Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. XII ZB 551/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2338

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[X.]:[X.]:BGH:2016:161116BXIIZB551.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB
551/15

vom

16. November 2016

in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
November 2016 durch [X.], [X.], Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25.
Zivilsenats als Senat für Familiensachen
des Oberlandesgerichts [X.] vom 16.
Oktober 2015 wird auf Kosten des Antragstellers
verworfen.
[X.]: bis 600

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund über
nachehelichen
Un-terhalt.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller
mit Teilbeschluss verpflichtet, der Antragsgegnerin
[X.] zu erteilen über sein Vermögen durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermö-genswerte im In-
und Ausland zum 31.
Dezember 2014 sowie über sein Ein-kommen im Zeitraum vom 1.
April
2014 bis zum 31.
März
2015. Ferner hat es den Antragsteller
verpflichtet, die [X.] zu belegen durch Vorlage der abge-gebenen Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 nebst den [X.] Steuerbescheiden, das Einkommen insbesondere durch detaillierte Ge-haltsabrechnungen, das Renteneinkommen insbesondere durch Rentenbe-1
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-
3
-
scheide und -abrechnungen, die Kapitaleinkünfte insbesondere durch Abrech-nungen und Ausschüttungsbescheinigungen, das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung insbesondere durch spezifizierte Abrechnungen und die Anla-ge
V zur Einkommenssteuererklärung sowie selbstständige
Einkünfte insbe-sondere durch vollständige Gewinnermittlungen und detaillierte Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen, steuerliche Gewinnerklärungen, Um-satzsteuererklärungen und -bescheide.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat
das Oberlan-desgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer 600

und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen habe. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.
Die gemäß §§
112 Nr.
1, 117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, 522 Abs.
1 Satz
4, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordern, §
574 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 ZPO.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der auf ""
festzusetzende [X.] erreiche den nach §
61 Abs.
1 FamFG erforderlichen [X.] nicht. Das [X.] sei bei der Festsetzung des Werts des [X.] an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auf 1.000

Maßgeb-lich für den Wert sei nicht der von der Antragsgegnerin
voraussichtlich beab-3
4
5
-
4
-
sichtigte [X.], sondern das Interesse des Rechtsmittelführers, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Die vom Antragsteller
aufgrund der [X.] Entscheidung verlangte [X.] sei nicht dergestalt, dass sie die Hinzuziehung eines Steuerberaters, Anwalts oder Sachverständigen erfordere. Die geforderten Verzeichnisse könne der Antragsteller
in seiner Freizeit selbst erstellen. Dies erfordere keinen Zeitaufwand, der zu einer 600

Beschwer führe. Im Übrigen sei der Antragsteller
zur Erstellung von Steuerer-klärungen, Abrechnungen o.ä. nicht verpflichtet worden.
Schließlich sei die Ver-pflichtung

bis auf geringe divergierende Zeiträume

identisch mit der [X.] im Parallelverfahren bezüglich Trennungs-
und Kindesun-terhalts.
2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur [X.] nicht nach dem

mit dem [X.]sanspruch vorbereiteten

beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist dafür
auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten [X.] erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.
Juli 2016

XII
ZB
53/16

FamRZ 2016, 1681 Rn.
6;
vom 22.
Januar 2014

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FamRZ 2014, 644 Rn.
6
und vom 14.
Februar 2007

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150/05

FamRZ 2007, 711 Rn.
6
jeweils mwN).
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der [X.] eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur 6
7
8
-
5
-
eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzli-chen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Se-natsbeschluss vom 27.
Juli 2016

XII
ZB
53/16

FamRZ 2016, 1681 Rn.
7 mwN).
b) Derartige Ermessenfehler liegen hier nicht vor.
aa)
Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das [X.] habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ausweislich der
vorgeleg-ten Mitteilungen des Steuerberaters allein für die Erstellung der [X.], 2013 und 2014 ein Honorar von jeweils ca. 1.000

Mehrwertsteuer
anfalle, muss dies schon deshalb außer Betracht bleiben, weil
der Antragsteller
zu einer Erstellung von Steuererklärungen nicht verpflichtet worden ist.
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann ein erhöhter Kostenaufwand auch nicht aus der Verpflichtung zur Vermögensauskunft über Darlehen, Konten und Aktiendepots hergeleitet werden. Die entsprechenden Saldenmitteilungen zum 31.
Dezember 2014 übermitteln die Banken grundsätz-lich

für die jeweiligen Steuererklärungen

ohne gesonderte Kosten.
cc) Soweit der Antragsteller
Eigentümer bzw. Miteigentümer von sieben Immobilien ist, ist er zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte nur inso-weit verpflichtet, als er selbst dazu imstande ist. Eine Wertermittlung durch ei-nen Sachverständigen schuldet der [X.]spflichtige nicht (Senatsbeschluss vom 14.
Februar 2007

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150/05

FamRZ 2007, 711 Rn.
7
f.; Senatsurteil BGHZ 84, 31
=
FamRZ 1982, 682, 683). Die für die wertbildenden Merkmale der Immobilien erforderlichen Informationen kann der Antragsteller

bei einem Erwerb 2012 und 2013

den ihm vorliegenden Unterlagen entnehmen.
9
10
11
12
-
6
-
dd) Die erforderlichen Angaben und Belege über seine
Mieteinkünfte, die mit den [X.] verbundenen Ausgaben, seine Kapitaleinkünfte und die Finanzierungskosten für seine Immobilien kann der Antragsteller
unmittelbar seinen Unterlagen entnehmen. Warum er hierfür auf die Mitwirkung eines Steu-erberaters angewiesen sein soll, erschließt sich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht.
ee) Der eigene Zeitaufwand des auskunftspflichtigen Antragstellers
kann für die hier relevante Zeit maximal mit 21

zu §
22 [X.] a.F.
vgl. Senatsbeschluss vom 22.
Januar 2014

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278/13

FamRZ 2014, 644 Rn.
12 mwN). Dass danach ein Gesamtaufwand von über 600

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das [X.] schließlich auch nicht
versäumt, selbst über die Zulassung der [X.]de zu entscheiden.
Zwar ist die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach
§
61 Abs.
2 und Abs.
3 FamFG grundsätzlich dem Gericht des ersten [X.] vorbehalten. Hat indessen

wie hier

kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde
beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Entscheidung des Amtsgerichts bedeutet zumindest in diesem
Fall Nichtzulassung (vgl.
Senatsbeschluss vom 2.
Juli 2014

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219/13

FamRZ 2014, 1445 Rn.
10 mwN).
Allerdings muss nach der Rechtsprechung des [X.] das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachho-len, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es den Streitwert auf über 600

entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen [X.] ausgegangen ist, 13
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-
7
-
aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält (vgl. Senatsbeschluss vom 2.
Juli 2014

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219/13

FamRZ 2014, 1445 Rn.
10 mwN). Eine vergleichbare Konstellation liegt hier indessen nicht vor.
Beim [X.]sanspruch zur Geltendmachung von Unterhalt fallen der Streitwert und die Beschwer des zur [X.] verpflichteten Antragstellers
in aller Regel auseinander. Während der Streitwert mit einem nach §§
112 Nr.
1, 113 FamFG, 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Unterhaltsanspruchs zu be-messen ist, richtet sich die Beschwer des zur [X.] verpflichteten Antrag-stellers
nach seinem Interesse, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Daher kann aus der Streitwertfestsetzung für den [X.]sanspruch nichts für die Bemessung der Beschwer des unterlegenen Antragstellers
entnommen wer-den. Damit scheidet auch die Annahme der Rechtsbeschwerde aus, das [X.] sei aufgrund der Festsetzung des Streitwerts von 1.000

e-gangen, die Beschwer des zur [X.] verpflichteten Antragstellers
habe ei-nen entsprechenden Wert, so dass die Voraussetzungen des §
61
Abs.
1
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FamFG erfüllt seien und kein Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde bestehe (vgl. Senatsbeschluss vom 2.
Juli 2014

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FamRZ 2014, 1445 Rn.
12 mwN).
Das Amtsgericht hat zudem in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine [X.]de nur zulässig
ist, wenn der Wert des [X.] 600

übersteigt
(vgl. Senatsbeschluss vom 2.
Juli 2014

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FamRZ 2014, 1445 Rn.
13
f.).

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.06.2015 -
315 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.10.2015 -
25 UF 106/15 -

Meta

XII ZB 551/15

16.11.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. XII ZB 551/15 (REWIS RS 2016, 2338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2338

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