Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/00vom17. Januar 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am17. Januar 2001 einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 1999 mit den Feststellungenaufgehoben,a) soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von [X.], jeweils in nicht geringer Menge, verurteilt [X.]) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.]szurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon ineinem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt [X.] im übrigen vom Vorwurf des Mordes und des Raubs mit Todesfolge [X.]. Der [X.] hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft und- 3 -der Nebenkläger durch Urteil vom heutigen Tage aufgehoben, weil die [X.] zugrundeliegende Beweiswürdigung sich als rechtsfehlerhafterweist. Da das Verbrechen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge jedenfalls dann in Tateinheit mit einem [X.] steht, wenn die Waffe gerade zur Erlangung des Rauschgifts ein-gesetzt wird und sich somit die der erhöhten Strafdrohung des § 30 a Abs. 2Nr. 2 BtMG zugrundeliegende Gefahr realisiert, kann nicht ausgeschlossenwerden, daß sich der Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung hier auch zu [X.] des Angeklagten ausgewirkt hat.Im Hinblick auf die Tateinheit zwischen der [X.] und demTötungsdelikt ist der Teilfreispruch gegenstandslos.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Jähnke Detter [X.][X.]
Meta
17.01.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. 2 StR 437/00 (REWIS RS 2001, 3877)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3877
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 241/16 (Bundesgerichtshof)
1 StR 241/16 (Bundesgerichtshof)
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln: Versuchsbeginn bei Betäubungsmitteleinfuhr mit Kraftfahrzeug
5 StR 314/09 (Bundesgerichtshof)
4 StR 614/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 437/22 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.