Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2023, Az. VIa ZR 1317/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2775

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 1. August 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts betreffend den Einbau eines Thermofensters selbständig tragend darauf gestützt, es fehle an einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung, weil sich die [X.] in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.

[X.]     

      

Krüger     

      

Götz   

      

Rensen     

      

Wille     

      

Meta

VIa ZR 1317/22

15.05.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 1. August 2022, Az: 7 U 176/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2023, Az. VIa ZR 1317/22 (REWIS RS 2023, 2775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2775

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