Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2004, Az. II ZR 259/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 690

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 259/02 Verkündet am: 15. November 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
[X.] Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juli
2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Beru-fung gegen das Endurteil des [X.], 28. Zivilkammer, vom 19. Juni 2001 in Höhe des Erfüllungs-einwandes von 35.927,00 DM zurückgewiesen worden ist.
I[X.] Auf die Berufung der [X.] wird - unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen - das vorbezeichnete Endurteil des [X.] in Nr. I des Tenors teilweise ab-geändert und in diesem Punkt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird - unter Abweisung dieses Antrags im übrigen - verurteilt, an den Kläger 137.025,00 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 4.725,00 DM seit 5. November 1997, 3. Dezember 1997, 6. Januar 1998, 4. Februar 1998, 4. März 1998, 3. April 1998, 3. Mai 1998, 3. Juni 1998, 3. Juli 1998, 3. August 1998, 3. September 1998, 3. Oktober 1998, 3. November 1998, 3. Dezember 1998, 3. Januar 1999, 3. Februar 1999, 3. März 1999, 3. April 1999, 3. Mai 1999, 3. Juni 1999, 3. Juli 1999, 3. August - 3 - 1999, 3. September 1999, 3. Oktober 1999, 3. November
1999, 3. Dezember 1999, 3. Januar 2000, 3. Februar 2000, 3. März 2000, 3. April 2000, 3. Mai 2000, 3. Juni 2000, 3. Juli 2000, 3. August 2000, 3. September 2000, 3. Oktober 2000, 3. November 2000, 3. Dezember 2000, 3. Januar 2001, 3. Februar 2001, 3. März 2001 und 3. April 2001 abzüglich am 31. Juli 2000 ausgezahlter 35.927,00 DM (Leistung aus Kapitallebensversicherung der [X.]) zu zahlen.
II[X.] Die Kosten des ersten und zweiten [X.] werden dem Kläger zu 1/5 und der [X.] zu 4/5 auferlegt.
[X.] Die Kosten des dritten [X.] ([X.] und Revisionsverfahren) werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 50,2 % und der
[X.] zu 49,8 % auferlegt.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die [X.] 61,1 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der [X.] trägt der Kläger 38,9 %. - 4 - Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt als ehemaliger Geschäftsführer der [X.] von dieser aufgrund einer Versorgungszusage im Hinblick auf eine nach Ablauf der Wartefrist aufgetretene Parkinsonerkrankung eine Berufsunfähigkeitsrente.
Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf deren [X.] ist das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen worden. Dieses hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beklagte erneut zur Zahlung rückständiger Versorgungsleistungen in Höhe von 137.025,00 DM nebst gestaffelten Zinsen für die [X.] vom 5. November 1997 bis 3. April 2001 sowie zur Zahlung weiterer monatlicher Renten von 4.725,00 DM ab Mai 2001 bis einschließlich November 2001 verurteilt. Dagegen hat die Beklagte erneut Berufung eingelegt und dabei u.a. - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - in Höhe von 35.927,00 DM hilfsweise Erfüllung eingewandt. Insoweit hat sie - unwiderspro-chen - vorgetragen:
Der Kläger habe sich im Juli 2000 durch die G.

Lebensversiche-rung AG die Ablaufleistung von 35.927,00 DM aus einer von der [X.] ab-- 5 - geschlossenen Kapitallebensversicherung auszahlen lassen. Dieses eigen-mächtige Vorgehen habe er - in einem zwischen den Parteien anhängigen [X.] Rechtsstreit (21 U 5416/01 [X.]) - damit begründet, daß ihm die Leistung aus der ihm sicherungshalber übertragenen Versicherung gerade wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehe. Diesen Vortrag mache sie sich [X.] zu eigen, so daß die Klageforderung jedenfalls insoweit als erfüllt [X.] sei.
Das Berufungsgericht hat, ohne sich mit diesem Hilfseinwand der [X.]n zu befassen, die Berufung insgesamt zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] hat der Senat die Revision nur im Umfang dieses vom [X.] übergange-nen [X.] in Höhe von 35.927,00 DM zugelassen. Entscheidungsgründe:

Die Revision der [X.] ist im zugelassenen Umfang begründet und führt insoweit in Höhe der vom Kläger vereinnahmten Versicherungsleistung von 35.927,00 DM zur Klageabweisung.
[X.] Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rügt - unter [X.] gegen das Verfahrensgrundrecht der [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) offensichtlich deren hilfsweise geltend gemachten, ent-scheidungserheblichen Erfüllungseinwand in Höhe von 35.927,00 DM übergan-gen. - 6 - I[X.] Dieser Hilfseinwand der [X.] führt, nachdem ihre primär gegen den [X.] erhobenen Einwendungen erfolglos waren, in Höhe von 35.927,00 DM zum Erlöschen der Klageforderung durch Erfüllung (§ 362 BGB).
Der Kläger hat - nach dem unwidersprochenen Vorbringen der [X.] - die Ablaufleistung aus der von dieser bei der G.

Lebensversicherung AG abgeschlossenen Kapitallebensversicherung auf der Grundlage einer Sicherungsabtretung gerade wegen der Berufsunfähigkeit, für die er im [X.] Rechtsstreit eine Versorgungsrente beansprucht, vereinnahmt. Da sich die Beklagte den diesbezüglichen Klägervortrag aus dem Parallelprozeß [X.] zu eigen gemacht hat, ist die Versicherungsleistung als Erfüllungssurro-gat im Sinne einer einvernehmlichen Anrechnung auf die hiesige Klageforde-rung anzusehen und daher - nach Maßgabe des Tenors des [X.] - von der Klageforderung nebst Zinsen in Abzug zu bringen (§§ 366 Abs. 2, 367 BGB).
II[X.] Der Senat kann diese Entscheidung selbst treffen, da die Sache insoweit schon vorinstanzlich - bei der gebotenen Berücksichtigung des [X.]vortrags durch das Berufungsgericht - endentscheidungsreif war und - 7 - demnach wegen der [X.] des zugrundeliegenden Sachverhalts eine weitere tatrichterliche Aufklärung nicht erforderlich ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO).
Röhricht [X.]

[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 259/02

15.11.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2004, Az. II ZR 259/02 (REWIS RS 2004, 690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 690

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