Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. I ZR 78/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2924

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[X.] ZR 78/00vom5. April 2001in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 5. April 2001 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und [X.], Prof.[X.], [X.] und [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des[X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts in [X.] vom29. Februar 2000 wird nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die [X.] hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der [X.] bei § 4a [X.] nicht anders zu verstehen istals bei § 11 [X.]. Das folgt aus der Entstehungsgeschichte des§ 4a [X.]; denn diese Bestimmung ist in Umsetzung der gemein-schaftsrechtlichen Vorgabe in Art. 7 Abs. 3 der [X.] über die Etikettierung und Packungsbeilage [X.] vom 31. März 1992 ([X.]. EG Nr. L 113/8)durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des [X.] ([X.] I S. 2071) in das [X.] worden (vgl. [X.]/Ring, [X.], § 4a [X.]. 5 und Grö-ning, [X.], § 4a [X.] [X.]. [X.] ist mit Recht auch von einem weiten [X.] - in dem Sinn, daß darunter alles zu verste-- 3 -hen ist, was der Packung beiliegt - ausgegangen (a.A. OLG Ham-burg [X.] 2000, 323 = OLG-Rep. 2000, 365; zust. [X.],[X.], 2. Aufl., § 4a [X.]. 2). Daß nur diese Auslegung dem Gesetzentspricht, ergibt sich aus der Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 2[X.]. Danach müssen die nach § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] nur inso-weit, als sie mit der Verwendung des Arzneimittels in [X.] stehen, für die gesundheitliche Aufklärung wichtig sind undden Angaben nach § 11a [X.] nicht widersprechen, zulässigenweiteren Informationen von den Pflichtangaben nach § 11 Abs. 1bis 4 [X.] deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein. Das kann ins-besondere dadurch erfolgen, daß diese weiteren Informationen aufeinem dem Arzneimittel beigefügten gesonderten Blatt gegebenwerden ([X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 11 [X.][X.]. 16).Außerdem hat die gegenteilige Auffassung zur Folge, daß die re-striktive Regelung über die Zulässigkeit fakultativer Angaben in [X.] durch die Beifügung von gesonderten Werbe-blättern, Patientenbroschüren usw. umgangen werden könnte([X.] aaO § 4a [X.]. 6). Das aber widerspricht dem [X.] der [X.][X.]. Die dort geforderteVerständlichkeit der Informationen leidet, wenn den [X.] neben der die Pflichtangaben enthaltenden [X.] zudem Werbeblätter, Patientenbroschüren und dergleichenbeigegeben werden könnten. Dementsprechend kann der [X.] bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4a[X.] nur in dem vom Berufungsgericht angenommenen [X.] verstanden werden.- 4 -- 5 -Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 61.000,-- DM.Erdmann[X.]Bornkamm Büscher Schaffert

Meta

I ZR 78/00

05.04.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. I ZR 78/00 (REWIS RS 2001, 2924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2924

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