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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 312/15
vom
2. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. September 2015
be-schlossen:
Die
Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der [X.]:
Es begründet kein Verwertungsverbot, dass dem Amtsgericht bei der [X.] gemäß § 100a StPO als verdachtsbegründendes Beweismittel u.a. das Protokoll einer Wahllichtbildvorlage vorgelegt worden ist, bei der die [X.] ([X.]) den Angeklagten als Kokainhändler erkannt haben soll, wobei die [X.] tatsächlich
für das Amtsgericht nicht erkennbar
zuvor gezielt auf den Angeklagten und weitere Verdächtige angesetzt worden war. Mit Blick auf die übrigen vorgelegten Beweismittel hätte die Anordnung nach § 100a StPO auch bei vollständiger Darstellung des Sachverhalts ergehen können (vgl. [X.]).
Der [X.] sieht sich jedoch zu folgender Bemerkung veranlasst: In Bezug auf die Vorlage des Protokolls der Wahllichtbildvorlage liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der Aktenwahrheit und -vollständigkeit vor. In einem rechtsstaatli--
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chen Verfahren muss schon der bloße Anschein
vermieden werden, die [X.] wollten den Wert eines Beweismittels erhöhen (vgl. [X.], Urteil vom
11. Dezember 2013
5 [X.], [X.], 277, 281).
[X.] König
Berger Bellay
Meta
02.09.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 5 StR 312/15 (REWIS RS 2015, 5990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5990
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