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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:080317B2STR347.16.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 347/16
vom
8. März
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 8. März
2017
gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
März 2016 wird -
entsprechend der Antragsschrift des [X.] vom 12.
September 2016
-
als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils [X.] ergänzt, dass es sich bei der Verfallsanordnung in Höhe von 215.205,00
-
inso-weit in Höhe von 30.000 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Ange-klagten [X.] W.
-
um Verfall von Wertersatz handelt. Im Übrigen hat
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.]Eschelbach Zeng
Bartel Grube
Meta
08.03.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2017, Az. 2 StR 347/16 (REWIS RS 2017, 14467)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14467
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