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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I [X.]/10
Verkündet am:
2.
Februar 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Tribenuronmethyl
UWG § 4 Nr. 11; [X.]
§§ 11, 16c; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 315, 547 Nr.
6
a)
Das Original eines Urteils muss nicht zwingend bei den Gerichtsakten ver-bleiben.
b)
Streiten der Hersteller eines im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittels
A und ein Dritter, der für das von ihm importierte Pflanzenschutzmittel
B die für das Produkt
A bestehende Zulassung in Anspruch nimmt, über die chemi-sche Identität der beiden Mittel, liegt die Darlegungs
und Beweislast hierfür auch nach Inkrafttreten des §
16c [X.] bei dem [X.] (Fortführung von [X.], Urteil vom 19.
November 2009
I
ZR
186/07, [X.], 160 Rn.
15 -
Quizalofop).
[X.], Urteil vom 2. Februar 2012 -
I [X.]/10 -
[X.]
[X.]
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 2.
Februar 2012 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Bornkamm und
die [X.], Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Schaffert und Dr.
Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des [X.], 5.
Zivilsenat, vom 15.
April 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein unter anderem in der Forschung, Entwicklung und Produktion von Pflanzenschutzmitteln tätiges Unternehmen. Zu den von ihr in [X.] in den Verkehr
gebrachten Mitteln zählt das zur Anwendung gegen Unkräuter im Winter-
und Sommergetreide zugelassene Herbizid [X.]®. Dieses Mittel
enthält den aktiven Wirkstoff Tribenuronmethyl und ist in [X.] durch das [X.] ([X.]) unter der Nummer
3939/00 zugelassen.
Die [X.] importiert Pflanzenschutzmittel, die in anderen Mitgliedstaa-ten der [X.] zugelassen und nach ihrer Darstellung mit in 1
2
-
3
-
[X.] zugelassenen Produkten identisch sind, nach [X.]
und bringt sie dort
in neue Verpackungen unter eigenen Handelsnamen auf den Markt. Die Namen bildet
sie
aus ihrem Firmenschlagwort
R.
und den
generischen Namen der aktiven Wirkstoffe des
jeweiligen
Mittels.
Die Klägerin macht geltend, das von der
[X.]n
in [X.] in Verkehr gebrachte Mittel R.
Tribenuronmethyl
mit der vom [X.] er-
teilten Parallelimport-Nummer PNr.
023939-00/013
weise
entgegen dem [X.] auf seiner Verpackung chemisch identisch mit [X.]®
deutlich ab-weichende Gewichtsanteile/Konzentrationen
mehrerer bekannter Inhaltsstoffe,
unbekannte Inhaltsstoffe in einer deutlich über derjenigen bei
[X.]®
lie-genden Konzentration sowie einen weiteren herbizid
wirkenden Inhaltsstoff auf, was schwerwiegende unerwünschte Folgen für die damit behandelten [X.] haben könne. Das Produkt R.
Tribenuronmethyl
sei daher
kein parallelimportiertes [X.]®, sondern eine in [X.] nicht ver-kehrsfähige Fälschung ohne zugelassenes [X.]. Die [X.] täu-sche deshalb
die angesprochenen Verkehrskreise und handle damit
sowie un-ter dem Gesichtspunkt des [X.] wettbewerbswidrig.
Die Klägerin hat beantragt,
die [X.] unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs
1.
ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Tribenuronmethyl, insbesondere R.
Tribenuronmethyl
mit der [X.]. 023939-00/013, in die Bundes-
republik [X.] einzuführen und/oder in der Bundesrepublik [X.] in Verkehr zu bringen und/oder anzubieten und/oder sonst zu bewerben, es sei denn
a)
für das Pflanzenschutzmittel besteht eine Zulassung nach §
11 [X.]
oder
b)
für das Pflanzenschutzmittel besteht eine eigene Zulassung im Sinne der Richtlinie 91/414/[X.]
in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-päischen Wirtschaftsraum
3
4
-
4
-
und
das Pflanzenschutzmittel ist mit dem Pflanzenschutzmittel [X.]®
(Zu-lassungsnummer 3939/00) oder einem anderen
in [X.] nach dem Pflanzenschutzgesetz zugelassenen Pflanzenschutzmittel chemisch iden-tisch
und/oder
2.
für das Produkt R.
Tribenuronmethyl, insbesondere Realchemie
Tribenuronmethyl
mit der [X.]. 023930-00/013
mit
a)
der Angabe chemisch identisch mit [X.]®
und/oder
b)
mit dem Hinweis auf die [X.] Zulassung für [X.]®,
insbesondere mit der Angabe Zulassungsinhaber: D.
([X.])
GmbH
zu werben, insbesondere wenn das Produkt R.
Triben-uronmethyl
mit dem Produkt [X.]®
chemisch nicht identisch ist.
Darüber hinaus hat die Klägerin die Verurteilung der [X.]n zur [X.] und Vorlage der entsprechenden Belege sowie zur Zahlung von Abmahnkosten beantragt.
Die [X.] ist der Klage entgegengetreten.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.]n hatte nur insoweit Erfolg, als das [X.] die Ansprüche auf Auskunft und [X.] auf die Menge der Erzeugnisse beschränkt hat, die die
Be-klagte nach
dem 24.
September 2009 erhalten hat ([X.], [X.] 2010, 143
= [X.] 2010, 245). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, de-ren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] [X.] hat die Klage mit Ausnahme von Abstrichen bei den Ansprüchen auf Auskunftserteilung und [X.] für begründet erach-tet. Hierzu hat es ausgeführt:
5
6
7
8
-
5
-
Der Rechtsstreit sei hinsichtlich des auf §§
3, 4 Nr.
11 UWG in Verbin-dung mit §
11 [X.] gestützten Unterlassungsantrag zu
1 und hinsichtlich des auf §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 UWG gestützten Unterlassungsantrag zu
2 auch ohne Beweisaufnahme bereits deshalb entscheidungsreif, weil die [X.] ih-rer Darlegungslast
für die Identität ihres ohne eigene Zulassung eingeführten und in Verkehr gebrachten Mittels mit dem zugelassenen Mittel der Klägerin nicht nachgekommen sei. Der
[X.]n obliege es,
zumindest nachvollziehbar darzulegen, dass sie
-
von wem auch immer
-
ein Produkt [X.]®
erworben (und anschließend umgepackt) habe, das im konkreten Herkunftsland im
Euro-päischen Wirtschaftsraum über eine Zulassung im Sinne von §
16c Abs.
1 Satz
1 [X.] verfügt habe.
Der aus §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG begründete Anspruch
auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten sei erst mit der Absendung der Abmahnung am 3.
Juli 2007 entstanden. Die danach laufende sechsmonatige Verjährung gemäß §
11 UWG sei durch die Einreichung der Zahlungsklage am 11.
Dezember 2007 rechtzeitig gehemmt worden. Der Auskunftsanspruch sei aus §
242 BGB sach-lich hinsichtlich der
von der [X.]n erhaltenen Erzeugnisse und zeitlich hin-sichtlich der
im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] noch nicht verjährten
Schadensersatzansprüche begründet.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.]n ist [X.]. Sie führt in
dem Umfang, in dem
das [X.] die Klage für begründet erachtet hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.
1. Die Revision rügt allerdings vergeblich, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen
(§
547 Nr.
6 ZPO), weil sich in den Gerichtsakten ledig-lich eine Ausfertigung, nicht dagegen die Urschrift des Berufungsurteils und 9
10
11
12
-
6
-
auch kein Hinweis auf dessen Verbleib befinde und daher davon auszugehen sei, dass es kein unterschriebenes Berufungsurteil gebe.
a) Der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten auf dem bei den [X.] befindlichen [X.] belegt, dass die mitwirkenden [X.] das Urteil im Original unterschrieben
haben (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Mai 2010
-
VI
ZR
205/09, NJW 2010, 2948
Rn.
4 mwN, insoweit nicht in [X.]Z 185, 378). Die Revision meint allerdings, der im Streitfall gefertigte Vermerk ergebe nicht, ob dieser Beleg zutreffe. Aus der Rechtsprechung des [X.] er-gebe sich, dass das Original des Urteils stets bei den Akten verbleibe ([X.] vom 9.
Juni 2010
-
XII
ZB
132/09, [X.]Z 186, 22 Rn.
6). Das Indiz, dass die Ausfertigung die Unterschrift unter die Urschrift belege, könne daher dann nicht gelten, wenn sich das Originalurteil nicht in den Gerichtsakten [X.]. Dem kann nicht zugestimmt werden.
b) Die von der Revision angeführte Rechtsprechung besagt lediglich, dass das Original des Urteils nicht zugestellt wird, nicht dagegen, dass es zwin-gend bei den Gerichtsakten verbleiben muss. Zwar muss der [X.] auf seine Richtigkeit hin überprüft werden können (§
418 Abs.
2 ZPO). Dies ist aber auch dann möglich, wenn sich das Original
des Urteils nicht bei
den
Gerichtsakten, sondern in einer
gesondert geführten Urteilssammlung
-
beim [X.] in dem zu jedem Revisionsverfahren angelegten [X.] -
befindet.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Risiko des Verlusts eines Originalurteils im Falle seiner Aufnahme
in eine bei Gericht geführte Ur-teilssammlung nach der Lebenserfahrung erheblich niedriger ist als dann, wenn es in der Gerichtsakte verbleibt; denn die
Gerichtsakten
werden
auch nach [X.] des Verfahrens
vielfach
-
etwa im Rahmen von [X.], Aktenbeiziehungen und Geschäftsprüfungen
-
bewegt.
13
14
-
7
-
2. Mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, dass das [X.] die von der Klägerin in den [X.]n verwendete Formulierung chemisch (nicht)
identisch
als im Sinne von §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO hinreichend bestimmt angesehen hat.
a) Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§
308 Abs.
1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend [X.] kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem [X.]n verbo-ten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe. Aus diesem Grund sind insbesondere [X.], die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche [X.] selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der An-wendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder
wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unter-lassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Beja-hung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzunehmen sein, wenn dies zur Ge-währleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftsme-thode erforderlich erscheint (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Oktober 2010
-
I
ZR
46/09, [X.], 433 Rn.
10
= [X.], 576
-
Verbotsantrag bei [X.], mwN).
15
16
-
8
-
b) Nach diesen Grundsätzen sind
die von der Klägerin gestellten
Unter-lassungsanträge und die auf diese rückbezogenen Folgeanträge
nicht hinrei-chend bestimmt und deshalb unzulässig.
In ihnen ist der Grund nicht konkret beschrieben, der der Verkehrsfähigkeit des Mittels entgegensteht. Dies ist für eine ausreichende Bestimmtheit der Klageanträge im Streitfall aber erforderlich.
aa) Nach §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] dürfen Pflanzenschutzmittel in der Formulierung, in der die Abgabe an den Verwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vom [X.] zugelassen sind. Als [X.] gilt nach §
11 Abs.
1 Satz
2 [X.] auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die [X.] nach §
16c [X.] festgestellt ist. Gemäß §
16c Abs.
1 Satz
1 [X.] darf ein Pflanzenschutzmittel, das in ei-nem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in [X.] zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der das Mittel einführen oder in [X.] bringen will, zuvor beim [X.] die Feststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das [X.] diese Feststellung getroffen hat. Die dabei vo-rausgesetzte Übereinstimmung des paralleleinzuführenden Pflanzenschutzmit-tels (Importmittel) mit dem entsprechenden zugelassenen Pflanzenschutzmittel ([X.]) liegt, wie sich aus §
16c Abs.
2 Satz
1 [X.] ergibt, dann vor, wenn das paralleleinzuführende Pflanzenschutzmittel die gleichen Wirkstof-fe in vergleichbarer Menge mit entsprechendem Mindestreinheitsgrad und mit bestimmten Verunreinigungen gleicher Art sowie entsprechendem Höchstgehalt enthält wie das [X.] (Nr.
1) und mit diesem in Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt (Nr.
2).
Eine vergleichbare Menge des Wirkstoffs im Sinne des §
16c Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 [X.] liegt gemäß §
1c Abs.
3 der Verordnung über Pflanzen-17
18
19
-
9
-
schutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung
-
[X.]) vor, soweit sich der angegebene Wirkstoffgehalt des einzuführen-den Mittels nicht von dem Wirkstoffgehalt des [X.]s unterscheidet (Nr.
1) oder bei der analytischen Bestimmung des [X.] die in An-hang
VI Teil
C der Richtlinie 91/414/[X.] unter der Nummer 2.7.2 Buchstabe
a in der jeweils geltenden Fassung genannten Kriterien eingehalten wurden (Nr.
2). Nach §
1c Abs.
4 [X.] ist eine Übereinstimmung in Zusammen-setzung und Beschaffenheit im Sinne des §
16c Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] gegeben, wenn beide Mittel in der [X.] übereinstimmen (Nr.
1) und qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen nicht zu [X.] im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen auf die zu behandelnden Pflanzen oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Natur-haushalt führen (Nr.
2). An einer solchen Übereinstimmung fehlt es nach §
1c Abs.
5 [X.] insbesondere dann, wenn ein nicht bewerteter Beistoff oder eine nicht bewertete Beistoffsubstanz vorliegt (Nr.
1), [X.] mit wesentlicher Funktion fehlen
(Nr.
2), unterschiedliche Nominalkonzentrationen von Beistoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen (Nr.
3), [X.] vorliegen, die toxischer oder ökotoxischer sind als die des [X.]s oder die für die Wirksamkeit oder die Stabilität ungünstiger sind als die des Refe-renzmittels (Nr.
4), oder Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen oder zum Schutz Dritter Anwendung finden (Nr.
5).
bb) Unter
diesen Umständen
liegt es auf der Hand, dass in einem Voll-streckungsverfahren, dem ein den gestellten [X.]n entspre-chender Verbotstitel zugrunde liegt, das Vollstreckungsgericht beurteilen müss-te, ob ein Pflanzenschutzmittel in einer vom vorliegenden Streitfall abweichen-den Zusammensetzung die Voraussetzungen der Verkehrsfähigkeit nach §
16c Abs.
2 [X.] erfüllt. Dies könnte eine Würdigung der komplexen rechtlichen Begriffe des §
16c Abs.
2 [X.] und des §
1c Abs.
3 bis 5 [X.] im 20
-
10
-
Vollstreckungsverfahren erfordern, die jedoch grundsätzlich dem Erkenntnisver-fahren vorbehalten ist. Die vom Gläubiger im Vollstreckungsverfahren geltend gemachte Abweichung der Zusammensetzung des Importpflanzenschutzmittels vom [X.] könnte völlig anders gelagert sein als diejenige, die [X.] des vorliegenden Verfahrens ist. Das wäre
-
zumal unter Berücksichtigung dessen, dass die stoffliche Zusammensetzung des [X.]s für Außen-stehende nicht ohne weiteres und im vollen Umfang erkennbar ist
-
nach der oben in Randnummer
16
angeführten Rechtsprechung nur dann hinzunehmen, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf das von der Klägerin beanstandete geschäftliche Verhalten der [X.]n [X.] wäre. Davon kann
jedoch nicht ausgegangen
werden. [X.] der [X.]n kann bereits
durch ein konkreter gefasstes
Verbot wirksam entgegengewirkt werden (vgl. für einen vergleichbaren Fall [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2011
-
I
ZR
117/10, [X.], 407
Rn.
19 und 21
bis 28
= [X.], 456
-
Delan).
cc) Die
(mehrfache) Verwendung des Wortes insbesondere
in den von der Klägerin gestellten [X.]n rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Das Wort insbesondere
in einem Klageantrag führt weder zu einer Ein-schränkung noch zu einer Erweiterung
des Antrags; es stellt vielmehr
eine Aus-legungshilfe dar (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2001
-
I
ZR
40/99, [X.], 86, 88
= WRP 2001, 1294
-
Laubhefter). eingeleitete Teil des Antrags dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantrag-ten abstrakten
Verbots. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er -
falls er insoweit nicht durch-dringt -
jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens be-21
22
-
11
-
gehrt
([X.], Urteil vom 8.
Oktober 1998 -
I
ZR
94/97, [X.], 509, 511 -
Kaufpreis je nur 1
DM), wobei allerdings auch dieser Insbesondere-Zusatz den allgemeinen Regeln unterliegt, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot entspre-chen muss ([X.], Urteil vom 28. November 1996 -
I
ZR
197/94, [X.], 767, 768 = [X.], 735 -
Brillenpreise
II).
Im Streitfall enthalten die von der Klägerin gestellten [X.] keinen solchen unechten Hilfsantrag. Die dortigen [X.] lassen ebenso wenig wie die Ausführungen zur Begründung der Klage erkennen, dass die Klägerin mit dem Verbot zumin-dest eine mögliche Handlungsvariante mit einer immer gleichbleibenden Zu-sammensetzung des Produkts verboten haben möchte. Ihre Klageanträge wie auch ihr zu deren Begründung gehaltener Vortrag weisen vielmehr aus, dass das auszusprechende Verbot auch solche Fälle erfassen soll, in denen von der [X.]n vertriebene Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Tribenuronmethyl wegen anderweitiger stofflicher Abweichungen von der [X.]n in [X.] nicht vertrieben und deshalb auch
-
unter dem
Gesichtspunkt der Irrefüh-rung
-
nicht beworben werden dürfen. Das von der Klägerin erstrebte Verbot soll insbesondere den Fall erfassen, dass unter der betreffenden Nummer im-mer wieder anders zusammengesetzte Mittel nach [X.] eingeführt und dort vermarktet werden.
Um diese Mittel zu erfassen, verwenden die [X.] den Begriff der chemischen Identität, der -
wie dargelegt
-
zur Un-bestimmtheit des Antrags führt.
(dd) Der Unterlassungsantrag zu
1 kann auch nicht deshalb als hinrei-chend bestimmt angesehen werden, weil die Bezugnahme auf den unbestimm-ten Begriff der chemischen Identität erst in der
mit den
Wörtern es sei
denn
eingeleiteten Passage
enthalten ist.
(1) Es ist grundsätzlich nicht Sache des Unterlassungsklägers, den [X.] darauf hinzuweisen, was diesem erlaubt ist; vielmehr obliegt es dem 23
24
-
12
-
[X.]n, Wege zu finden, die aus dem ihm auferlegten Verbot herausführen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 29.
April 2010
-
I
ZR
202/07, [X.], 749 Rn.
25
= [X.], 1030
-
Erinnerungswerbung im [X.]; Urteil vom 10.
Februar 2011
-
I
ZR
183/09, [X.], 340 Rn.
27
= [X.], 490
-
Irische Butter, jeweils
mwN). Eine diesen Grundsatz nicht beachtende Überbe-stimmung ist allerdings unschädlich (vgl. [X.], [X.], 340 Rn.
27
-
Iri-sche Butter) und führt daher insbesondere nicht dazu, dass der Klageantrag im Hinblick auf die Formulierung seines die Überbestimmung enthaltenden Teils als unbestimmt im Sinne von §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO anzusehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 18.
November 2010
-
I
ZR
137/09, [X.], 631 Rn.
7
= [X.], 870
-
Unser wichtigstes Cigarettenpapier).
(2) Der vorstehend dargestellte Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn der Klageantrag die konkrete Verletzungsform
beschreibt.
Ist der Antrag dage-gen
verallgemeinernd gefasst, müssen mögliche Einschränkungen aufgrund von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen in den Antrag aufgenommen werden, da das mit ihm erstrebte Verbot andernfalls auch erlaubte Verhaltensweisen er-fasst. Die Umstände, die für das
Vorliegen
der Ausnahmetatbestände sprechen, müssen dabei im Blick auf das Bestimmtheitsgebot gemäß §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkenn-bar ist, welche Verhaltensweisen von dem Verbot ausgenommen sind (vgl. [X.], [X.], 749 Rn.
25
f.
-
Erinnerungswerbung im [X.]; [X.],
Urteil vom 4.
November 2010
-
I
ZR
118/09, [X.], 539 Rn.
15
= [X.], 742
-
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Es genügt daher auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht, auf die gesetzliche Regelung zu verweisen, sofern deren Tatbestandsmerkmale nicht völlig eindeutig oder durch eine gefestigte Auslegung
geklärt sind (vgl. [X.], [X.], 539 Rn.
16
f.
-
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Diese Voraussetzung ist im Streitfall -
wie dargelegt (vgl. Rn.
18
ff.) -
jedoch nicht erfüllt.
25
-
13
-
3. Die Unbestimmtheit der [X.], die auch die hierauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung und [X.]
erfasst, hat zur Folge, dass das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben kann und [X.] aufzuheben ist. Dasselbe gilt für die Verurteilung der [X.]n zur [X.] von Abmahnkosten.
Auf der Grundlage der bislang getroffenen [X.] kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die von der Klägerin aus-gesprochene Abmahnung im Sinne von §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG berechtigt war.
4. Da sich das Klagebegehren allerdings
-
wie nachstehend unter
III dar-gestellt
-
auch nicht schon als unbegründet darstellt, ist der Senat an einer ei-genen Sachentscheidung gehindert und die Sache an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§
563 Abs.
1 und 3 ZPO). Die Klägerin hat damit aus Grün-den der prozessualen Fairness Gelegenheit, sich in der wiedereröffneten [X.] durch eine sachdienliche Antragsfassung auf die vorstehend un-ter
II
2 dargestellte Rechtslage einzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
November 2006
-
I
ZR
191/03, [X.], 607 Rn.
18
= [X.], 775
-
[X.] für Individualverträge; Urteil vom 4.
Oktober 2007
-
I
ZR
143/04, [X.], 84 Rn.
23
= [X.], 98
-
Versandkosten, jeweils mwN).
II[X.] Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird Folgendes zu beachten sein:
1. Das zur [X.] von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweise der [X.]n geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3.
Juli 2004 ([X.]
I, S.
1414) ist Ende 2008 geändert worden. Die der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken dienende Gesetzes-änderung ist für den Streitfall ohne Bedeutung, weil die Richtlinie die Rechts-vorschriften der [X.] und der Mitgliedstaaten
in Bezug auf [X.] 26
27
28
29
-
14
-
Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt gelassen hat (Art.
3 Abs.
3 der Richtlinie 2005/29/[X.]). Dementsprechend ist nach der Richtlinie 2005/29/[X.] die Anwendung des §
4 Nr.
11 UWG auf Bestimmungen zulässig, die Gesund-heund Sicherheitsaspekte von Produkten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln. Das ist hinsichtlich der Bestimmungen der §
11 Abs.
1 Satz
1 und 2, §
16c [X.] der Fall (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Juni 2011
-
I
ZR 25/10, [X.], 843 Rn.
14
= [X.], 1146
-
Vorrichtung zur Schädlingsbe-kämpfung).
2. Die seit 14.
Juni 2011 geltende und damit
für die abschließende Beur-teilung der in die Zukunft gerichteten [X.] und der [X.] für den nachfolgenden Zeitraum möglicherweise ebenfalls maßgebli-che Regelung des Parallelhandels mit Pflanzenschutzmitteln in Art.
52 der [X.] ([X.]) Nr.
1007/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmit-teln und zur Aufhebung der [X.]/[X.]
und 91/414/[X.] ist mit der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung in §
16c [X.] vergleichbar. So kann gemäß Art.
52 Abs.
1 Satz
1 VO ([X.]) Nr.
1107/2009 ein Pflanzen-schutzmittel, das in einem Mitgliedstaat (Ursprungsmitgliedstaat) zugelassen ist, in einen anderen Mitgliedstaat (nur) dann eingeführt und dort in [X.] oder verwendet werden (Einfuhrmitgliedstaat), wenn dieser Mitgliedstaat feststellt, dass das Pflanzenschutzmittel in seiner Zusammensetzung mit einem Pflanzenschutzmittel identisch ist, das in seinem Gebiet bereits zugelassen ist ([X.]). Pflanzenschutzmittel gelten nach Art.
52 Abs.
3 VO ([X.]) Nr.
1107/2009 als identisch mit dem [X.], wenn sie von demselben Unternehmen oder einem angeschlossenen Unternehmen oder unter Lizenz nach demselben Verfahren hergestellt wurden, in Spezifikation und Gehalt an Wirkstoffen, Safenern und [X.] sowie in
[X.] identisch sind und hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe und der Größe, des Materials und der Form der Verpackung im Hinblick auf die potenziell nachteiligen Wirkungen auf 30
-
15
-
die Sicherheit des Produkts in Bezug auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt identisch oder gleichwertig sind
(vgl. [X.], [X.] 2011, 52, 53-55).
Pflanzenschutzmittel, für die vor dem 14.
Juni 2011 [X.] erteilt worden sind, dürfen noch bis zu dem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, an dem die Zulassung des [X.]s endet, sofern nicht die [X.] vor diesem Zeitpunkt durch Widerruf oder Rücknahme endet (vgl. §
5 Abs.
3 Nr.
2 des Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der [X.] über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflan-zenschutzmitteln vom 23.
Mai 2011 [[X.]
I S.
925]; Geesmann, [X.] 2011, 134, 139
f.).
3. [X.]
ist zutreffend
davon ausgegangen, dass die Zu-lassungsbestimmungen des [X.] im Hinblick darauf, dass sie gemäß §
1 Abs.
4 [X.] dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, Marktverhaltensregelungen im Sinne des §
4 Nr.
11 UWG sind (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Februar 2011
-
I
ZR
8/09, [X.], 842 Rn.
20
= [X.], 1144
-
RCetzmittel; [X.], [X.], 843 Rn.
16
-
Vorrichtung zur Schädlingsbekämpfung; [X.], [X.], 407
Rn.
31
-
Delan).
Ebenfalls [X.] ist seine Beurteilung, Verstöße gegen diese Bestimmungen seien [X.] auch geeignet, die Interessen der Verbraucher nicht unerheblich bzw. spürbar im Sinne von §
3 UWG
2004, §
3 Abs.
1 UWG
2008 zu beeinträchtigen (vgl. [X.], [X.], 842 Rn.
21
-
RC-Netzmittel; [X.], 843 Rn.
16
-
Vorrichtung zur Schädlingsbekämpfung; [X.], [X.], 407
Rn.
31
-
Delan).
4. [X.] hat mit Recht auch angenommen, dass der An-spruchsteller im Rahmen des in §
4 Nr.
11 UWG geregelten [X.]tat-bestandes bei unter einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stehenden Verhal-31
32
-
16
-
tensweisen
lediglich darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss, dass das von ihm beanstandete Verhalten des Anspruchsgegners von dem generellen Verbot erfasst wird (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Juni 2005
-
I
ZR
194/02, [X.]Z 163, 265, 273
f.
-
Atemtest, zu §
21 AMG; [X.], Urteil vom 19.
November 2009
-
I
ZR
186/07, [X.], 160 Rn.
15
= [X.], 250
-
Quizalofop, zu §
11 [X.]; Urteil vom 9.
September 2010
-
I
ZR
107/09, [X.], 453 Rn.
21
= [X.], 446
-
Handlanger, zu §
21 AMG). Aus diesem Grund
hat im Streitfall die [X.] darzulegen und zu beweisen, dass die von der Klägerin beanstandete Verhaltensweise von der Verkehrsfähigkeitsfeststellung gemäß §
16c [X.] gedeckt ist. Die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ver-tretene gegenteilige Ansicht (vgl. [X.], [X.] 2011, 113, 115; [X.], Urteil vom 7.
September 2010
-
41
O
110/09, juris Rn.
51 und 55) [X.] nicht genügend, dass die in §
16c [X.] enthaltene Regelung, die die Anforderungen an einen zulässigen Parallelimport verschärft hat,
nicht nur
bezweckt, die Rechtssicherheit für die Importeure hinsichtlich der [X.] ihrer Produkte zu erhöhen.
Vielmehr soll sie
insbesondere auch Rechtssicherheit für die Zulassungsinhaber und die Anwender schaffen
sowie die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel erleichtern, um sicherzustellen, dass keine Pflanzenschutzmittel
in Verkehr gebracht wer-den, die nicht bereits im [X.] Wirtschaftsraum zugelassen und mit ei-nem in [X.] zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmen (vgl. Begründung des Entwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.] eines Zwei-ten Gesetzes zur Änderung des [X.], [X.]. 16/645, S.
2 und 6). Diese
mit der gesetzlichen Neuregelung verfolgten
Ziele gebieten
es, dass
bei einem Streit über die Identität der Mittel
die Darlegung und Be-weislast bei demjenigen liegt, der für sich die
Identität in Anspruch nimmt.
5. Soweit das Berufungsgericht die Einholung des von der [X.]n zum Beweis der chemischen bzw. stofflichen Identität der beiden Mittel [X.]
-
17
-
tragten
Sachverständigengutachtens
mit der Begründung abgelehnt
hat, die [X.] sei insoweit schon ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen, hat es nicht bedacht, dass eine Partei bei einem zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten bereits dann genügt, wenn sie [X.] vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der Gegenseite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen
zu las-sen. Unerheblich
ist dabei, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen
nicht verlangt werden. Vielmehr hat der Tatrichter alsdann in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei,
soweit
es auf spezifische
Fachkunde ankommt, die beweiserheblichen Streitfragen einem Sachverständigen zu unterbreiten (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2010
-
VIII
ZR
212/07, [X.] 2010, 1217 Rn.
10
f.; Urteil vom 11.
Ja-nuar 2011
-
II
ZR
157/09, NJW 2011, 844 Rn.
25, jeweils mwN). Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass das Gericht aufgrund ihrer [X.] nicht beurteilen kann, ob die Behauptung überhaupt erheblich ist, also die gesetzlichen Voraussetzungen der daran geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind ([X.], [X.] 2010, 1217 Rn.
11 mwN), oder sie aufs Geratewohl, das heißt
ins Blaue hinein aufgestellt und
-
mit anderen Worten
-
aus der Luft gegriffen sind. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie sich nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher [X.] rechtfertigen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
April 1991
-
X
ZR
77/89, NJW 1991, 2707, 2709; MünchKomm.ZPO/Prütting, 3.
Aufl., §
284 Rn.
78; Musielak/Foerste, ZPO, 8.
Aufl., §
284 Rn.
18, jeweils mwN). Kann eine Partei
-
wie hier die [X.] als reines Handelsunternehmen
-
mangels eigener Kenntnis der in Rede stehenden naturwissenschaftlichen oder technischen Zu-sammenhänge nur bestimmte Vermutungen als Behauptung in den Rechtsstreit -
18
-
einführen, liegt daher keine unzulässige Ausforschung vor (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Januar 1995
-
VI
ZR
31/94, NJW 1995, 1160, 1161; MünchKomm.ZPO/Prütting aaO, jeweils mwN).
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2008 -
416 [X.]/07 -
[X.], Entscheidung vom 15.04.2010 -
5 [X.]/08 -
Meta
19.11.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. I ZR 81/10 (REWIS RS 2009, 475)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 475
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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