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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:090217B[X.].15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]
vom
9. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs.
1 Satz 3 ZPO, vgl. [X.], Beschluss vom 30.
August 2016
I
ZB
10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 -
I [X.], juris Rn. 1).
1
-
3
-
Das Beschwerdeverfahren ist durch
den Beschluss des Senats vom 8.
Oktober 2015
abgeschlossen. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden
([X.], Beschluss vom 30. August 2016 -
I [X.], juris Rn. 2). Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.
Büscher
Koch
Löffler
[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2011 -
416 [X.]/11 -
O[X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
5 U 245/11 -
2
Meta
09.02.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. I ZB 10/15 (REWIS RS 2017, 15912)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15912
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