Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2017, Az. II ZR 5/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9007

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270617BIIZR5.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
5/16

vom

27.
Juni 2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
18; BGB § 25
a)
Die der Genossenschaft obliegende Ermittlung der Grundlagen für eine Verbands-strafe, die in ihren Grundzügen und auch hinsichtlich der Höchstgrenze in der [X.] selbst geregelt ist, kann auf ein Regelwerk unterhalb der Satzung gestützt werden (hier Bestimmung in der Milchlieferordnung zur Schätzung der [X.] nicht an die Genossenschaft abgelieferten Milch).
b)
Entscheidend für die Festsetzung der [X.] sind das zum [X.]punkt der Verletzung der Pflichten aus der Satzung anzuwendende Satzungsrecht und die entsprechenden Strafbestimmungen.

[X.], Hinweisbeschluss vom 27. Juni 2017 -
II ZR 5/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Juni 2017
durch die
Richter Prof.
Dr.
Drescher
als Vorsitzenden, [X.], [X.], Dr.
Bernau sowie die Richterin Grüneberg
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 17.
Dezember 2015 gemäß §
552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.115,79

festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage restliche Vergütung für Milchliefe-rungen geltend, die zwischen den Parteien außer Streit steht. Allein in Streit steht die von der [X.] erklärte [X.] mit einer von ihr geltend gemachten [X.].
Die Klägerin war Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs und [X.] [X.]. In §
12 der Satzung der [X.] sind die Pflichten der Mitglieder aufgeführt. Es finden sich dort folgende Satzungsregeln:
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-


12 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossen-

h)
sämtliche in seinem landwirtschaftlichen Betrieb ge-wonnene und nicht zum unmittelbaren Verbrauch im [X.] der jeweils geltenden Milchlieferungsordnung [X.] bleibt bis zum Ausscheiden aus der Genossenschaft bestehen.
Bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung des [X.] oder der Verpachtung an einen [X.] ist das Mitglied verpflichtet, gegenüber dem Er-werber oder Pächter darauf hinzuwirken, an seiner Stel-le die Mitgliedschaft zu erwerben und gegenüber der Genossenschaft in die bestehende Milchlieferungsver-pflichtung einzutreten. Eine Weigerung des [X.], die Mitgliedschaft zu erwerben und gegenüber der [X.] die bestehenden [X.] einzutreten, entbindet das Mitglied bei dennoch erfolgter rechtsgeschäftlicher Veräußerung oder [X.] bis zu seinem Ausscheiden aus der [X.] nicht von seiner [X.], [X.] Milch gilt
zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied als "im Betrieb des Milchlieferanten" gewonne-

k)
bei Verstößen gegen wesentliche Mitgliedschaftspflich-ten unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche der Genossenschaft die festgesetzten Strafen zu [X.]. Die Strafen können bei Zuwiderhandlung gegen die o-gramm der satzungswidrig nicht gelieferten Milchmen-gen betragen.
l)
seine Mitgliedschaft aufzugeben, wenn die Vorausset-zungen nach § 3 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind."
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4
-

Die vom Vorstand und vom Aufsichtsrat beschlossene Milchlieferungsordnung der [X.] sieht in IV.
4. Satz
2 vor:
"Zur Ermittlung der nicht gelieferten Milchmenge kann die Molkerei die im Durchschnitt der letzten 24 Monate bis zur Einstellung der Lieferung angelieferten [X.] legen."

Die Klägerin übertrug mit notariellem Vertrag vom 26.
Juni 2013 mit [X.] zum 1.
Juli 2013 im Wege vorweggenommener Erbfolge den Betrieb an ihre Tochter. Diese brachte den Betrieb
in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts per Gesellschaftsvertrag vom 1.
Juli 2013 ein. Ab Oktober 2013 wurde keine Milch mehr an die Beklagte geliefert, sondern an einen anderen Abneh-mer.
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 29.
April 2014 gegenüber
der Vergütung der Klägerin in Höhe von 1.115,79

12 h) und k) der Satzung die Aufrechnung mit einer [X.], die sie nach dem durchschnittlichen Wert der Lieferung der Klägerin der letzten 24 Monate mit 13.347,75

Das Amtsgericht hat die Aufrechnung für begründet erklärt und die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Klageantrag weiter.
[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, gegen die Klägerin gemäß §
12 der Satzung eine [X.] festzusetzen. Eine Sanktion,
die auf genossenschaftlicher Autonomie beruhe, sei nur dann für unwirksam zu erklären, wenn formelle Gründe, eine Gesetzes-
oder Sittenwidrigkeit, eine grobe Unbilligkeit oder eine fehlerhafte Tatsachen-feststellung vorlägen.
Diese Voraussetzungen seien
nicht gegeben. Ein Verstoß gegen §
138 BGB liege nicht vor. [X.]fristige Bindungen beider Parteien lägen in ihrem bei-derseitigen Interesse und seien deshalb nicht unangemessen. Die [X.] eine entsprechende Pflicht zur Lieferung der nicht im Eigenverbrauch benö-tigten Milch während der Mitgliedschaft vor. Es bestünden keine grundsätzli-chen Bedenken, wenn die Einstellung der Milchlieferung bei [X.] rechts-geschäftlicher Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs zugunsten aller Genossen an Sanktionen geknüpft sei. Dies diene gerade der Einhaltung der Lieferverpflichtung. Ein Verstoß gegen §
1 [X.] liege nicht vor, da §
28 [X.] die Anwendung der Vorschrift ausschließe. §
28 [X.] knüpfe ausdrücklich an den [X.] an. Die Klägerin sei Inhaberin eines [X.]s ge-mäß §
28 Abs.
1 [X.] gewesen. Daran habe auch die Einstellung der [X.] nichts geändert, zumal auch nach der Regelung des §
12 h) der Satzung die Klägerin [X.] geblieben sei, weil die im Betrieb
des [X.] gewonnene Milch zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied als die "im Betrieb des Milchlieferanten"
gewonnene Milch gelte. Die Höhe der [X.], die die Beklagte nach dem durchschnittlichen Produktionswert des klägerischen Betriebs für die Dauer der letzten 24 Monate berechnet habe, entspreche der Satzungsregelung des § 12 k).

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2.
Ein Zulassungsgrund nach § 543 ZPO besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.]. Zu beurteilen ist die Festsetzung einer Verbands-strafe im Einzelfall. Die der Festsetzung zugrunde liegenden Satzungsbestim-mungen gelten für eine begrenzte Anzahl von Mitgliedern der [X.]. Die bei der gerichtlichen Überprüfung von [X.]n zu beachtenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezember 2002
II
ZR
1/02, WM
2003, 292; Beschluss vom 19. Februar 2013
II
ZR
116/11, juris). [X.] sind auch keine kar-tellrechtlichen Fragen, insbesondere diejenigen nach den Voraussetzungen des §
1 [X.]. Nach § 28 [X.], dessen Voraussetzungen zum maßgeblichen [X.]-punkt unzweifelhaft vorgelegen haben, ist § 1 [X.] nicht anwendbar.
3.
Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Be-rufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin wegen der durchgreifenden Aufrechnung der [X.] mit ihrem Anspruch auf Zahlung einer Verbands-strafe zutreffend verneint.
a)
Die Pflicht der Klägerin zur Ablieferung der in ihrem landwirtschaftli-chen Betrieb gewonnenen Milch nach Maßgabe der jeweils geltenden Milchlie-ferungsordnung sowie die Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass im Falle der rechtsgeschäftlichen Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs der [X.] die Mitgliedschaft anstelle der Klägerin erwarb bzw. in die bestehende [X.] eintrat, war in §
12 h) satzungsrechtlich bestimmt. Für Verstöße gegen diese Verpflichtung
war die Verwirkung einer Verbands-strafe nach §
12 k) in Höhe bis zu 2,5
Cent je Kilogramm der satzungswidrig nicht gelieferten Milch ebenfalls satzungsrechtlich bestimmt.
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aa) Soweit die Beklagte die Höhe der [X.] hinsichtlich der Menge der satzungswidrig nicht gelieferten Milch nach dem Durchschnittswert der letzten 24 Monate bis zur Einstellung der Lieferung angelieferten Milch nach IV.
4. Satz 2 der Milchlieferungsordnung der [X.] festgelegt hat, ist diese Regelung hinreichend satzungsrechtlich fundiert. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist eine auf Satzung beruhende, an das korporationsrechtlich begründe-te Gefüge von Rechten und Pflichten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern anknüpfende [X.] entsprechend den Regeln einer Ver-einsstrafe zu behandeln ([X.], Urteil vom 2.
Dezember 2002
II
ZR
1/02, WM
2003, 292, 294 mwN). Es handelt sich nicht um eine Vertragsstrafe, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruht (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Februar 2013

II
ZR
116/11,
juris Rn.
5). Für die Satzung eines rechtsfähigen Vereins hat der [X.] entschieden, dass sie sämtliche das Vereinsleben [X.], soweit sie nicht gesetzlich festgelegt sind, enthalten muss ([X.], Urteil vom 25.
Oktober 1983

KZR
27/82, NJW 1984, 1355). Für die Begründung von [X.] für Mitglieder einer Genossenschaft ist Voraussetzung, dass die Satzung die Pflichten dem Grunde nach enthalten müssen. Die nähere Ausgestaltung der Verpflichtung der Mitglieder z.B. in Lieferungs-
und Bezugsverordnungen kann jedoch auch durch die Satzung in die Zuständigkeit des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Gesellschafterversammlung gelegt werden (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 35.
Aufl., §
18 Rn.
31; [X.] in [X.], [X.], 15.
Aufl., §
18 Rn.
37; [X.] in [X.]/[X.], [X.] Kommentar z. [X.], 2. Aufl., §
18 Rn.
27). Dementsprechend hat es der [X.] für rechtlich unbe-denklich gehalten, dass die Satzung einer Genossenschaft die Festsetzung des [X.] für die nach der Satzung abzuliefernde Milch auf den Vorstand und 14
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Aufsichtsrat delegieren darf (vgl. [X.], Urteile vom 20.
Juni 1983
II
ZR
224/82, WM
1983, 1006 und
9.
Juni 1960
II
ZR
164/58, NJW
1960, 1858, 1860). Nach der Auffassung des [X.] war es möglich, durch Satzung die [X.] unter Einschluss von [X.]n auf Organe der Genossenschaft zu übertragen (vgl.
RGZ
47, 146, 151
f.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann jedenfalls der hier fraglichen Bestimmung in der Milchlieferungsverordnung bezüglich der Bemessung der [X.] eine hinreichende satzungsrechtliche Fundierung nicht abge-sprochen werden. Die [X.] selbst in ihren Grundzügen und auch hinsichtlich der Höchstgrenze mit 2,5
Cent pro Liter ist in der Satzung selbst enthalten wie auch die Bemessungsgrundlage, die satzungswidrig nicht gelie-ferte Milchmenge. Bei der fraglichen Vorschrift der Milchlieferungsverordnung, die hinsichtlich der nicht gelieferten Milch auf den Durchschnitt der in den letz-ten 24 Monaten bis zur Einstellung der Lieferung angelieferten Milchmenge ab-stellt, handelt es sich der Sache nach deshalb allein um eine solche, die die Ermittlung satzungswidrig nicht gelieferter Milchmenge durch eine Pauschalie-rung erleichtert. Die Regelung ist im Wesentlichen verfahrensrechtlicher Natur, da für die Beklagte die Ermittlung der tatsächlich nicht gelieferten Milchmenge, wovon die Vorinstanzen ausgegangen sind, nur schwer möglich ist.
bb) Diese Regelung ist im vorliegenden Fall zur Bemessung der [X.] anwendbar, auch wenn sie im Zusammenhang mit einer in der Milchlieferordnung eigenständig geregelten [X.] steht. Diese ist [X.] identisch mit derjenigen in § 12 h) der Satzung der [X.] bis auf die Höhe des Betrages für das Kilogramm Milch, der noch in [X.] an-gegeben ist, weil die Satzung noch aus der [X.] vor der [X.] stammt.

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b)
Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, die hier in Rede stehen-den Satzungsbestimmungen insbesondere des §
12 h) und k),
seien wegen Verstoßes gegen §
138 BGB nichtig.
Die Vorinstanzen haben hier mit Recht einen Verstoß gegen §
138 BGB verneint, da
die entsprechenden Satzungsbestimmungen nicht sittenwidrig sind, weil sie nicht gegen die guten Sitten und nicht gegen das [X.] aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Die Klägerin hat sich freiwillig als [X.] beklagten Genossenschaft angeschlossen. Damit hat sie sich zugleich freiwillig der satzungsrechtlich begründeten Pflicht, die in ihrem landwirtschaftli-chen Betrieb gewonnene Milch an die Genossenschaft abzuliefern, unterwor-fen, ebenso wie der in der Satzung enthaltenen Strafbestimmung. Sie hat damit zugleich für die Dauer ihrer Mitgliedschaft die Sicherheit eines festen Abneh-mers ihrer Milch und die Gewähr einer marktgerechten Bezahlung der geliefer-ten Milchmenge gehabt. Durch die Bündelung des Milchabsatzes durch die [X.] stehen die einzelnen Milcherzeuger, die der Genossenschaft als Mitglied angehören, nicht mehr in einem Wettbewerb zueinander und haben durch die Bündelung ihrer Interessen bessere Marktchancen (vgl. Busse, WuW
2016, 154). Diese Vorteile rechtfertigen es, dass die Satzung der [X.] den einzelnen Genossen auch Pflichten auferlegt. Die Genossenschaft hat ihrerseits Lieferverpflichtungen gegenüber Endabnehmern und [X.] gegenüber den einzelnen Genossen. Die Genossenschaft hat deswegen auch ein anerkennenswertes Interesse daran, dass die hergestellte Milch nicht anderweitig am Markt angeboten wird und nicht in Konkurrenz zum eigenen Absatz tritt. Auch hat sie ein Interesse daran, dass sofortige Kündigungen nicht möglich sind, weil sie ihre Milchlieferung an Dritte einer veränderten [X.] anpassen können muss. Die Vorteile der sicheren Ablieferungsmög-lichkeit und marktgerechten Entlohnung rechtfertigen demnach die Aufrechter-17
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haltung der Mitgliedschaft und der damit verbundenen Milchandienungspflicht für die Dauer der Kündigungsfrist von zwei Jahren wie im vorliegenden Fall.
Es verstößt auch nicht gegen §
138 BGB, diese Milchandienungspflicht durch eine Strafbewehrung zu schützen (vgl. RGZ
47, 146, 152). Im Gegensatz zur Auffassung der Revision wird dadurch nicht die Pflicht begründet, die Milch-produktion aufrecht zu erhalten. Eine Einstellung der Milchproduktion an sich ist durch die Satzung nicht unter Strafe gestellt. Wenn der Betrieb jedoch an einen [X.] veräußert wird und die
Milchproduktion nicht eingestellt wird, führt dies dazu, dass bisher an die Beklagte abgelieferte Milch nunmehr anderweitig auf dem Markt angeboten wird und in Konkurrenz zum Absatz der [X.] tritt. Ein Zwang, die Milchproduktion aufrecht zu erhalten,
ist mit den in Rede ste-henden Strafvorschriften der [X.] nicht verbunden. Dementsprechend ist auch die negative Berufsfreiheit nicht verletzt. Auch liegt kein unverhältnismäßi-ger Eingriff in das Eigentumsrecht vor. Die Klägerin ist an der Veräußerung
zu den von ihr gewünschten Konditionen nicht gehindert. Dass sie im Verhältnis zur [X.] mit der Verwirkung der [X.] wirtschaftlich nachteilige Folgen in diesem Verhältnis erleidet, rechtfertigt sich daraus, dass sie freiwillig als Genossin die entsprechenden Verpflichtungen eingegangen ist und auch Vorteile aus der Milchablieferung durch eine gemeinsame Vermarktung gezo-gen hat.
c)
Ohne Rechtsfehler ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die hier in Rede stehenden Satzungsbestimmungen nicht wegen [X.] gegen §
1 [X.] nach §
134 BGB unwirksam sind, da §
1 [X.] wegen §
28 Abs.
1 Satz
1 [X.] keine Anwendung findet. Die Revision bekämpft die von ihr ansonsten auch nicht in Abrede gestellte Befreiung für [X.] und ihre Mitglieder nach § 28 [X.] im vorliegenden Fall damit, dass 19
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nach der Übertragung des Milch erzeugenden Betriebs wegen der [X.] nach §
5 Abs.
3 der Satzung der [X.] die Mitgliedschaft weiter beste-he, obwohl keine Milchproduktion mehr stattfinde.
Ob die Freistellung nach §
28 Abs.
1 [X.] für eine Vereinigung von landwirtschaftlichen [X.]en auch gilt, wenn eine sogenannte ge-mischte Vereinigung vorliegt, ist umstritten. Sind neben [X.]en noch andere Unternehmen (im Sinne von § 1 [X.]) in einer Vereinigung zusammen-geschlossen, so wird die Anwendbarkeit des §
28 [X.] teilweise verneint (vgl. [X.] in Jaeger/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar z.
Kartellrecht, 85.
Lieferung Nov. 2015 §
28 Rn.
31; [X.]/Mestmäcker-Schweizer, Wettbewerbsrecht, 5.
Aufl., §
28 [X.] Rn.
23; offengelassen in [X.], Urteil vom 19.
Oktober 1982
KZR
31/81, [X.], 78, 79

[X.]). Zum Teil wird eine Anwendbarkeit des §
28 [X.] davon ab-hängig gemacht, dass die Mitgliedschaft der nicht landwirtschaftliche Produkte erzeugenden Unternehmen nur untergeordnete Bedeutung in der Vereinigung landwirtschaftlicher [X.]e habe (Buth in [X.]/[X.]/
Riesenkampff/ [X.]/[X.], Kartellrecht, 3.
Aufl., §
28 [X.] Rn.
13). Teilweise wird auch bereits eine Mitgliedschaft einzelner Personen, die weder einen [X.] noch ein anderes Unternehmen betreiben, für schädlich gehalten (vgl. [X.], [X.] 2010, 129, 131).
Im vorliegenden Fall kann die Frage dahinstehen, ob die Mitgliedschaft der Klägerin in der [X.] nach Übertragung des [X.]s auf ihre Tochter und damit nicht mehr als [X.] landwirtschaftlicher Produkte ab diesem [X.]punkt einer Anwendbarkeit des §
28 [X.] auf die Beklagte und ihre Satzung entgegensteht.
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Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist die Satzung nicht darauf angelegt, eine Mitgliedschaft zu begründen oder aufrecht zu erhalten, wenn keine Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte gemäß §
28 [X.] vorliegt. Die Satzungsregelungen in §
12 h), k) und l) der Satzung bezwecken vielmehr, die Mitgliedschaften nicht mehr Milch produzierender Mitglieder zu vermeiden. Im Falle der rechtsgeschäftlichen Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs oder der Verpachtung an einen [X.] ist das Mitglied verpflichtet, gegenüber dem Erwerber oder Pächter darauf hinzuwirken, an seiner Stelle die Mitglied-schaft zu erwerben und gegenüber der Genossenschaft in die bestehende [X.] einzutreten. Die Satzung ist auch nicht zielgerichtet darauf ausgerichtet, dass das nicht mehr Milch produzierende Mitglied für eine Übergangszeit weiterhin Mitglied der Genossenschaft bleibt. Die Beendigung der [X.] ist nämlich nach §
6 Abs.
1 der Satzung auch jederzeit durch Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein Mitglied bzw. ein werdendes Mitglied möglich. Gerade die Strafbewehrung der Verpflich-tung zur Milchablieferung bzw. Weitergabe dieser Verpflichtung an einen Be-triebsübernehmer verfolgt das Ziel, eine Mitgliedschaft ohne die Erzeugung von Milch zu vermeiden.
Die Anwendbarkeit des §
28 [X.] scheitert hier auch nicht, unbeschadet der oben angesprochenen Rechtsfragen, an der Mitgliedschaft der Klägerin trotz Übertragung ihres Milch erzeugenden Betriebs an
ihre Tochter. Nach §
12 h) i.V.m. k) der Satzung ist die [X.] ausgelöst in dem Moment, in dem die rechtsgeschäftliche Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs er-folgte, ohne dass die Erwerberin an Stelle der Klägerin die Mitgliedschaft er-warb und gegenüber der Genossenschaft ab Übernahme des Betriebs in die bestehende [X.] eintrat. Zu diesem maßgeblichen [X.]-punkt des Verstoßes der Klägerin gegen die Satzung der [X.] war sie 23
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noch Inhaberin des Milch erzeugenden Betriebs, auch wenn die [X.] durch den Vorstand der [X.] noch konkret,
insbesondere in der Höhe,
festgesetzt werden musste.
Dass bei der [X.] anderweitige Mitgliedschaften bestanden, die ei-ne Anwendung des §
28 [X.] zu diesem maßgeblichen [X.]punkt ausschließen sollen, macht die Klägerin nicht geltend. Entscheidend für die Festsetzung der [X.] sind das zum [X.]punkt der Verletzung der Pflichten aus der Satzung anzuwendende Satzungsrecht und die entsprechenden Strafbestim-mungen (vgl. [X.], Vereins-
und Verbandsrecht, 13.
Aufl., Rn.
2898 zum

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Vereinsrecht). Zu diesem [X.]punkt war § 1 [X.] gemäß § 28 Abs.
1 [X.] nicht anwendbar.

Drescher

[X.]

[X.]

Bernau

Grüneberg
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2015 -
3 C 189/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.12.2015 -
2 S 49/15 -

Meta

II ZR 5/16

27.06.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2017, Az. II ZR 5/16 (REWIS RS 2017, 9007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9007

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 5/16

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