Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.01.2019, Az. 2 StR 500/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 10879

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Gegenstand

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Einführung von Feststellungen rechtskräftiger Urteile in die neue Hauptverhandlung


Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen wurden.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den [X.]geklagten [X.]    wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Den [X.]geklagten M.    hat es insgesamt freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge, soweit Freisprüche erfolgt sind. Das darauf beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

1. Der [X.]geklagte [X.]    kam kurz vor dem 22. November 2012 mit zwei Unbekannten überein, die Sparkasse in M.   -[X.] zu überfallen. Gegen 9.35 Uhr betrat der [X.]geklagte [X.]    die Sparkassenräume, sah sich um und verließ die Sparkasse wieder nach weniger als einer Minute. Gegen 9.50 Uhr betraten zwei maskierte und mit schwarzen Schusswaffen ausgerüstete Täter, die [X.] trugen, die Sparkassenfiliale. Ein Täter bedrohte den Bankangestellten [X.]mit der Waffe, forderte „kein Alarm“ und schob [X.]zu dem im Schalterraum befindlichen „[X.]“. Der zweite Täter bedrohte währenddessen die Zeugin [X.]und drängte diese in [X.]raum, wo sie auf seine Aufforderung die Tresortür öffnete, allerdings mangels eines weiteren Schlüssels nur, soweit dadurch der Zugriff auf [X.]nzgeldbestände eröffnet wurde. Zur selben [X.] versuchte der Bankangestellte [X.]auf [X.]weisung des ersten Täters, den „[X.]“ zu öffnen, der mit einer [X.]schaltuhr ausgestattet war. Weil der Täter irrtümlich annahm, [X.]habe einen Alarmknopf betätigt, wurde er aggressiv und forderte: „kein Alarm, mach keinen Scheiß“. Schließlich näherte sich die Zeugin [X.]mit dem sie bedrohenden zweiten Täter und öffnete den „[X.]“, aus dem sie 11.500 Euro entnahm und in eine von den [X.] mitgeführte Tüte steckte. Dann kamen der Filialleiter [X.]und die Sparkassenkundin Ho.     aus einem Beratungszimmer und wurden von den [X.] bedroht. Alle [X.]wesenden wurden mit den Worten „Schlafen legen“ aufgefordert, sich auf den [X.]den zu legen. Der Filialleiter [X.]öffnete schließlich aus [X.]gst vor der Drohung der Täter, ihn zu erschießen, [X.], entnahm rund 50.000 Euro und legte das Geld in die von den [X.] mitgeführte Tüte. Nachdem die Täter eine weitere Kundin gezwungen hatten, sich zu den anderen Personen auf den [X.]den zu legen, verließen sie den [X.]. Sie trafen den [X.]geklagten [X.]    und fuhren zu dritt mit einem Pkw nach [X.] (Fall 1).

4

Wegen dieser Tat hat das [X.] den [X.]geklagten [X.]    verurteilt, aber den [X.]geklagten M.    freigesprochen.

5

Freispruch zugunsten beider [X.]geklagten erfolgte ferner in drei weiteren Fällen (unten I.2. – I.4.):

6

2. Am 12. Februar 2013 überfielen zwei maskierte und mit schwarzen Schusswaffen ausgerüstete Täter die Filiale der [X.]     in [X.]    -[X.]   , bedrohten die [X.].    und B.    mit den Worten „Überfall“ und „kein Alarm“. Sie forderten Geld aus [X.], der aber wegen seiner Sicherungen nicht sogleich zu öffnen war. Stattdessen entnahm der Bankangestellte [X.].   2.500 Euro aus einem Geldautomaten und legte sie in eine von den [X.] mitgeführte Plastiktüte. Nachdem die Täter die Bankangestellten und anwesende Kunden – mit den Worten „schlafen legen“ – gezwungen hatten, sich auf den [X.]den zu legen, flohen sie vom [X.], wobei sie noch den Zeugen [X.].     , der gerade die Bank betreten wollte, niederschlugen (Fall 2).

7

3. Am 15. Februar 2013 gegen 9.17 Uhr überfielen zwei maskierte, mit schwarzen Schusswaffen ausgerüstete Täter die Filiale der [X.]in M.   -[X.]. Ein Täter trug [X.] der Marke [X.]. [X.] der Sturmhaube eines Täters befand sich ein Emblem derselben Marke. Mit dem Ruf „Überfall“ wurden die Bankangestellte [X.].   sowie die Kundin [X.]    bedroht. Die Zeugin M.   -[X.] musste sich auf den [X.]den legen, während die [X.]gestellte [X.].   von einem der Täter zum Tresorraum gedrängt wurde. Auf dem Weg dorthin kam der Zeuge [X.]    entgegen und wurde von dem Täter mit den Worten „leg dich schlafen“ zu [X.]den gezwungen. Die Zeugin [X.].    entnahm unter den Drohungen des Täters 91.580 Euro aus [X.] und legte diese in eine vom Täter mitgeführte Tasche. Währenddessen wurde die [X.] [X.], die gerade die Filiale betrat, von dem anderen Täter zu [X.]den gezwungen. Dann flohen die Täter vom [X.], wobei einer der Zeugin [X.]Reizgas ins Gesicht sprühte. Die Täter flohen mit einem in der Nähe mit laufendem Motor wartenden Pkw, der von einem Dritten geführt wurde (Fall 3).

8

4. Am 21. März 2013 gegen 9.14 Uhr überfielen zwei mit Sturmhauben maskierte, mit schwarzen Schusswaffen ausgerüstete Täter die Filiale der [X.]in M.   -Ka.     . Auf der Sturmhaube eines Täters befand sich ein Emblem der Marke [X.]. Einer der Täter trug schwarze Sneaker-Schuhe mit weißen Schnürsenkeln und weißer Sohlenumrandung. Die Täter bedrohten die Filialleiterin [X.]und zwangen den Bankangestellten [X.].   , sich auf den [X.]den zu legen. Ein Täter zwang die hinzukommende Bankangestellte [X.], [X.] zu öffnen und das Geld in einen mitgeführten Jutebeutel zu füllen. Außerdem äußerte er „Automat. Automat“. Daraufhin entnahm die Zeugin [X.] aus einem Geldautomaten Bargeld. Der andere Täter verlangte mit dem Ausdruck „schlafen“ von der Filialleiterin [X.], dass sie sich zu dem Zeugen [X.].   auf den [X.]den legen sollte. Gleiches forderte er von den nacheinander hinzukommenden [X.]nen [X.], [X.]und [X.]. Schließlich versprühte ein Täter Reizgas. Sie erbeuteten 164.995 Euro (Fall 4).

9

5. Am 11. April 2013 fuhren die [X.]geklagten zusammen mit dem gesondert verfolgten [X.].    mit einem mit gestohlenem Kennzeichen ausgestatteten Pkw nach [X.].     in der Nähe der [X.], wo sie mit langsamer Fahrgeschwindigkeit die Sparkassenfiliale passierten. Dabei wurden sie von Polizeibeamten beobachtet, was die [X.]geklagten registrierten. Sie flohen nach [X.], wobei sie bei einer Verfolgungsfahrt mehrfach auf Polizeibeamte schossen. Auf dem weiteren Fluchtweg wurden sie gestellt und festgenommen, wobei [X.].    eine zur scharfen Waffe umgebaute Schreckschusspistole und M.    eine schwarze Pistole mitführte. Im Fluchtfahrzeug wurden Sturmhauben der Marken [X.] und [X.], [X.] der Marke [X.], CS-Gas und ein nicht funktionsfähiger Schreckschussrevolver gefunden, ferner eine dunkle Jacke Marke [X.] sowie schwarze Sneaker mit weißen Schnürsenkeln und weißer Sohlenumrandung.

Aufgrund der Handlungen vom 11. April 2013 sind die [X.]geklagten durch Urteil des [X.]s Trier wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubten Eingriffs in den Straßenverkehr, ferner wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes oder der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Verbringen von Schusswaffen und Munition in den Geltungsbereich des [X.] von acht Jahren (M.     ) beziehungsweise sechs Jahren ([X.]     ) verurteilt worden.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

1. Wird der [X.]geklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des [X.]s diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die der Tatrichter für erwiesen hält. Auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden können (vgl. [X.], Urteil vom 15. August 2018 – 2 [X.], NStZ-RR 2018, 314 f.). Hier kann offenbleiben, ob das Urteil schon deshalb rechtlich zu beanstanden ist, weil es den [X.] nicht mitteilt.

2. Jedenfalls weist die Beweiswürdigung Rechtsfehler auf.

a) Das Revisionsgericht hat es regelmäßig hinzunehmen, wenn der Tatrichter einen [X.]geklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 1966 – 1 [X.], [X.]St 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 [X.], [X.]St 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des [X.]geklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. [X.], Urteil vom 10. August 2011 – 1 [X.], [X.], 110, 111). [X.] ist eine Beweiswürdigung schließlich, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte [X.]forderungen gestellt sind (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2003 – 1 [X.], [X.], 35, 36). Es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zu Gunsten des [X.]geklagten von [X.]nahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen [X.]haltspunkte erbracht hat.

b) Nach diesen Maßstäben leidet das angefochtene Urteil an durchgreifenden [X.].

aa) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil erkennbar wesentliche Umstände nicht in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen wurden.

Zwar müssen die Gründe eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Erforderlich ist aber die erkennbare Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Insoweit fordert der [X.] von den Tatgerichten eine erschöpfende Würdigung. Erkennt das Tatgericht auf Freispruch, obwohl nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ein erheblicher Tatverdacht gegen die [X.]geklagten besteht, muss es in seiner Beweiswürdigung die wesentlichen für und gegen die [X.]geklagten sprechenden Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (vgl. [X.], Urteil vom 22. August 2002 – 5 [X.], [X.], 338 f.). Daran fehlt es hier.

Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass das [X.] die Vorgeschichte der Serie von gleichartigen Banküberfällen, die in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang begangen wurden, in seine Überlegungen einbezogen hat. Es referiert zwar die Feststellungen des gegen die [X.]geklagten beim [X.] Trier ergangenen Urteils wegen der Vorfälle vom 11. April 2013. Danach wohnten die [X.]geklagten seit August 2012 gemeinsam in einer Wohnung in [X.].     . Sie lernten in dieser [X.] den anderweitig verfolgten [X.].     kennen. Alle drei verbrachten einen großen Teil ihrer [X.] gemeinsam in einem [X.]-Cafe, wo sie illegalen „Geschäften“ nachgingen. Der [X.]geklagte M.      recherchierte im [X.], dass [X.].    an Überfällen beteiligt gewesen sei, was dieser als unzutreffende [X.]schwärzung durch Dritte bezeichnete. M.    kaufte die später sichergestellten Schusswaffen, die auch [X.]    sah, als sie längere [X.] in der gemeinsam genutzten Wohnung auf einem Tisch lagen. Die beiden [X.]geklagten und der gesondert verfolgte [X.].   überlegten, wie sie durch Straftaten ihren Lebensunterhalt finanzieren könnten. [X.].    und M.    suchten im [X.] nach Banken und Sparkassen in [X.] nahe der [X.] Grenze für Raubüberfälle. Danach erfolgten die auf vergleichbare Art und Weise begangenen Banküberfälle vom 22. November 2012, 12. Februar 2013, 15. Februar 2013 und 21. März 2013. [X.] der Tat vom 11. April 2013 waren die [X.]geklagten und [X.].    sicher beteiligt, weil sie anschließend nach einer Polizeiflucht mit Schusswechsel ergriffen wurden. Diese Umstände könnten sich bruchlos in die Feststellungen zur Begehung der Serie von Raubüberfällen einfügen.

Die im angefochtenen Urteil referierten Feststellungen des [X.]s Trier sind allerdings für sich genommen nicht in Rechtskraft erwachsen. Feststellungen rechtskräftiger Urteile und deren Beweiswürdigung binden einen neu entscheidenden Tatrichter nicht. Diese Tatsachen und Beweisergebnisse, die sich aus einem anderweitig ergangenen rechtskräftigen Urteil ergeben, können aber im Strengbeweisverfahren in die neue Hauptverhandlung eingeführt und bei eigener Überzeugung des neuen Tatrichters von den Tatsachen in dessen Urteil verwertet werden. Der Tatrichter darf sie nur nicht ungeprüft aus dem früheren Urteil übernehmen. Er kann sich von der Richtigkeit der Schlüsse des früheren Tatrichters nach eigener Beweiserhebung selbst überzeugen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juni 1997 – 1 [X.], [X.]St 43, 106, 107 f.).

Die [X.] hätte demnach – auch unter eigener Würdigung der früheren Beweisgründe des rechtskräftigen Urteils – prüfen können, ob es sich die Überzeugung von den dort festgestellten Tatsachen bilden kann. Dies wäre wegen der erkennbaren Beweisbedeutung dieser Umstände geboten gewesen, zumal das [X.] von einer Tatbegehung durch dieselbe Tätergruppe ausgegangen ist. Es hatte nur Zweifel daran, ob weitere Tatbeteiligte im Einzelfall – dann möglicherweise auch anstelle des einen oder anderen [X.]geklagten – mitgewirkt haben. Aus der im Urteil des [X.]s Trier beschriebenen Vorgeschichte hätte sich jedoch bei entsprechendem Nachweis für das vorliegende Urteil möglicherweise entnehmen lassen können, dass ausschließlich die [X.]geklagten und [X.].    diese Überfälle ausgeführt haben. Darauf deutet die Tatsache hin, dass sich weder aus dem Urteil des [X.]s Trier, soweit es im angefochtenen Urteil mitgeteilt wurde, noch aus den vom [X.] selbst getroffenen Feststellungen ein konkreter Hinweis auf die Einbeziehung einer weiteren Person in die Taten ergibt. Die Feststellung von [X.] an den sichergestellten [X.]eidungsstücken liefert keinen solchen Hinweis, da sie nichts über die Art und Weise sowie den [X.]punkt der [X.]tragung der Spuren besagt.

bb) Die Beweiswürdigung begegnet auch in anderer Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Indem das [X.] einerseits unter ausführlicher Erörterung der zahlreichen dafür maßgeblichen Beweisanzeichen ([X.] bis 67) darlegt, die Beweisaufnahme habe einen „sicheren Bezug“ der [X.]geklagten zu der verfahrensgegenständlichen Tatserie ergeben, sich andererseits aber die erforderliche Gewissheit, diese seien an den Taten in den Fällen 1 bis 4 beteiligt gewesen, nicht zu verschaffen vermocht hat, lassen die Urteilsgründe besorgen, dass an die für eine Verurteilung der [X.]geklagten erforderliche Überzeugung überspannte [X.]forderungen gestellt worden sind. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.], hätte es diejenigen Indizien in ein Ausschlussverfahren einbezogen, auf die es seine [X.]nahme gestützt hat, alle Banküberfälle seien von derselben Tätergruppe ausgeführt worden, zur Überzeugung von der Täterschaft der [X.]geklagten und des gesondert verfolgten [X.].    – ohne Beteiligung eines Dritten – auch in den Fällen 1 bis 4 gelangt wäre. Es kommt hinzu, dass das [X.] vornehmlich jedes Beweisanzeichen einzeln für sich in den [X.]ick genommen und bewertet hat. Die rechtlich gebotene, hier aber unterbliebene Gesamtschau aller Indizien unter Berücksichtigung der vom [X.] Trier im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen, insbesondere der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang aller Taten, die überwiegend vergleichbare Art und Weise der Tatausführung und die Tatsache, dass Waffen und Bekleidungsstücke von derselben Art, wie sie bei den Banküberfällen verwendet wurden, bei den [X.]geklagten gefunden wurden, könnte ebenfalls eine tragfähige Beweisgrundlage für die Überzeugung von einer Begehung der Taten durch die [X.]geklagten ergeben.

c) Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Freisprüche auf den genannten [X.] beruhen.

[X.]     

      

Appl     

      

Eschelbach

      

Meyberg     

      

Wenske     

      

Meta

2 StR 500/18

30.01.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 23. Mai 2018, Az: 67 KLs 21/16

§ 249 Abs 1 StPO, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.01.2019, Az. 2 StR 500/18 (REWIS RS 2019, 10879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10879

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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