu schützenden Dritten von vornherein feststünden und dass der Schuldner sie kenne. Die Fallgestaltungen, die jenen Entscheidungen zugrunde lagen, sind indes nicht vergleichbar. In der Sache [X.] ging es um die Einbeziehung eines (unbekannten) Bürgen, ohne dass damit eine Vervielfälti-gung des Risikos verbunden war, während in der Sache [X.]/02 der Wert des als Sicherheit vorgesehenen Grundstücks das Risiko des als Gutachter herangezogenen Sachverständigen begrenzte. Demgegenüber ist für die hier vorliegende Fallkonstellation maßgeblich, dass eine [X.] des [X.]s nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden kann (siehe oben 1). Das ist auch bei der Prüfung der Frage von Bedeutung, ob im Rahmen eines Auskunftsvertrags von einem [X.], der wenig mehr bestätigt, als dass er eine Prüfung vorgenommen und dass diese - bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt - keine [X.] ergeben hat, billigerweise erwartet werden kann, er wolle gegenüber einer Vielzahl ihm nicht bekannter Kunden einer Vermittlerin für die Seriosität des geprüften Unternehmens eintreten (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12). Es wäre ein Verstoß gegen die gesetzliche Wertung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB, wenn man unter 10 - 7 - den hier gegebenen Umständen annehmen wollte, der [X.] übernehme ohne besonderen Anlass und ohne Gegenleistung - gewissermaßen in doppel-ter Hinsicht konkludent - sowohl die Begründung als auch die mögliche Verviel-fältigung seiner Haftung. Unter diesen Umständen ist auch kein Raum für die Überlegung der Be-schwerde, es komme ferner ein Schadensersatzanspruch des [X.]n aus Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht. 11 3. Soweit es um eine mögliche deliktische Verantwortlichkeit des [X.]n geht, hat das Berufungsgericht zwar erwogen, dem [X.]n könne bei seinen Prüfungen grobe Leichtfertigkeit zur Last gefallen sein und er möge eine Schä-digung von Anlegern billigend in Kauf genommen haben. § 826 BGB setze [X.] aber gerade im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem [X.] voraus. Die Kläger behaupteten nicht, dass sie zu dem [X.] gehörten, der auf die nach [X.] offen gelegten Bestäti-gungsvermerke vertraut habe. 12 Ob dies in Einklang damit steht, dass den Klägern nach ihrem Vortrag über die Vermittlerin Kopien von verschiedenen [X.]n vorge-legt worden sein sollen, mag auf sich beruhen. Denn die angefochtene Ent-scheidung wird von der tatrichterlichen Erwägung getragen, die Kläger hätten nicht bewiesen, dass der [X.] das Bewusstsein gehabt habe, seine künfti-gen, nach Oktober 2000 zu erstellenden Prüfberichte und Testate würden - entgegen den Vereinbarungen mit der [X.] - als Argumentationshilfe bei Verhandlungen mit [X.] eingesetzt. 13 - 8 - 4. Auch die weiter erhobenen [X.] der Beschwerde erfordern eine Zulas-sung der Revision nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 14 [X.] [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2/14 O 215/06 - O[X.], Entscheidung vom 05.11.2007 - 1 U 139/07 -

Meta

III ZR 317/07

11.11.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. III ZR 317/07 (REWIS RS 2008, 914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 914

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