Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. XI ZR 386/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13840

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 386/13

vom

18. März 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Ellenberger,
[X.]
Grüneberg und
Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt

am 18.
März 2015

beschlossen:
Der Antrag des [X.], den Senatsbeschluss vom 20.
Januar 2015 dahin zu berichtigen, dass die Entscheidung über die Kosten des Revisions-
und Beschwerdeverfahrens der Schlussentschei-dung vorbehalten wird, wird zurückgewiesen.
Die insoweit hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des [X.] wird ebenfalls zurückgewiesen.

Gründe:
Eine Berichtigung gemäß §
319 Abs.
1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das vom Gericht Erklärte versehentlich von dem von ihm Gewollten abweicht ([X.], Urteil vom 12.
Januar 1984

III
ZR 95/82, WM
1984, 1351, 1352; Senatsbe-schluss vom 28.
August 2008
XI
ZR 189/07, juris Rn.
1). Eine solche Abwei-chung liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss vom 20.
Januar 2015 entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15.
Januar 2013
XI
ZR 400/11, juris, vom 16.
April 2013
XI
ZR 332/12, juris und vom 15.
Oktober 2013
XI
ZR 362/12, juris). Aufgrund dessen kann auch die Gegenvorstellung keinen Erfolg haben. Zu [X.] abweichenden Entscheidung besteht daher insoweit auch im Hinblick auf 1
-
3
-
den Beschluss des X.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9.
Dezember 2014 (X
ZR 94/13, [X.], 295) kein Anlass.

Ellenberger
Grüneberg
Maihold

[X.]

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2011 -
330 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 04.10.2013 -
13 [X.] -

Meta

XI ZR 386/13

18.03.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. XI ZR 386/13 (REWIS RS 2015, 13840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13840

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 386/13

III ZR 308/11

XI ZR 368/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.