Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. 1 StR 241/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8981

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:300616B1STR241.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 241/16

vom
30. Juni
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juni
2016
gemäß §
349 Abs.

2 und 4 StPO

zu Ziffer 2 auf Antrag des [X.]

be-schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten H.

wird das Urteil des
[X.] vom 3. Februar 2016 im Schuldspruch aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur ver-suchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge (Fall
II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist
sowie im Ausspruch über die ihn betreffende Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache
zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
H.

wegen Beihilfe zur ver-
suchten
unerlaubten
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie we-
1
-
3
-
gen Besitzes
von Betäubungsmitteln

ebenfalls jeweils in nicht geringer Men-ge

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch hält in [X.] 1 der Urteilsgründe sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl.
[X.], [X.] vom 6. September 1989

3 [X.], [X.]St 36, 249, 250;
vom
14.
Mai 1996

1 StR 245/96, NStZ
1996, 507 f.
und vom 22. Juli 1992

2 [X.], wistra
1993, 26)
beginnt der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in einem Kraftfahrzeug regelmäßig erst kurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder der vor ihr eingerichteten Zoll-
oder Kontrollstelle; denn zur Ausführung einer Straftat setzt der Täter
erst dann unmittelbar im Sinne des §
22 StGB
an, wenn er Handlungen vornimmt, die nach dem [X.] im unge-störten
Fortgang "unmittelbar zur Tatbestandserfüllung" führen sollen oder die "im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang" mit ihr stehen, wenn er also subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun
ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht. An einem
unmittelba-ren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
fehlt es
deshalb
in der Regel, wenn der in einem Kraftfahrzeug befindliche Täter noch einige Kilometer bis zur Grenze zu überwinden hat
([X.], Beschluss vom 6.
September 1989 -
3
StR
268/89, [X.]St
36, 249, 250 f.).
2
3
-
4
-
Aus den Feststellungen des [X.]s ergibt sich nicht, ob dieser
unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang mit der Tatbestandserfül-
lung der Einfuhr von Betäubungsmitteln gegeben ist. Den Urteilsgründen
ist nur
zu entnehmen, dass der anderweitig Verurteilte [X.]

, in dessen Fahrzeug
sich die Betäubungsmittel befanden,
und der Angeklagte an der Kontrollstelle
R.

([X.]) angehalten worden sind. Insoweit
hätte es genauerer Dar-
legung bedurft, wie weit diese
Kontrollstelle von der Grenze
entfernt
war
und welche Funktion sie

angesichts dessen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle
infolge des [X.] an der Binnengrenze zwischen [X.] und [X.] keine Grenzkontrollen stattfanden

hatte.
2. Die Verurteilung
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist an sich nicht zu beanstanden, jedoch mit
aufzuheben, da Tateinheit zwischen diesem Delikt und der Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr
besteht.
Die Aufhebung des Schuldspruchs in [X.] 1 zieht die Aufhebung der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe
und der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
3. Die Feststellungen sind von der
Aufhebung nicht betroffen. Die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf (§
353
Abs.
2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Raum

Graf Cirener

Mosbacher

Fischer
4
5
6
7

Meta

1 StR 241/16

30.06.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. 1 StR 241/16 (REWIS RS 2016, 8981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8981

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