Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2013, Az. 5 StR 196/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5440

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Mai 2013
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10. Dezember 2012 nach §
349 Abs.
4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen versuch-ten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier [X.] verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die [X.] hat Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte vereinbarte mit dem Zeugen O.

und den [X.] Mitangeklagten K.

und Og.

einen fingierten Überfall auf die [X.].

.

, bei der der Angeklagte als Kassenaufsicht tätig war. Entsprechend dem gemeinsam gefassten [X.] schlug Og.

am 22. Oktober 2011 beim Eindringen in die Spielhalle dem Angeklagten mit [X.] ungeladenen Gaspistole auf den Kopf, um so zu verschleiern, dass die-ser in die
Straftat involviert war. O.

entnahm aus der Kasse die Tages-einnahmen in Höhe von 1.600

K.

scheiterte mit dem Versuch, mit ei-nem Brecheisen die Spielautomaten aufzubrechen, um das darin befindliche Geld zu entnehmen. Der Angeklagte wurde an der [X.] nicht beteiligt, 1
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weil O.

meinte, dieser habe sich bereits zuvor aus der Kasse bedient (Tat 1: versuchter Diebstahl gemäß §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 StGB mit [X.] von §
246 Abs.
2 StGB).

Nach diesem fingierten Überfall wurde der Angeklagte von dem Spiel-hallenbetreiber entlassen und gab entsprechend dessen Aufforderung seinen Schlüsselsatz für die [X.] zurück. Vor dem 9. November 2011 ver-schaffte sich der Angeklagte den Schlüsselsatz der ebenfalls in der [X.] angestellten Aufsicht

R.

. Mit einem unbekannten Mittäter entwen-dete der Angeklagte am 9. November 2011

nachdem beide sich maskiert, mit einem Schlüssel die Alarmanlage außer Funktion gesetzt, den Büroraum und einen Schlüsselkasten für die Spielautomaten aufgebrochen hatten

5.500

sowie
weitere 4.400

-Stick, auf dem das von der Videokamera aufgenommene Tatgeschehen vom 22. Okto-ber 2011 aufgezeichnet war, aus [X.], der mittels der dem Ange-klagten bekannten Zahlenkombination geöffnet wurde (Tat 2: Diebstahl ge-mäß §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 StGB).

2. Das [X.] hat den Angeklagten, der sich lediglich [X.] eingelassen hat, dass jeder der vier anderen Angestellten der [X.]thek einen Schlüsselsatz in Besitz gehabt habe, aufgrund folgender Be-weiserwägungen als
überführt angesehen:

Der Zeuge O.

und die Mitangeklagten K.

und Og.

hätten die Tatbeteiligung des Angeklagten hinsichtlich Tat 1 glaubhaft geschildert. O.

und den korrespondierenden Einlassungen der früheren Mitangeklagten bestün-
Geständnisse selbst belastet. Des Weiteren spreche die Originalität der Tat-

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4
-

3. Diese Beweisführung der [X.] ist bereits im Ansatz durchgreifend rechtsfehlerhaft. Sie übersieht grundlegend, dass der Zeuge O.

und die Mitangeklagten K.

und Og.

ein maßgebliches Inte-t-täter zu belasten. Nur dadurch konnten sie ihre eigene Tatbeteiligung ledig-lich als versuchten Diebstahl gemäß §
243 Abs. 1 Satz
2 Nr.
2 StGB darstel-len und eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes gemäß §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB

mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe

vermeiden. Das [X.] legt angesichts dieser Beweislage nicht dar, wie die Täterschaft des Zeugen O.

und der früheren Mitangeklagten K.

und Og.

ermittelt wurde und sie im Einzelnen zum Tatvorwurf ausge-sagt haben. Der Aussageinhalt und die Aussageentwicklung dieser Beteilig-ten werden mit Blick auf das mögliche [X.] weder mitge-teilt noch erörtert. Es wird auch nicht ausreichend belegt, warum eine beson-Tatbeteiligten keine Absprache zu Lasten des Angeklagten getroffen haben.

Des Weiteren wird vom [X.] nicht hinreichend detailliert [X.], inwieweit die möglicherweise in den [X.] eingeweihte Zeugin

R.

sich zu den Fällen geäußert hat. Die [X.] stellt
insoweit le-diglich fest, dass die Zeugin das Tatgeschehen innerhalb der [X.] be-stätigt habe, ohne aber Ausführungen dazu zu machen, ob die Zeugin aus dem
Ablauf des Überfalls bemerkt hatte, dass dieser im Einvernehmen mit dem Angeklagten stattfand, oder ob sie sich gar im Vorfeld selbst mit einem solchen Überfall einverstanden erklärt hatte.

4. Dieser Beweiswürdigungsfehler hat auch die Aufhebung des
Schuldspruchs hinsichtlich der Tat 2 zur Folge, weil das [X.] die [X.] im Wesentlichen auch auf die zur Tat 1 vorgenommene, jedoch rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung stützt. Allein die beide Fälle [X.] Mitnahme des materiell wertlosen USB-Sticks mit der Aufzeichnung des 7
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Überfalls vom 22. Oktober 2011 ist zur Überführung des Angeklagten nicht geeignet.

Die Sache bedarf daher insgesamt einer erneuten Sachprüfung. Der Senat weist sie an eine allgemeine Strafkammer des [X.]
zurück, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.

[X.]

Raum

Schneider

Dölp

Bellay

10

Meta

5 StR 196/13

29.05.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2013, Az. 5 StR 196/13 (REWIS RS 2013, 5440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5440

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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