Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. I ZR 12/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1087

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:21. September 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1, § 11 Nr. 6; [X.] § 11 Abs. 1 Satz 1a)Enthält die Packungsbeilage eines Fertigarzneimittels neben den vorgeschriebe-nen oder zulässigen Angaben Werbung, gelten für sie die Anforderungen des § [X.] (Ergänzung zu [X.], [X.]. v. 19.3.1998 - I ZR 173/95, [X.], 959 =[X.], 983 - Neurotrat forte).- 2 -b)Wenn in einer Packungsbeilage außerhalb der Fachkreise für ein Arzneimittelgeworben wird, sind fremd- oder fachsprachliche Bezeichnungen der Anwen-dungsgebiete, deren Bedeutung ein medizinischer Laie nicht kennt, an gleicherStelle allgemeinverständlich zu erläutern.[X.], [X.]. v. 21. September 2000 - [X.] - [X.] 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 8. Juni 2000 durch [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.],Prof. [X.], [X.] und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] [X.] in [X.] 23. Dezember 1997 unter Zurückweisung des Rechtsmittels imübrigen im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abän-derung aufgehoben.Auf die Berufung der Beklagten wird das [X.]eil der [X.] des [X.] vom 19. Juni 1997 unterZurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt [X.] insgesamt neu gefaßt:a) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, imgeschäftlichen Verkehr für das Mittel D. außerhalb der [X.] mit einer Packungsbeilage zu werben, in der unter [X.] zur Bezeichnung der Anwendungsge-biete die Begriffe "Myalgien" oder "neuralgieforme [X.]" enthalten sind, wenn dies geschieht wie in der [X.] 4 -b)Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein [X.] festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM,ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs [X.], zu vollziehen an den Geschäftsführern, angedroht.Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 3/4 und [X.] 1/4 zu tragen.Von Rechts wegen- 5 -Tatbestand:Die Beklagte, ein Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, ver-treibt das nicht verschreibungspflichtige Schmerzmittel D., dem dienachstehend verkleinert wiedergegebene Packungsbeilage beigefügt ist:Der klagende Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wah-rung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, hat die [X.] Wörter "Myalgien" und "neuralgieforme Beschwerden" in der [X.] als wettbewerbswidrig beanstandet. Er sieht darin insbesondere einenVerstoß gegen das Verbot des § 11 Nr. 6 [X.], außerhalb der Fachkreise für- 6 -Arzneimittel mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen zu werben, so-weit diese nicht in den allgemeinen [X.] Sprachgebrauch eingegangensind.Der Kläger hat beantragt,die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verur-teilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für [X.] außerhalb der Fachkreise mit [X.] zu werben: a) Myalgien, b) neuralgieforme [X.].Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie meint, Pflichtangaben wiedie Bezeichnung der Anwendungsgebiete, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1Nr. 6 [X.] in der Packungsbeilage und gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2Satz 1 [X.] damit übereinstimmend in der Werbung enthalten sein müßten,fielen nicht unter das Werbeverbot des § 11 Nr. 6 [X.]. Eine Packungsbeila-ge, die sich in einer geschlossenen Verpackung befinde und von dem [X.] erst nach dessen Erwerb zur Kenntnis genommen werdenkönne, stelle überdies keine Werbung dar. Die beanstandeten Begriffe seienzudem in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und zurKlarstellung ausgesprochen, daß das vom [X.] ausgesprochene Wer-bungsverbot auf Packungsbeilagen beschränkt sei.- 7 -Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung [X.]. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen§ 1 UWG i.V. mit § 11 Nr. 6 [X.] angenommen. Dazu hat es ausgeführt:Pflichtangaben in Packungsbeilagen könnten Werbung sein. Die [X.] sei im Streitfall auch insgesamt als Werbung anzusehen, weil die darinenthaltenen "Informationen für den Patienten" in dem letzten Abschnitt "So [X.]" werbende Aussagen enthielten und diese mit den vorange-stellten Pflichtangaben unter der Überschrift "Gebrauchsinformation" auf einemPapier zusammengefaßt seien. Die rein äußerliche Absetzung der [X.] von den "Informationen für den Patienten" könne der Packungsbeilagenicht in Teilen das Gepräge einer Werbung nehmen. Die in der Packungsbei-lage benutzten fremdsprachlichen Bezeichnungen "Myalgien" und "neuralgie-forme Beschwerden" seien nicht in den allgemeinen [X.] [X.] eingegangen oder sonst dem durchschnittlich gebildeten Laien in [X.]. Der Verstoß gegen § 11 Nr. 6 [X.] sei auch unlauter im Sinnedes § 1 UWG und geeignet, den Wettbewerb auf dem maßgeblichen Markt we-sentlich zu beeinträchtigen.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenim Ergebnis nur Erfolg, soweit der Klageantrag gegenüber der konkreten Ver-letzungsform zu sehr verallgemeinert ist.- 8 -1. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zutreffend - und von [X.] unbeanstandet - dahingehend ausgelegt, daß er sich nur gegen eineWerbung in Packungsbeilagen richtet. Aus der Klagebegründung, die zur [X.] mit heranzuziehen ist, ergibt sich weiter, daß nachdem Klageantrag die Verwendung der Bezeichnungen "Myalgien" und "neural-gieforme Beschwerden" nicht allgemein untersagt werden soll, sondern nurdann, wenn sie nicht zugleich allgemeinverständlich erläutert werden.Der Antrag ist weiterhin nur gegen ein Werben mit den Bezeichnungen"Myalgien" und "neuralgieforme Beschwerden" gerichtet, nicht auch gegen [X.] des Mittels mit einer solchen Packungsbeilage. Ein etwaigerVerstoß der Beklagten gegen § 1 UWG i.V. mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 [X.]wird daher vom Klageantrag nicht umfaßt.2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Klageantrag nach § 1UWG i.V. mit § 11 Nr. 6 [X.] begründet ist, kann nicht zugestimmt werden.Nach § 11 Nr. 6 [X.] darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel nicht mitfremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen geworben werden, soweit diesenicht in den allgemeinen [X.] Sprachgebrauch eingegangen sind. [X.] greift hier jedoch nicht ein, weil die Verwendung der Bezeichnungen"Myalgien" und "neuralgieforme Beschwerden" in der Packungsbeilage zur An-gabe der Anwendungsgebiete als solche keine Werbung ist. Wie der Senatnach Erlaß des Berufungsurteils in der Entscheidung "Neurotrat forte" ([X.]. v.19.3.1998 - I ZR 173/95, [X.], 959, 960 = [X.], 983) entschie-den hat, sind die durch die §§ 11, 12 [X.] vorgeschriebenen Pflichtangabenals solche schon begrifflich keine Werbung im Sinne des [X.]s- 9 -und unterfallen deshalb auch nicht den heilmittelrechtlichen [X.].Dies folgt schon daraus, daß das [X.] nicht Angaben [X.], die nach § 11 [X.] als Inhalt der Packungsbeilage vorgeschrieben sind.3. Die Beklagte verstößt jedoch gegen § 1 UWG i.V. mit § 4 Abs. 1 Nr. 4,Abs. 2 Satz 1 [X.], § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 [X.], wenn sie in der von [X.] bei den Pflichtangaben nur mit den Begriffen "Myalgien"und "neuralgieforme Beschwerden" bezeichnet, ohne diese zugleich in allge-meinverständlicher Form zu erläutern.a) Nach § 4 Abs. 1 [X.] muß jede Werbung für Arzneimittel im Sinnedes § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 [X.] die dort genannten Pflichtangaben ent-halten. Diese Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut, aber auch nach ihrem [X.] Zweck auch dann, wenn eine Packungsbeilage über die nach § 11 Abs. 1Satz 1 [X.] vorgeschriebenen Angaben hinaus oder bei den nach § 11 Abs. 1Satz 5 [X.] zulässigen Angaben Werbung enthält. Auf die Frage, ob eine der-artige Werbung in einer Packungsbeilage überhaupt zulässig ist (vgl. [X.]. 7 Abs. 3 der [X.] vom [X.] über die [X.] und die Packungsbeilage von Humanarzneimitteln, ABl. EG Nr. L113/8; vgl. weiter [X.], [X.], § 4a [X.] Rdn. 1), kommt [X.] nicht an. Ein Grund dafür, die Anforderungen des § 4 [X.] bei einerWerbung, die als solche unzulässig ist, nicht eingreifen zu lassen, ist nicht er-sichtlich. Andernfalls würde eine aus anderen Gründen verbotswidrige Gestal-tung einer Packungsbeilage geringeren Anforderungen - und geringeren Sank-tionen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) - unterworfen als eine an sich [X.] 10 -Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die [X.] jedenfalls bei einem nur apothekenpflichtigen Arzneimittel - wie hier -eine Werbewirkung entfalten kann, obwohl sie der Erwerber erst nach demKauf zur Kenntnis nehmen kann, weil sie geeignet ist, Nachkäufe oder dieEmpfehlung des Arzneimittels gegenüber Dritten zu fördern. Das [X.] hat weiter rechtsfehlerfrei - und von der Revision insoweit auch nicht [X.] - festgestellt, daß die streitgegenständliche Packungsbeilage in ih-rem unteren, mit "Informationen für den Patienten" überschriebenen Teil überdie Pflichtangaben hinaus zusätzliche Angaben enthält, die auch werbendenCharakter haben. Dies hat - entgegen der Ansicht der Revision - zur Folge,daß bei der Gestaltung der Packungsbeilage insgesamt die Vorschriften des §4 [X.] einzuhalten sind. Die danach durch § 4 Abs. 1 [X.] vorgeschriebenenPflichtangaben müssen nach § 4 Abs. 2 [X.] mit denjenigen übereinstimmen,die nach § 11 oder § 12 [X.] für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind.Die mit dem Klageantrag angegriffene Werbung mit einer Packungsbeilage, inder die Anwendungsgebiete entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 [X.] nicht all-gemeinverständlich in [X.] angegeben sind, kann demgemäßbereits dann ein Gesetzesverstoß sein, wenn nicht zugleich das [X.] - wie dies § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] voraussetzt - in den Verkehr [X.] oder - etwa bei einem Alt-Fertigarzneimittel - die sonstigen Voraussetzun-gen für die unmittelbare Anwendung des § 11 [X.] noch nicht gegeben seinsollten.b) Die mit dem Klageantrag angegriffene Packungsbeilage genügt nichtden nach § 4 Abs. 2 [X.] geltenden Anforderungen an die Art und Weise, in- 11 -der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] die Anwendungsgebiete anzugebensind.Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß der Begriff "Myalgien" inder Gebrauchsinformation nicht allgemeinverständlich im Sinne des § 11Abs. 1 Satz 1 [X.] ist.Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe festgestellt,daß auch der Begriff "neuralgieforme Beschwerden" nicht in den allgemeinen[X.] Sprachgebrauch eingegangen sei oder sonst von einem durch-schnittlichen medizinischen Laien - wenigstens im Sinne einer "Parallelwertungin der [X.]" - verstanden werde. Das Berufungsgericht konnte dieseFeststellung auch ohne Einholung eines demoskopischen [X.] treffen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen [X.] gehören und auch selbst keine klare Vorstellung davon gewinnen konnten,was mit dem Begriff "neuralgieforme Beschwerden" gemeint ist. Das [X.] hat dabei unterstellt, daß der Begriff "Neuralgie" in den allgemei-nen [X.] Sprachgebrauch eingegangen ist. Es hat jedoch rechtsfehlerfreiangenommen, daß jedenfalls die Verwendung dieses Begriffs in der Abwand-lung "neuralgieforme Beschwerden" aus der Sicht eines medizinischen Laienmehrdeutig und nicht mehr hinreichend verständlich ist. Für diese Beurteilungspricht im übrigen auch, daß es fraglich erscheint, ob alle diejenigen, denender Begriff "Neuralgie" als solcher nach seinem Sinngehalt in etwa bekannt ist,ihn in der Abwandlung "neuralgieforme Beschwerden" hinreichend sicher [X.] 12 -c) In der Verletzung der hier aus § 4 Abs. 1 und 2 [X.] i.V. mit § 11Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 [X.] folgenden Pflicht, die Anwendungsgebiete allgemein-verständlich anzugeben, liegt auch ein Verstoß gegen § 1 UWG (vgl. [X.]Z114, 354, 360 - Katovit). Sinn und Zweck der durch § 4 [X.] gefordertenPflichtangaben ist es, den Verbraucher mit der Werbung vollständig über [X.] medizinisch-relevante Merkmale eines Arzneimittels, insbesondereüber dessen Anwendungsbereiche und Wirkungsweise, zu informieren und ihndadurch in die Lage zu versetzen, sich über das jeweilige Präparat vor [X.] ein sachbezogenes Bild zu machen (st. Rspr.; vgl. [X.]Z 114,354, 356 f. - Katovit; [X.], [X.]. v. 2.5.1996 - I ZR 99/94, [X.], 806, 807= WRP 1996, 1018 - [X.]; [X.]Z 140, 134, 141 - Hormonpräparate).d) Das beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten ist nach der [X.] Beurteilung des Berufungsgerichts auch geeignet, den Wettbewerb we-sentlich zu beeinträchtigen. Im Bereich der Gesundheitswerbung ist ein wett-bewerbswidriges Verhalten ohnehin im Regelfall auch als wesentliche Beein-trächtigung des [X.] zu beurteilen (vgl. [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 487, 488 = [X.], 172 - Professorenbezeich-nung in der [X.]; [X.]. [X.], [X.], 179,182 f. = [X.], 1071 - Patientenwerbung, m.w.N.). Hier kommt hinzu, [X.] unzureichende Allgemeinverständlichkeit der Angaben über die [X.] nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels nach denrechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts Einfluß auf das Kauf-verhalten der angesprochenen Verkehrskreise haben kann.4. Der Klageantrag ist jedoch - abweichend von der Ansicht des [X.]s - teilweise unbegründet, weil er zu weit von der konkreten [X.] 13 -zungsform abstrahiert. Er zielt auf ein allgemeines Verbot der Verwendung [X.] "Myalgien" und "neuralgieforme Beschwerden", falls diese nicht zu-gleich allgemeinverständlich erläutert werden, unabhängig davon, an [X.] in einer auch Werbung enthaltenden Packungsbeilage diese Begriffeverwendet werden. Die Beklagte hat jedoch die Begriffe "Myalgien" und "neur-algieforme Beschwerden" lediglich bei den Pflichtangaben verwendet. [X.] einer sonstigen Verwendung an anderer Stelle einer Packungsbeilageist keine Begehungsgefahr dargetan. Die Verurteilung ist daher auf die [X.] der Beklagten auf das Verbot der konkreten Verletzungsform, das als [X.] mit beantragt ist, zu beschränken.II[X.] [X.] folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.v. Ungern-Sternberg[X.] [X.]

Meta

I ZR 12/98

21.09.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. I ZR 12/98 (REWIS RS 2000, 1087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1087

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