Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. I ZR 19/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8918

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES [X.]LKES
URTEIL
I
ZR
19/11
Verkündet am:
17. Januar
2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom
2.
Oktober
2012 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Prof.
Dr.
Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert und Dr.
Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts
[X.] vom 2.
Dezember 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit
dort die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.]s [X.]
I, 11.
Kammer für Handelssachen,
vom 18.
Januar 2010 hinsichtlich der Ziffer
I
2
zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des [X.]s Mün-chen
I, 11.
Kammer für Handelssachen, vom 18.
Januar 2010 ab-geändert. Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von
Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein auf dem Gebiet des
Vertriebs
von Pflanzenschutzmit-teln tätiges Unternehmen. Sie ist Inhaberin einer Zulassung des [X.] (im Weiteren: [X.]) für das
Pflanzenschutzmittel [X.].
1
-
3
-
Die in den Niederlanden ansässige Beklagte importiert Pflanzenschutz-mittel und bringt sie in [X.] in Verkehr. Im März 2009 lieferte sie das Herbizid Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron

in 2,5-kg-Kanistern an ei-nen Kunden in [X.]. Auf den Etiketten der Kanister
befand sich [X.] des für das Mittel verwendeten Namens die Aufschrift [X.] At-lantis WG. Zudem befand sich auf den Kanistern ein Aufkleber mit der [X.]. Für das Mittel Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron

bestand keine Zulassung durch das [X.]. Die Beklagte
verfügte auch nicht
über eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des [X.]s für dieses Mittel.
Die Klägerin hält die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron

für rechts-
und wettbewerbswidrig.
Sie
hat die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, bei dem Mittel Realche-mie Mesosulfuron & Iodosulfuron

handele es sich um das Pflanzenschutzmittel [X.], das sie lediglich in eigene Behälter umgefüllt, umbenannt und neu etikettiert habe. Sie führe ein zugelassenes Mittel stoffidentisch wieder ein, so dass es sich um einen erlaubten Reimport handele.
Das [X.] hat die Beklagte verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs
1.
das von ihr derzeit unter der Bezeichnung Realchemie Mesosulfuron & Io-dosulfuron

angebotene Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen [X.] und [X.] in einer Konzentration von 30g/kg (Methylester) bzw. 6g/kg ([X.]) in den Geltungsbereich des [X.] Pflanzen-schutzgesetzes einzuführen oder im Geltungsbereich des [X.] Pflan-zenschutzgesetzes in Verkehr zu bringen, d.h. dieses Mittel anzubieten und/oder zur Abgabe vorrätig zu halten und/oder feilzuhalten und/oder an andere abzugeben, soweit nicht das Mittel
2
3
4
5
-
4
-
a)
in der Bundesrepublik [X.] zugelassen ist oder
b)
in einem anderen Mitgliedst[X.]t der [X.] oder einem Ver-tragsst[X.]t des Abkommens über den [X.] Wirtschaftsraum [X.] ist und mit dem in [X.] zugelassenen [X.] stoff-lich übereinstimmt sowie über eine vom [X.] für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ge-mäß §
16c PflSchG verfügt
und/oder
2.
bei Handlungen
gemäß 1 unter Nennung des für die Klägerin als Zulas-sungsinhaberin beim [X.] für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-cherheit registrierten Originalpflanzenschutzmittels [X.]

als Refe-renzmittel

darauf zu verweisen, dass es sich bei der von ihr, der Beklagten, eingeführten Ware um einen Re-Import handelt, sofern nicht das [X.] [X.]

bei der Wiedereinfuhr in die Bundesre-publik [X.] in seiner ursprünglichen Primär-
und Sekundärverpa-ckung eingeführt wird, insbesondere wenn dieser Verweis geschieht wie in den dem Urteil auf Seiten 4 und 5
beigefügten Abbildungen dargestellt.
Darüber hinaus hat das [X.] die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom [X.] zugelassenen
Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat das Inverkehrbringen von Realchemie Mesosulfu-ron & Iodosulfuron

als unzulässig
angesehen, weil die Beklagte weder über eine ent-sprechende

Verkehrsfähigkeitsbescheinigung verfüge noch das Mittel unter dieser Bezeichnung zugelassen sei. Es könne dahinstehen, ob das beanstandete Mittel mit dem Originalprodukt identisch sei. Ein zulässiger
Reimport setzte voraus, dass das Mittel hinsichtlich seiner Verpackung und seiner Etikettierung in unveränderter Form vertrieben werde. Ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel sei grundsätzlich nur unter der Bezeichnung verkehrsfähig, unter der es zugelassen sei. Eine abweichende Be-zeichnung sei nur ausnahmsweise bei einer Vereinbarung mit dem Zulassungsinhaber 6
7
8
-
5
-
im Wege der Vertriebserweiterung gestattet. Diese Zulassungsbeschränkungen seien europarechtskonform. Sie würden unterlaufen, wenn die Einfuhr eines Pflanzen-schutzmittels allein aufgrund der Behauptung als zulässig gelten würde, es sei mit ei-nem inländischen Produkt identisch. Eine hinreichende Bezeichnungsidentität ergebe sich hier auch nicht aus den Angaben [X.] [X.]

und Re-Import.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als sie zur Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag zu
2 führt.
1. Der
Unterlassungsantrag zu 1
b
ist nicht deshalb als unzulässig abzu-weisen, weil er voraussetzt, dass das betreffende Mittel mit dem in [X.] zugelassenen [X.] [X.]

nicht stofflich übereinstimmt.

a) Die Klägerin hat mit dieser Formulierung allerdings die in §
16c Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 PflSchG
2006
bestimmte
Voraussetzung für den zulässigen Paral-lelimport in ihr Klagebegehren
übernommen. Der [X.] hat zudem mittlerweile entschieden, dass die Formulierung chemisch (nicht) identisch

für sich allein bei [X.] nicht hinreichend bestimmt ist im Sinne von §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO ([X.],
Urteil vom 2.
Februar 2012 -
I
ZR
81/10, [X.], 945
Rn.
15
ff.
= [X.], 1222
-
Tribenuronmethyl). Nichts Abweichendes kann auch
für die Formulierung stofflich übereinstimmt

gelten.
b) Der Umstand, dass ein Kläger
in einem Unterlassungsantrag
den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, führt jedoch
dann nicht zur Unzulässigkeit der Klage, wenn er dabei zugleich deutlich macht, dass er kein Verbot im Um-fang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich sein
Unterlassungsbe-gehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. [X.], [X.], 945
Rn.
16 -
Tribenuronmethyl, mwN). Diese Voraussetzung ist im [X.] erfüllt. Der Unterlassungsantrag zu
1 nimmt mit der Formulierung das von 9
10
11
12
-
6
-
ihr derzeit unter der Bezeichnung Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron

angebotene Pflanzenschutzmittel

auf das Inverkehrbringen des konkret bean-standeten Pflanzenschutzmittels Bezug.
Hieraus wird
hinreichend deutlich, dass es der Klägerin um das Verbot dieser konkreten Verhaltensweise
geht. Insoweit unterscheidet sich der im Streitfall zu beurteilende Sachverhalt von dem,
der der [X.]sentscheidung Tribenuronmethyl

zugrunde lag.
2. Mit dem Unterlassungsantrag zu
2 begehrt die Klägerin das Verbot, bei Handlungen gemäß dem Unterlassungsantrag zu
1 unter Nennung des Mit-tels [X.]

als [X.]

darauf zu verweisen, dass es sich bei der von der Beklagten eingeführten Ware um einen Reimport handelt, sofern nicht das Originalmittel in seiner Originalverpackung eingeführt wird. Dieser Klagean-trag erweist sich als unzulässig. Wenn der Beklagten das Inverkehrbringen des Mittels Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron

verboten
ist, ist es ihr
damit
zugleich auch untersagt, bei
einem Inverkehrbringen dieses Mittels darauf hin-zuweisen, dass es sich um einen Reimport handelt. Für das mit dem [X.] zu
2 verfolgte,
aber schon
vom Unterlassungsantrag
zu
1 im vollen Umfang erfasste Begehren fehlt es daher am erforderlichen
Rechtsschutzbe-dürfnis (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Januar 2011 -
I
ZR
111/08, [X.], 345 Rn.
53 = [X.], 451 -
Hörgeräteversorgung
II).
Die Klage ist daher inso-weit als unzulässig abzuweisen.
3. Das Berufungsgericht hat die Klage
im Übrigen
mit Recht als auf der Grundlage der §§
8, 9,
3
Abs.
1, 4 Nr.
11 UWG 2008
in Verbindung mit §
11 Abs.
1 Satz
1 PflSchG (in der Fassung, in der diese Bestimmung in der [X.] vom 1.
November 2002 bis zum 13.
Februar 2012 gegolten hat; im Weiteren: §
11 Abs.
1 Satz
1 PflSchG 2002), Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 91/414/[X.] über das Inverkehrbringen von [X.] und §
242 BGB begründet an-gesehen.
13
14
-
7
-
a) Nach §
11 Abs.
1 Satz
1 PflSchG 2002 durften Pflanzenschutzmittel in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen war, nur in Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom [X.] für Ver-braucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen waren. Die Vorschrift diente der Umsetzung des Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 91/414/[X.]. Nach dieser Bestimmung, die bis zum 13.
Juni 2011 galt, waren
die Mitgliedst[X.]ten [X.], dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Gebiet zu anderen als [X.] oder Entwicklungszwecken nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und angewendet werden durften, die sie nach den Bestimmungen
dieser Richtlinie zugelassen hatten. Die Zulassung galt dabei nur für Mittel mit gemeinsamem Ursprung; die Mittel mussten daher vom Zulassungsinhaber oder
einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach [X.]elben Formel und unter Verwendung desselben Wirkstoffs hergestellt sein und auch die glei-chen Wirkungen haben (vgl. [X.], Urteil vom 11.
März 1999 -
C-100/96, [X.]. 1999, 99 = [X.] 1999, 341 Rn.
40 -
British Agrochemicals Association; Urteil vom 21.
Februar 2008 -
201/06, [X.]. 2008, 35 Rn.
39 -
Kommissi-on/[X.]). Einem von einem konkurrierenden Unternehmen parallel herge-stellten Mittel fehlte daher der erforderliche gemeinsame Ursprung, weshalb die für das [X.] bestehende Zulassung von vornherein nicht auch für dieses Mittel galt
([X.], [X.]. 2008, 35 Rn.
43 -
Kommission/[X.]).
b) Der Beklagten oblag danach der Nachweis, dass es sich bei dem von ihr in Verkehr gebrachten Mittel um das Mittel der Klägerin handelte, für das eine Zulassung bestand (vgl. [X.], Urteil vom 19.
November 2009 -
I
ZR
186/07, [X.], 160 Rn.
15 =
[X.], 250 -
Quizalofop; Urteil vom 2.
Februar 2012 -
I
ZR
81/10, [X.], 945 Rn.
32 =
[X.], 1222 -
Tribenuronmethyl, jeweils mwN).
15
16
-
8
-
Sie konnte diesen Beweis im Streitfall allerdings deshalb
nicht mehr füh-ren, weil das von ihr vertriebene Mittel dadurch, dass es aus seiner (primären) Verpackung herausgenommen worden war, seine -
jedenfalls nach dem Vor-trag der Beklagten
-
zuvor gegebene Verkehrsfähigkeit verloren hatte. Der [X.] im Streitfall gegebene Sachverhalt lässt sich schon von vornherein nicht mit den Fällen vergleichen, in denen bei Arzneimitteln das Umpacken oder Um-etikettieren als für deren Verkehrsfähigkeit unschädlich angesehen wird (vgl. auch [X.], [X.]. 2008, 5 Rn.
44
Kommission/[X.]); denn in jenen Fällen ist regelmäßig die Primärverpackung erhalten geblieben, so dass auch die Identität der Mittel in der Regel nicht bestritten ist. Demgegenüber besteht beim Umetikettieren und insbesondere beim
Umfüllen eines Pflanzenschutzmit-tels die Gefahr seiner Verunreinigung oder sonstigen Verfälschung. Zudem können weder die Überwachungsbehörden noch die Mitbewerber und Verbän-de, die bei Rechtsverstößen gemäß §
8 Abs.
3 UWG klagebefugt sind, noch erst recht die Anwender die Übereinstimmung des gelieferten mit dem zugelas-senen Mittel überprüfen (vgl. Koof, [X.] 2008, 100; [X.], [X.] 2010, 176, 177; Ouart, [X.] 2012, 57, 74 bis 76; vgl. weiter zu Parallelimporten im Sinne von §
11 Abs.
1 Satz
2, §
16c PflSchG 2006, Art.
52 der Verordnung ([X.]) Nr.
1107/2009 über das Inverkehrbringen von [X.] und zur Aufhebung der [X.]/[X.] und 91/414/[X.] des [X.] in [X.]/[X.]/von [X.], REACH +
Stoffrecht, [X.], Europäisches und Internationales ChemikalienPflanzenschutzBiozund sonstiges Stoffrecht, [X.].Nr.
1001, 13.
Lfg. Januar 2012, [X.] 1107/2009, Überblick Rn.
90
f.; [X.], [X.] 2008, 172, 176; [X.]., [X.] 2011, 52, 56 bis 58; [X.], [X.] 2009, 184, 191; [X.]., [X.] 2010, 176, 177
ff.; [X.], [X.] 2009, 216, 221; Ouart, [X.] 2012, 57, 68 bis 70). Soweit dieser Sichtweise entgegenge-halten wird, sie verletze die unionsrechtlich vorgesehene strikte Trennung zwi-schen Vor-
und Nachmarktkontrolle (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2011, 381, 384
f.; vgl. weiter
zum Umpacken bei Parallelimporten gemäß Art.
52 der [X.]
-
9
-
ordnung ([X.]) Nr.
1109/2009
Geesmann, [X.] 2011, 134, 135
ff.; [X.]/[X.], [X.] 2012, 142, 146
f.), bleibt unberücksichtigt, dass der [X.] gerade auch bei parallelimportierten [X.] Veränderungen an der Verpackung in Art.
52 Abs.
3 Buchst.
c der Verordnung ([X.]) Nr.
1107/2009 der Kontrolle im Genehmigungsverfahren unterstellt hat (vgl. ferner Ouart, [X.] 2012, 57, 75).
c) Es ist weder ersichtlich noch im Übrigen auch konkret vorgetragen, dass die vorstehende Sichtweise zu einer Beschränkung der Warenverkehrs-freiheit gemäß Art.
34
AEUV führt. Zumindest aber wäre eine solche [X.] zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen gemäß Art.
36 AEUV gerechtfertigt (vgl. Ouart, [X.] 2012, 57, 76; vgl. weiter [X.] in [X.]/[X.]/von [X.] [X.]O Rn.
92
f.).
d) Die nach den Bestimmungen, die im [X.]punkt der beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten gegolten haben, des Weiteren erforderlichen Voraussetzungen der [X.] sind ebenfalls erfüllt (vgl. [X.], [X.], 945 Rn.
29 und 31 -
Tribenuronmethyl, mwN). Das Verhalten der [X.] war auch -
an[X.] als ihr Verhalten in dem der [X.]sentscheidung Delan

zugrundeliegenden Fall (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2011 -
I
ZR
117/10, [X.], 407 Rn.
37 =
[X.], 456)
-
als fahrlässig und daher [X.] im Sinne des §
9 UWG anzusehen; denn die Beklagte hat sich dabei er-kennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens jedenfalls in Betracht ziehen musste. Dies reicht für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens aus
(st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 19.
Februar 2009 -
I
ZR
135/06, [X.], 685 Rn.
34 =
[X.], 803 -
ahd.de, mwN).
18
19
-
10
-
4. Soweit das Berufungsurteil auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann es nur Bestand haben, wenn das beanstandete Verhalten auch zum [X.]punkt der Entscheidung noch zu untersagen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Auch auf der Grundlage des heute geltenden Rechts (§§
8, 3 Abs.
1, 4 Nr.
11 UWG 2008 i.V.m.
Art.
28 der Verordnung ([X.]) Nr.
1107/2009)
stellt sich die Klage als [X.] dar.
a) Nach der heute geltenden Rechtslage bedarf die Beklagte -
wie schon im alten Recht -
für das Inverkehrbringen des in Rede stehenden Produkts im Inland grundsätzlich einer Zulassung nach Art.
28 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1107/2009 (§
28 Abs.
1 PflSchG 2012), über die sie unstreitig nicht verfügt. Eine solche Zulassung ist vorliegend nicht entbehrlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte sich auf eine für den Parallelhandel erteilte Genehmi-gung nach Art.
52 der Verordnung stützen könnte (dazu
[X.]) oder wenn es sich um einen Reimport handelte, für den es keiner gesonderten Zulassung bedürfte (dazu
bb).
[X.]) Über eine Genehmigung nach Art.
52 der Verordnung verfügt die Beklagte nicht. Die Voraussetzungen, die die Verordnung für die Erteilung einer solchen Genehmigung vorsieht, wären im Streitfall auch nicht erfüllt gewesen. Die für den Parallelhandel vorgesehene Erteilung der Genehmigung nach Art.
52 der Verordnung setzt voraus, dass das Pflanzenschutzmittel in einem EU-Mitgliedst[X.]t (Ursprungsmitgliedst[X.]t) zugelassen ist und in einem anderen Mitgliedst[X.]t in Verkehr gebracht werden soll, in dem für ein identisches Mittel ([X.]) bereits eine Zulassung besteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, braucht lediglich noch die Identität des in Verkehr zu bringenden Mittels mit dem [X.] festgestellt zu werden (Art.
52 Abs.
1 der Verordnung). Die Beklagte hat sich nicht darauf berufen, dass das von ihr aus einem anderen Mitgliedst[X.]t eingeführte Pflanzenschutzmittel dort aufgrund einer Zulassung 20
21
22
-
11
-
nach Art.
28 der Verordnung verkehrsfähig gewesen wäre. Sie hat vielmehr deutlich gemacht, dass ihr das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Art.
52 der Verordnung deswegen nicht offenstand, weil sie sich nicht auf eine Zulassung und damit auf die Verkehrsfähigkeit im Ursprungsmitgliedst[X.]t, also in dem Mitgliedst[X.]t stützen konnte, aus dem das fragliche Pflanzenschutzmit-tel nach [X.] ([X.] worden ist.
bb) Auch ein Reimport, für den es keiner gesonderten Zulassung bedarf, liegt im Streitfall nicht vor.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass das Pflanzenschutzmittel, dessen Inverkehrbringen von der Klägerin beanstandet wird, in [X.] erworben und in einen anderen Mitgliedst[X.]t verbracht worden sei, bevor sie es umge-packt, mit einem eigenen Etikett versehen und wieder nach [X.] einge-führt habe. Damit liegen die Voraussetzungen nicht vor, die das Gesetz an ei-nen Reimport stellt, für den keine gesonderte Zulassung oder Genehmigung erforderlich ist. Zwar ergibt sich aus §
46 Abs.
1 Satz
2 PflSchG, dass ein Re-import keiner Genehmigung nach Art.
52 der Verordnung -
und damit erst recht keiner (erneuten) Zulassung nach Art.
28 der Verordnung -
bedarf. Ein Reim-port liegt indessen nach §
2 Nr.
17 PflSchG 2012 nur dann vor, wenn ein in [X.] zugelassenes Pflanzenschutzmittel in seiner für das [X.] in [X.] bestimmten Originalverpackung und Originaletikettie-rung aus einem anderen St[X.]t wieder eingeführt wird.
b) Die [X.] Regelung, nach der die Verkehrsfähigkeit von reimpor-tierten [X.] davon abhängt, dass sie nicht umgepackt und nicht umetikettiert worden sind, ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Dies wird aus der Verordnung ([X.]) Nr.
1107/2009 deutlich, die das vereinfachte Geneh-migungsverfahren des Art.
52 an ganz bestimmte, im Streitfall nicht gegebene 23
24
25
-
12
-
Voraussetzungen knüpft (dazu oben Rn.
22). Hintergrund dieser Regelung ist, dass es mit der Warenverkehrsfreiheit des Art.
34 AEUV nicht in Einklang stün-de, wenn die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines im [X.] [X.] Pflanzenschutzmittels, das mit einem im Inland zugelassenen Mittel (ursprungs-)identisch ist, einer (erneuten) vollen Zulassung bedürfte. Der [X.] hat daher für diese Konstellation das vereinfachte Genehmi-gungsverfahren vorgesehen, in dem lediglich die Identität des einzuführenden mit dem [X.] geprüft wird.
Der Streitfall zeichnet sich dadurch aus, dass das in Rede stehende [X.] nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen der Beklagten aus [X.] in einen anderen EU-Mitgliedst[X.]t verbracht und von dort wieder nach [X.] eingeführt worden ist, ohne dass es in diesem ande-ren Mitgliedst[X.]t verkehrsfähig gewesen wäre. Es ist unionsrechtlich nicht nur unbedenklich, sondern sogar geboten, dass der nationale Gesetzgeber für eine solche Konstellation, in der das in der Verordnung ([X.]) Nr.
1107/2009 vorge-sehene, auf eine Identitätsprüfung beschränkte Genehmigungsverfahren nicht zur Verfügung steht, eine Berufung auf die im Inland bestehende Zulassung auf die Fälle beschränkt, in denen das zu reimportierende Produkt sich noch in der Originalverpackung befindet und noch mit dem Originaletikett versehen ist. Denn andernfalls fände keinerlei Überprüfung der ([X.] statt. Allein die Versicherung des (Re-)Importeurs, es handele sich um ein im Inland zugelassenes Pflanzenschutzmittel, kann für eine Verkehrsfähigkeit nicht aus-reichen.
c) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Geesmann, [X.] 2011, 134, 135
f.; [X.]/[X.], [X.] 2012, 142, 146
f.) kann aus dem Umstand, dass nach Art.
31 Abs.
4 Buchst.
i der Verordnung ([X.]) Nr.
1107/2009 die Größe und das Material der Verpackung des Pflanzen-26
27
-
13
-
schutzmittels in der für dieses Mittel
erteilten Zulassung festgelegt werden kann, nicht aber festgelegt werden muss, auch nicht geschlossen werden, dass Erwerber des Mittels, die es -
wie die Beklagte
-
weitervertreiben wollen, dabei
grundsätzlich auch in einer neuen primären Verpackung anbieten können. Die Gegenmeinung berücksichtigt nicht hinreichend, dass auch beim in Art.
52 der Verordnung geregelten Parallelhandel das einzuführende Pflanzenschutzmittel nur dann im Einfuhrmitgliedst[X.]t verkehrsfähig ist, wenn die dort für die Ertei-lung der Genehmigung zuständige Behörde festgestellt hat, dass es mit dem im Einfuhrmitgliedst[X.]t zugelassenen [X.] identisch ist; die unversehrte Verpackung stellt dabei einen wichtigen Hinweis auf die Identität dar.
5. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht auch kein Anlass, die von der Klägerin des Weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftser-teilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zeitlich zu beschränken.
6. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art.
267 Abs.
3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 11.
September 2008 -
C-428 bis 434/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.] 2008, 758 Rn.
42 -
UGT-Rioja u.a., mwN).
Der [X.] hält es nach den angestellten Erwägungen für ausgeschlossen, dass das Unionsrecht es in einer dem Streitfall entsprechen-den Konstellation gebietet, auch ohne Prüfung der ([X.] von einer Verkehrsfähigkeit im Inland auszugehen.
28
29
-
14
-
II[X.] Nach dem Vorstehenden hat die Revision
der Beklagten allein inso-weit Erfolg, als sie zur Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag zu 2 führt. Die
Kostenentscheidung beruht auf
§
97 Abs.
1, §
92 Abs.
2 Nr.
1
ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Büscher

Schaffert
Kirchhoff

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2010 -
11 [X.] 12891/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.12.2010 -
6 U 1972/10 -

30

Meta

I ZR 19/11

17.01.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. I ZR 19/11 (REWIS RS 2013, 8918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8918

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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