Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. IX ZR 21/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 47

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 21/12

Verkündet am:

20. Dezember 2012

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 134
Die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung für den Erlebens-
und den Todesfall sowie die Weiterzahlung der Prämien auf Grundlage einer in der [X.] hierzu übernommenen Verpflichtung sind gegenüber dem Siche-rungsnehmer nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn dieser [X.] oder später vereinbarungsgemäß einem [X.] ein Darlehen ausreicht; die Entgelt-lichkeit
setzt nicht voraus, dass der Sicherungsnehmer auch dem Sicherungsgeber gegenüber zur Darlehensgewährung an den [X.] verpflichtet ist (im [X.] an [X.], [X.], 1362).
[X.], Urteil vom 20. Dezember 2012 -
IX ZR 21/12 -
OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
27. September 2012
durch den Vorsitzenden [X.] Dr. Kayser
und
die [X.], [X.], [X.] und Grupp

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht als Verwalter in dem am 23.
März 2009 beantragten und am 25.
August 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des verstorbenen [X.]

N.

(nachfolgend: Erblasser) gegen die beklagte Bank Ansprüche aus Insolvenzanfechtung in Höhe von 22.241,25

Der Erblasser war Geschäftsführer und Gesellschafter des Autohauses
N.

GmbH (nachfolgend auch: GmbH), über deren Vermögen am 2.
April 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte hatte der GmbH ge-mäß Kreditzusage vom 12.
Juni 1998, von der GmbH gegengezeichnet am 1
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15.
Juni 1998, verschiedene Kredite zur Ablösung bestehender [X.] gewährt. Nach dieser Zusage waren für die Kredite Sicherheiten zu bestel-len, unter anderem durch Abtretung einer Kapitallebensversicherung des [X.] bei der A.

Versicherungs-AG. Der Erblasser war Berechtigter aus dieser Kapitallebensversicherung mit einer versicherten
Summe von 400.000
DM und einer mitversicherten Summe für den Todesfall als Folge eines Unfalls in Höhe von ebenfalls 400.000
DM.

Zur Besicherung des Darlehensvertrages trat der Erblasser mit Vereinba-rung vom 22.
September 1998/14.
Dezember 1998 seine Ansprüche für den Erlebens-
und Todesfall aus der Versicherung in Höhe von 330.000
DM (168.762,32

m
Versicherer
mit Schreiben vom 15.
September 1998 angezeigt.

In der [X.] nach dem 1.
April 2005 zahlte der Erblasser bis zum Todesfall Versicherungsprämien in Höhe der durch die Klage beanspruchten 22.241,25

an die Versicherungsgesellschaft. Hätte der Erblasser seine Beitragszahlungen am 23.
März 2005 eingestellt,
hätte sich die beitragsfreie Versicherungssumme und die auf den Todesfall zu erbringende Leistung nach den Feststellungen der Vorinstanzen auf 220.916
DM (112.952,56

Nach Eintritt des Versi-cherungsfalles wurde ein Betrag in Höhe von 168.762,32

o-wie ein Betrag von 102.959,86

s ausgezahlt.

Der Kläger begehrt nach §
134 Abs.
1 [X.] von der Beklagten Zahlung der seit dem 1.
April 2005 vom Schuldner geleisteten Versicherungsprämien von 22.241,25

ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zu-rückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat die allein geltend gemachte Schenkungs-anfechtung im Hinblick auf die vom Erblasser im fraglichen [X.]raum geleisteten Versicherungsbeiträge für durchgreifend erachtet. Zwar werde dem Zessionar schon durch die Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung eine gesicherte Rechtsposition verschafft, weshalb die Anfechtung der Abtretung selbst nur im hier schon verstrichenen [X.] von vier Jahren vor Insolvenzantragstellung möglich gewesen wäre. [X.] seien jedoch die Beitragszahlungen in dem [X.], weil der Versicherungsnehmer durch die Fortzahlung der Beiträge den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme
erhöhe sowie den Wert des
sich im Todesfall ergeben-den Anspruchs erhalte. Hätte der Erblasser die Beitragszahlungen eingestellt, hätte sich der Versicherungsschutz nach den Bedingungen des
Lebensversi-cherers
auf die beitragsfreie Versicherungssumme verringert. Die Beitragszah-lung stelle deshalb auch eine mittelbare Leistung an die Beklagte dar.

Die Beitragszahlungen seien,
wie schon die Abtretung selbst, im Verhält-nis zur
Beklagten unentgeltlich erfolgt, weil der Erblasser hierzu nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten gewesen sei. Zur Sicher-heitenbestellung sei nur die GmbH verpflichtet gewesen, wie umgekehrt die 6
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Beklagte nur der GmbH zur Darlehensgewährung verpflichtet gewesen sei. So-weit in den Beitragszahlungen wegen der Erhöhung des [X.] und der beitragsfreien Versicherungssumme eine Nachbesicherung des Darlehens liege, könne in dem Stehenlassen der Darlehensforderung keine ausgleichende Gegenleistung gesehen werden. Zwar sei der Erblasser nach Nr.
6 der [X.] verpflichtet gewesen, die Beiträge fort
zu
entrichten. Dies ändere aber nichts daran, dass es an einer ausgleichenden Gegenleistung feh-le.

II.

Demgegenüber meint die Revision, eine [X.]keit der
in den
An-fechtungszeitraum des §
134 Abs.
1 [X.] fallenden Prämienzahlungen sei nicht gegeben.

Die fraglichen Prämienzahlungen seien nicht unentgeltlich, weil der [X.] ein Vermögensopfer erbracht habe. Die anfängliche Besi-cherung eines Darlehens sei stets entgeltlich, auch bei Besicherung einer frem-den Schuld.

Selbst wenn man die Prämienzahlungen grundsätzlich als selbständig anfechtbar
ansehe, habe die
Beklagte keine Leistungen erhalten.
Der Erblasser habe lediglich seine Verpflichtungen gegenüber dem
Versicherer
erfüllt. Im Verhältnis zur Beklagten liege
auch
keine Unentgeltlichkeit vor, weil keine Nachbesicherung der
Darlehen vorliege. Die Fortentrichtung der Beiträge sei vielmehr Bestandteil der Erstbesicherung gemäß Sicherungsvereinbarung.

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III.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung in einem wesentlichen Punkt nicht Stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass bei der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung -
nicht anders als bei der [X.] eines unwiderruflichen Bezugsrechts (vgl. dazu [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2003
-
IX
ZR 252/01, [X.]Z 156, 350, 356; vom 27.
September 2012 -
IX
ZR 15/12, [X.], 2294 Rn.
8)
-
dem [X.] eine ge-sicherte Rechtsposition verschafft wird, hinsichtlich derer eine Schenkungs-anfechtung nur im [X.] des §
134 Abs.
1 [X.] in Betracht kommt. Da die Abtretung im Dezember 1998 erfolgt ist, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber erst am 23.
März 2009 gestellt wurde, scheidet hin-sichtlich der Abtretung eine solche Anfechtung aus. Das wird von den Parteien nicht in Frage gestellt.

2. Richtig hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass, wenn die Abtretungserklärung selbst nicht (mehr) anfechtbar ist, im Hinblick auf die in dem [X.] des §
134 Abs.
1 [X.] vom Sicherungsgeber an den Versicherer erbrachten Beitragszahlungen gegenüber dem Sicherungsnehmer eine [X.]keit gegeben sein kann.

a) Es entspricht fast einhelliger Meinung
im Schrifttum, dass diese [X.] oder die dadurch bewirkten
Mehrungen
der [X.] gegenüber dem Sicherungsnehmer anfechtbar sein können, wenn, wie das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall festgestellt hat, durch die Bei-12
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tragszahlungen der Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erhöht sowie der Wert des sich im Todesfall ergebenden Anspruchs, der [X.] gesunken wäre, erhalten wird ([X.]/Hirte, [X.], 13.
Aufl.,
§
134 Rn.
15; [X.]/de
Bra, [X.],
5.
Aufl.,
§
134 Rn.
23; FK-[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl.,
§
134 Rn.
28 [X.]; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl.,
§
134 Rn.
16; [X.] in Gottwald, [X.], 4.
Aufl.,
§
49 Rn.
14;
Lind/
[X.], Z[X.] 2004, 413, 417
f; Armbrüster/[X.], [X.] 2004, 481, 500;
[X.], [X.], 15, 24;
aA Elfring, NJW 2004, 483, 484).

b) Dieser Meinung ist zuzustimmen. Durch die Prämienzahlung erfüllt der Sicherungsgeber zwar eine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag ge-genüber dem Versicherer. Gleichzeitig erbringt er jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Leistung an den Sicherungsnehmer: Der [X.] wird durch die Prämienzahlungen entreichert und dadurch die spätere Insolvenzmasse geschmälert. Gleichzeitig wird der Wert des [X.]es, hier der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung für den [X.],
infolge der
Erhöhung des [X.],
gesteigert und für den Todes-fall erhalten. Hätte der Erblasser
die Prämienzahlungen vier Jahre vor Insol-venzantragstellung eingestellt, hätte sich die beitragsfreie Versicherung und damit die Versicherungsleistung auf 112.952,56

In den Prämienzahlungen lag eine mittelbare Zuwendung des Erblassers an die Beklagte.
Als mittelbare Zuwendungen sind solche Rechtshandlungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger durch [X.] eines Leistungsmittlers umgangen wird. Davon ist etwa dann auszu-gehen, wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die von diesem ge-schuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger zu erbringen. [X.] ist aber, dass der Gegenwert für das, was über die [X.] an den 16
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Leistungsempfänger gelangt, aus dem Vermögen des Leistenden stammt ([X.], Urteil vom 16.
November 2007
[X.], [X.]Z 174, 228 Rn.
25; HK-[X.]/Kreft, 6.
Aufl. § 129 Rn.
28).
Bei Kapitallebensversicherungen, bei de-nen das Bezugsrecht abgetreten wurde, hat der Versicherungsnehmer die Leis-tungen des Versicherers an den Zessionar durch seine Beitragsleistungen er-kauft (vgl. HK-[X.]/Kreft, aaO).

c) Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision greifen nicht durch. Der Zweck des § 134 Abs.
1 [X.] gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Leistung ([X.], Urteil vom 26.
April 2012
[X.], [X.], 1183 Rn.
37 mwN). Der Umstand, dass die Zahlung selbst an den Versicherer erfolg-te, ändert nichts daran, dass sich auch der Wert des [X.]es erhöhte (Rückkaufswert) und
erhalten wurde (Todesfallleistung). Die Zahlung des [X.] hatte insoweit eine [X.]. Bei der [X.] [X.] Leistung hat der Verwalter die Möglichkeit, die Leistungsempfänger wahl-weise in Anspruch zu nehmen,
sofern die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen jeweils vorliegen ([X.], Urteil vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 165/05, [X.], 372 Rn.
17; vom 19.
Januar 2012 -
IX
ZR 2/11, [X.], 280 Rn.
33 mwN).

d) Das Werthaltigmachen abgetretener Forderungen ist
im Übrigen ge-sondert anfechtbar. Zu den anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne des §
129 Abs.
1 [X.] gehören Rechtsgeschäfte
und
rechtsgeschäftsähnliche Handlungen. Gewinnt durch solche Handlungen das [X.] für den Si-cherungsnehmer an Wert, sind diese Handlungen selbständig anfechtbar, [X.] gemäß §
140 Abs.
1 [X.] auf die Bewirkung der Werthaltigkeit, Wertsteige-rung oder des [X.] abzustellen ist (vgl. [X.], Urteil vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 30/07, [X.]Z 174, 297 Rn.
36
ff).
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3. Ob die durch die Prämienzahlungen
bewirkten Leistungen
an die [X.] unentgeltlich
waren, lässt sich jedoch anhand der bisherigen Feststellun-gen des Berufungsgerichts nicht beantworten.

a) Ist die Sicherheit durch die Abtretung der Ansprüche aus der Lebens-versicherung vom Erblasser an die Beklagte unentgeltlich gewährt worden, er-fasst diese Unentgeltlichkeit auch die nachfolgenden Prämienzahlungen ein-schließlich derjenigen im [X.] des §
134 [X.], also in den letz-ten vier Jahren vor Insolvenzantragstellung.

Eine Unentgeltlichkeit der Abtretung kann jedoch nicht mit der [X.] des Berufungsgerichts bejaht werden.

aa) Das Berufungsgericht hat sich auf zwei Entscheidungen des Senats berufen, die es allerdings missversteht. Der Senat hat im Urteil vom 1.
Juni 2006 (IX
ZR 159/04, [X.], 1362 Rn.
7)
ausgeführt, dass die Besicherung einer fremden Schuld grundsätzlich unentgeltlich ist, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Ver-pflichtung gehalten sei. Dementsprechend hat er im Urteil vom 11.
Dezember 2008 (IX
ZR 194/07, [X.], 228 Rn.
14) umgekehrt erklärt, eine Besiche-rung sei -
wie in jenem Fall gegeben
-
entgeltlich, wenn der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an einen [X.] verspreche.

bb) Der Schluss, den das Berufungsgericht hieraus verallgemeinernd zieht, nämlich dass für eine Entgeltlichkeit stets eine rechtliche Verpflichtung 20
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des [X.] auch gegenüber dem Sicherungsgeber gegeben sein müsse, das Darlehen an den [X.] auszureichen, trifft nicht zu.

Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist der Sicherungsnehmer vielmehr auch dann, wenn er für die Zuwendung des Schuldners eine ausglei-chende Gegenleistung an diesen oder einen [X.] erbringt ([X.], Urteil vom 3.
März 2005
IX ZR 441/00, [X.]Z 162, 276, 279
ff.; vom 1.
Juni 2006, aaO Rn.
10; vom 19.
April 2007 -
IX
ZR 79/05, [X.], 1118 Rn.
16; vom 16.
No-vember 2007 -
IX
ZR 194/04, [X.]Z 174, 228 Rn.
8;
vom 7.
Mai 2009 -
IX
ZR 71/08, [X.], 1122 Rn.
6). Für die Entgeltlichkeit genügt es, dass der [X.] vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen [X.] erbringt ([X.], Urteil vom 5.
Juni 2008 -
IX
ZR 163/07, [X.], 1385 Rn.
11
ff, 15
f; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2.
Aufl.,
§
134 Rn.
33
a; Obermüller, Insolvenzrecht in der [X.], 8.
Aufl.,
Rn.
6.123), ohne dass hierzu eine vertragliche Verpflichtung des [X.] gegenüber dem [X.] bestehen muss ([X.], Urteil vom 7.
Mai 2009 -
IX
ZR 71/08, [X.], 1122 Rn.
6).

Ob der Schuldner (hier: Erblasser) gegenüber dem Drittschuldner (hier: GmbH) zu der Leistung verpflichtet war oder ein eigenes Interesse an der Leis-tungserbringung hatte, ist unerheblich ([X.],
Urteil vom 7.
Mai 2009, aaO).

cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, war die Beklagte gegenüber dem Erblasser nicht verpflichtet, das der GmbH zugesagte Darlehen zu gewähren. Umgekehrt fehlte es an einer vertraglichen Verpflichtung
des [X.], die im Verhältnis zur GmbH ausbedungene Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung vorzunehmen. Diese Verpflichtungen
bestanden
nur zwischen der Beklagten und der GmbH.
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-

Entscheidend ist deshalb, ob das Darlehen von der Beklagten zumindest [X.] gegen die Hereinnahme der vom Erblasser gestellten Sicherheit oder danach ausgereicht wurde, oder ob umgekehrt die Drittsicherheit nach-träglich bestellt worden ist.

Der maßgebliche [X.]punkt für die Beurteilung der Frage, ob Unentgelt-lichkeit vorliegt, ist der [X.]punkt des Rechtserwerbs des [X.]s infolge der Leistung des Schuldners, hier also das Wirksamwerden der Abtre-tung ([X.], Urteil vom 3.
März 2005 -
IX
ZR 441/00, [X.]Z 162, 276, 281
f; vom 5.
Juni 2008, aaO Rn.
12). Feststellungen zur zeitlichen Abfolge fehlen jedoch bislang. War das Darlehen an die GmbH bereits ausgereicht, als die Abtretung wirksam wurde, kommt es nicht mehr als ausgleichende Gegenleistung in [X.].

Die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung hat der anfechtende Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen. Ihm obliegt es folglich, die zeitliche Reihenfolge vorzutragen. Bisher ist nur bekannt, dass die Darlehens-zusage vom Juni 1998 stammt, die Abtretungserklärung durch den Schuldner
Ende September 1998 abgegeben wurde, die Annahme der Abtretung von der Beklagten am 14.
Dezember 1998 erklärt wurde, aber die Anzeige der Abtre-tung an den Versicherer bereits am 15.
September 1998 unterzeichnet wurde. Nicht dargelegt ist, wann das besicherte Darlehen ausgereicht wurde.

Kam der Abtretungsvertrag nicht spätestens [X.] mit der [X.] zustande, sondern erst später, liegt eine unentgeltliche Nach-besicherung vor. Als Gegenleistung, die zur Annahme der Entgeltlichkeit führt, wäre das Stehenlassen eines sonst durchsetzbaren Rückforderungsanspruchs 28
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gegen einen [X.] (hier die GmbH) nicht ausreichend, weil das bloße Unter-lassen der Rückforderung keine Zuführung neuen Vermögens bedeutet ([X.], Urteil vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 30/07, [X.]Z 174, 297 Rn.
41; vom 26.
April 2012 -
IX
ZR 149/11, [X.], 1254 Rn.
21).

War die Abtretung unentgeltlich, trifft dies auch für die später vorgenom-menen Prämienzahlungen zu, weil es dann auch für diese an einer ausglei-chenden Gegenleistung der Beklagten fehlt.

b) Ist die Drittsicherheit vor oder spätestens [X.] mit der Auszah-lung der Darlehensvaluta bestellt worden, war sie entgeltlich. Die im [X.] des §
134 [X.] erbrachten Prämienzahlungen waren dann ebenfalls entgeltlich, weil der Erblasser diese
Pflicht schon vor der Darlehensauszahlung übernommen hatte.
Die ausgleichende Gegenleistung für die Übernahme und Erfüllung dieser Verpflichtung lag in der anschließend oder zumindest [X.] erfolgten Ausreichung
der Darlehensvaluta.

Nach Nr.
6 Satz
1 des [X.] war der Schuldner verpflich-tet, auf Verlangen der Beklagten die Beitragszahlungen nachzuweisen. Das Berufungsgericht hat dies zutreffend dahin ausgelegt, dass damit nicht nur die Nachweise, sondern die Zahlungen selbst geschuldet waren.

Bei der Sicherungsabtretung wurde ein Formular der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten verwendet, das diese offenkundig bundesweit verwendet hat. Die dort enthaltenen Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. [X.] kann der Senat die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht un-eingeschränkt überprüfen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
September 2007 -
VIII
ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn.
14; vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 32
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35
-
13
-
257 Rn.
11; vom
26.
Januar 2012 -
IX
ZR 191/10, [X.], 638 Rn.
10). Die Auslegung hat dabei nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Klausel einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspart-nern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden wird, wobei die [X.] des durchschnittli-chen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Zweifel bei der Auslegung ge-hen nach §
305c Abs.
2 BGB (früher §
5 [X.])
zu Lasten des Verwenders ([X.], Urteil vom 21.
April 2009, aaO; vom 17.
Februar 2011 -
III
ZR 35/10, [X.]Z 188, 351 Rn.
10; vom 26.
Januar 2012, aaO).

Die Auslegung ergibt, dass die Beitragszahlungen vom Erblasser der Sicherungsnehmerin
gegenüber geschuldet waren. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut, weil "die" Beitragszahlungen auf Verlangen nachzuweisen [X.], nicht lediglich -
also eingeschränkt
-
tatsächlich erbrachte Beitragsleistun-gen. Zum anderen hing die Aufrechterhaltung der Werthaltigkeit der Sicherung hinsichtlich der Todesfallleistung von der Fortentrichtung der Beiträge ab, weil sich die
Todesfallleistung
andernfalls stark vermindert hätte. Dadurch wäre der Wert der Sicherheit insgesamt stark gefallen. Das wollte die Beklagte für den Erblasser erkennbar vermeiden. Schließlich ist in Nr.
6 Satz
2 vorgesehen, dass die Beklagte zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt war, zu Lasten des Sicherungsgebers die Beiträge selbst zu entrichten. Damit wurde ihr die Mög-lichkeit eingeräumt, für die Aufrechterhaltung der Werthaltigkeit der Sicherheit
Sorge zu tragen und den Sicherungsgeber hierfür in Regress zu nehmen. Wäre der Sicherungsgeber nicht verpflichtet
gewesen, die Prämien zu zahlen, wäre eine solche Regressmöglichkeit unverständlich.

36
-
14
-
IV.

Das Berufungsurteil ist demnach gemäß §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO aufzu-heben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit nach gegebenenfalls ergänzendem
Vortrag der Parteien die erforderlichen Feststel-lungen zur zeitlichen Abfolge bei der Sicherheitenbestellung getroffen werden können.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2011 -
2-26 O 315/10 -

O[X.], Entscheidung vom 28.12.2011 -
19 [X.] -

37

Meta

IX ZR 21/12

20.12.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. IX ZR 21/12 (REWIS RS 2012, 47)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 47

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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