Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 5 StR 312/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5990

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 312/15

vom
2. September 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. September 2015
be-schlossen:

Die
Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der [X.]:
Es begründet kein Verwertungsverbot, dass dem Amtsgericht bei der [X.] gemäß § 100a StPO als verdachtsbegründendes Beweismittel u.a. das Protokoll einer Wahllichtbildvorlage vorgelegt worden ist, bei der die [X.] ([X.]) den Angeklagten als Kokainhändler erkannt haben soll, wobei die [X.] tatsächlich

für das Amtsgericht nicht erkennbar

zuvor gezielt auf den Angeklagten und weitere Verdächtige angesetzt worden war. Mit Blick auf die übrigen vorgelegten Beweismittel hätte die Anordnung nach § 100a StPO auch bei vollständiger Darstellung des Sachverhalts ergehen können (vgl. [X.]).
Der [X.] sieht sich jedoch zu folgender Bemerkung veranlasst: In Bezug auf die Vorlage des Protokolls der Wahllichtbildvorlage liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der Aktenwahrheit und -vollständigkeit vor. In einem rechtsstaatli--
3
-
chen Verfahren muss schon der bloße Anschein
vermieden werden, die [X.] wollten den Wert eines Beweismittels erhöhen (vgl. [X.], Urteil vom
11. Dezember 2013

5 [X.], [X.], 277, 281).

[X.] König

Berger Bellay

Meta

5 StR 312/15

02.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 5 StR 312/15 (REWIS RS 2015, 5990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5990

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