Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. XI ZR 160/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5908

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 160/12
Verkündet am:

14.
Mai 2013

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 398, 793
Die Übertragung
der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch Abtretung nach §
398 [X.] bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Übergabe der [X.].
[X.], Urteil vom 14. Mai 2013 -
XI ZR 160/12 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
Mai 2013
durch den Richter Dr.
Joeres
als Vorsitzenden und
die
Richter Dr.
Grüneberg, Maihold
und
Pamp
sowie die Richterin Dr.
Menges
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
März 2012 in der Fassung des [X.] vom 29.
März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 21.
Zivilkammer des [X.] vom 17.
Juni 2011 in Höhe von 68.602,62

u-rückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 21.
Zivilkammer des [X.] vom 17.
Juni 2011 abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80.260,08

und zwar je 9.203,26

der 11¼% [X.] Republik A.

[X.]

50 über einen Nominalwert von insgesamt 160.000
DM für die [X.] und 2004, je 13.156,82

Aushändigung der [X.]e zu der 11¾% [X.] Republik A.

[X.]

01 über einen Nominalwert von insgesamt 219.000
DM für die [X.] und 2004, je 16.136,38

der 12% [X.] Republik A.

[X.]

91 über einen Nominalwert von insgesamt 263.000
DM für die [X.] und 2004 sowie 1.477,64

-
3
-
Aushändigung der [X.]e zu der 8½% [X.] Republik A.

[X.]

75 über einen Nominalwert von insgesamt 34.000
DM für das [X.] und 1.789,52

7% [X.] Republik A.

[X.]

30 über einen Nominalwert von insgesamt 50.000
DM
für das [X.].
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem beklagten Staat aus eigenem und abgetre-tenem Recht in Bezug auf mehrere von diesem begebene Staatsanleihen die Zahlung von Zinsen für die [X.] und 2004.
Die Beklagte emittierte seit 1995 unter anderem unter den [X.] ([X.])

50,

01,

91,

75 und

30 in unter-schiedlicher Stückelung jeweils effektiv verbriefte und girosammelverwahrte [X.]en zu bestimmten Nennbeträgen nebst in Zins-1
2
-
4
-
scheinen verbrieften Zinsen. In den Anleihebedingungen wurden die Anwen-dung [X.] Rechts und der Gerichtsstand [X.] bestimmt. Im Dezember 2001 rief die Beklagte den staatlichen Notstand aus und setzte ihren Schuldendienst für verbriefte Auslandsverbindlichkeiten aus. Aufgrund dessen fielen auch der Kläger und die Zedenten mit den von ihnen erworbenen Staats-anleihen aus, und zwar die Zedenten unter anderem mit der 11¼% [X.]

zu [X.]

50 über einen Nominalwert von insgesamt 160.000
DM, mit der 11¾% [X.]

zu [X.]

01 über einen Nominalwert von insgesamt
219.000
DM, mit der 12% [X.]

zu [X.]

91 über einen Nominalwert von insgesamt 168.000
DM, mit der 8½% In-haber-Teilschuldverschreibung

zu [X.]

75 über einen Nomi-nalwert von insgesamt 34.000
DM und mit der 7% [X.]

zu [X.]

30 über einen Nominalwert von insgesamt 50.000
DM. Die [X.]e für die [X.] und 2004 wurden nicht zur Ein-lösung vorgelegt. Hinsichtlich der Zinsrückstände aus dem [X.] betreffend die Anleihen mit den [X.]

50,

01 und

91 und einer weiteren

im
Revisionsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen

Anleihe beantragte der Kläger per Telefax am 20.
Dezember 2007, im Original eingegangen am 27.
Dezember 2007, einen Mahnbescheid, der am 12.
Februar 2008 erlassen und der Beklagten am 7.
März 2008 zugestellt wurde. Mit einer der Beklagten am 15.
Januar 2009 zugestellten Klageerweiterung vom 4.
Dezember 2008 machte der Kläger in Bezug auf sämtliche oben genannte Anleihen und weitere

im Revisionsverfahren nicht mehr anhängige

Anleihen auch die Zinsrück-stände aus dem [X.] geltend.
Mit der Klage hat der Kläger nach einer Teilklagerücknahme in Höhe von 6.900

Klage lediglich in Bezug auf Zinsen aus von dem Kläger selbst erworbenen [X.]
-
5
-
leihen in Höhe von 41.693,04

stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die beiderseitige Berufung hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von lediglich 11.657,46

% Inhaber-Teil-schuldverschreibung Republik A.

zu [X.]

91 über einen Nominalwert von 95.000
DM für die [X.] und 2004 aufrechterhal-ten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Auf die Nicht-zulassungsbeschwerde des [X.] hat der erkennende Senat die Revision im Umfang der

vom Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachten

Zins-ansprüche aus den Anleihen [X.]

50,

01,

91,

75 und

30 in Höhe von insgesamt 71.869,78

Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im Wesentlichen begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Zahlungsklage des [X.] in Höhe von weiteren 68.602,62

i-ne abgewiesen worden ist. Insoweit ist der Klage stattzugeben.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG [X.], Urteil vom 9.
März 2012

8
U 149/11, juris)

soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse

ausgeführt:
4
5
-
6
-
Der Kläger sei im Hinblick auf die aus abgetretenem Recht verfolgten [X.] nicht aktivlegitimiert. Dabei könne dahinstehen, ob ihm diese Ansprüche durch Abtretung übertragen worden seien. Gläubiger des [X.] einer Inhaberschuldverschreibung sei nur, wer Inhaber der Urkunde sei und die Verfügungsbefugnis darüber habe. Da das Gesetz zwischen beiden Vo-raussetzungen trenne, komme es für die Frage, wer Inhaber der Urkunde sei, auf die tatsächlichen, nicht auf die rechtlichen Verhältnisse an. Darin liege ein

soweit erkennbar

vollkommen unbestrittenes Regelungsprinzip des Rechts der Inhaberschuldverschreibung, das seine Grundlage in §
793 Abs.
1
Satz
1 [X.] finde. Danach sei für die Geltendmachung der Forderung aus einer Inha-berschuldverschreibung das Innehaben der Urkunde oder

zum Nachweis des mittelbaren Besitzes an der Urkunde

eines zeitnahen [X.] erforder-lich. Daran fehle es hier. Aufgrund dessen sei auch nicht über die [X.] aus Inhaberschuldverschreibungen zu entscheiden. Die Klage scheitere vielmehr an den Voraussetzungen ihrer Geltendmachung.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht für den Nachweis der Aktivlegitimation des [X.] die Vorlage der [X.]e oder zeitnaher Depotauszüge [X.]. Die Gläubigerstellung und damit die Frage der materiellen Berechtigung hinsichtlich einer in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung hängen nicht vom Innehaben der Urkunde ab. Aufgrund dessen hat der Kläger einen Zinsanspruch in Höhe von weiteren 68.602,62

entsprechenden [X.]e.

6
7
-
7
-
1. Zu Recht ist
das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Gesetz zwischen dem Besitz der eine Forderung verbriefenden Ur-kunde und der rechtlichen Verfügungsbefugnis über die Urkunde unterscheidet. So kann der Inhaber einer Urkunde, in welcher dem jeweiligen Inhaber eine Leistung versprochen wird, gemäß §
793 Abs.
1 Satz
1 [X.] vom Aussteller die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, er ist nicht zur Verfügung über die Urkunde berechtigt. Das Berufungsgericht hat daraus jedoch zu Unrecht den Schluss gezogen, dass für den Zweiterwerb der [X.] beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Wie das Ver-fahren der [X.]loserklärung nach §
799 [X.] zeigt, büßt der Inhaber einer in einer Schuldverschreibung verbrieften Forderung das verbriefte Recht nicht durch den bloßen [X.] an der Urkunde ein ([X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2009, §
793 Rn.
15, 30), sondern bleibt auch weiterhin deren Gläubiger. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der tatsächliche neue Inhaber der Urkunde vom Aussteller Zahlung verlangt und dieser

gemäß §
793 Abs.
1 Satz
2 [X.] mit schuldbefreiender Wirkung

leistet. §
793 Abs.
1 Satz
1 [X.] verschafft dem Urkundeninhaber lediglich Legitimationswirkung gegenüber dem Aussteller ([X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2009, §
793 Rn.
23
ff.), macht ihn aber nicht zum materiell Berechtigten der [X.] Forderung.
2. Soweit sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auf die Kom-mentierung von [X.] (MünchKomm[X.], 5.
Aufl., §
793 Rn.
25) beruft, hat es diese missverstanden. Sie bezieht sich auf den

hier nicht vorliegenden

Ersterwerb einer in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung. Allein dazu bedarf es neben der rechtsgültigen Ausstellung der Schuldver-schreibungsurkunde nach der herrschenden Rechtsscheintheorie zusätzlich der wirksamen vertraglichen Begebung des Papiers (vgl. [X.], Urteil vom 30.
No-vember 1972

II
ZR 70/71, NJW 1973, 282, 283; [X.]/[X.], [X.], 8
9
-
8
-
Neubearbeitung 2009, [X.] zu §§
793
ff. Rn.
18, §
793 Rn.
12
ff.). Hat der Ersterwerb jedoch

wie hier

stattgefunden, können im Weiteren die auf dem Innehaben der Urkunde beruhende förmliche Legitimation und die materielle Berechtigung aus dem Papier auseinanderfallen.
3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat auch das Recht des Schuldners auf Aushändigung der Schuldverschreibung nach §
797 Satz
1 [X.] weder Auswirkungen auf die im Erkenntnisverfahren zu prüfende Aktivlegitimation (vgl. Senatsbeschluss vom 21.
September 2010

XI
ZR 6/10, juris) noch auf die Befugnis zur Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Inhaberschuldverschreibung. Das Recht auf Herausgabe des Papiers ist kein selbständiger Gegenanspruch, sondern eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Quittung. Das Papier ist daher lediglich ein Präsentations-
und Ein-lösepapier, weshalb nach §
797 [X.] grundsätzlich in der Weise zu [X.] ist, dass der Schuldner gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung oder des [X.] zur Leistung verpflichtet ist; damit ist für alle Beteiligten erkennbar, dass es sich nicht um eine Zug-um-Zug-Verurteilung im vollstre-ckungsrechtlichen Sinne handelt und §
765 ZPO keine Anwendung findet. Da der Schuldner nur gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung oder des [X.] zu leisten hat, müssen im Vollstreckungsverfahren neben dem Vollstreckungstitel auch die Schuldverschreibung oder der [X.] vorgelegt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Juli 2008

VII
ZB 64/07, [X.]Z 177, 178 Rn.
12 mwN). Die von der
Revisionserwiderung befürchtete Schutzlosigkeit des Ausstellers besteht daher nicht.

10
-
9
-
III.
1. Das Berufungsurteil erweist sich hinsichtlich der auf die Anleihen mit den [X.]

50,

01 und

91 entfallenden [X.] für die Jah-
re 2003 und 2004 sowie hinsichtlich der für die Anleihen mit den [X.]

75 und

30 geltend gemachten [X.] für das [X.] auch nicht
aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO).
a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Kläger durch Abtretung
nach §
398 [X.] Inhaber der in den [X.]en verbrieften [X.] geworden und hat damit entsprechend §
952 Abs.
2 [X.] auch die [X.] über die jeweilige Urkunde erworben (§
793 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
aa) Die Frage, auf welche Arten die in einer Inhaberschuldverschreibung verbriefte ([X.] oder der in einer selbständigen Urkunde verbriefte Zinsanspruch (§
803 Abs.
1 [X.]) vom Alt-
auf einen Neugläubiger übertragen werden kann, ist umstritten.
(1) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass mit der Übertragung des Eigentums am Wertpapier nach den §§
929
ff. [X.] auch das verbriefte Recht übergeht (Senatsurteil vom 25.
November 2008

XI
ZR 413/07, [X.], 259 Rn.
15; [X.], Urteil vom 4.
Februar 1999

III
ZR 56/98, [X.], 435), wobei die nach diesen Vorschriften neben der dinglichen Einigung nötige Übergabe des Papiers bei globalverbrieften oder wie hier sam-melverwahrten Wertpapieren durch die Begründung des anteilsmäßigen Bruch-teilseigentums ersetzt werden muss, was regelmäßig durch eine depotmäßige Umbuchung geschieht ([X.], Beschluss vom 16.
Juli 2004

IXa
ZB 24/04, [X.]Z 160, 121, 124; vgl. auch Senatsurteil vom 30.
November 2004

XI
ZR 200/03, [X.]Z 161, 189, 191
ff.).
11
12
13
14
-
10
-
Der erkennende Senat hat daneben
für die in [X.]en verbrieften und die sich aus [X.] ergebenden [X.] entschieden, dass diese auch ohne weiteres nach §
398 [X.] abtretbar sind (Senatsbeschluss vom 21.
September 2010

XI
ZR 6/10, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 25.
No-vember 2008

XI
ZR 413/07, [X.], 259 Rn.
15), so dass der Zessionar in diesem Fall analog §
952 Abs.
2 [X.] Eigentum an der Urkunde erwirbt.
(2) Die Möglichkeit der Übertragung des in einer Inhaberschuldverschrei-bung verbrieften Rechts durch Zession nach §
398 [X.] entspricht auch der herrschenden Meinung im Schrifttum ([X.]/[X.]/[X.], Wechsel-gesetz, Scheckgesetz, Recht der kartengestützten Zahlungen, 23.
Aufl., WPR Rn.
34; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
68 Rn.
6; [X.], [X.] 2004, 107, 108
ff.; [X.], [X.], §
10 Rn.
17; [X.] in BeckOK [X.], Stand 1.
Februar 2013, §
793 Rn.
3; [X.]/Rachlitz in
[X.], [X.], §
68 Rn.
31; [X.], Aktienrecht, 3.
Aufl., S.
617; [X.]/[X.], [X.], 1678, 1682; [X.]/[X.], [X.], 7, 9; [X.]/[X.], Recht der Wertpapiere, 12.
Aufl., §
2 III 3
a; [X.], [X.], 9.
Aufl., §
68 Rn.
3; KK-[X.]/[X.]/Drygala, 3.
Aufl., [X.]. §
68 Rn.
17; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2009, [X.] zu §§
793
ff. Rn.
7, 20; [X.]/Fröhling, [X.] 2002, 201, 202; [X.], [X.] 2002, 671, 672
f.; [X.]/[X.], [X.], Rn.
32; [X.], [X.], 289, 293, 296; [X.]/[X.] in jurisPK-[X.], 6.
Aufl., §
793 Rn.
36, 51, 79; [X.] in [X.], [X.], §
68 Rn.
4; [X.] in [X.], [X.], §
10 Rn.
13; [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., §
793 Rn.
9; [X.], [X.] 2006, 655; [X.]/[X.] in [X.] Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3.
Aufl., Band 4, §
14 Rn.
5; [X.], [X.], 14.
Aufl., §
2 II 1 b; offen
MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
398 Rn.
28, 37; Scherer in [X.]/
Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2.
Aufl., Band
2, [X.] §
5 [X.] Rn.
[X.] und §
6 [X.] Rn.
VI 473; [X.]/[X.] in [X.]/Bunte/[X.], 15
16
-
11
-
Bankrechts-Handbuch, 4.
Aufl., §
104 Rn.
88). Dagegen hält die Gegenansicht die §§
398
ff. [X.] auf Inhaberpapiere für nicht anwendbar (NK-[X.]/[X.]/
B.
Eckardt, 2. Aufl., §
398 Rn.
10; Hk-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
793 Rn.
1;
Jauernig/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
793 Rn.
6; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
793 Rn.
6; wohl auch [X.], [X.], 1.
Aufl., §
5 Rn.
5; [X.], [X.], 7, 11
ff.; [X.] in [X.]/[X.], HGB, 35.
Aufl., §
5 [X.] Rn.
3, §
6 [X.] Rn.
2; [X.] in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 191.
Ergänzungslieferung 2012, §
5 [X.] Rn.
5, §
6 [X.] Rn.
2).
[X.]) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung (§
793 [X.]) [X.] Forderung wie auch der in einer selbständigen Urkunde verbriefte Zinsan-spruch (§
803 [X.]) durch Einigung und Übergabe der [X.] oder ein Übergabesurrogat nach §§
929
ff. [X.] oder aber durch Abtretung der ver-brieften Forderung nach §
398 [X.] erfolgen kann. Soweit das Senatsurteil vom 25.
November 2008 (XI
ZR 413/07, [X.], 259 Rn.
15) dahin verstanden werden könnte, dass die Wirksamkeit einer Abtretung nach §
398 [X.] auch die Übergabe der Urkunde voraussetzt, nimmt der Senat davon Abstand. Vielmehr erfordert die wirksame Übertragung einer in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch Zession neben dem Abtretungsvertrag weder eine Übergabe der Urkunde noch das Vorliegen eines Übergabesurrogats wie etwa in Form einer Umbuchung des jeweiligen Miteigentumsanteils in den [X.] Depots. Dies setzen weder §
398 [X.] noch Vorschriften des [X.] voraus.
(1) Nach §
398 [X.] kann eine Forderung von dem Gläubiger durch [X.] mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Die Abtretung ist grund-sätzlich formfrei. Ist über die Schuld eine Urkunde ausgestellt, hat der bisherige Gläubiger diese zwar dem neuen Gläubiger gemäß §
402 [X.] auszuliefern; für 17
18
-
12
-
die Wirksamkeit der Abtretung ist dies aber nicht Voraussetzung. Etwas [X.] ist auch in den Anleihebedingungen nicht vereinbart worden; dies wird auch von der Beklagten nicht behauptet.
(2) Nichts anderes ergibt sich aus §§
793
ff. [X.] oder den Vorschriften des [X.]. Auf welche Arten die in der Schuldverschreibung verbriefte Forderung übertragen werden kann, ist dort nicht näher geregelt. Mit der [X.] wird lediglich deren Übertragung durch die Übereignung der betreffenden Wertpapiere nach §§
929
ff. [X.] ermöglicht, wonach die Übergabe des Papiers oder ein diese ersetzender Akt als neben der dinglichen Einigung stehendes, für die Eigentumsverschaffung am Papier konstitutives weiteres Element vorausgesetzt wird.
Die Möglichkeit der Abtretung der verbrieften Forderung nach der Grundnorm des §
398 [X.] wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Dass zu deren Wirksamkeit

neben dem Abtretungsvertrag

die Übergabe des Wertpa-piers oder ein Übergabesurrogat erforderlich ist, lässt sich weder den §§
793
ff. [X.] noch den Vorschriften des [X.] entnehmen (ebenso
[X.]/Rachlitz in [X.], [X.], §
68 Rn.
31; MünchKomm[X.]/
[X.], 5.
Aufl., §
792 Rn.
3, §
793 Rn.
32; [X.]/[X.], [X.], 1678 Fn.
50; [X.]/Fröhling, [X.] 2002, 201, 202; [X.], [X.], 289, 293; [X.] in [X.], [X.], §
10 Rn.
13; desgleichen zu Namensak-tien: MünchKomm[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
68 Rn.
30;
[X.], [X.] 2004, 107, 111;
Merkt in [X.]/Wiedemann, [X.], 4.
Aufl., §
68 Rn.
131 und [X.] in Bürgers/Körber, [X.], 2.
Aufl., §
68 Rn.
5; aA MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
398 Rn.
37 Fn.
115 und Ziemons in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
10 Rn.
29; eine Übergabe aus Vorsichts-
oder Sicherheitsgründen empfehlen [X.], [X.] 2004, 107, 108; [X.]/[X.], [X.], 7, 13; [X.]/
Fröhling,
[X.] 2002, 201, 202; [X.], [X.] 2002, 671, 673; [X.], WM 19
20
-
13
-
2007, 289, 293). Die Gegenansicht vermag nicht zu erklären, warum der

gerade der Stärkung der Umlauffähigkeit dienende

Umstand der Verbriefung einer Forderung dazu führen soll, dass die Forderung nicht mehr nach der [X.], allein einen [X.] voraussetzenden Vorschrift des §
398 [X.] übertragbar sein sollte.
Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus §
797 Satz
1 [X.]. Danach kann die in der Inhaberschuldverschreibung oder
dem [X.] verbriefte Forderung zwar regelmäßig nicht ohne den Besitz des Papiers geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass zur Übertragung der [X.] auch die Übergabe des Papiers notwendig ist (so auch [X.], Urteil vom 12.
Dezember 1957

II
ZR 43/57, NJW 1958, 302, 303). Vielmehr erlangt die Aushändigung des Wertpapiers (§
797 [X.]) allein im Rahmen der Vollstre-ckung Bedeutung (dazu oben II. 3.) und schließt zugleich die Gefahr einer dop-pelten Inanspruchnahme des Schuldners aus. Ein Auseinanderfallen von [X.]sinhaberschaft und Eigentum an der Urkunde wird dagegen über die analoge Anwendung des §
952 Abs.
2 [X.] verhindert. Dem Eigentümer der Urkunde steht gegen den tatsächlichen Inhaber der Urkunde ein Herausgabe-anspruch nach §
985 [X.] zu. Eines für den Übertragungsakt des verbrieften Rechts konstitutiven zusätzlichen Übergabeerfordernisses bedarf es nicht.
(3) Das sachenrechtliche Traditionsprinzip und das Gebot der Rechtssi-cherheit gebieten ebenfalls keine Übergabe
der Schuldurkunde oder das [X.] eines Übergabesurrogats. Eine solche Notwendigkeit kann insbesondere nicht mit einem Hinweis auf die in §
792 Abs.
1 Satz
3 [X.] für die Übertragung der Anweisung oder die in §
1154 Abs.
1 Satz
1 [X.] für die Abtretung einer hypothekarisch gesicherten Forderung getroffenen Regelungen begründet wer-den, die für einen wirksamen Rechtsübergang die Aushändigung der [X.] bzw. die Übergabe des [X.] fordern. Hierbei handelt es sich 21
22
-
14
-
um Ausnahmetatbestände, die nicht verallgemeinerungsfähig sind (vgl. [X.], Urteil vom 11.
April 1988

II
ZR 272/87, [X.]Z 104, 145, 150
f.), so dass eine analoge Anwendung im Recht der Inhaberschuldverschreibung ausscheidet. Zudem gibt es bei der Übertragung der Forderung aus einer [X.] durch Abtretungsvertrag (§
398 [X.])

anders als etwa bei einer hypothekarisch gesicherten Forderung (vgl. §
1155 [X.])

keinen Gutglau-benserwerb, so dass es bereits aus diesem Grund keines Korrektivs im Über-tragungstatbestand bedarf (vgl. [X.], Urteil vom 11.
April 1988

II
ZR 272/87, [X.]Z 104, 145, 151). Der Schuldner ist vor der Gefahr einer doppelten Inan-spruchnahme durch §
797 Satz
1 [X.] ausreichend geschützt.
b) Entgegen der Revisionserwiderung sind die einzelnen [X.] auch nicht

was das [X.] gemeint hat

wegen Unbestimmtheit unwirksam.
aa) Eine Abtretung ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. An diesem Erfordernis der [X.] oder Bestimmbarkeit fehlt es insbesondere, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (vgl. nur [X.], Urteile vom 7.
Juni 2011

VI
ZR 260/10, NJW 2011, 2713 Rn.
6 mwN und vom 11.
September 2012

VI
ZR 296/11, [X.], 1451 Rn.
10).
[X.]) Nach diesen Maßstäben begegnen die von dem Kläger zu den Akten gereichten [X.] keinen Wirksamkeitsbedenken. Das [X.] hat hierzu zwar keine Ausführungen gemacht. Der Senat kann die von dem Berufungsgericht unterlassene Würdigung selbst vornehmen, weil da-zu weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind. Aus den einzel-23
24
25
-
15
-
nen

stets gleich lautenden

[X.] geht eindeutig hervor, dass die Zedenten die ihnen zustehenden [X.] aus konkreten, mit der jeweiligen Wertpapierkennnummer bezeichneten Staatsanleihen in vollem Umfang an den Kläger abgetreten haben. Einer Aufschlüsselung des Umfangs der von den Erklärungen erfassten Forderungen nach Höhe und Reihenfolge

wie dies bei der Abtretung von Teilbeträgen nötig ist

bedurfte es daher nicht.
c) Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, jedenfalls die Abtre-tungsverträge zwischen der [X.] I.

B.

und der G.

B.

GmbH & Co. KG einerseits und dem Kläger andererseits seien mangels ord-nungsgemäßer Vertretung unwirksam, trifft dies nicht zu.
aa) Die Abtretungserklärung vom 24.
April 2010 ist wirksam. Sie wurde vom Kläger einerseits im eigenen Namen, andererseits handelnd als vertre-tungsberechtigter Geschäftsführer der G.

B.

GmbH, die ih-rerseits die alleinvertretungsberechtigte und persönlich haftende Komplementä-rin der G.

B.

GmbH & Co. KG ist, im Namen der [X.] unterzeichnet. Die Befreiung von den Beschränkungen des §
181 [X.] ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug.
[X.]) Soweit die Revisionserwiderung einwendet, dass der Kläger den Ab-tretungsvertrag vom 30.
August 2011 zwischen ihm und der bereits am 7.
Juli 2007 verstorbenen [X.] I.

B.

für beide unterschrieben hat, kommt es darauf nicht an. Die dort abgetretenen Ansprüche waren bereits Ge-genstand
der Abtretungserklärung vom 11.
November 2006, die noch von
I.

B.

persönlich unterzeichnet worden war.
d) Die Ansprüche sind weder erloschen noch verjährt.

26
27
28
29
-
16
-
Gemäß §
801 Abs.
1 Satz
1 [X.] erlischt der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber mit dem Ablauf von 30
Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten [X.], wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30
Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Bei [X.] beträgt die Vorlegungsfrist nach §
801 Abs.
2 [X.] abweichend hier-von nur vier Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte [X.] eintritt. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der [X.] dem Ende der Vorlegungsfrist an, wobei der Vorle-gung die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich-steht (§
801 Abs.
1 Sätze 2 und 3 [X.]).
aa) Danach hat der Eingang des [X.] bei Gericht am 20.
Dezember 2007 und die Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte am 7.
März 2008 die Vorlegungsfrist hinsichtlich der [X.] aus den Anlei-hen mit den [X.]

50,

01 und

91 für das [X.] gewahrt und gleichzeitig die Verjährung gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
3 [X.] gehemmt.
Die [X.]e, die die

nach den
Feststellungen des Berufungsge-richts

im [X.] fällig gewordenen [X.] verbriefen, mussten ge-mäß §
801 Abs.
2 [X.] bis spätestens 31.
Dezember 2007 vorgelegt werden, wobei die gerichtliche Geltendmachung der Vorlage nach §
801 Abs.
1 Satz
3 [X.] gleichstand. Da §
167 ZPO auch auf die Vorlegungsfrist anwendbar ist ([X.], Urteil vom 16.
März 1970

VII
ZR 125/68, [X.]Z 53, 332, 338) und die durch den Kläger infolge der zunächst unterlassenen Vorlage der die Zustän-digkeit des angerufenen Gerichts begründenden Anleihebedingungen zu vertre-tende Verzögerung den [X.]raum von 14
Tagen nicht überschreitet (vgl. dazu [X.], Urteile vom 20.
April 2000

VII
ZR 116/99, [X.], 2282 und vom 10.
Februar 2011

VII
ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn.
8
f.), ist die Zustellung am 7.
März 2009 noch demnächst (§
167 ZPO) erfolgt. Die damit rechtzeitige 30
31
32
-
17
-
Vorlage löste gemäß §
801 Abs.
1 Satz
2 [X.] den Beginn der Verjährungsfrist aus (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Dezember 2008

V
ZR 49/08, [X.]Z 179, 146 Rn.
36), die mit Zustellung des Mahnbescheids wirksam gehemmt worden ist (§
204 Abs.
1 Nr.
3 [X.]).
[X.]) Entsprechendes gilt hinsichtlich der [X.] aus dem [X.]. Die am 5.
Dezember 2008 bei Gericht eingegangene Klageerweiterung wurde der Beklagten am 15.
Januar 2009 zugestellt, wobei die zeitliche [X.] in der gerichtlichen Sachbehandlung begründet liegt, ohne dass der Kläger erkennbar auf eine Beschleunigung der Zustellung hinwirken konnte.
2. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch hinsichtlich der auf die Anlei-hen zu den [X.]

75 und

30 entfallenden [X.] für das [X.] aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO). Diese Ansprüche sind ge-mäß §
801 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Satz
1 [X.] erloschen.
Anders als die
[X.] aus den Anleihen mit den [X.]

,

01 und

91 waren die Zinsforderungen aus den Anleihen mit den [X.]

5 und

30 nicht im Mahnbescheid vom 12.
Februar 2008 genannt,
sondern wurden erstmals in der Klagebegründung vom 15.
Oktober 2008 auf-geführt. Da nach den [X.] und [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts bis dahin keine [X.]e für das [X.] zur Einlö-sung vorgelegt worden waren, war die am 31.
Dezember 2007 endende vierjäh-rige Vorlegungsfrist im [X.]punkt der Zustellung der Klagebegründung am 15.
Januar 2009 bereits abgelaufen. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Verlängerung der Vorlegungsfrist auf 10
Jahre durch die

einheitlich und ohne Rücksicht auf Besonderheiten in der Person des einzelnen
Inhabers auszule-genden (Senatsurteil vom 30.
Juni 2009

XI
ZR 364/08, [X.], 1500 Rn.
21)

Anleihebedingungen berufen. Nach den von ihm zu den Gerichtsakten 33
34
35
-
18
-
gereichten Anleihebedingungen bezieht sich die von ihm angesprochene Rege-lung in Nummer 8

was sich schon aus deren Wortlaut und der Bezugnahme auf §
801 Abs.
1 [X.] (statt Absatz
2) ergibt

allein auf die Frist zur Vorlegung der Inhaberschuldverschreibung selbst. Diese sollte von 30
Jahren (§
801 Abs.
1 Satz
1, Abs.
3 [X.]) auf 10
Jahre verkürzt, nicht aber die die Zinsan-sprüche betreffende von 4
Jahren (§
801 Abs.
2 Satz
1 [X.]) auf 10
Jahre ver-längert werden.

IV.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in
der Sache selbst entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO). Auf die Berufung des [X.] ist die36
-
19
-
Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

über den im Berufungsurteil ausgeur-teilten Betrag von 11.657,46

weitere 68.602,62

i-gung der im Tenor im Einzelnen aufgeführten [X.]e zu zahlen. Im Übri-gen ist die Revision zurückzuweisen.

Joeres

Grüneberg

Maihold

Pamp

Menges

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 17.06.2011 -
2-21 O 353/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.03.2012 -
8 U 149/11 -

Meta

XI ZR 160/12

14.05.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. XI ZR 160/12 (REWIS RS 2013, 5908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5908

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 160/12 (Bundesgerichtshof)

Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch Abtretung


XI ZR 336/15 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 336/15 (Bundesgerichtshof)

Inhaberschuldverschreibung: Verjährung von Laufzeitzinsansprüchen einer globalverbrieften Inhaberschuldverschreibung ohne separate Zinsscheine


XI ZR 413/07 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 1/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 160/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.