Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2014, Az. V ZR 194/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 62

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BUNDE[X.]GERICHT[X.]HOF

IM NAMEN DE[X.] VOLKE[X.]

URTEIL

V [X.]
Verkündet am:

19. Dezember 2014

Lesniak

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 164 Abs. 2, § 167 Abs. 1, § 280 Abs. 1
Verzichtet der Verkäufer auf jeglichen Kontakt mit dem Käufer und überlässt er dem Vermittler die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife, darf der Käufer bei ver-ständiger Würdigung im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Vermittler bei
der Beratung (auch) namens und in [X.] handelt.
[X.], Urteil vom 19. Dezember 2014 -
V [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2014
durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof. Dr. [X.]chmidt-Räntsch
und die Richter
Dr. [X.], Dr. Kazele
und Dr. Göbel
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juli 2013 aufgehoben.

Die [X.]ache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen [X.]enat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin suchte am 4. Mai 2007 die Geschäftsräume der [X.].
GmbH (fortan Firma [X.]) auf. Deren Mitarbeiter empfahl ihr den Kauf einer Eigen-tumswohnung. [X.]ie unterzeichnete einen Vermittlungsauftrag für eine Wohnung der -
in dem Auftrag nicht namentlich genannten -
[X.]n zu 1, deren Kom-plementärin die [X.] zu 2 ist, in [X.] zum Preis von 102.509

Auftrag ist der Hinweis enthalten, dass die Firma [X.] Honorar ausschließlich von der Verkäuferin erhalte. Auf der Rückseite findet sich eine handschriftliche Be-rechnung der Kosten des Erwerbs der Wohnung. Am selben [X.] die Klägerin ein notarielles Kaufangebot, das die [X.] zu 1 in der [X.]
-
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-
zeit annahm. Finanziert wurde der Kauf durch zwei Darlehensverträge mit ge-staffelten Laufzeiten.

Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrags, Freistellung von Darlehensverpflichtungen sowie die Feststellung der Pflicht der [X.]n zum Ersatz weitergehender [X.]chäden sowie des Annahmeverzugs. [X.]ie meint, mit der [X.]n
zu 1 sei neben dem Kaufvertrag ein Beratungsvertrag zu-stande gekommen, den diese (durch die Firma [X.]) schlecht erfüllt habe, weil sie sie nicht auf die Besonderheiten der steuerlichen Förderung nach § 7i
E[X.]tG und auf die sehr lange Gesamtlaufzeit der Darlehensverträge hingewiesen ha-be. Außerdem sei der Kaufpreis sittenwidrig überhöht gewesen.

Die Klage hat
vor dem Landgericht Erfolg
gehabt. Auf die Berufung der [X.]n hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der von dem [X.]e-nat zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des Ur-teils des [X.] erreichen. Die [X.]n beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert eine Haftung der [X.] aus Beratungsvertrag daran, dass ein solcher Vertrag zwischen der [X.] zu 1 und der Klägerin nicht zustande gekommen ist. Zwar könne ein Bera-tungsvertrag anzunehmen sein, wenn der Verkäufer dem Käufer Berechnungs-beispiele vorlege. Hier sei das Berechnungsbeispiel aber nicht durch die [X.] zu 1 als Verkäuferin vorgelegt worden, sondern durch die Firma [X.]. Diese 2
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-
sei nicht namens der [X.]n zu 1 aufgetreten, sondern im eigenen Namen im Rahmen eines ihr von der Klägerin erteilten
[X.].
Es sei auch nicht festzustellen, dass der Vertrieb der Wohnungen durch die [X.] zu 1 so organisiert
worden sei, dass die Firma [X.] freie Hand gehabt habe. Die [X.] zu 1 habe sich vielmehr von verschiedenen Maklern Käufer vermitteln lassen. Die Klage sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit des Kaufvertrags nach §
138 Abs. 2 BGB begründet. Die Klägerin habe schon nicht substantiiert dargelegt, dass ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Wohnung bestehe. Die bloße Behauptung, der Wert der Wohnung betrage 48.000

Vielmehr müssten Anknüpfungstat-sachen vorgetragen werden.

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann weder ein Anspruch aus Beratungsvertrag noch ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint werden.

1. Nach den bisherigen Feststellungen lässt sich ein Anspruch der Kläge-rin gegen die [X.] zu 1 auf [X.]chadensersatz wegen Verletzung ihrer [X.] aus einem Beratungsvertrag nach §
280 Abs. 1 BGB, für den die [X.] zu 2 nach § 161 Abs. 2, § 128 HGB haften würde, nicht mit der Begründung ablehnen, es fehle an einem Beratungsvertrag.

a) Ob ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, ist zwar, worauf die [X.]n zu Recht hinweisen, eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist ([X.]enat, Urteil vom 5
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5
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26.
April 1991

[X.], NJW 1991, 2556, 2557, in [X.]Z 114, 263 inso-weit gekürzt). In diesem Rahmen ist die Würdigung des Berufungsgerichts aber zu beanstanden, weil es
die Anforderungen des [X.]enats an die Erteilung einer konkludenten Außenvollmacht durch den Verkäufer und an die Offenkundigkeit des Auftretens des Vermittlers für den Verkäufer verkannt hat.

b) Nach der Rechtsprechung des [X.]enats kommt zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande, wenn der Verkäufer im Zuge eingehen-der Vertragsverhandlungen, insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer dem
Käufer als Ergebnis der [X.] ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, welches der Herbeiführung des [X.] dienen soll ([X.]enat, Urteile vom 31. Oktober 2003 -
V [X.], [X.]Z 156, 371, 374, vom 1. März 2013 -
V [X.], [X.], 1873 Rn. 7 und vom 25. Oktober 2013 -
V [X.]/13,
[X.] 2014, 560 Rn. 5). Das Berufungsgericht stellt zwar fest, dass der Klägerin eine solche Berechnung vorgelegt worden ist, meint aber, die damit verbundene Beratung
sei hier namens der Firma [X.], nicht dagegen (auch) für die [X.] zu 1 erfolgt. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist diese Ansicht rechtsfehlerhaft.

c) [X.]) (1) [X.]tellt sich bei der Vermittlung des Kaufvertrags die Aufgabe der Beratung des Kaufinteressenten und ist sie von dem Verkäufer einem Makler oder sonstigen Vermittler überlassen worden, kann sich dessen stillschweigen-de Bevollmächtigung zum Abschluss des [X.] zwischen [X.] und Käufer aus den Umständen ergeben (§ 167 BGB). Dabei sind für die Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung und an die Kundgabe des Willens, die Beratung für den Verkäufer zu übernehmen und auszuführen (§
164 BGB), keine zu strengen Anforderungen zu stellen, wenn der Käufer 8
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6
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dem Vermittler seinerseits keinen Maklerauftrag erteilt. Es reicht dann aus, dass die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Vorausset-zung für den erfolgreichen Abschluss der [X.] war ([X.]enat, Urteile vom 14. März 2003 -
V ZR 308/02,
NJW 2003, 1811, 1812 f., vom 13.
Oktober 2006 -
V [X.], [X.], 1874 Rn. 16 und vom 1. März 2013 -
V [X.], [X.], 1873 Rn. 10).

(2)
Ein Beratungsvertrag des Käufers mit dem Verkäufer kann kraft kon-kludent erteilter [X.] auch dann zustande kommen, wenn unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermittler und dem Kaufinteressenten be-stehen.
Es kommt stets in Betracht, dass ein Makler oder Anlagevermittler bei der Vertragsanbahnung -
ohne äußeren Einschnitt in seinem Auftreten -
auch für den Verkäufer, also in doppelter Funktion tätig wird;
daher kann eine Haf-tung aus beiden Rechtsverhältnissen entstehen. Im Hinblick auf eine Haftung des Verkäufers machen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kaufinteressenten und dem Vermittler lediglich nähere Feststellungen dazu erforderlich, ob die

auf das Objekt des Verkäufers bezogene -
Beratung des Interessenten dessen Kaufentschluss fördern sollte, ob der Vermittler dabei (auch) namens des [X.] handeln konnte und gehandelt hat und ob der Kaufentschluss (auch) auf der Beratung in Vertretung des Verkäufers beruhte
([X.]enat, Urteile vom 1.
März 2013 -
V [X.], [X.], 1873 Rn. 11 f. und vom 25. Oktober 2013 -
V [X.]/13, [X.] 2014, 560 Rn. 8).

(3) Für die Annahme einer Bevollmächtigung des Vermittlers zum [X.] eines Beratungsvertrages mit dem Verkäufer reicht
die Feststellung
aus, dass der Verkäufer den Vermittler mit dem Vertrieb der Immobilie [X.] hat und dabei wusste oder jedenfalls nicht ausschließen konnte, dass die-ser gegenüber Interessenten die finanziellen Vorteile eines Kaufs herausstellen 10
11
-
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würde.
Die
Erteilung eines solchen Auftrags kann eine für dessen Ausführung ausreichende
Innenvollmacht umfassen
(so etwa in [X.]enat, Urteil vom 25. Okto-ber 2013 -
V [X.]/13, [X.] 2014, 560).
Ein Beratungsvertrag muss aber nicht scheitern, wenn es an einer solchen Innenvollmacht fehlt oder wenn eine solche [X.] auf Grund von Beschränkungen im Innenverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vermittler [X.] nicht umfasst. Aus den [X.] kann sich nämlich
eine stillschweigend erteilte
Außenvollmacht des Vermittlers (§ 167 Abs. 1 Fall 2 BGB) zum Abschluss eines Beratungsvertrages ergeben
([X.]enat, Urteile vom 27. November 1998 -
V [X.], [X.]Z 140, 111, 117, vom 14. März 2003
-
V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812, vom 13.
Oktober 2006
-
V [X.], [X.], 1874
Rn. 2, 16 f. und vom 6.
Juli
2007 -
V [X.], juris Rn. 11). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob der Käufer den Umständen bei objektivierter Betrachtung (dazu: [X.]/[X.]chramm, 6. Aufl., §
167 Rn. 42) eine solche [X.] entneh-men darf und welchen Umfang sie danach aus seiner objektivierten [X.]icht hat. Das Fehlen oder Vorhandensein eines [X.] hat bei der Frage nach einer Außenvollmacht keine
ausschlaggebende Bedeutung, weil es auf die Außensicht des Käufers ankommt und dieser in der Regel nicht erkennen kann, ob der Vermittler einen Vermittlungsauftrag hat.

(4) Der Vermittler kann von einer Innen-
oder Außenvollmacht zum [X.] eines [X.] durch ausdrückliche Erklärung Gebrauch ma-chen. Der Wille des Vermittlers, für den Verkäufer zu handeln, kann und wird aber in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig im [X.]inne von § 164 Abs. 2 BGB nicht aus einer solchen Erklärung des Vermittlers, sondern -
wie häufig auch die [X.] selbst -

sich auch bei Anlegung eines strengeren Maßstabs etwa daraus ergeben, dass der Berater in den verwendeten [X.] als Vertriebspartner des Verkäufers 12
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8
-
genannt ist,
dass er von dem Verkäufer zur Verfügung gestellte Berechnungs-beispiele verwendet oder dass er Berechnungsbeispiele auf den Kopfbögen des Verkäufers erstellt (vgl. [X.]enat, Urteile
vom
31. Oktober 2003 -
V [X.], [X.]Z 156, 371, 375 und vom 13. Oktober 2006 -
V [X.], [X.], 1874 Rn. 16 f.).
[X.]ie kann sich aber, was das Berufungsgericht missverstanden hat,
auch aus der [X.] durch den Verkäufer ergeben. Das hat der [X.]enat für Fälle
entschieden, in denen der Verkäufer auf jeglichen Kontakt mit dem Käufer verzichtet und den Vermittler mit dem Vertrieb und den [X.] bis zur Abschlussreife
beauftragt hat ([X.]enat, Urteile vom 10. November 2006 -
V [X.], juris Rn. 10
f., vom 1. März 2013 -
V [X.], [X.], 1873 Rn. 12
und vom 25. Oktober 2013 -
V [X.]/13, [X.] 2014, 560 Rn.
8,
11). Das Fehlen oder Vorhandensein eines Auftrags ist aber
-
ebenso wie bei der Außenvollmacht
-
auch für die Frage danach ohne Bedeu-tung, ob der Vermittler von einer vorhandenen (Innen-
oder Außen-) [X.] gegenüber dem Käufer auch Gebrauch macht. Auch hier kommt es entschei-dend darauf an, ob der Käufer den
Umständen, etwa dem, dass der Vermittler tatsächlich die Vertragsverhandlung bis hin zum Abschluss für den Verkäufer führt, bei verständiger Würdigung entnehmen darf, dass der Vermittler für den Verkäufer und nicht (nur) in eigenem Namen handeln will.

bb) Dass
es sich hier so verhalten hat, lässt sich mit der von dem [X.] gegebenen Begründung nicht
verneinen und nach den bisherigen
Feststellungen auch nicht ausschließen.

(1) Das Berufungsgericht
stützt seine gegenteilige Ansicht im [X.] darauf, dass keine Unterlagen verwendet worden seien, die auf die [X.] zu 1 hindeuteten, dass sich weder eine Einbindung der Firma [X.] in die Vertriebsstruktur der [X.]n zu 1 noch ein Auftrag der [X.]n zu 1 an 13
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-
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-
diese
feststellen lasse, dass für die [X.]
zu 1 noch andere Vermittler tätig geworden seien und dass die [X.] zu 1 ihre Wohnungen auch selbst [X.] habe. Diese Gesichtspunkte sind für die Feststellung, ob die [X.] zu 1 die Firma [X.] gemäß § 167 Abs. 1 Fall 2
BGB gegenüber der Klägerin zur Beratung bevollmächtigt und ob der Wille der Firma [X.], von einer
solchen Voll-macht auch Gebrauch zu machen, gemäß § 164 Abs. 2 BGB
gegenüber der Klägerin erkennbar hervorgetreten ist, ohne Bedeutung.

(2) Weder eine Außenvollmacht noch ein Handeln des Vermittlers für den Verkäufer setzen die Verwendung von Unterlagen voraus, die auf den [X.] hinweisen. Die Ausgestaltung des [X.] zwischen der [X.] zu 1 und der Firma [X.] besagt nichts darüber, wie das Verhalten der [X.] zu 1 und der Firma [X.] gegenüber der Klägerin aus deren objektivierter [X.]icht als Kaufinteressentin zu bewerten ist. Dafür ist es auch unerheblich, ob die [X.] zu 1 gegenüber anderen Kaufinteressenten andere Vermittler einsetzt oder selbst tätig wird. Entscheidend ist, wie die Klägerin das Verhalten der [X.]n zu 1 und der Firma [X.] bei objektiver Betrachtung verstehen durfte.

(3) Nach den bisherigen Feststellungen
lassen sich danach weder eine Außenvollmacht der Firma [X.] noch deren Handeln namens der [X.]n zu 1 ausschließen. Die [X.] zu 1 hat in dem Verkaufsprospekt die [X.]teuervorteile als wesentliches Vermarktungsargument eingesetzt. [X.]ie hat darin die Kaufinte-ressenten nicht nur auf eine externe Beratung durch [X.]teuerberater verwiesen, sondern ausdrücklich eingeladen, sich auch an sie selbst zu wenden. Damit stellte sich die Aufgabe einer Beratung der Kaufinteressenten auch gegenüber der Klägerin. Diese Aufgabe hat die [X.] zu 1 jedenfalls ihr gegenüber nicht selbst wahrgenommen. Nach den bisherigen Feststellungen hatte die Klä-gerin allein mit der Firma [X.] zu tun. Diese
hat sich danach nicht auf das Wecken 15
16
-
10
-
von Interesse beschränkt, sondern nahtlos alle Aufgaben übernommen, die nach der gewöhnlichen Aufgabenverteilung dem Verkäufer obliegen. Darauf lässt jedenfalls der Umstand schließen, dass die Klägerin noch am Tage der Beratung ein notarielles Angebot hat beurkunden lassen, das inhaltlich dem von der [X.]n zu 1 in dem Prospekt abgedruckten Muster entsprach, der der Klägerin -
wenn auch erst im Notartermin -
ausgehändigt worden ist. Die [X.] zu 1 könnte
sich damit
der Firma [X.] nicht nur als Maklerin bedient
haben, sondern diese aus der [X.]icht eines Käufers in der Lage der Klägerin zu ihrer [X.]achwalterin gemacht
haben, die für sie in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb einschließlich der vorgesehenen Beratung tätig werden durfte
und auch so tätig geworden ist.

d) Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich in diesem Punkt auch nicht, wie die [X.]n
meinen, deshalb als
richtig, weil kein Beratungs-fehler vorliege. Das Berufungsgericht hat entsprechende Feststellungen zwar nicht getroffen; es
geht aber
von einem Beratungsfehler aus, den es nur man-gels [X.] nicht für relevant hält.

2. Nicht tragfähig ist auch die Begründung, mit welcher das Berufungsge-richt einen Anspruch der Klägerin gegen die [X.]n auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß §
812 Abs. 1 [X.]atz 1 BGB
und gemäß §
161 Abs. 2, §
128 HGB i.V.m. dieser Vorschrift verneint.

a) Verfehlt ist schon der rechtliche Ansatz. Die Klägerin macht die Nich-tigkeit des Kaufvertrags nicht nach § 138 Abs. 2 BGB, sondern nach §
138 Abs.
1 BGB geltend. [X.]ie hat sich zwar auch auf eine psychische Erkrankung berufen. Im [X.] beruft sie sich aber darauf, dass
der Preis für die Wohnung in einem auffälligen
Missverhältnis zu deren Wert
steht, was bei Hinzutreten einer 17
18
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-
11
-
verwerflichen Gesinnung des Begünstigten einen Verstoß gegen die guten [X.]it-ten begründet und zur Nichtigkeit des Vertrags nach §
138 Abs. 1 BGB führt
(vgl. [X.]enat, Urteil vom 19. Januar 2001 -
V [X.], [X.]Z 146, 298, 301 f.).
Für die verwerfliche Gesinnung spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn das Missverhältnis besonders grob ist. Das wiederum ist anzunehmen, wenn -
bei einer Benachteiligung des Käufers -
die Verkehrswertüberschreitung oder -
bei einer Benachteiligung des Verkäufers -
die Verkehrswertunterschreitung 90% oder mehr beträgt (vgl. [X.]enat, Urteil vom 24. Januar 2014 -
V [X.], NJW
2014, 1652 Rn. 8
sowie Herrler, [X.] 2014, 252, 253 f.).

b) Die Klägerin hat ein besonders grobes Missverhältnis schlüssig vorge-tragen.

[X.]) Bei den Anforderungen an die Darlegung eines besonders groben Missverhältnisses verfolgen die Zivilsenate
des [X.]
keinen ein-heitlichen Ansatz. Im Ausgangspunkt noch einheitlich wird ein Vortrag als schlüssig und ausreichend substantiiert
angesehen, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend ge-machte Recht zu begründen ([X.]enat, Beschlüsse
vom 12. Juni 2008
-
V [X.], [X.], 2068 Rn. 6,
vom 2. April 2009 -
V [X.], NJW-RR 2009, 1236 Rn. 10
und vom 20. März 2014 -
V [X.], [X.] [[X.]] = juris Rn. 5).
Kommt es auf den Verkehrswert einer [X.]ache an, ist es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden [X.]enats grundsätzlich ausreichend, wenn die darlegungspflichtige [X.] einen bestimmten Wert
behauptet und durch [X.]ach-verständigengutachten unter Beweis stellt ([X.]enat, Urteile vom 5. Oktober 2001
-
V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 431, r. [X.]p. und vom 13. Dezember 2002

V
ZR
359/01, NJW-RR 2003, 491 f., r. [X.]p. sowie Beschlüsse
vom 2.
April
2009 -
V [X.], NJW-RR 2009, 1236 Rn. 10 und vom
20
21
-
12
-
20. März 2014

V [X.], [X.] 2014, 349 [[X.]] = juris Rn. 6).
Etwas anderes gilt nur, wenn eine solche Behauptung ins Blaue hinein erfolgt, wobei der [X.]enat bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs Zurückhaltung übt (vgl. etwa Be-schluss vom 20. März 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 349 [[X.]] = juris Rn. 6). Demgegenüber erfordert ein den [X.]ubstantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu einem entsprechenden Minderwert einer erworbenen Immobilie nach der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.], der das [X.] in der [X.]ache folgt,
die Darlegung konkreter, dem Beweis zugängli-cher Angaben zu den wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung ([X.] vom 12. November 2002 -
[X.] ZR 3/01, [X.], 61, 62 und vom
19. [X.]eptember 2006 -
[X.] ZR 204/04, WM
2006, 2343, Rn.
20, insoweit nicht in [X.]Z 169, 109 abgedruckt; [X.] NJW 2009, 1585 Rn. 25). Inwieweit
diese unterschiedlichen Ansätze
zu abweichenden Ergebnissen im Einzelfall führen, kann hier
dahinstehen. Die [X.]ache ist deshalb auch nicht dem Großen [X.]enat für Zivilsachen vorzulegen.

bb) Der Vortrag der Klägerin genügt nämlich auch den erhöhten Anforde-rungen der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats. Die Klägerin hat sich nicht nur auf die nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]enats ausreichende Be-hauptung, der Verkehrswert der Wohnung betrage 48.000

[X.]achverständigenbeweis beschränkt. [X.]ie hat vielmehr in der Klageschrift näher erläutert, dass und auf welcher Grundlage sie den Betrag errechnet hat. Dieser [X.] den ihr bei der Beratung nach ihrem Vortrag mitgeteil-ten und in der Rentabilitätsberechnung der Firma [X.] angesetzten [X.] von monatlich 277

r-tragswertmethode mit näher bezeichneten [X.]n berechnet. Dass und warum die Ertragswertmethode, deren Wahl bei einer Kapitalanlage naheliegt, 22
-
13
-
und dass und warum die anderen gewählten [X.] sachlich richtig sind, musste sie nicht darlegen. Das ist im Rahmen der Beweisaufnahme durch [X.]achverständigengutachten zu klären.

[X.]) Angesichts dieser Angaben liegt die Annahme fern, die Klägerin habe das besonders grobe Missverhältnis von Kaufpreis und Wert ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten [X.]achverhalts willkürlich aufs

behauptet (dazu [X.]enat, Urteil vom 13.
Dezember 2002 -
V [X.], NJW-RR 2003, 491 und Beschluss vom 2.
April 2009 -
V [X.], NJW-RR 2009, 1236 Rn. 11).

c) Die Klägerin
hat auch das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung behauptet. [X.]ie hat sich in der Klageschrift auf die aus dem dargelegten
beson-ders groben Missverhältnis folgende tatsächliche Vermutung berufen. Mehr musste sie nicht tun (vgl. [X.]enat, Urteile
vom 9. Oktober 2009 -
V [X.], [X.], 363
Rn. 19 und vom 10. Februar 2012 -
V [X.], [X.], 1570 Rn. 9).

III.

Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Die [X.]ache ist mangels der erforderlichen Feststellungen nicht entscheidungsreif
und zur neuen [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.] macht der [X.]enat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen ande-ren [X.]enat nach § 563 Abs. 1 [X.]atz 2 ZPO Gebrauch. Für die neue Verhandlung weist der [X.]enat auf Folgendes hin:

23
24
25
26
-
14
-
1. Nach den bisherigen Feststellungen spricht viel dafür, dass die Kläge-rin den Umständen bei objektiver Betrachtung entnehmen durfte, die Firma [X.] sei von der [X.]n
zu 1 zum Abschluss (auch) eines [X.] be-vollmächtigt und mache von dieser [X.] Gebrauch. Dies wird unter Würdi-gung des gesamten
Ablaufs
der Vertragsanbahnung bis hin zu dem Geschehen bei dem Notartermin aufzuklären
sein. Dabei wird es nicht auf äußere Einschnit-te im Auftreten der Mitarbeiter der Firma [X.] ankommen
([X.]enat, Urteil vom 1.
März 2013 -
V [X.], [X.], 1873 Rn. 11).

2. Ein Beratungsfehler kann sich aus der Berechnung der Mitarbeiter der Firma [X.] ergeben. [X.]ie sieht Kreditbelastungen von 664

r-vorteile von 322

, ohne die begrenzte Dauer der Förderung zu berücksichtigen. Fehlerhaft wäre die Beratung auch, wenn der Klägerin nicht auf die unterschiedlichen Laufzeiten der Förderung und der Kreditverpflichtung und auf die Bedeutung der langen Laufzeit der Kreditverpflichtung hingewiesen

27
-
15
-
worden sein sollte (zu letzterem [X.]enat, Urteil vom 17. Januar 2014
-
V [X.], Wohnungseigentümer 2014, 113 Rn. 10).

[X.]tresemann

[X.]chmidt-Räntsch

[X.]

Kazele

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.09.2011 -
18 O 366/10 -

KG, Entscheidung vom 04.07.2013 -
20 [X.] -

Meta

V ZR 194/13

19.12.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2014, Az. V ZR 194/13 (REWIS RS 2014, 62)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 62

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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