Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. 5 StR 82/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6910

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL

vom 26. April 2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
26. April
2012, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,
Richterin [X.],
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay

als beisitzende Richter,

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 23. September 2011, soweit es die Angeklagte [X.]
betrifft, mit den zugehörigen [X.] aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das [X.] hat die Angeklagte vom Vorwurf des schweren räu-berischen Diebstahls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung ma-teriellen Rechts gestützten Revision. Das vom [X.] vertre-tene Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen:

a) Weil sie Geld zum Drogenerwerb benötigten, beschlossen
die Mit-angeklagte

[X.]
und [X.]. , einen vorgetäuschten Überfall auf
eine
Spielhalle zu begehen. [X.]
kannte die als Spielhallenauf-sicht tätige Angeklagte [X.], die in den [X.] eingeweiht werden sollte. T.

hatte [X.]. , der die Tat mit der ungeladenen Schreckschuss-1
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pistole ausführen sollte, schon früher über die ihr bekannten Alarmsysteme
informiert. [X.]
sollte während der [X.]hrung im Fluchtfahrzeug ver-bleiben. [X.]
betrat die Spielhalle, um die Angeklagte [X.]
über ihr wollte zunächst nicht mit-.
versprochenen Beuteanteil im eigenen Interesse an der Tat beteiligt und die Tat nicht als eigene gewollt. zu lassen und damit eine fremde Tat zu fördern, oder ob sie sich gänzlich

Nach diesem Gespräch verblieb [X.]

Spielhalle. Als sich gegen 5.30 Uhr in ihrem [X.] kein weiterer Gast mehr aufhielt, informierte sie [X.]. , der maskiert mit vorgehaltener Schreckschusspistole die Angeklagte aufforderte, das Geld aus der Kasse und [X.]

in eine Tasche zu packen. Die Ange-klagte kam dem Verlangen [X.]. s nach. Währenddessen verließ T.

den [X.], ging in einen weiteren

abgetrennten

Be-reich und erklärte gegenüber zwei [X.]nden, dass im anderen Spielhallenbe-reich gerade ein Überfall stattfinde. Als [X.].
mit der [X.] die Spielhalle verließ, richtete er die Schreckschusspistole drohend auf die nunmehr in der Nähe des Eingangs wartenden [X.]nden, um sich den Besitz des Geldes zu sichern. Die [X.] wurde später unter den Mitangeklagten aufgeteilt; die Angeklagte [X.]
war bei der Aufteilung des Geldes nicht anwesend und erhielt auch im Nachhinein keinen Anteil.

b) Die [X.] hat zugunsten von [X.] , [X.].

und B.

angenommen, dass sie der Ansicht gewesen seien, die Angeklagte [X.]

e-e-

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Die Angeklagte [X.]
habe sich dahingehend eingelassen, dass T.

sie in der Spielhalle aufgesucht und ihr vorgeschlagen habe, bei einem von [X.].
auszuführenden fingierten Überfall mitzumachen. Dies habe sie jedoch abgelehnt. [X.]
habe daraufhin an einem Spielau-tomaten
gespielt; plötzlich habe
eine maskierte Person vor ihr gestanden, von der sie angenommen habe, sie sei [X.]. . Die Person habe sie zur [X.] und zum [X.] dirigiert, wo sie ihr das Geld ausgehändigt habe. Von der Beute habe sie nichts erhalten; sie habe [X.]
deswegen auch nicht angerufen oder zur Rede gestellt.

[X.]
habe demgegenüber angegeben, die Angeklagte [X.]

habe zunächst abgelehnt, bei
dem Überfall mitzumachen. Nach [X.] eines Beuteanteils
habe die Angeklagte jedoch eingewilligt, den Überfall zu dulden. Einen Anteil an der Beute habe sie aber nicht erhalten; die Angeklagte [X.]
habe sie auch nicht mehr auf den Überfall oder einen Beuteanteil angesprochen, als sie einige Zeit später nochmals in der [X.] gewesen sei.

Nach Bekundung [X.]. s habe
[X.]
ihm und [X.]
mitgeteilt, dass die Angeklagte [X.]
gegen den fingierten Überfall keine Einwände habe.

c) Die [X.] vermochte sich von der Einwilligung der Ange-klagten nicht zu überzeugen. Dafür spreche zwar, dass diese
nach der Tat weder [X.]
noch einen anderen Beteiligten zur Rede gestellt habe. Ausweislich der Videoaufzeichnung sei sie während der [X.]
.
gesprochen. Von ihrer Gestik her habe sie nicht den Eindruck erweckt, unter Zwang zu handeln. Für die Sachverhaltsvariante, dass die Angeklagte sich gänzlich geweigert habe, an dem
fingierten Überfall mitzuwirken, spreche aber, dass ihr im [X.]raum das Geld bei der Übergabe an [X.].
heruntergefallen sei und dass sie

nach den Angaben eines unbeteiligten Zeugen

nach der Tat 6
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am ganzen Körper gezittert habe. Diese Nervosität deute
auf ein Handeln
n-ten sicher feststellen lasse.

2. Die durch die [X.] vorgenommene Beweiswürdigung hält
sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Täter-schaft oder einer strafbaren Beteiligung an einer Tat nicht zu überwinden vermag. Die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hin-sicht etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist
oder gegen Denkgesetze oder gesicherte [X.] verstößt ([X.], Urteile vom 2. Dezember 2005

5 [X.], NJW
2006, 925, 928, insoweit in [X.]St 50, 299 nicht abgedruckt, und vom 18. September 2008

5 [X.], [X.], 401). Solche Rechtsfehler liegen hier vor.

b) Die eher dürftigen Erwägungen, mit denen das [X.] den Nachweis einer Beteiligung der Angeklagten [X.]
an der Tat der Mitange-klagten [X.] , [X.].
und [X.]
verneint hat, sind lückenhaft. Das [X.] erörtert maßgebliche Umstände nicht, die für eine strafbare Be-teiligung der Angeklagten sprechen.

aa) Es fehlt bereits an einer Darstellung, wie es zur Aufklärung der Tat gekommen ist. Den Urteilsgründen ist in ihrer Gesamtheit zu entnehmen, dass die Tat zunächst unaufgeklärt blieb. Warum die Angeklagte, wenn sie mit einem fingierten Überfall nicht einverstanden war, gegenüber den hinzu-gerufenen Polizeibeamten die Täterschaft der ihr bekannten Täter T.

und [X.].
nicht sogleich offenbarte, bleibt unerörtert. Auch werden 10
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der Inhalt und die Entwicklung ihrer
Aussage nach Aufdeckung der Tatbetei-ligung der Mitangeklagten nicht wiedergegeben.

bb) Darüber hinaus schweigen die Urteilsgründe dazu, warum die An-geklagte, wenn sie nicht beteiligt war, während der [X.]hrung nicht den vorhandenen Alarm auslöste. Wie sich die Angeklagte insoweit eingelassen hat, wird nicht mitgeteilt. [X.] bleibt auch, warum [X.]
sich in der zugunsten der Angeklagten angenommenen Variante weiter auf den Überfall einließ, wenn sie damit rechnen musste, dass die eine Mitwirkung an dem fingierten Überfall verweigernde Angeklagte den Alarm auslösen könn-te. Ebenso wenig erwägt das [X.], warum [X.]

bei einer solch veränderten Sachlage

kurz vor der [X.]hrung [X.].
nicht infor-miert oder ihm gar

nach dessen Einlassung

wahrheitswidrig mitgeteilt haben sollte, dass die Angeklagte gegen den [X.] keine Einwände habe, wenn das Gegenteil der Fall war. Es hätte sich geradezu aufgedrängt, dass [X.]
für diesen Fall den die Tat unmittelbar ausführenden [X.].

von der eingetretenen Komplikation in Kenntnis setzte.

3. Das Tatgeschehen bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewer-tung. Der Senat weist die Sache, da sie nur noch eine erwachsene Ange-klagte betrifft, an eine allgemeine Strafkammer zurück.

[X.]Raum Schneider

König
Bellay

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Meta

5 StR 82/12

26.04.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. 5 StR 82/12 (REWIS RS 2012, 6910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6910

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