Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 5 StR 312/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5960

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Gegenstand

Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse einer Telekommunikationsüberwachung: Beantragung der Ermittlungsmaßnahme unter Vorlage des Protokolls einer Wahllichtbildvorlage und unvollständiger Information des Gerichts


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat:

Es begründet kein Verwertungsverbot, dass dem Amtsgericht bei der Antragstellung gemäß § 100a StPO als verdachtsbegründendes Beweismittel u.a. das Protokoll einer Wahllichtbildvorlage vorgelegt worden ist, bei der die Vertrauensperson ([X.]) den Angeklagten als Kokainhändler erkannt haben soll, wobei die [X.] tatsächlich - für das Amtsgericht nicht erkennbar - zuvor gezielt auf den Angeklagten und weitere Verdächtige angesetzt worden war. Mit Blick auf die übrigen vorgelegten Beweismittel hätte die Anordnung nach § 100a StPO auch bei vollständiger Darstellung des Sachverhalts ergehen können (vgl. [X.] 48).

Der Senat sieht sich jedoch zu folgender Bemerkung veranlasst: In Bezug auf die Vorlage des Protokolls der Wahllichtbildvorlage liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der Aktenwahrheit und -vollständigkeit vor. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muss schon der bloße Anschein vermieden werden, die Ermittlungsbehörden wollten den Wert eines Beweismittels erhöhen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2013 - 5 [X.], [X.], 277, 281).

Sander                        [X.]                       König

                 Berger                            [X.]

Meta

5 StR 312/15

02.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kiel, 20. Februar 2015, Az: 7 KLs 14/14

§ 1 StPO, § 100a StPO, § 261 StPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 5 StR 312/15 (REWIS RS 2015, 5960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5960

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 2474/14

2 BGs 408/20

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