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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 386/13
vom
18. März 2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Ellenberger,
[X.]
Grüneberg und
Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt
am 18.
März 2015
beschlossen:
Der Antrag des [X.], den Senatsbeschluss vom 20.
Januar 2015 dahin zu berichtigen, dass die Entscheidung über die Kosten des Revisions-
und Beschwerdeverfahrens der Schlussentschei-dung vorbehalten wird, wird zurückgewiesen.
Die insoweit hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des [X.] wird ebenfalls zurückgewiesen.
Gründe:
Eine Berichtigung gemäß §
319 Abs.
1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das vom Gericht Erklärte versehentlich von dem von ihm Gewollten abweicht ([X.], Urteil vom 12.
Januar 1984
III
ZR 95/82, WM
1984, 1351, 1352; Senatsbe-schluss vom 28.
August 2008
XI
ZR 189/07, juris Rn.
1). Eine solche Abwei-chung liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss vom 20.
Januar 2015 entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15.
Januar 2013
XI
ZR 400/11, juris, vom 16.
April 2013
XI
ZR 332/12, juris und vom 15.
Oktober 2013
XI
ZR 362/12, juris). Aufgrund dessen kann auch die Gegenvorstellung keinen Erfolg haben. Zu [X.] abweichenden Entscheidung besteht daher insoweit auch im Hinblick auf 1
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3
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den Beschluss des X.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9.
Dezember 2014 (X
ZR 94/13, [X.], 295) kein Anlass.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
[X.]
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2011 -
330 [X.]/09 -
O[X.], Entscheidung vom 04.10.2013 -
13 [X.] -
Meta
18.03.2015
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. XI ZR 386/13 (REWIS RS 2015, 13840)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13840
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