Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. 2 StR 437/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3877

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[X.]/00vom17. Januar 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am17. Januar 2001 einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 1999 mit den Feststellungenaufgehoben,a) soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von [X.], jeweils in nicht geringer Menge, verurteilt [X.]) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.]szurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon ineinem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt [X.] im übrigen vom Vorwurf des Mordes und des Raubs mit Todesfolge [X.]. Der [X.] hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft und- 3 -der Nebenkläger durch Urteil vom heutigen Tage aufgehoben, weil die [X.] zugrundeliegende Beweiswürdigung sich als rechtsfehlerhafterweist. Da das Verbrechen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge jedenfalls dann in Tateinheit mit einem [X.] steht, wenn die Waffe gerade zur Erlangung des Rauschgifts ein-gesetzt wird und sich somit die der erhöhten Strafdrohung des § 30 a Abs. 2Nr. 2 BtMG zugrundeliegende Gefahr realisiert, kann nicht ausgeschlossenwerden, daß sich der Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung hier auch zu [X.] des Angeklagten ausgewirkt hat.Im Hinblick auf die Tateinheit zwischen der [X.] und demTötungsdelikt ist der Teilfreispruch gegenstandslos.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Jähnke Detter [X.][X.]

Meta

2 StR 437/00

17.01.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. 2 StR 437/00 (REWIS RS 2001, 3877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3877

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